Anpassung der Steuerberatervergütungsverordnung wegen Grundsteuerreform
Das BMF hat am 4.3.2022 den Referentenentwurf für die Vierte Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung veröffentlicht. Für die Anfertigung von Erklärungen zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz oder dem Erbschaft- oder Schenkungsteuergesetz erhalten Steuerberater nach § 24 Abs. 1 N. 11 StBVV 1/20 bis 18/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle A, dabei ist Gegenstandswert grundsätzlich der erklärte Wert.
Bundesmodell und wertunabhängige Modelle
Für alle Länder, die bei der Grundsteuerreform das Bundesmodell anwenden, ist § 24 Abs. 1 Nr 11 StBVV anwendbar, da ein Grundsteuerwert, vergleichbar dem bisherigen Einheitswert, festgestellt wird und die Rechtsgrundlage für die Feststellung im Bewertungsgesetz verankert ist.
Im Bereich des Grundvermögens haben sich einige Bundesländer jedoch für ein wertunabhängiges Modell entschieden, dessen Rechtsgrundlage sich aus dem jeweiligen Landes-Grundsteuergesetz ergibt. Für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht können Steuerberaterinnen und Steuerberater in den betroffenen Ländern daher nicht nach der gegenwärtigen Fassung des § 24 Abs. 1 Nr. 11 StBVV abrechnen.
Fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr
Eine neue Nr. 11a in § 24 Absatz 1 StBVV soll dafür sorgen, dasss eine gleichmäßige Berechnung der Gebühr für Erklärungen im Zusammenhang mit dem ab dem Jahr 2025 anzuwendenden Grundsteuerrecht in allen Ländern gewährleistet wird. Dazu wird ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr zugrunde gelegt, sofern kein Grundsteuerwert vorliegt.
In Ländern, in denen nach dem Bewertungsgesetz oder den jeweiligen Landesgesetzen ein Grundsteuerwert festgestellt wird, ist nach § 24 Ab. 1 Nummer 11a StBVV Gegenstandswert der Grundsteuerwert, jedoch mindestens 25.000 EUR.
In den Ländern, in denen abweichend vom Bundesmodell auf Grundlage jeweiliger Landes-Grundsteuergesetze kein vergleichbarer Grundsteuerwert vorliegt, wird ein fiktiver Grundsteuerwert für die Berechnung der Gebühr ermittelt und zugrunde gelegt. Dieser beträgt ebenfalls mindestens 25.000 EUR. Dieser fiktive Grundsteuerwert wird ermittelt, indem der Grundsteuermessbetrag durch die Grundsteuermesszahl nach § 15 Abs. 1 Nr 2 Buchst. a GrStG dividiert wird. Die Grundsteuermesszahl beträgt damit für die Berechnung derzeit 0,00031.
Die Änderungsverordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Quelle: haufe.de