Neues Verpackungsgesetz verpflichtet fast alle Unternehmen
Brötchentüte, Bierflasche oder Versandkarton – ab dem 1. Juli 2022 gelten neue Pflichten für alle, die verpackte Ware verkaufen und damit Verpackungen in Umlauf bringen. Sie müssen sich bis dahin im Verpackungsregister eintragen. Die Registrierung startet am 5. Mai. Bisher geltende Ausnahmen entfallen.
Das novellierte Verpackungsgesetz (VerpackG) ist seit Juli 2021 in Kraft und wartet gerade im laufenden Jahr 2022 mit diversen Änderungen und Stichtagen auf, die Ihre Mandanten kennen und beachten sollten. Das gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits im vergangenen Jahr Verstöße gegen die verpackungsrechtliche Registrierungspflicht häufigster Grund für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen war. Zudem drohen Unternehmen erhebliche Bußgelder, wenn die Registrierung und Dokumentation nicht gesetzeskonform erfolgt.
Die Angehörigen der steuerberatenden Berufe sollten die Grundzüge des Verpackungsgesetzes kennen, um ihre Mandanten zielgerichtet auf die geänderte Rechtslage hinzuweisen und sie vor Schaden zu bewahren. Nunmehr erfasst sind alle Unternehmen, die im Bereich B2B und B2C liefern. Damit hat sich der Anwendungsbereich des Verpackungsgesetzes über Nacht vervielfacht und von der Pizzeria mit Lieferservice bis zum mittelständischen Autozulieferer trifft es jeden.
- Verbot klassischer Kunststofftragetaschen
- Erweiterte Hinweis-, Nachweis- und Dokumentationspflichten für sämtliche nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungsarten, wie z. B. Transport- und Industrieverpackungen
- Erweiterung der Pfandpflicht
- Neue Verpflichtungen für Online-Marktplätze und Fulfillment-Dienstleister, sowie deren Nutzer und Kunden
- Erweiterte Registrierungspflicht für sämtliche Verpackungsarten
- Vertriebsverbot von bzw. Kennzeichnungspflicht für bestimmte Einwegkunststoffprodukte
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08.06.2022 von 10:00 bis 12:00 Uhr online Was Sie im steuerberatenden Beruf vom Verpackungsgesetz wissen müssen