Jahressteuergesetz 2022
Zum Regierungsentwurf des Jahressteuergesetzes 2022, der am 14.9.2022 beschlossen wurde, geben wir im Folgenden einen Überblick über die wichtigsten Änderungen im Einkommensteuergesetz, Umsatzsteuergesetz und weiteren Steuergesetzen.
Der Gesetzgebungsbedarf wird insbesondere mit Anpassungen zur weiteren Digitalisierung, zur Verfahrensvereinfachung, zur Rechtssicherheit und Steuergerechtigkeit sowie zur Umsetzung des Koalitionsvertrages begründet.
Notwendig seien auch Anpassungen an EU-Recht und EuGH-Rechtsprechung sowie Reaktionen auf Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH. Darüber hinaus bestehe unvermeidlicher redaktioneller und technischer Regelungsbedarf. Hierzu gehören Verfahrens- und Zuständigkeitsfragen, Folgeänderungen, Anpassungen auf Grund von vorangegangenen Gesetzesänderungen und Fehlerkorrekturen.
Wichtige Änderungen im Einkommensteuergesetz
Grundrentenzuschlag, § 3 Nr. 14a EStG
Der Betrag der Rente, der auf Grund des Grundrentenzuschlags geleistet wird, soll steuerfrei gestellt werden. Dadurch soll Grundrentenzuschlag steuerlich unbelastet in voller Höhe zur Verfügung stehen und ungeschmälert zur Sicherung des Lebensunterhaltes beitragen.
Gilt rückwirkend ab 1.1.2021
Ertragsteuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen (neu im Regierungsentwurf), § 3 Nr. 72 EStG
Es soll eine Ertragsteuerbefreiung für Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Bruttonennleistung (lt. Marktstammdatenregister) von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien bzw. 15 kW je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden (z.B. Mehrfamilienhäuser, gemischt genutzte Immobilien) eingeführt werden. Die Steuerbefreiung soll dabei für den Betrieb einer einzelnen Anlage oder mehrerer Anlagen bis max. 100 kW (peak) gelten. Die 100-kW (peak)-Grenze soll dabei pro Steuerpflichtigem bzw. Mitunternehmerschaft zu prüfen sein. Die Steuerbefreiung soll unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms sein.
Werden in einem Betrieb nur steuerfreie Einnahmen aus dem Betrieb von begünstigten Photovoltaikanlagen erzielt, soll hierfür kein Gewinn mehr ermittelt werden müssen. Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. Vermietungs-GbR) soll der Betrieb von Photovoltaikanlagen, die die begünstigten Anlagengrößen nicht überschreiten, nicht zu einer gewerblichen Infektion der Vermietungseinkünfte führen.
Gilt ab 1.1.2023
Häusliches Arbeitszimmer (neu im Regierungsentwurf), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
Die Vorschrift lässt den Abzug in den Fällen zu, in denen ein dem Typusbegriff entsprechendes Arbeitszimmer genutzt wird, so dass eine eindeutige Trennung von privat und betrieblich oder beruflich veranlasstem Aufwand möglich ist. In diesem Fall kann der Aufwand bisher abgezogen werden, wenn der Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt (Abzug in voller Höhe) oder wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (Abzug bis zu 1.250 EUR im Wirtschafts- oder Kalenderjahr). Dies gilt über § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG auch für den Werbungskostenabzug.
Um das Besteuerungsverfahren zu vereinfachen, soll der bisher bestehende Höchstbetrag von 1.250 EUR (kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung) in einen Pauschbetrag in gleicher Höhe umgewandelt werden. Werden verschiedene Tätigkeiten ausgeübt und sind die Voraussetzungen für den Abzug der Jahrespauschale jeweils erfüllt, soll die Jahrespauschale auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen sein. Die Jahrespauschale ist hier raumbezogen anzuwenden und soll daher auf mehrere Nutzer aufzuteilen sein.
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit und muss dieses auch vorgehalten werden, weil für die darin ausgeübten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, sollen – wie bisher – die Aufwendungen in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden können. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung ist für den Vollabzug der Aufwendungen nun auch in Mittelpunktfällen Voraussetzung, dass den Steuerpflichtigen für diese Betätigung dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
Muss die Tätigkeit nur tageweise in der häuslichen Wohnung ausgeübt werden, weil den Steuerpflichtigen an den übrigen Arbeitstagen ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, kommt ein Abzug der Aufwendungen nur über die Homeoffice-Pauschale (s. unten) in Betracht.
