Finanzverwaltung gewährt Steuererleichterungen zur Hilfe für Geschädigte des Krieges in der Ukraine
Für Spenderinnen und Spender sowie Hilfsorganisationen, die sich für Flüchtlinge oder für Kriegsgeschädigte aus der Ukraine engagieren, gelten jetzt vereinfachte steuerliche Bedingungen. Die entsprechenden Vorschriften wurden gemeinsam von Bund und Ländern beschlossen. Die nachfolgenden Regelungen gelten vom 24. Februar 2022 bis zum 31. Dezember 2022.
Vereinfachte Spendennachweise
Wer an gemeinnützige Hilfsorganisationen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten spendet, benötigt nur einen vereinfachten Zahlungsnachweis, wenn er die Spende bei seiner Steuererklärung angeben möchte. So genügt zum Beispiel ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck des Online-Bankings. Dies gilt unabhängig von der Höhe der Spende. Spenderinnen und Spender sollten aber darauf achten, dass auf dem Einzahlungsbeleg der Zweck der Hilfe für Flüchtlinge bzw. Kriegsgeschädigte aus der Ukraine erkennbar ist. Die für den Nachweis jeweils erforderlichen Unterlagen sind vom Zuwendenden auf Verlangen der Finanzbehörde vorzulegen und im Übrigen bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufzubewahren.
Organisationen dürfen unabhängig vom Satzungszweck Spenden sammeln
Alle gemeinnützigen Organisationen dürfen unabhängig von ihren eigentlichen Satzungszwecken Spenden für Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte aus der Ukraine sammeln. „So kann beispielsweise ein Fußballverein Spenden zugunsten von Kriegsgeschädigten sammeln. Auf die Sonderaktion müssen die Vereine allerdings hinweisen“, so Finanzministerin Heike Taubert. Auch nichtgemeinnützige Organisationen dürfen Spenden für Flüchtlinge oder Kriegsgeschädigte aus der Ukraine sammeln. Die gesammelten Spenden müssen auf einem Treuhandkonto verwahrt und dann an gemeinnützige Vereine und Organisationen der Flüchtlingshilfe weitergeleitet werden.
Bisher unverbrauchte Mittel zur Unterstützung von Flüchtlingen verwenden
Vereine dürfen bisher unverbrauchte Mittel für Flüchtlinge und Kriegsgeschädigte aus der Ukraine verwenden. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass diese Mittel vom Spender nicht mit einer anderen Verwendungsbestimmung versehen sind.
Nachweiserleichterungen für gemeinnützige Organisationen bei Unterstützung von Flüchtlingen und Kriegsgeschädigten aus der Ukraine
Auf den bisher grundsätzlich erforderlichen Nachweis, dass die unterstützte Person wirtschaftlich hilfebedürftig ist, kann verzichtet werden.
Vorübergehende Unterbringung von Kriegsflüchtlingen
Einrichtungen zur Versorgung, Verpflegung und Betreuung gehören bei steuerbegünstigten Körperschaften zum Zweckbetrieb. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie Kommunen und Landkreise, begründen mit der entgeltlichen Unterbringung in hoheitlichen Einrichtungen ohne Prüfung keinen steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art.
Betriebsausgabenabzug bei Selbständigen und Gewerbetreibenden
Die Aufwendungen der Steuerpflichtigen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten bzw. von ukrainischen Flüchtlingen sind zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen, sofern hiermit das unternehmerische Ansehen erhöht wird, also wirtschaftliche Vorteile für den Betrieb vorliegen. Dies kann dadurch erreicht werden, dass der Steuerpflichtige öffentlichkeitwirksam, etwa durch Berichterstattung in Zeitungen oder dem Internet, auf seine Leistungen aufmerksam macht.
Arbeitslohnspenden und gespendete Aufsichtsratsvergütungen werden nicht versteuert
Mit der Arbeitslohnspende können Arbeitnehmer auf einen Teil ihres Lohnes verzichten. Wenn der Arbeitgeber diesen Anteil vom Bruttogehalt einbehält und an eine gemeinnützige oder mildtätige Einrichtung zugunsten der Hilfe für Flüchtlinge oder Kriegsgeschädigte aus der Ukraine überweist, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz. Auch Aufsichtsratsmitglieder können auf einen Teil ihrer Aufsichtsratvergütung verzichten und spenden. Der gespendete Teil der Vergütung bleibt dann steuerfrei.
Schenkungsteuer
Zuwendungen zugunsten der Hilfe für vom Krieg in der Ukraine Geschädigte sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Schenkungsteuer befreit.
Umsatzsteuer
Bei der Umsatzsteuer wird es Erleichterungen für Unternehmer geben, zum Beispiel bei der Bereitstellung von Personal, Räumlichkeiten und Sachmitteln. Ebenso wird die erweiterte Anwendbarkeit von Umsatzsteuerbefreiungen ermöglicht.
Hintergrund
Das Bundesfinanzministerium hat am 17. März 2022 eine mit den Ländern abgestimmte bundeseinheitliche Mitteilung über Einzelheiten zu zahlreichen Steuererleichterungen herausgegeben. Damit soll das gesamt-gesellschaftliche Engagement in der Bevölkerung auch steuerlich gefördert werden.
Hinweis: Der Steuerberaterverband Thüringen wird am 04.04.2022 von 9:00 Uhr bis ca. 12:00 Uhr ein Onlineseminar zu den praktischen Auswirkungen des BMF-Schreibens mit der NPO-Expertin StBin Annette Sachse durchführen. Anmeldungen sind in Kürze möglich!