Steuerberaterverband Thüringen e.V.

Unser Wissen für Sie zusammengefasst

Gern stellen wir an dieser Stelle - laufend aktualisiert - allen Interessierten unsere Informationen zur Verfügung. Wir möchten damit die Arbeit der steuerberatenden Berufe als Berufsverband unterstützen. Unterstützen Sie uns sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen ganz praktisch, in dem Sie uns relevante Dokumente und Links zur Verfügung stellen, welche wir veröffentlichen können.

 

 

Verlängerung einiger steuerlicher Corona-Maßnahmen

Das BMF hat angesichts der immer noch spürbaren Folgen der Corona-Krise einige Erleichterungen für von der Corona-Krise Betroffene um ein weiteres Jahr verlängert, die sonst ausgelaufen wären.

Die Folgen der Corona-Krise sind nach wie vor belastend. Das BMF hat mit Schreiben vom 12.12.2022 daher einige entlastende Maßnahmen verlängert. Sie betreffen unter anderem folgende Regelungen:

  • Bei Spenden auf Sonderkonten für Corona-Betroffene, die z.B. von juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder von Wohlfahrtsverbänden eingerichtet worden sind, genügt der vereinfachte Zuwendungsnachweis, d.h. der Kontoauszug, um die Spende steuerlich abzusetzen.
  • Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden, werden als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen und werden nach § 4 Nr. 18 UStG als umsatzsteuerfrei behandelt.
  • Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie Krankenhäuser, Kliniken oder Arztpraxen, wird von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe im Billigkeitswege abgesehen.

Das jüngst erlassene BMF-Schreiben bezieht sich auf eine Vielzahl älterer Schreiben, die im Einzelnen hier aufgerufen werden können:

 

Stand: 14.12.2022

Quelle: DStV e.V.

Corona-Neustarthilfen: Frist für Endabrechnung bis zum 31.3.2023 verlängert

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Endabrechnung der Corona-Neustarthilfen für die prüfenden Dritten bis zum 31.3.2023 verlängert. Der DStV begrüßt dies als wichtiges Signal an die Betroffenen. Er hatte sich gemeinsam mit der BStBK für eine Verlängerung ausgesprochen.

Damit sollen die Berufsangehörigen, die seinerzeit für ihre Mandanten die Antragstellung übernommen haben, die notwendige Planungssicherheit erhalten, um die Endabrechnungen angesichts der weiterhin hohen Arbeitsbelastung in den Kanzleien im Interesse der Betroffenen ordnungsgemäß abschließen zu können. Ursprünglich sollten die Endabrechnungen bis zum 31.12.2022 erfolgen.

Die Corona-Neustarthilfen (Neustarthilfe, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022) wurden auf Basis des Referenzumsatzes 2019 ausgezahlt, um Soloselbständigen eine schnelle Umstellung auf die pandemiebedingte Situation zu ermöglichen. In der Endabrechnung sind nun die tatsächlich erzielten Einkünfte im Förderzeitraum dem Referenzumsatz 2019 gegenüberzustellen.

Die Informationen zur Endabrechnung der Neustarthilfen sollen nach Auskunft des BMWK unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de in Kürze entsprechend aktualisiert werden. Dort befindet sich auch der Zugangslink zur Endabrechnung.

BMAS: Sonderregelung verlängert - anwendbares Recht grenzüberschreitendes mobiles Arbeiten

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat sein Merkblatt aktualisiert, das eine Orientierung zum anwendbaren Recht beim grenzüberschreitenden mobilen Arbeiten mit Blick auf die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen bietet.

Gemäß einer Entscheidung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit ist der Übergangszeitraum für die Anwendung der pandemiebedingten Handhabung, dass das mobile Arbeiten sich als Mittel der Pandemie-Bekämpfung nicht auf das anzuwendende Recht der sozialen Sicherheit auswirkt, um sechs Monate bis Ende Juni 2023 verlängert worden.

Quelle: BDA

Gemeinsamer Bundesausschuss verlängert Möglichkeit zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 17. November 2022 entschieden, die Möglichkeit zur telefonischen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2023 zu verlängern.

Der Beschluss tritt nach Prüfung durch das Bundesgesundheitsministerium und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Dezember 2022 in Kraft. Die Regelung war bislang bis zum 30. November 2022 befristet.

Der Beschluss G-BA vom 17. November 2022 ist hier abrufbar.
Die tragenden Gründe finden Sie hier.

Danach ist die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, weiterhin für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung möglich. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden. 

Quelle: BDA

Schlussabrechnung Paket 2 freigeschaltet

Seit 15. November 2022 kann die Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfe III Plus und Überbrückungshilfe IV eingereicht werden (Paket 2 der Schlussabrechnung).

Weitere Informationen zu den Schlussabrechnungen

Bundesregierung: Informationen zu Long Covid

Die Bundesregierung hat einen Fragen- und Antworten-Katalog zu den Langzeitfolgen einer Corona-Infektion veröffentlicht, welcher sich insbesondere an Arbeitnehmer richtet. Auf die folgenden Fragen geht die Bundesregierung näher ein:

Was ist Long Covid?
Wie kann ich feststellen, dass ich Long Covid habe?
Wie kann Long Covid behandelt werden?
Welche Unterstützung kann ich am Arbeitsplatz bekommen?
Wann wird ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) durchgeführt?

Zu den FAQ gelangen Sie hier.

Quelle: NWB Verlag

 

IDW: Fachlicher Hinweis zur Schlussabrechnung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer hat sich in einem fachlichen Hinweis zu den Pflichten des Wirtschaftsprüfers als „prüfender Dritter“ bei der Einreichung der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe I-III sowie zur November- und Dezemberhilfe (Paket 1) geäußert.

Fachlicher Hinweis vom 23.09.2022

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Nach dem VG Düsseldorf hat nun auch das VG Köln zugunsten von durch die Corona-Pandemie geschädigten Betrieben entschieden und mehrere behördliche Bescheide zur Rückzahlungsverpflichtung von Corona-Soforthilfen für rechtswidrig erklärt.

