Steuerberaterverband Thüringen e.V.
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Bundesrat hat der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt

Am 21. März 2025 hat der Bundesrat der Fünften Verordnung zur Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) zugestimmt. Ziel ist es, die Gebührenregelungen an die aktuellen wirtschaftlichen Gegebenheiten anzupassen.

 

Neuregelung der Betragsrahmengebühren und Zeitgebühr

  • Die Betragsrahmengebühren für die Lohnbuchführung (§ 34 StBVV) steigen um rund neun Prozent, da sie bisher nicht an die Entwicklung der Verbraucherpreise angepasst wurden.
  • Auch die Zeitgebühr wird angepasst: Der mittlere Gebührensatz erhöht sich von 105 Euro auf 115 Euro pro Stunde – ein Plus von ca. neun Prozent.
  • Zudem erfolgt die Abrechnung künftig nicht mehr pro angefangene halbe, sondern pro angefangene viertel Stunde. Dies soll eine ausgewogenere Interessenwahrung von Mandanten und Beratern ermöglichen.

 

Wertgebühren steigen um etwa sechs Prozent

Die Tabellen A bis D (Anlagen 1 bis 4 der StBVV) werden linear um rund sechs Prozent angehoben. Dabei wird berücksichtigt, dass durch die gestiegenen Gegenstandswerte infolge der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung bereits ein Teil der Erhöhung vorweggenommen wurde – trotz der degressiven Ausgestaltung der Gebühren.

 

Anpassung der Tage- und Abwesenheitsgelder

Für Geschäftsreisen von Steuerberatern gelten nun dieselben Regelungen wie seit 2021 für Rechtsanwälte (§ 18 Abs. 3 StBVV):

  • Bis 4 Stunden: 30 Euro (statt 25 Euro)
  • Über 4 bis 8 Stunden: 50 Euro (statt 40 Euro)
  • Über 8 Stunden: 80 Euro (statt 70 Euro)

 

Pauschalvergütungen: Bisherige Einschränkungen entfallen

Die bisher bestehenden Einschränkungen für Pauschalvergütungsvereinbarungen (§ 14 StBVV) werden vollständig aufgehoben. Zukünftig gelten hier dieselben Regeln wie für allgemeine Vergütungsvereinbarungen. Damit wird die Rechtslage an das Gebührenrecht der Rechtsanwälte angepasst.

 

Erleichterungen bei Vergütungsvereinbarungen

Die Vorschriften zu Vergütungsvereinbarungen (§§ 4 bis 4b StBVV) werden stärker an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angelehnt, um die praktische Anwendung zu erleichtern.

 

Gleichstellung von schriftlichem Gutachten und verbindlicher Auskunft

Ein neuer Gebührentatbestand wird eingeführt (§ 22 Abs. 1 Satz 2 StBVV), um die bislang unterschiedliche Behandlung von schriftlichen Gutachten und verbindlichen Auskünften zu beseitigen. Zudem wird klargestellt, dass für denselben Sachverhalt nicht zusätzlich ein Gutachten abgerechnet werden darf (§ 22 Abs. 2 StBVV). 

Die Änderungen sollen am 01. Juli 2025 in Kraft treten.

 

Quelle: Steuerberaterverband Rheinland-Pfalz e.V.