Steuerberaterverband Thüringen e.V.
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Ungleiche Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei Rentnern nur mit Antrag zu verhindern

Viele Rentnerinnen und Rentner gelangen unbemerkt in die Steuererklärungspflicht. So dürfte einigen nicht bewusst sein, dass beispielsweise Rentenerhöhungen nicht mehr von ihrem individuellen Rentenfreibetrag gedeckt. Wenn der Lebenspartner stirbt, kann sich dies auch auf die Erklärungspflicht auswirken, ohne dass Betroffene unmittelbar daran denken. Schließlich gehen gerade solche persönlichen Verluste oftmals mit einer drastischen Umstellung der bisherigen Lebensweise einher. Diese Gruppe an Steuerpflichtigen ist daher besonders schutzwürdig.

Dennoch unterscheidet das Finanzamt bei der Festsetzung von Verspätungszuschlägen, ob Steuerpflichtige erstmalig zur Abgabe einer Erklärung aufgefordert wurden oder diese Erkenntnis von selbst erlangen.

Das ist ungerecht, meint der Deutsche Steuerberaterverband. Auf seine Eingabe an das Bundesfinanzministerium (BMF) wurde der Vorschlag einer Billigkeitslösung jüngst abgelehnt. Das BMF weist jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen im Einzelfall zu prüfen sei, ob die Voraussetzungen für einen Erlass der Verspätungszuschläge nach § 227 AO gegeben seien. Im Ergebnis bedeutet jeder Erlassantrag Mehrarbeit für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe. So geht Entbürokratisierung jedenfalls nicht!

Stellungnahme des DStV