Seit dem Frühjahr 2020 haben die Bundesländer vielen kleinen Unternehmen und Solo-Selbstständigen zur Abwendung wirtschaftlicher Notlagen infolge infektionsrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie pauschale Soforthilfen in Höhe von zumeist 9.000 Euro bewilligt. Nicht wenige Unternehmen sehen sich zur Zeit mit Rückforderungsbescheiden - zumeist über Teilbeträge – konfrontiert.

Bisher in neun Verfahren Entscheidungen zugunsten der Betriebe entschieden

Einige Entscheidungen des VG Düsseldorf und auch des VG Köln geben den betroffenen Unternehmen Grund zu der Hoffnung, einer endgültigen Rückzahlungsverpflichtung zu entkommen. Nachdem das VG Düsseldorf im August bereits in drei Pilotverfahren den klagenden Unternehmern recht gab und die gegen sie ergangenen Rückzahlungsbescheide für rechtswidrig erklärte (VG Düsseldorf, Urteile v. 16.8.2022, 20 K 7488/20; 20 K 217/20; 20 K 393/22; siehe dazu die News v. 18.8.2002: Unternehmer müssen Corona-Soforthilfen nicht zurückerstatten ), folgte das VG Köln dieser Rechtsprechung nun in sechs weiteren Verfahren.

Bewilligungsbescheide unter dem Vorbehalt der Rückforderung?

Im Bundesland NRW erfolgten die Zuwendungen auf der Grundlage des Programms „NRW-Soforthilfe 2020“. Das Land bewilligte die beantragten Soforthilfen in Höhe von pauschal 9.000 Euro in großer Zahl. Später stellte sich das Land auf den Standpunkt, die Bewilligung der Soforthilfe sei in allen Fällen nur vorläufig unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt. Sämtliche Bewilligungen seien unter der Grundannahme bestehender Liquiditätsinteresse erteilt worden, die es den betroffenen Unternehmen unmöglich machten, ihren laufenden Verbindlichkeiten nachzukommen.

Betrieblicher Verlust als Voraussetzung für Soforthilfe?

Im Nachprüfungsverfahren erkannten die Behörden einen solchen Liquiditätsengpass nur an, wenn sich aus der Gegenüberstellung von Einnahmen und Ausgaben für die einzelnen Abschnitte des jeweiligen Bewilligungszeitraums ein negatives Betriebsergebnis errechnete, der Betrieb also einen Verlust erlitten hatte. Für die Zeiträume, für die dies nicht der Fall war, fordert das Land die geleisteten Soforthilfen in einer Vielzahl von Rückzahlungsbescheiden nun ganz oder teilweise zurück. Allein beim VG Köln wehren sich zur Zeit ca. 400 betroffene Unternehmen mit Klagen gegen die Rückzahlungsforderungen des Landes, beim VG Düsseldorf sind ca. 500 Verfahren anhängig.

Informationspolitik erweckte weitreichende Unternehmererwartungen

Mit einer ähnlichen Argumentation wie zuvor schon das VG Düsseldorf hat nun auch das VG Köln die Rückzahlungsbescheide für rechtswidrig erklärt. Nach Auffassung des VG hatten sowohl der Bund als auch die Landesregierungen in ihren Informationen über die Voraussetzungen der Corona-Soforthilfen deren Effizienz durch schnelle und unbürokratische Gewährung für kleinere Unternehmen in den Vordergrund gestellt. Die Formulierungen hätten den Eindruck erweckt, dass pandemiebedingte Umsatzausfälle und nicht nur Verluste schnell und effizient ausgeglichen werden sollten.

Unklarheiten gehen zulasten der Behörde

Das VG Köln beanstandete darüber hinaus, dass die von den Klägern in den sechs Verfahren angegriffenen Bewilligungsbescheide in keinem Fall einen Hinweis auf eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung oder gar einen ausdrücklichen Rückzahlungsvorbehalt enthielten. Die Betroffenen hätten daher mit einer späteren Rückzahlungsverpflichtung auf Grundlage der Bescheide nicht ohne weiteres rechnen müssen. Auch in den Informationsblättern und auf den Internetseiten des Landes sei eine solche mögliche Rückzahlungsverpflichtung nicht klar erkennbar benannt worden. Jedwede Unklarheit in der Informationsgestaltung gehe zulasten der Behörden.

Bewilligung der Soforthilfe stellte nicht ausschließlich auf die Liquidität ab

Die jetzige Rückforderungspraxis bewerteten sowohl das VG Köln als auch das VG Düsseldorf daher als unrechtmäßig. Die jetzige Vorgehensweise stehe im Widerspruch zur Vergabepraxis des Landes und den bei den Zuwendungsempfängern erweckten Erwartungen. Zum Zeitpunkt der erteilten Bewilligungsbescheide habe das damals zuständige „Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie“ des Landes NRW noch nicht einmal den jetzt in den Vordergrund gestellten Begriff des Liquiditätsengpasses exakt im Hinblick auf einen erforderlichen betrieblichen Verlust definiert.

Mehrere Klagen erfolgreich

Im Ergebnis bewertete das VG die Rückforderungsbescheide in sämtlichen Verfahren daher als rechtswidrig. Die Klagen waren damit erfolgreich. Ähnliches dürfte für den Großteil der noch 400 beim VG Köln anhängigen Verfahren gelten. Allerdings sind die Entscheidungen des VG noch nicht rechtskräftig. Es bleibt abzuwarten, ob das Land in die Rechtsmittelinstanz geht oder aus Gründen der Planungssicherheit der betroffenen Unternehmer möglicherweise auf Rechtsmittel verzichtet.

(VG Köln, Urteile v. 16.9.2022, 16 K 125/22; 16 K 127/22; 16 K 406/22 u.a.)

Hintergrund:

Bundesweit sehen sich viele Kleinunternehmer, die Corona-Soforthilfen in Anspruch genommen haben, Rückforderungen der zuständigen Behörden ausgesetzt. In vielen Bundesländern haben Anfang dieses Jahres sogenannte Rückmeldeverfahren begonnen. Soweit sich in diesen Verfahren herausstellen sollte, dass die ursprünglich gemeldeten Liquiditätsengpässe geringer ausfallen, als ursprünglich erwartet, müssen die betroffenen Unternehmen mit Rückzahlungsbescheiden rechnen. Einige Länder gewähren zumindest eine großzügige Rückzahlungsfrist, Baden-Württemberg beispielsweise bis zum 30.6.2023.

