Steuerberaterverband Thüringen e.V.
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BFH: Werbung des Arbeitgebers auf Kfz-Kennzeichen von Arbeitnehmern ist Arbeitslohn.

Der BFH bestätigte ein FG-Urteil und stellte fest, dass Zahlungen des Arbeitgebers für Werbung auf dem Kennzeichenhalter des privaten Arbeitnehmer-Pkw als Arbeitslohn zu werten ist. Die Zahlungen sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und beruhen nicht auf einem Sonderrechtsverhältnis "Mietvertrag", da diesem kein eigener wirtschaftlicher Gehalt zukommt.

Arbeitslohn trotz Sondervereinbarung neben dem Arbeitsvertrag
Besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber neben dem Arbeitsverhältnis eine gesonderte Vereinbarung, entscheidet sich die Frage, ob ein Leistungsaustausch den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit oder aufgrund der Sonderrechtsbeziehung einer anderen Einkunftsart oder dem nicht einkommensteuerbaren Bereich zuzurechnen ist, nach dem wirtschaftlichen Gehalt des Lebenssachverhalts und nicht nach der äußeren Erscheinungsform. Deshalb steht der Abschluss eines neben dem Arbeitsvertrag bestehenden Rechtsverhältnisses der Behandlung eines Vorteils als Arbeitslohn nicht zwingend entgegen (BFH v. 23.6.2005, VI R 124/99, BStBl II 2005 S. 766, Rz. 21), während umgekehrt allein aus der Vereinbarung im Arbeitsvertrag nicht automatisch auf das Vorliegen von Arbeitslohn geschlossen werden kann (BFH v. 30.6.2011, VI R 80/10, BStBl II 2011 S. 948, Rz. 15).

Würdigung des Einzelfalls
Ob hiervon ausgehend ein zugeflossener Vorteil als Arbeitslohn anzusehen ist, beurteilt sich anhand einer Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls. Das FG hat dem abgeschlossenen "Werbevertrag" keinen eigenen wirtschaftlichen Gehalt beigemessen und für die daraus folgende Einordnung der Zahlung als Arbeitslohn auf folgende Gesichtspunkte abgestellt:

  • die Erzielung einer Werbewirkung war nicht sichergestellt
  • das Entgelt orientierte sich an der in § 22 Nr. 3 EStG geregelten Freigrenze von 256 EUR
  • das Entgelt war nicht – wie sonst üblich – am Werbeeffekt ausgerichtet
  • Verträge wurden ausschließlich mit Mitarbeitern abgeschlossen
  • die Laufzeit der Verträge war an das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses gebunden
  • kein auschlaggebendes Gewicht der für einen wirtschaftlichen Gehalt sprechenden Gesichtspunkte

Der Gesichtspunkt einer überwiegend eigenbetrieblichen ist unerheblich
Die Frage, ob die Zahlungen aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers erfolgten, erübrigt sich im Streitfall. Denn nach der den BFH bindenden Würdigung des FG haben die Arbeitnehmer die Geldleistungen als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft erhalten. In einem solchen Fall stellt sich die Frage der überwiegend eigenbetrieblichen Veranlassung einer Zuwendung regelmäßig nicht.

Quellen: Haufe.de, Bundesfinanzhof.de