Eine vollständige steuerliche Berücksichtigung zusätzlicher Arbeitsplätze soll damit zukünftig grundsätzlich ausgeschlossen werden, um eine Entwicklung hin zu sparsamer Raumnutzung zu erreichen.
Gilt ab 1.1.2023
Homeoffice-Pauschale (neu im Regierungsentwurf), § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG
Die sog. Homeoffice-Pauschale in Höhe von 5 EUR pro Tag soll dauerhaft entfristet und der maximale Abzugsbetrag von 600 EUR auf 1.000 EUR pro Jahr angehoben werden. Der Höchstbetrag wird erreicht, wenn die Steuerpflichtigen die betriebliche oder berufliche Tätigkeit an 200 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausüben.
Üben Steuerpflichtige verschiedene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten aus, sind sowohl die Tagespauschale von 5 EUR als auch der Höchstbetrag von 1.000 EUR auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen; die Beträge sind nicht tätigkeitsbezogen zu vervielfachen.
Die Homeoffice-Pauschale wird in die Werbungskostenpauschale eingerechnet und nicht zusätzlich gewährt. Nicht von der Homeoffice-Pauschale abgegolten sind Aufwendungen für Arbeitsmittel.
Gilt ab 1.1.2023
Gebäude-AfA, § 7 Abs. 4 EStG
Nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG kann die Gebäude-AfA bisher in begründeten Ausnahmefällen - abweichend zu dem typisierten AfA-Satz - nach einer tatsächlich kürzeren Nutzungsdauer bemessen werden. Diese Ausnahmeregelung soll aufgehoben werden, um Bürokratieaufwand zu vermindern und Ungleichbehandlungen zu vermeiden.
Gilt ab VZ 2023, Übergangsregelung: AfA weiterhin nach kürzerer Nutzungsdauer möglich, soweit diese zulässigerweise bereits für das KJ 2022 oder das vor 1.1.2023 endende WJ vorgenommen wurde.
Daher soll der lineare AfA-Satz für neue Wohngebäude von 2 Prozent auf 3 Prozent angehoben werden. Die aus dem Ansatz des höheren pauschalen AfA-Satzes resultierende kürzere Abschreibungsdauer von 33 Jahren habe aber keinen Einfluss auf die Beurteilung der tatsächlichen Nutzungsdauer von Wohngebäuden. Diese werde regelmäßig auch mehr als 50 Jahre betragen.
Gilt ab VZ 2023 für nach dem 30.6.2023 erstellte Wohngebäude
Altersvorsorgeaufwendungen, § 10 Abs. 3 Satz 6 EStG
Der vollständige Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG als Sonderausgaben soll bereits ab dem Jahr 2023 (statt erstmals im Jahr 2025) möglich sein.
Die Änderung sei vor dem Hintergrund der BFH-Urteile v. 19.5.2021 (X R 20/19 und X R 33/19) erforderlich, da mit dieser Maßnahme in einem ersten Schritt dazu beigetragen werde, auf langfristige Sicht eine "doppelte Besteuerung" von Renten aus der Basisversorgung zu vermeiden.
Die Umsetzung im Lohnsteuerabzugsverfahren erfolgt über die Aufhebung von § 39b Abs. 4 EStG.
Gilt erstmals für den VZ bzw. Lohnsteuerabzug 2023
Riester-Verfahren, § 10a Abs. 1a EStG
Eine Neuregelung soll das Riester-Verfahren bei Personen, die wegen der Anrechnung von Kindererziehungszeiten bei inländischen gesetzlichen Rentenversicherungsträgern dem förderberechtigten Personenkreis angehören, vereinfachen. Danach sollen Steuerpflichtige, die Kindererziehungszeiten nach § 56 SGB VI in der inländischen gesetzlichen Rentenversicherung nur auf Grund eines fehlenden oder eines noch nicht beschiedenen Antrags bislang nicht angerechnet bekommen haben, unter bestimmten Voraussetzungen einem Pflichtversicherten zunächst gleichstehen.
Gilt ab 1.1.2023
Verluste bei Kapitaleinkünften, § 20 Abs. 6 Satz 3 EStG
Die Vorschrift erlaubt derzeit keinen ehegattenübergreifenden Ausgleich nicht ausgeglichener Verluste des einen Ehegatten mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Der BFH hat entschieden (Urteil v. 23.11.2021, VIII R 22/18), dass nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen im Rahmen einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif im Sinne des § 32d Absatz 1 EStG mangels Rechtsgrundlage nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden können.
Eine ehegattenübergreifende Verlustverrechnung in der Veranlagung soll nun gesetzlich ermöglicht werden.