Positionierung der Oberverwaltungsgerichte muss abgewartet werden

Viele Unternehmen klagen gegen ergangene Rückzahlungsbescheide. Die Chancen scheinen nach den bisherigen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte nicht schlecht zu sein. Es muss jedoch abgewartet werden, wie sich die Oberverwaltungsgerichte in dieser Frage positionieren werden, zumal auch länderspezifische Besonderheiten sowohl bei der Formulierung der Rechtsgrundlagen für die Soforthilfen als auch bei der Formulierung der Bewilligungsbescheide eine Rolle spielen können.

Quelle: Haufe Online Redaktion

 

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 1.10.2022 wieder in Kraft

Mit Wirkung ab dem 1.10.2022 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wieder in Kraft. Mit dem Ziel, das betriebliche Infektionsgeschehen in den bevorstehenden schwierigen Herbst- und Wintermonaten bestmöglich einzudämmen, ist nach Auffassung der Bundesregierung frühzeitig der Erlass einer Neufassung der am 25.5.2022 ausgelaufenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erforderlich.

Die Verordnung soll die bereits bewährten Maßnahmen und Instrumente wie betriebsbezogene Kontaktbeschränkungen und Verringerung der Bürobelegung, Hygieneregelungen, Lüftungsverhalten, betriebliche Maskenpflichten, Testangebotspflicht sowie arbeitgeberseitige Impfunterstützungen erneut einsetzen, damit die Gesundheit der Beschäftigten wirksam geschützt wird und das betriebliche Infektionsgeschehen insgesamt beherrschbar bleibt.

Grundsätzliches

Die Arbeitgeber werden verpflichtet, die wieder oder weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes einschließlich der Reduzierung der gleichzeitigen Nutzung von Räumen u.a. durch das - nun allerdings - Angebot von Homeoffice in einem betrieblichen Hygienekonzept festzulegen und die Maßnahmen entlang dieses Konzeptes im Betrieb umzusetzen (die Ausführungen beruhen auf dem Entwurf der Verordnung (im weiteren VO-E), wie er am 28.8.2022 vom Bundeskabinett beschlossen wurde). Ergänzt werden diese Schutzmaßnahmen um ebenfalls freiwillige Testangebote für alle Beschäftigten, die nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten. Die Arbeitgeber bleiben verpflichtet, ihre Beschäftigten bei der Wahrnehmung von Impfangeboten zu unterstützen.

Betriebliches Hygienekonzept (§ 2 Abs. 1 VO-E)

Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 ArbSchG hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Das betriebliche Hygienekonzept ist auch in den Pausenbereichen und während der Pausenzeiten umzusetzen. Das dürfte in der Praxis problemlos sein, weil es ja bereits solche Konzepte geben musste. Das betriebliche Hygienekonzept ist nach § 2 Abs. 4 VO-E den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

Mindestmaßnahmen (§ 2 Abs. 2 Nrn. 1 - 5 VO-E)

Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu berücksichtigen:

  • Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • Sicherstellung der Handhygiene,
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
  • infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen sowie
  • die Vermeidung oder wenigstens die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten.

Homeoffice (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 VO-E)

Der Arbeitgeber kann den Beschäftigten anbieten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Hier liegt nun eine deutlich abgeschwächte Homeoffice-Regelung vor, die wohl trotzdem über die meisten bislang auf betrieblicher Ebenen vereinbarten Homeoffice-Konzepte erneut hinausgehen dürfte.

Im Falle von Büroarbeiten oder vergleichbaren Tätigkeiten habe sich das Arbeiten von zu Hause aus - so die Bundesregierung - als Maßnahme zur Reduzierung betriebsbedingter Personenkontakte besonders bewährt (zumal auch Kontaktmöglichkeiten im ÖPNV verhindert werden). Zur Beurteilung, ob Tätigkeiten für die Ausführung in der Wohnung der Beschäftigten geeignet sind, können neben den inhaltlichen Anforderungen der Tätigkeiten auch die betrieblichen Belange berücksichtigt werden. Wenn zwingende betriebliche Gründe entgegenstehen, kann von einer Verlagerung dieser Tätigkeiten abgesehen werden. Die Homeoffice-Praxis der letzten Phasen im Frühjahr 2022 und davor hatten zwar gezeigt, dass viel mehr Arbeitsplätze als gedacht „Homeoffice-fähig“ sind, allerdings hat sich hier die FDP dagegen durchgesetzt, eine Verpflichtung der Arbeitgeber vorzusehen (wie es im ursprünglichen Entwurf vom 24.8.2022 noch vorgesehen war).

Masken (§ 2 Abs. 3 VO-E)

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,50 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten, medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage der VO bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind selbstverständlich Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.

Tests (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 VO-E)

Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos kann der Arbeitgeber den Beschäftigten kostenfrei Tests durch In-vitro-Diagnostika, die für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt sind und die auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung verkehrsfähig sind, anbieten. Dieses Angebot gilt nicht gegenüber Beschäftigten, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.

Auch hier ist eine Abschwächung gegenüber bisherigen Verordnungen und dem Entwurf vom 24.8.2022 festzustellen, da zuvor eine Verpflichtung des Arbeitgebers bestand, Test anzubieten.

Impfungen (§ 3 VO-E)

Der Arbeitgeber hat nach § 4 I VO-E den Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen.

Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Laufzeit (§ 5 VO-E)

Die VO tritt am 1.10.2022 in Kraft und soll am 7.4.2023 enden.

Wichtig für die Praxis

„Wenig Neues“ wird sich der kundige Experte denken. Da diese Maßnahmen sich nach Einschätzung der Regierung jedoch bewährt haben (s. die Begründung des Entwurfs), werden sie nun erneut, allerdings deutlich abgeschwächt, in Kraft gesetzt und könnten auch zukünftig dazu beitragen, das Ansteckungsrisiko an den Arbeitsplätzen einzudämmen.

