Kassen mit cloudbasierter TSE: Antrag auf Bewilligung von Erleichterungen möglich
Das Thüringer Finanzministerium informiert über die Möglichkeit eines Antrags zur Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO, nachdem am 31.03.2021 die Frist zum Einbau einer manipulationssicheren technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) abgelaufen war: Finanzministerin Heike Taubert zu elektronischen Kassensystemen mit cloudbasierter TSE: Antrag auf Bewilligung von Erleichterungen trotz Fristablauf zum 31. März 2021 möglich
Die Thüringer Finanzministerin Heike Taubert hatte im Juli 2020 für die im Freistaat Thüringen ansässigen Unternehmen Erleichterungen bei der technischen Umstellung ihrer Kassensysteme gewährt. Aus Billigkeitsgründen und unter bestimmten Voraussetzungen wurde es von den Finanzämtern längstens bis zum 31. März 2021 nicht beanstandet, wenn der Einbau einer manipulationssicheren technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in die Registrierkasse noch nicht erfolgte. Diese Frist wurde nicht verlängert.
Inzwischen hat sich jedoch gezeigt, dass der flächendeckende Einsatz von cloudbasierten TSE noch Zeit benötigt. Viele Unternehmen, die sich für eine solche cloudbasierte Lösung entschieden haben, konnten diese noch nicht implementieren.
Aus diesem Grund weist die Thüringer Finanzministerin darauf hin, dass von den Vorschriften des § 146a der Abgabenordnung (AO) betroffene Unternehmen die Möglichkeit nutzen sollten, einen formlosen Antrag zur Bewilligung von Erleichterungen nach § 148 AO zu stellen. Dieser ist an das örtlich zuständige Finanzamt zu richten.
„Unternehmen, welche von Verzögerungen bei der Einrichtung betroffen sind, werden zeitlich entlastet und haben trotz Fristablauf die Möglichkeit, den Einsatz einer cloudbasierten TSE rechtssicher umzusetzen“, so Heike Taubert.
Dem Antrag sollte unter Benennung von Art und Anzahl der eingesetzten Kassen und des TSE-Anbieters die Bestellbestätigung, der Vertrag oder sonstige Unterlagen, aus denen die Durchführung der Implementierung der Cloud-TSE hervorgeht, beigefügt werden. Soweit bisher noch keine Bestellung vorgenommen beziehungsweise noch kein Auftrag erteilt wurde, ist im Antrag zu erklären, dass die verbindliche Bestellung oder Auftragserteilung bis spätestens 31. Mai 2021 nachgeholt wird und soweit diese erfolgt ist, dem Finanzamt unverzüglich ein Nachweis vorgelegt wird. Der Antrag muss zudem den genauen Zeitpunkt des Einsatzes der Cloud-TSE benennen. Hierzu ist dem Finanzamt ein Rolloutplan und gegebenenfalls ein Schulungsplan für das Personal vorzulegen. Zeitaufwendige Rückfragen sollen so gering gehalten werden.
Die Finanzämter entscheiden auf Grundlage der Anträge individuell, welche weiteren zeitlichen Erleichterungen beim Einsatz der TSE - längstens bis zum 30. September 2021 - gewährt werden.