Gilt ab VZ 2022
Sparer-Pauschbetrag, § 20 Abs 9 EStG
Der Sparerpauschbetrags soll - wie in Koalitionsvertrag vereinbart - von 801 EUR bzw. 1.602 EUR bei Zusammenveranlagung auf 1.000 EUR bzw. 2.000 EUR ansteigen. Um die technische Umsetzung einfach zu gestalten, sollen bereits erteilte Freistellungaufträge prozentual erhöht werden.
Gilt ab 1.1.2023
Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften im VZ 2007, §§ 32b Abs. 2 Satz 2 und 3, 32c EStG
Das BVerfG hat entschieden (Beschluss v. 8.12.2021, 2 BvL 1/13), dass die Tarifbegrenzung bei Gewinneinkünften in der jeweils für das Jahr 2007 geltenden Fassung nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar ist. Das BVerfG hat den Gesetzgeber mit seinem Beschluss angewiesen, spätestens bis zum 31.12. rückwirkend für den VZ 2007 eine Neuregelung zu treffen.
Ab 2007 wurde für Einkünfte über 250.000 EUR (bei der Einzelveranlagung) beziehungsweise 500.000 EUR (bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten) der Spitzensteuersatz von 42 Prozent auf 45 Prozent erhöht ("Reichensteuer"). Hiervon wurden nur für den VZ 2007 Gewinneinkünfte durch eine Tarifbegrenzung gemäß § 32c EStG ausgenommen. Zugleich wurde sichergestellt, dass auch beim Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG der Steuersatz für Gewinneinkünfte auf 42 Prozent beschränkt blieb.
Zur Umsetzung des Beschlusses des BVerfG sollen die Regelungen des § 32c EStG sowie des § 32b Absatz 2 Satz 2 und 3 EStG rückwirkend für 2007 außer Kraft gesetzt werden.
Gilt für noch offene Veranlagungsfälle im VZ 2007
Ausbildungsfreibetrag, § 33a Abs. 2 Satz 1 EStG
Der Ausbildungsfreibetrag soll von 924 EUR auf 1.200 EUR abgehoben werden. Diese Maßnahme wurde im Koalitionsvertrag vereinbart. Dieser Betrag kann zur Abgeltung eines Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf Kindergeld besteht, vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.
Gilt ab VZ 2023
Pauschalversteuerungsoption, § 40a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG
Die Arbeitslohngrenze bei kurzfristiger Beschäftigung soll von 120 auf 150 EUR je Arbeitstag angehoben, damit die Pauschalversteuerungsoption ihre bisherige praktische Bedeutung auch in Zukunft behält.
Gilt für den Lohnsteuerabzug ab 2023
Kapitalerträge bei "Crowdlending", § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8a EStG
Für die von den Anlegern erzielten Kapitalerträge bei "Crowdlending"-Krediten über Internet-Dienstleistungsplattformen besteht eine Kapitalertragsteuerpflicht. Durch die Neuregelung soll sichergestellt werden, dass in allen Fällen der Einbehalt der Kapitalertragsteuer erfolgt.
Gilt ab 1.1.2023
Bausteuerabzug, § 48a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG
Der Leistungsempfänger einer Bauleistung soll verpflichtet werden, die Steueranmeldung elektronisch abzugeben. Damit der Verwaltungsaufwand auf Seiten der Leistungsempfänger von Bauleistungen und auf Seiten der Verwaltung deutlich reduziert werden.
Gilt ab 1.1.2025
Registerfälle, § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG
Die bisher geltenden Regeln zur Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger, die nur auf Grund der Vermietung und Verpachtung oder der Veräußerung eines in ein inländisches öffentliches Buch oder Register eingetragenen Rechts (sog. Registerfälle) der Besteuerung in Deutschland unterliegen, sind auf Grund einer Evaluation des BMF zurückzuführen und für die Zukunft weitgehend abzuschaffen.
Der Besteuerungsanspruch soll bei Registerfällen ab dem 1.1.2023 auf Beziehungen zu nichtkooperative Steuerhoheitsgebiete im Sinne des § 2 des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) beschränkt werden.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Wichtige Änderungen im Umsatzsteuergesetz
Zusammenfassende Meldung, § 4 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 UStG
Durch die Streichung der Vorschrift soll klargestellt werden, dass die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung unabhängig von der in § 18a Abs. 10 UStG enthaltenen Frist gelten. Diese sei allein für Zwecke der Durchführung eines ordnungsgemäßen innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens sowie eines etwaigen Bußgeldverfahrens (§ 26a Abs. 1 Nr. 5 UStG) maßgebend. Die Verpflichtung zur Abgabe einer richtigen und vollständigen Zusammenfassenden Meldung als Voraussetzung für die Gewährung der Steuerbefreiung für die ausgeführten innergemeinschaftlichen Lieferungen bestehe hingegen auch über die in § 18a Abs. 10 UStG genannte Frist hinaus.