Quelle: Haufe Online Redaktion

Bundeskabinett beschließt abgeschwächte SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat in seiner Kabinettssitzung am 31. August 2022 einen deutlich abgeschwächten Entwurf einer neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verabschiedet: https://vwt.de/wp-content/uploads/2022/09/Entwurf-Corona-ArbSchV.pdf

Auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die erforderlichen Schutzmaßnahmen festzulegen und umzusetzen. Bei der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber insbesondere die folgenden Maßnahmen zu prüfen:

  • Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern
  • Sicherstellung der Handhygiene,
  • Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • Infektionsschutzgerechtes Lüften von Innenräumen
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte

sowie die Prüfung eines Angebots, berufliche Tätigkeiten Zuhause zu verrichten, und regelmäßig kostenfreie Test anzubieten. Der Arbeitgeber hat darüber hinaus medizinische Masken oder entsprechende Atemschutzmasken bereitzustellen, wenn der Mindestabstand unterschritten wird und keine weiteren Schutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bestehen.

Quelle: VWT e.V.

Erleichterung bei den Fristen zur Schlussabrechnung

Laut Information aus dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) wird die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen der Corona-Wirtschaftshilfen auf den 30.6.2023 verlängert. Darüber hinaus soll bis spätestens zum 31.8.2023 im Einzelfall auch eine Fristverlängerung bis zum 31.12.2023 beantragt werden können. Der DStV hatte sich gemeinsam mit der BStBK dafür stark gemacht, die ursprünglich auf den 31.12.2022 gesetzte Frist praxisgerecht bis zum Ende des Jahres 2023 zu verlängern.

Die verlängerten Einreichungsfristen sollen sowohl für das Paket 1 (Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe) als auch für das Paket 2 (Überbrückungshilfe III Plus und IV) gelten.

Die Beantragung der weitergehenden Fristverlängerung bis zum Jahresende 2023 muss ebenso wie die Einreichung der Schlussabrechnungen selbst über das bekannte Onlineportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  erfolgen. Die entsprechenden Funktionalitäten sollen rechtzeitig bereitgestellt werden. Durch die Berücksichtigung des 31.8.2023 als spätesten Termin für die Möglichkeit der Beantragung einer Fristverlängerung bis zum Jahresende soll ein Gleichlauf mit den Fristen für die Steuererklärungen 2021 hergestellt werden.

Die Informationen sollen dem Vernehmen nach in Kürze auch auf den Webseiten zu den Corona-Wirtschaftshilfen sowie in einem speziellen FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung abrufbar sein.

Symptomlos Infizierte sind nicht arbeitsunfähig

Mit Information vom 08.08.2022 haben wir Sie über den Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) zur Wiedereinführung der telefonischen Arbeitsunfähigkeit informiert. Die tragenden Gründe des Beschlusses bestätigen nunmehr die Rechtsauffassung der BDA, dass symptomlos Infizierte nicht automatisch arbeitsunfähig sind. Die tragenden Gründe des G-BA finden Sie unter folgendem Link: https://www.g-ba.de/beschluesse/5573/

Dort heißt es: "Die Voraussetzungen des § 2 der AU-RL müssen freilich auch hier erfüllt sein und es darf kein Ausnahmetatbestand des § 3 der AU-RL vorliegen, also insbesondere die Ursache für die Arbeitsverhinderung der oder des Versicherten nicht allein ein Beschäftigungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz sein."

Momentan empfiehlt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), eine Arbeitsunfähigkeit für symptomlose Corona-Infizierte bei Vorliegen einer Quarantäneanordnung ohne Homeoffice-Möglichkeit zu attestieren. Die BDA erwartet, dass die KBV ihre Praxisnachrichten entsprechend der Rechtsauffassung des G-BA aktualisieren wird. In den Praxisnachrichten der KBV heißt es bereits: "Angesichts von häufig milden oder auch symptomlosen Verläufen bei Infektionen mit einer Omikron-Variante - anders als in vorherigen Coronawellen mit häufig schwereren Verlaufsformen - sind zudem Patienten ohne Symptome in aller Regel nicht arbeitsunfähig. Eine häusliche Isolation wird in diesen Fällen alleine infektionsrechtlich begründet. Diese Patientinnen und Patienten sollten sich deshalb an die zuständigen Gesundheitsämter wenden."

BDA-Bewertung

Die Klarstellung des G-BA ist angemessen und systemkonform. Zeigt eine Person keine Symptome, besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch. Um zu einem sinnvollen Ausgleich der unterschiedlichen Interessen zu kommen, ist die mit der Anordnung einer Quarantäne verbundene Entschädigungspflicht der öffentlichen Hand die adäquate Lösung. Andernfalls droht eine faktische Verlagerung der gesamten Kostenlast der quarantänebedingten Arbeitsausfälle auf die Arbeitgeberseite. Das ist vor der klaren Wertentscheidung des Infektionsschutzgesetzes nicht angemessen.

Die BDA hatte die KBV mehrfach auf diesen Sachverhalt hingewiesen und begrüßt die Klarstellung daher nachdrücklich. Urteile des LAG Düsseldorf (Urteil vom 15. Oktober 2021 - 7 Sa 857/21), LAG Köln (Urteil vom 13. Dezember 2021 - 2 SA 488/21) und des LAG Schleswig-Holstein (Urteil vom 15. Februar 2022 - 1 Sa 208/21) stützen diese Rechtsauffassung.

 Quelle: BDA

Anpassung des Infektionsschutzgesetzes

Das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium haben sich gemeinsam auf eine Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) verständigt. Damit soll ein sicherer Rechtsrahmen für Corona-Schutzmaßnahmen für den Herbst und Winter geschaffen werden – denn Corona wird auch im Herbst nicht vorbei sein.

Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach und Bundesjustizminister Marco Buschmann haben die Details des neuen Schutzkonzepts vorgestellt, das ab Oktober gelten soll. „Deutschland soll besser als in den vergangenen Jahren auf den nächsten Coronawinter vorbereitet sein. Hierfür wird ein umfassendes Winterpaket auf den Weg gebracht, das helfen wird, schwere Verläufe zu reduzieren und Todesfälle zu vermeiden“, betonte Lauterbach. Buschmann sagte: „Wir nehmen die Pandemie weiter ernst. Und vor allem nehmen wir die Grundrechte ernst. Auch im Herbst und Winter gilt: Freiheitseinschränkungen darf es nur geben, wenn sie erforderlich sind.“ Die bisherigen auf die Covid-19-Pandemie bezogenen Sonderregeln sind bis zum 23. September 2022 befristet.

Bundesweite Regelungen

Den Vorschlag für die Fortentwicklung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) haben das Bundesgesundheitsministerium und das Bundesjustizministerium unter Beteiligung des Bundeskanzleramts erarbeitet. Er sieht ein mehrstufiges, lagebezogenes Schutzkonzept vor.

Danach sollen zwischen 1. Oktober 2022 und 7. April 2023 in bestimmten Bereichen spezifische Schutzmaßnahmen bundesweit gelten – die Maskenpflicht im Luft- und öffentlichen Personenfernverkehr oder eine bundesweite Masken- und Testnachweispflicht für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen. In Betrieben soll zudem wieder die Corona-Arbeitsschutzverordnung gelten – etwa mit Homeoffice-Angebot sowie Masken- und Testregelungen.

Mögliche weitergehende Maßnahmen der Länder

Die Länder sollen darüber hinaus weitergehende Regelungen erlassen können, um die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur zu gewährleisten. Für den öffentlichen Personennahverkehr und in öffentlich zugänglichen Innenräumen können sie etwa eine Maskenpflicht vorschreiben. Dies gilt auch für Kultur- und Sportveranstaltungen sowie in Restaurants. Hier soll es jedoch Ausnahmen für getestete, frisch geimpfte und frisch genesene Menschen geben.

Ebenso können die Länder eine Testpflicht in Schulen und Kindertageseinrichtungen sowie eine Maskenpflicht in Schulen ab dem fünften Schuljahr vorschreiben.

Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage

Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder einzelne Gebiete auf Basis einer sich verschlechternden Entwicklung eine konkrete Gefahr für das Gesundheitssystem oder die sonstigen kritischen Infrastrukturen fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann, sowie bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen ohne Ausnahmeregelung. Des weiteren kann eine Festlegung von Personenobergrenzen für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen erfolgen.

Weitere ausführliche Informationen zur Fortentwicklung des IfSG finden Sie in einer gemeinsamen Pressemitteilung  des Bundesgesundheitsministeriums und des Bundesjustizministeriums.

Quelle: www.bundesregierung.de

Telefonische Krankschreibung ab sofort wieder möglich

Telefonische Krankschreibungen sind ab sofort bei leichten Atemwegserkrankungen wieder für bis zu sieben Tage möglich. Niedergelassene Ärztinnen und Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patientin oder des Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung kann telefonisch für weitere sieben Kalendertage ausgestellt werden. Die Sonderregelung gilt vorerst befristet bis 30. November 2022.

Einfach, erprobt und bundesweit einheitlich

Mit dem Reaktivieren der telefonischen Krankschreibung bei Erkältungssymptomen gebe es für die nächsten Monate eine „einfache, erprobte und vor allem bundesweit einheitliche Lösung“, so Prof. Josef Hecken, unparteiischer Vorsitzender des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen. Die grundsätzlichen Entscheidungen zum Leistungsanspruch der gesetzlich Krankenversicherten trifft in Deutschland der Gesetzgeber. Mit der Aufgabe, den sogenannten Leistungskatalog der Krankenkassen zu konkretisieren, hat er den G-BA betraut. Das Bundesministerium für Gesundheit nimmt die Rechtsaufsicht wahr.

Weitere Informationen zur telefonischen Krankschreibung finden Sie auf der Webseite des Gemeinsamen Bundesausschusses.

Quelle: www.bundesregierung.de

Bundesregierung überarbeitet Testverordnung

Die Bundesregierung wird auch über den 30. Juni hinaus ohne Unterbrechung Bürgertests zur Verfügung stellen, aber die Bedingungen verändern. Die geförderte Möglichkeit zum Test soll weiter helfen, Infektionen und Infektionsketten zu erkennen. Zugleich wird ein effektiverer Einsatz von Steuermitteln sichergestellt und die Qualität der Tests verbessert. Darauf haben sich Bundesgesundheitsminister Prof. Dr. Karl Lauterbach und Bundesfinanzminister Christian Lindner geeinigt.

Konkret werden die kostenlosen Bürgertests künftig nur noch konzentriert zum Schutz vulnerabler Gruppen angeboten, wie zum Beispiel für den Besuch von Pflegeeinrichtungen oder Krankenhäusern sowie für Kleinkinder. Bürgertests für andere Zwecke wie den Besuch von Großveranstaltungen werden mit einem Selbstanteil von 3 Euro belegt.

Die Vergütungen für Teststellen werden reduziert. Darüber hinaus werden umfängliche Qualitätssicherungsmaßnahmen eingeführt.

Dazu erklärt Bundesgesundheitsminister Prof. Karl Lauterbach: „Bürgertests tragen wesentlich dazu bei, Corona-Infektionen zu erkennen und Infektionsketten zu unterbrechen. Daher werden sie auch in Zukunft ein wichtiger Bestandteil unserer Schutzmaßnahmen sein. In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass die Tests nicht immer optimal genutzt worden sind. Zum Teil gab es Qualitätsdefizite und Fälle von Betrug. Deshalb setzen wir die Tests künftig gezielter ein und kontrollieren Teststellen effektiver.“ Die Länder sollen die Möglichkeit erhalten, in ihrem Land den Finanzierungsanteil der Bürgerinnen und Bürger zu übernehmen, so Lauterbach.

