Steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge
Das BMF hat sein umfangreiches Schreiben zur steuerlichen Förderung der privaten Altersvorsorge überarbeitet.
Die Ergänzungen und Anpassungen erfolgen insbesondere vor dem Hintergrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022 sowie der Änderungen durch weitere Gesetze und aktueller BFH-Rechtsprechung.
Besteuerungsgrundlagen ab 2024 für das Finanzamt bindend
Für die Inanspruchnahme des Sonderausgabenabzugs nach § 10a EStG wird hinsichtlich der Prüfungskompetenz der Finanzämter vorab auf § 10a Abs. 5 Satz 5 EStG hingewiesen, wonach die vom Anbieter mitgeteilten übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10a Abs. 1 bis 3 EStG (z. B. die Zulageberechtigung oder die Art der Zulageberechtigung) in der Regel im Wege des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 EStG durch die zentrale Stelle nach § 81 EStG (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen - ZfA -) überprüft werden. Ab dem Beitragsjahr 2024 sind die von der ZfA unanfechtbar gesondert festgesetzten Besteuerungsgrundlagen für das Finanzamt bindend. Diese sind ungeprüft vom Finanzamt der gesonderten Feststellung nach § 10a Abs. 4 EStG zu Grunde zu legen.
Anwendungsregelung
Das neue Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden und ersetzt das BMF-Schreiben v. 21.12.2017 (BStBl 2018 I S. 93) sowie die BMF-Schreiben v. 17.2.2020 (BStBl 2020 I S. 213) und v. 11.2.2022 (BStBl 2022 I S. 186). Soweit sich aufgrund eines späteren Inkrafttretens der gesetzlichen Regelungen aus dem neuen BMF-Schreiben etwas anderes ergibt, gelten die genannten BMF-Schreiben bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Regelungen - längstens bis zum 31.12.2023 - zunächst weiter.
BMF, Schreiben v. 5.10.2023, IV C 3 - S 2015/22/10001 :001
Quelle: Haufe Online Redaktion