Gilt ab 1.1.2023
Steuervergütung bei Hilfsleistungen, § 4a Abs 1 Satz 2 EStG
Der Antrag auf Steuervergütung für Leistungsbezüge zur Verwendung zu humanitären, karitativen oder erzieherischen Zwecken im Drittlandsgebiet nach § 4a UStG soll auch in elektronischer Form möglich sein.
Gilt ab 1.1.2023
Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen (neu im Regierungsentwurf), § 12 Abs. 3 UStG
Die Neuregelung sieht vor, dass auf die Lieferung, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie die Installation von Photovoltaikanlagen einschließlich der Stromspeicher ein Nullsteuersatz anzuwenden ist. Der Vorsteuerabzug als Grund für einen Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung soll damit entfallen, weil die Lieferung von Photovoltaikanlagen ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet ist.
Voraussetzung ist, dass die Photovoltaikanlage auf und in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen oder anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Davon soll ausgegangen werden können, wenn installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage nicht mehr als 30 kW (peak) beträgt.
Gilt ab 1.1.2023
Fahrzeugeinzelbesteuerung, § 18 Abs. 5a UStG
Dem Fahrzeugerwerber soll auch die Möglichkeit eröffnet werden, die Steuererklärung zur Fahrzeugeinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5a UStG) elektronisch zu übermitteln.
Gilt erstmals für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2022 enden
Vorsteuer-Vergütungsverfahren, § 18 Abs 9 Satz 3 UStG
Die Neuregelung soll eine unionsrechtliche Vorgabe umsetzen. Dadurch soll insbesondere sichergestellt werden, dass in Rechnungen über innergemeinschaftliche Lieferungen gesondert in Rechnung gestellte Steuerbeträge nicht im Vorsteuer-Vergütungsverfahren vergütet werden, wenn der Abnehmer die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nach § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG nicht angegeben hat, die übrigen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung aber objektiv vorliegen.
Da in diesen Fällen entsprechende Lieferungen steuerfrei behandelt werden könnten, wenn der Abnehmer nachträglich seine USt-IdNr. angibt, sei eine Erstattung im Vorsteuer-Vergütungsverfahren nicht angezeigt und werde somit durch die Regelung verhindert.
Gilt ab dem Tag der Verkündung
Zahlungsdienstleister, § 22g UStG
Um Unionsrecht umzusetzen, sollen mit der neuen Vorschrift Zahlungsdienstleister verpflichtet werden über bestimmte grenzüberschreitende Zahlungen zu informieren.
Gilt ab 1.1.2024
Steuerbegünstigte Körperschaften, § 23a Abs. 2 UStG
Die Betragsgrenze zur Steuererleichterung von steuerbegünstigten Körperschaften nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG soll von 35.000 EUR auf 45.000 EUR angehoben werden.
Gilt ab 1.1.2023
Wichtige Änderungen in der Abgabenordnung
Steuergeheimnis, § 31a Abs. 1 Satz 2 AO
Im Zusammenhang mit auf Grund der Covid19-Pandemie zu Unrecht erlangten Leistungen aus öffentlichen Mitteln ist umstritten, ob die Finanzbehörden nach § 30 AO geschützte Daten nur den Bewilligungsstellen als Verwaltungsbehörden zwecks Rückforderung mitteilen dürfen oder auch den für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens zuständigen Stellen.
Es soll ausdrücklich geregelt werden, dass die Finanzbehörden solche Daten in den Fällen von § 31a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Doppelbuchst. bb oder Nr. 2 AO auch für die Durchführung eines Strafverfahrens (aber nicht Bußgeldverfahren) wegen einer zu Unrecht erlangten Leistung aus öffentlichen Mitteln offenbaren dürfen.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Öffentliche Zustellung, § 122 Abs. 5 Satz 2 und Satz 4 AO
Es soll klargestellt werden, dass die Finanzbehörden Steuerverwaltungsakte auch durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung auf einer Internetseite der Finanzverwaltung oder in ihrem elektronischen Portal öffentlich zustellen können.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Direkter Zahlungsweg für öffentliche Leistungen, § 139b AO
Es soll eine Rechtsgrundlage zum Aufbau eines direkten Auszahlungsweges für öffentliche Leistungen unter Nutzung der steuerlichen Identifikationsnummer geschaffen werden. Hierdurch soll eine bürokratiearme und zugleich betrugssichere Möglichkeit entstehen, künftige öffentliche Leistungen (wie z.B. das Klimageld) auf Grundlage der in der IdNr-Datenbank enthaltenen Daten direkt auszuzahlen. Die in der IdNr-Datenbank gespeicherte IBAN soll dabei einer engen Zweckbindung unterliegen.