Bundesfinanzminister Christian Lindner: „Die neue Testverordnung leistet einen Beitrag dazu, die fiskalpolitische Ausnahmesituation der Pandemie zu beenden. Der Einsatz des Geldes der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler wird effektiver werden. Denn es kann nicht alles auf Dauer vom Bund gezahlt werden, weil unsere Möglichkeiten an Grenzen gekommen sind.“

Das Bundesministerium für Gesundheit kalkuliert für die neue Testverordnung im zweiten Halbjahr mit Kosten von 2,6 Milliarden Euro. Das entspricht einer Reduktion um zwei Drittel gegenüber dem ersten Halbjahr dieses Jahres.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de l PM vom 24.06.2022

SGB III: Fachliche Weisung und Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes der Bundesagentur für Arbeit (BA) anlässlich des Steuerentlastungsgesetzes 2022

Mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 wurden u. a. der Grundfreibetrag und der Arbeitnehmer-Pauschbetrag rückwirkend zum 1. Januar 2022 angehoben.

Die BA hat eine Weisung zu den Auswirkungen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 auf Leistungen nach dem SGB III veröffentlicht. In dieser wird neben den Auswirkungen u. a. auf das Arbeitslosengeld und das Insolvenzgeld insbesondere über die Auswirkungen auf das Kurzarbeitergeld informiert.

Nähere Informationen können Sie dem verlinkten Dokument entnehmen.

Quelle: VWT

Wichtige Hinweise zur baldigen Beendigung der Corona-Hilfen

Fristende in den laufenden Programmen

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 endet, anders als bei den früheren Hilfsprogrammen, bereits kurz vor Ablauf der Förderperiode, nämlich am 15. Juni 2022.

  • Abwicklung der Programme
    Die Programmabwicklung ist sichergestellt. Damit auch nach dem 30. Juni 2022 noch nicht bearbeitete Anträge weiter geprüft und Hilfen ausgezahlt werden können, ergehen für alle am 13. Juni 2022 noch nicht beschiedenen Erst- und Änderungsanträge aus den Programmen Überbrückungshilfe III, III Plus, IV, Neustarthilfe Plus und Neustarthilfe 2022 fristwahrende vorläufige Bescheide.
  • Fristwahrender Bescheid
    Der fristwahrende vorläufige Bescheid bestätigt den Antragstellenden, dass ihr Antrag fristgerecht eingegangen ist und setzt den Anspruch auf die beantragte Leistung dem Grunde nach vorläufig fest. Ein Anspruch auf Auszahlung eines bestimmten Betrags und ein schutzwürdiges Vertrauen auf Erhalt von Überbrückungshilfe entstehen  dadurch nicht. Eine Auszahlung erfolgt erst nach weiterer Prüfung der Fördervoraussetzungen. Prüfung und Auszahlung können auch noch nach dem 30. Juni 2022 erfolgen.
  • Bescheidabruf durch die prüfenden Dritten erforderlich (wichtig!)
    Damit die Bescheide fristgerecht wirksam werden, müssen sie durch die prüfenden Dritten im Portal bis zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Sofern bis zum 20. Juni 2022 kein fristwahrender Bescheid zugegangen ist, muss die Bewilligungsstelle oder Hotline kontaktiert werden.

 

Aktuelle Antragskonstellationen in der Überbrückungshilfe IV

Im laufenden Programm, der Überbrückungshilfe IV sind im Moment unterschiedliche Fallkonstellationen möglich. Die Antragsfrist läuft noch, gleichzeitig sind viele Anträge und Änderungsanträge bereits gestellt. Naturgemäß konnten viele von ihnen noch nicht abschließend bearbeitet werden. Hier ein Überblick:

  • Bislang kein ÜH IV-Antrag: Wenn bisher noch kein Erstantrag für die Überbrückungshilfe IV gestellt wurde, kann noch bis zum 15. Juni 2022 ein Erstantrag für alle Monate des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV, also Januar bis Juni 2022, gestellt werden.
  •  ÜH IV-Antrag bereits beschieden: Wenn ein ÜH IV-Erstantrag für das 1. Quartal 2022 gestellt wurde, der bereits beschieden ist, können die Monate April bis Juni 2022 einfach per Änderungsantrag bis zum 15. Juni 2022 beantragt werden.
  •  ÜH IV-Antrag für das erste Quartal 2022 noch nicht beschieden: Antragstellende, deren Erstantrag auf Überbrückungshilfe IV noch nicht beschieden wurde und die deshalb bis Anfang Juni keinen Änderungsantrag zur Erweiterung des Förderzeitraums auf die Monate April bis Juni einreichen können, müssen zwingend bis zum 15. Juni 2022 einen sogenannten Erweiterungsantrag stellen. Die Erweiterungsanträge können vom 3. Juni bis 15. Juni 20022 im Antragsportal gestellt werden. Der Erweiterungsantrag ist sehr einfach und unkompliziert. Er erfordert noch keine detaillierten Umsatz- und Kostenangaben, sondern lediglich die Beantragung der Verlängerung und eine Erklärung des Antragstellers, dass die Antragsvoraussetzungen vorliegen. Die konkreten Umsatz- und Kostenangaben können dann auch noch nach dem 30. Juni 2022 per Änderungsantrag nachgereicht werden, sobald der Erstantrag bewilligt bzw. teilbewilligt wurde. Die betroffenen prüfenden Dritten wurden bereits per E-Mail über die Möglichkeit des Erweiterungsantrags informiert.

 

Aktuelle ÜH III-Antragsvereinfachung bei abgelehnter November-/Dezemberhilfe

Im Rahmen der November-/Dezemberhilfe gab es eine größere Zahl von Anträgen aus Branchen, die nicht antragsberechtigt waren, weil sie nicht geschlossen waren. Das gilt zum Beispiel für Anträge von Friseuren oder Taxiunternehmen. Diese Anträge sind deshalb abzulehnen. Trotzdem hatten auch diese Unternehmen zum Teil erhebliche coronabedingte Einbußen zu verzeichnen. Deshalb wurde politisch entschieden, dass diese Unternehmen, jedenfalls soweit sie einen Antrag auf Überbrückungshilfe III gestellt haben, auch für die Monate November/Dezember 2020 diese in Anspruch nehmen können. Damit die Betroffenen diese Möglichkeit nutzen können, müssen sie rechtzeitig ihren vorliegenden ÜH III-Antrag um die Monate November/Dezember 2020 erweitern.

