Wichtige Änderungen für Kanzleien ab 20.03.2022
Wie erwartet, hat der Bundesrat die umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz gebilligt, indem er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete und keinen Einspruch erhob. Die Bundesregierung hat das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte noch am gestrigen Tag. Es konnte dann z. T. am Tag nach der Verkündung, teils auch am 20. März 2022 in Kraft treten. In dem Artikelgesetz ebenfalls enthaltene Änderungen am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem SGB III treten am 1. April 2022 in Kraft.
Danach gilt ab dem 20. März 2022:
Kein 3G in den Betrieben
Die 3G-Regel im Betrieb, die bislang in § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG enthalten war, ist ersatzlos gestrichen worden. Diese Änderungen gelten unmittelbar ab dem 20. März 2022. Eine Übergangsfrist, wie sie bis zum 2. April 2022 für die Infektionsschutzmaßnahmen der Länder (Landesverordnungen) vorgesehen ist, gilt hier nicht. Arbeitgeber sind folglich nach dem 19. März 2022 nicht mehr verpflichtet und wohl auch grundsätzlich nicht mehr dazu berechtigt, den dahingehenden Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren.
Etwas anderes gilt nur, soweit das jeweilige Land in seiner Landesverordnung als Reaktion auf spezielle Hotspots nicht ausdrücklich Vorgaben für 3G-Regelungen in den Betrieben trifft. Die neue Infektionsschutzverordnung Thüringens, die am gestrigen Freitag ebenfalls verkündet wurde und ab dem 19. März 2022 in Kraft ist, sieht aktuell keine generellen 3G-Nachweispflichten für Betriebe vor.
Keine Homeoffice-Pflicht mehr
Die Homeoffice-Angebotspflicht nach § 28b Abs. 4 IfSG ist ebenso aufgehoben. Die Gewährung von Homeoffice richtet sich folglich nach dem 19. März 2022 wieder nach dem Arbeitsvertrag, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und eventuellen Vereinbarungen der Betriebsparteien.
Gefährdungsbeurteilung und Basisschutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat jedoch auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz (Basisschutzmaßnahmen) festzulegen und umzusetzen. Dieses ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen.
Der Arbeitgeber hat dabei zu prüfen, ob die folgenden Maßnahmen „erforderlich“ sind:
- Ein Testangebot in der Woche für nicht ausschließlich in ihrer Wohnung tätige Arbeitnehmer.
- Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; hier „insbesondere“ Prüfung von Homeoffice-Angeboten.
- Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz).
- Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.
Das BMAS-FAQ zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll in der kommenden Woche aktualisiert werden.
Änderungen des IfSG - Ermächtigungsgrundlage für Landesrecht
Zudem werden die Ermächtigungsgrundlagen für Infektionsschutzmaßnahmen der Länder eingeschränkt. Allgemein können die Länder noch Maskenpflichten (FFP2 oder medizinische Schutzmaske) in bestimmten schutzwürdigen Bereichen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Asylbewerberunterkünfte) und in öffentlichen Verkehrsmitteln erlassen sowie Testpflichten in schutzwürdigen Bereichen, Schulen, Kindertagesstätten, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Bereichen vorsehen.
In "Hotspots" können die Länder darüberhinausgehend allgemeine Maskenpflichten, Abstandsgebote, 3G-Nachweispflichten (auch in Betrieben) und Hygienekonzepte verordnen. "Hotspots" werden definiert als begrenzte Gebiete, in denen die Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage aufgrund einer pathogeneren (krankmachenderen) neuen Virusvariante oder besonders hohen Infektionszahlen mit drohender Überlastung des Gesundheitssystems besteht.
Sämtliche Maßnahmen müssen befristet werden, längstens bis zum 23. September 2022. Bestehende Infektionsschutzverordnungen der Länder können bis 2. April 2022 verlängert werden, aber nur, soweit sie Maßnahmen enthalten, die auch nach der neuen Ermächtigungsgrundlage möglich wären. Von dieser Möglichkeit hat Thüringen Gebrauch gemacht. Die heute in Kraft getretene Verordnung können Sie hier abrufen.
Quelle: VWT