Gilt nach Bekanntgabe der technischen Umsetzung
Zahlungsverjährung, §§ 229, 230 AO
Es soll eindeutig bestimmt werden, dass die Zahlungsverjährungsfrist des gesamten Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis im Fall der Aufhebung, Änderung oder Berichtigung der Festsetzung oder Anmeldung des Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs beginnt, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.
Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so soll die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung ergangen ist (bisher "Haftungsbescheid wirksam geworden ist") beginnen. Die Verjährung soll dann spätestens 5 Jahre, nachdem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist, beginnen.
Die Zahlungsverjährung soll zukünftig gehemmt sein, solange die Festsetzungsfrist des Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis noch nicht abgelaufen ist. § 171 Abs. 14 AO ist dabei nicht anzuwenden.
Gilt für alle am Tag der Verkündung noch nicht abgelaufenen Verjährungsfristen
Wichtige Änderungen im Umwandlungssteuergesetz
Einbringungsgeborene Anteile, § 27 Abs. 3 Nr 3 UmwStG
Auf Grund der Einführung der sog. One-Fits-All-Lösung in § 6 AStG durch das ATADUmsG ab 1.1.2022 sollen die für die einbringungsgeborenen Anteile enthaltenen Regelungen zur Stundung der Einkommensteuer angepasst werden.
In Fällen des Ausschlusses des Besteuerungsrechts nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 UmwStG a. F. nach dem 31.12.2021 soll auf Antrag des Steuerpflichtigen die Anwendung der One-Fits-All-Lösung betreffend die Stundung und den Entfall der Steuer nach § 6 Abs. 3 und 4 AStG in der ab 1.1.2021 geltenden Fassung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ermöglicht werden.
Gilt ab 1.1.2022
Wichtige Änderungen im Bewertungsgesetz
Im Bewertungsgesetz sollen insbesondere das Ertrags- und Sachwertverfahren zur Bewertung bebauter Grundstücke sowie die Verfahren zur Bewertung in Erbbaurechtsfällen und Fällen mit Gebäuden auf fremdem Grund und Boden an die geänderte Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2805) angepasst werden.
Dabei soll sichergestellt werden, dass die von den Gutachterausschüssen für Grundstückswerte auf der Grundlage der ImmoWertV ermittelten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Modellkonformität weiterhin bei der Grundbesitzbewertung für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie Grunderwerbsteuer sachgerecht angewendet werden können.
Gilt für Bewertungsstichtage ab dem 31.12.2022
Darüber hinaus erfolgen Anpassungen an die Rechtsprechung des BFH sowie an die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Wichtige Änderungen im Steuerberatungsgesetz
Beratungsbefugnis von Lohnsteuerhilfevereinen bei Photovoltaikanlagen, § 4 Nr. 11 Buchst. b StBerG
Lohnsteuerhilfevereine sollen zukünftig ihren Mitgliedern Hilfe bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern zu leisten dürfen, wenn diese eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von bis zu 30 kW (peak) betreiben. Für solche Photovoltaikanlagen, soll nach diesem Gesetzentwurf ab 2023 kein Gewinn zu ermitteln und in der Einkommensteuererklärung anzugeben sein.
Gilt ab dem Tag nach der Verkündung
Weitere Gesetzesänderungen
Kleinere Änderungen bzw. Änderungen mit weniger Breitenwirkung werden sollen in folgenden Gesetzen vorgenommen werden:
- Grundsteuergesetz,
- Grunderwerbsteuergesetz,
- Steueroasen-Abwehrgesetz,
- Einführungsgesetz zur Abgabenordnung,
- Gesetz über die Finanzverwaltung,
- Gesetz über Steuerstatistiken,
- Bundeskindergeldgesetz,
- Altersvorsorge-Durchführungsverordnung,
- BVA-Bundesfamilienkassenverordnung.
Jahressteuergesetz 2022 (Regierungsentwurf)
Jahressteuergesetz 2022 (Referentenentwurf des BMF)
Quelle: Haufe Online Redaktion