  •  Antragsvoraussetzungen: Wurde ein Antrag auf Novemberhilfe oder Dezemberhilfe durch die Bewilligungsstelle abgelehnt bzw. der Bescheid aufgehoben oder ist hinsichtlich des Antrags ein Widerspruchs- oder Klageverfahren anhängig und wurde bereits fristgerecht Überbrückungshilfe III beantragt, besteht bis zum 15. Juni 2022 die Möglichkeit, die Fördermonate November und/oder Dezember im Rahmen der Überbrückungshilfe III zusätzlich zu beantragen.
  • Verkürzter Antrag auch per E-Mail und ohne prüfende Dritte möglich: Der Antrag erfolgt entweder in Form eines durch den Service Desk freigeschalteten Überbrückungshilfe III-Änderungsantrags oder ausnahmsweise über ein Online-Formular, falls es innerhalb der kurzen Frist nicht möglich ist, den Änderungsantrag zu stellen. Das Online-Formular kann ausnahmsweise auch durch die Antragstellenden selbst verschickt werden, so dass die Beteiligung eines prüfenden Dritten hier nicht zwingend ist. Auch dieser Online-Antrag ist sehr einfach und unkompliziert. Prüfende Dritte der Überbrückungshilfe III sowie betroffene Direktantragsteller der November- und Dezemberhilfe wurden hierüber bereits per E-Mail informiert.
  • Änderung der bisherigen Regelung (wichtig!): Im Rahmen der Schlussabrechnung ist diese Erweiterung des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe III – anders als bisher in den FAQ beschrieben – nicht mehr möglich. Die FAQ, Ziff. 3.20., sind in diesem Punkt entsprechend angepasst, alle potentiell Betroffenen wurden direkt informiert. 

Quelle: StBK Thüringen

Wichtige Hinweise zum Auslaufen der Wirtschaftshilfen zum 30.06.2022

Der Förderzeitraum der Corona-Wirtschaftshilfen und der befristete Beihilferahmen zu den Corona-Wirtschaftshilfen (Temporary Framework) läuft am 30. Juni 2022 endgültig aus. Dies zieht nach derzeitigem Stand insbesondere folgende, unbedingt zu beachtende Konsequenzen nach sich:

  • Ab dem 2. Juni 2022 soll es in dem Portal zur Antragstellung eine vereinfachte Möglichkeitzur Stellung von Änderungsanträgen geben.
  • Die Frist zur Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV und der Neustarthilfe 2022 endet am 15. Juni 2022; sie wird definitiv nicht verlängert werden können.
  • Bis zum 15. Juni 2022 ist es noch möglich, von der Überbrückungshilfe in die Neustarthilfe zu wechseln oder umgekehrt. Ein späterer Wechsel bzw. eine spätere Antragstellung sind ausgeschlossen.
  • Um die beihilferechtlichen Voraussetzungen zu erfüllen, muss bis zum 30. Juni 2022 ein Bewilligungsbescheid oder eine sog. Vorabzusage (vorgesehen ab 16. Juni 2022 bis 20. Juni 2022) vorliegen. Die Voraussetzungen dafür werden von den Bewilligungsstellen geschaffen. Diese Bewilligungsbescheide und Vorabzusagen sind vorläufig. Zur Wirksamkeit der Bescheide bzw. Vorabzusagen ist es aber zwingend erforderlich, dass diese nicht nur in das jeweilige Postfach eingestellt wurden, sondern dass sie auch durch den prüfenden Dritten bis spätestens zum 30. Juni 2022 abgerufen werden. Darum sollte das Postfach im Antragsportal regelmäßig überwacht werden.
  • In der Schlussabrechnung soll nach Auskunft des BMWK eine Antragstellung für Fördermonate, bei denen bisher kein Umsatz eingetragen wurde, nicht mehr nachgeholt werden können. Als Grund wird der Wegfall des Temporary Framework zum 30. Juni 2022 angeführt. Darum sollten alle Anträge dahingehend geprüft werden, ob für Fördermonate, in denen grundsätzlich eine Förderberechtigung bestand, Umsätze nicht eingetragen wurden.
  • Für bis zum 30. Juni 2022 noch nicht abgeschlossene Widerspruchs- oder Klageverfahren soll das Auslaufen des Temporary Frameworks unschädlich sein. Wenn dem Unternehmen nachträglich der Anspruch auf (weitere) Fördermittel zugesprochen wird, können diese auch nachträglich noch ausgezahlt werden.

Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen

Telefonischer Krankenschein läuft am 31.05.2022 aus

Krankschreibungen wegen leichter Erkältungsbeschwerden sind ab 01.06.2022 nicht mehr einfach per Telefon möglich. Dafür müssen Patientinnen und Patienten wieder in die Arztpraxis kommen oder Videosprechstunden nutzen. Das hat der Gemeinsame Bundesausschuss von Ärzten, Kliniken und Krankenkassen mitgeteilt. Die aktuelle Entwicklung der Corona-Pandemie lasse es zu, die mehrfach verlängerte Sonderregelung auslaufen zu lassen.

Sollte die Pandemie wieder an Fahrt gewinnen, könnte die Regelung für bestimmte Regionen oder bundesweit aber wieder aktiviert werden. Die telefonische Krankschreibung war im Zuge der Pandemie erstmals im Frühjahr 2020 eingeführt und seither mehrfach verlängert worden. Diese sollte unnötige Kontakte reduzieren, um das Infektionsrisiko zu senken.

Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert

Die Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung wird nicht verlängert. Damit fällt zum 26. Mai 2022 auch die Verpflichtung zu "Basisschutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz" in den Betrieben weg.
 
Nach dem Auslaufen der Homeofficepflicht und dem Ende der 3G-Zugangsregelung am Arbeitsplatz sind längst wieder mehr Beschäftigte in die Betriebe zurückgekehrt. Bis zum 25. Mai 2022 gelten dort noch die Vorgaben der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wie Lüften, Maskenpflicht und Abstand. Da sie nicht verlängert wird, enden zu Himmelfahrt am 26. Mai alle besonderen Corona-Vorschriften des Gesetzgebers in den Betrieben. Nach den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes sind Arbeitgeber jedoch weiterhin gehalten, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Basisschutz am Arbeitsplatz wird nicht verlängert

Das Bundeskabinett hatte bereits im März Lockerungen für Betriebe beschlossen. Für einen Übergangszeitraum bis zum 25. Mai 2022 waren nach der Neufassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung aber noch spezifische, an die betrieblichen Anforderungen und das regionale Infektionsgeschehen angepasste Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes für Betriebe aufrechtzuerhalten, um das Pandemiegeschehen in Unternehmen möglichst niedrig zu halten.

