Besteuerung der Renten ist verfassungsgemäß. BMF legt zwei externe wissenschaftliche Gutachten vor.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat im November 2023 zwei Verfassungsbeschwerden im Zusammenhang mit einer sogenannten „doppelten Besteuerung“ von Renten nicht zur Entscheidung angenommen. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat daraufhin zwei externe wissenschaftliche Gutachten eingeholt, um die Besteuerung von Renten auf Verfassungsmäßigkeit prüfen zu lassen. Beide Gutachten kommen zu dem Ergebnis, dass das geltende Recht zur Besteuerung von Renten verfassungsgemäß ist.
Seit dem Jahr 2005 gelten neue Regelungen zur Besteuerung von Renten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung. Bis zum Jahr 2058 gibt es eine Übergangsphase, in der nur ein Teil der Rente zu versteuern ist.
Mit dem Jahressteuergesetz 2022 und dem Wachstumschancengesetz hat der Gesetzgeber zuletzt Änderungen an der Rentenbesteuerung vorgenommen. Es gibt seit dem Jahr 2023 keine prozentuale Begrenzung mehr für Sonderausgaben, die Steuerpflichtige für ihre Altersvorsorge haben. Der Prozentsatz des Besteuerungsanteils steigt seitdem jedes Jahr um ein halbes Prozent statt bisher um ein volles Prozent. Damit sind Erwerbs- und Auszahlungsphase strukturell besser aufeinander abgestimmt.
Das Bundesministerium der Finanzen hat die Anweisung zur vorläufigen Festsetzung der Einkommensteuer wegen der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung der Renten aufgehoben. Der bisherige Vorläufigkeitsvermerk ist in zukünftig ergehenden Einkommensteuerbescheiden daher nicht mehr enthalten.
Beide Gutachten können auf den Seiten des BMF eingesehen werden:
Quelle: Medieninformation 15/2025 des Thüringer Finanzministeriums