Steuerberaterverband Thüringen e.V.
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Frist zur Beantragung der Verlustbescheinigung endet am 15.12.2021

Verluste aus der Veräußerung von Aktien sind generell ärgerlich. Die Gelegenheit zu verpassen, die realisierten Verluste mit Gewinnen aus Aktienverkäufen zu verrechnen, dürfte noch schmerzlicher sein. Denn der Gesetzgeber hat die Verlustverrechnungsmöglichkeiten stark eingeschränkt. Nur mit Verlusten aus der Veräußerung von Aktien sind Steuerzahlungen auf Aktiengewinne zu mindern.

Keine Verlustverrechnung zwischen verschiedenen Banken

„Innerhalb eines Bankinstituts werden Aktiengewinne und -verluste automatisch verrechnet. Unterhält ein Steuerpflichtiger hingegen Depots bei verschiedenen Banken, erfolgt keine Verrechnung zwischen den Instituten“, erklärt Karsten Schmidt vom Steuerberaterverband Thüringen. In diesen Fällen kann zu viel entrichtete Kapitalertragsteuer nur im Rahmen der Einkommensteuererklärung unter Beifügung der sogenannten Anlage KAP zurückgeholt werden.

Verlustbescheinigung nur auf Antrag

Voraussetzung für die Beantragung der Verrechnung im Zuge der Steuererklärung ist eine Verlustbescheinigung. Die depotführende Bank stellt diese auf Verlangen des Steuerpflichtigen nach amtlichem Muster aus. Achtung: Die Bescheinigung wird nicht automatisch, sondern nur auf Antrag und nur bis zum 15.12. eines jeden Jahres erstellt. Danach wird die Verlustbescheinigung nicht mehr rückwirkend ausgestellt. Eine Verrechnung für das laufende Jahr ist dann passé.

Ist der seitens der Bank ausgewiesene Verlust höher als die Aktiengewinne, nimmt das Finanzamt eine gesonderte Verlustfeststellung vor. Die überschüssigen Verluste können sodann in die Folgejahre vorgetragen und dort im Rahmen der Steuererklärung mit Gewinnen verrechnet werden.

Verfassungswidrigkeit der Verlustverrechnungsbeschränkung?

Der Gesetzgeber hat geregelt, dass Aktienverluste nur mit Aktiengewinnen verrechnet werden können; nicht hingegen mit sonstigen Kapitaleinkünften, wie Zinsen oder Dividenden. Der Bundesfinanzhof hält diese Regelung für verfassungswidrig und hat das Bundesverfassungsgericht angerufen (Az. 2 BvL 3/21, BFH, Az. VIII R 11/18).

Steuerpflichtige, die eine Verrechnung ihrer Aktienverluste mit anderen Kapitalerträgen vornehmen wollen, sollten dies in ihrer Steuererklärung entsprechend beantragen und abweichende Steuerbescheide mittels Einspruch und Verweis auf das anhängige Verfahren offenhalten.

Sie sind sich unsicher, ob auch Sie einen Einspruch deswegen einlegen sollten? Eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater hilft Ihnen gern. Nutzen Sie für die Suche in Ihrer Nähe doch den kostenfreien Steuerberater-Suchservice des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V. unter www.steuerberater.de.