Steuerberaterverband Thüringen e.V.
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BFH: Bildung einer Pensions­rück­stellung bei Pensions­zusage unter Vorbehalt

Enthält eine Pensions­zusage einen Vorbe­halt, demzufolge die Pensions­anwart­schaft oder Pensions­leistung gemindert oder entzogen werden kann, ist die Bildung einer Pensions­rück­stellung steuer­recht­lich nur in eng begrenzten Fällen zulässig (BFH, Urteil v. 6.12.2022 - IV R 21/19; veröffent­licht am 16.3.2023).

Sachverhalt: Im Streitfall hatte die Rechts­vorgängerin der Klägerin eine betriebliche Alters­versorgung für ihre Mitarbeiter eingeführt und für die hieraus resul­tierenden Verpflichtungen sog. Pensions­rück­stellungen gebildet. Einzelheiten waren in einer Betriebs­vereinbarung geregelt. Die Höhe der Versor­gungs­leistungen ergab sich aus sog. Versorgungs­bausteinen, die aus einer „Trans­formations­tabelle“ abzuleiten waren. Die Rechts­vorgängerin der Klägerin hatte sich vorbehalten, u.a. diese Trans­formations­tabelle einseitig ersetzen zu können. Wegen dieses Vorbehalts erkannte das Finanzamt die sog. Pensions­rück­stellungen nicht an, so dass es in den Streitjahren jeweils zu Gewinn­erhöhungen kam.

Auch der BFH sah den Vorbehalt als steuerschädlich an:

  • Nach dem Sinn und Zweck des § 6a Abs. 1 Nr. 2 EStG ist die Bildung einer Pensions­rückstellung steuerrechtlich nur dann zulässig, wenn ein mit der Pensions­zusage verbundener Vorbehalt positiv - d. h. ausdrücklich - einen nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannten, eng begrenzten Tatbestand normiert, der nur ausnahms­weise eine Minderung oder einen Entzug der Pensions­anwartschaft oder Pensionsleistung gestattet.
  • Demgegenüber sind uneingeschränkte Widerrufs­vorbehalte, deren arbeits­rechtliche Gültigkeit oder Reichweite zweifelhaft oder ungeklärt ist, steuer­rechtlich schädlich. Auch im Streitfall ist dies der Fall, da der Vorbehalt eine Änderung der Pensions­zusage in das Belieben des Arbeit­gebers stellt. Der Vorbehalt ist keiner in der arbeitsgerichtlichen Recht­sprechung anerkannten Fallgruppe zuzuordnen, bei der ein Abschlag ausgeschlossen ist.

BFH Pressemitteilung Nr. 18 v. 16.3.2023, BFH, Urteil v. 6.12.2022 - IV R 21/19; NWB Datenbank

Quelle: NWB Verlag