Zu diesen grundlegenden und  bewährten Maßnahmen zählen insbesondere die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern, Handhygiene, Hust- und Niesetikette, das Tragen medizinischer Masken in von mehreren Personen genutzten Innenräumen und bei Unterschreitung des Mindestabstands sowie das infektionsschutzgerechte Lüften (AHA+L-Regel).

Nun endet die rechtliche Grundlage für die Basismaßnahmen. Die Sars-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird nicht über den 25. Mai 2022 hinaus verlängert. Hierfür bestehe angesichts des beständigen Abklingens der Infektionszahlen derzeit kein Anlass, sagte eine Sprecherin des Bundesarbeitsministeriums der Deutschen Presse-Agentur in Berlin.

Arbeitsschutzverordnung: Bisher Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen

Noch bis zum 25. Mai 2022 gilt nach der aktuellen Fassung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung:

  • Auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung sind in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
  • Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.
  • Den Mitarbeitenden ist es zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen.

 

Homeoffice, kostenlose Tests, Schutzmasken

Nicht zwingend, aber im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung des regionalen Infektionsgeschehens sowie tätigkeitsspezifischer Infektionsgefahren sind auf ihre Erforderlichkeit hin vom Arbeitgeber zu prüfen:

  • ob den Beschäftigten, die nicht ausschließlich im Homeoffice arbeiten, einmal pro Kalenderwoche kostenfrei ein Corona-Test angeboten werden soll. 
  • Um die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen zu reduzieren, ist zu prüfen, welche geeigneten Maßnahmen getroffen werden können. Dabei soll insbesondere geprüft werden, ob die Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten diese in ihrer Wohnung ausführen können.
  • Geprüft werden soll auch, ob die Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken für die Beschäftigten erforderlich ist.


Weiterhin Gefährdungsbeurteilung anpasse

Vor dem Hintergrund, dass relevante regionale und betriebliche Infektionsausbrüche weiterhin nicht ausgeschlossen sind, weist das Arbeitsministerium Arbeitgeber darauf hin, dass Arbeitgeber entsprechend den Vorgaben des Arbeitsschutzgesetzes weiterhin aufgefordert sind, ihre Gefährdungsbeurteilung stetig an das Infektionsgeschehen anzupassen.

Quelle: Haufe Online Redaktion

Neues Onlineseminar zur Schlussrechnung am 25.05.2022

Seit 5. Mai 2022 können prüfende Dritte Schlussrechnungen für die Überbrückungshilfe I bis III, sowie für die November- und Dezemberhilfen über das Portal einreichen und damit beginnen, das Thema der Überbrückungshilfen so langsam hinter sich zu lassen. Sie müssen sich nun mit den Anforderungen an die Schlussrechnungen und mit dem Inhalt der FAQs vertraut machen, die hierzu veröffentlicht worden sind.

Das Seminar am 25.05.2022 wird daher zunächst einen grundsätzlichen Blick auf den Ablauf der Schlussrechnungen werfen und danach auf die bislang geklärten Fragen und Probleme in bestimmten Fallkonstellationen eingehen, so dass Sie in der Lage sind, zu erkennen, welche Probleme es im Rahmen der Schlussabrechnung zu lösen gilt. Sie haben die Wahl, entweder live am 25.05.2022 teilzunehmen oder die Aufzeichnung zu bestellen, die spätestens ab 31.05.2022 zur Verfügung steht.

Anmeldung zum Onlineseminar live

Anmeldung zum Abrufseminar

Startschuss: Portal für die Schlussabrechnung der Coronahilfen ist freigeschaltet

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) ist das Portal für die Schlussabrechnung der Coronahilfen ab
sofort freigeschaltet.

Die Schlussabrechnungen sind ebenso wie die eingereichten Anträge auf Coronahilfen über einen prüfenden Dritten einzureichen und paketweise angelegt: Gestartet wird mit der Schlussabrechnung für die Überbrückungshilfen I-III sowie den November- und Dezemberhilfen. In einem weiteren Paket sind zu einem späteren Zeitpunkt dann auch die Überbrückungshilfen III Plus und IV abzurechnen.

Die Prüfung der Schlussabrechnungen erfolgt durch die Bewilligungsstellen der Länder. Sie stellen für jedes abgerechnete Programm in einem eigenständigen Schlussbescheid fest, ob ggf. Nachzahlungen an die Antragstellenden erfolgen oder zu viel gezahlte Hilfen zurückgezahlt werden müssen. Hintergrund der Schlussabrechnung ist, dass die Coronahilfen in der Regel auf Basis von Prognosezahlen bewilligt worden sind. Deshalb müssen alle Betroffenen nach Vorliegen der Ist-Zahlen nochmals abschließend abrechnen. Dies bietet zugleich die Möglichkeit, fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung nachträglich zu korrigieren. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Die Einreichung der Schlussabrechnungen für das Paket 1 muss bis zum 31.12.2022 erfolgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) macht sich angesichts der extremen Arbeitsbelastung in den Kanzleien dafür stark, diese Frist angemessen zu verlängern. Weitere Informationen sowie ein FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung sind über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de abrufbar.

Möglichkeit zur Einreichung der Schlussabrechnung (Paket 1) für alle prüfenden Dritten ab 5. Mai 2022

Wie die Bundessteuerberaterkammer heute mitteilte, hat das BMWK unter Beteiligung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern in den letzten Wochen die Beta-Testphase für die Schlussabrechnung der Corona-Überbrückungshilfen durchgeführt.

Diese Testphase wurde mit einem Expertengespräch der teilnehmenden prüfenden Dritten in der vergangenen Woche abgeschlossen. Das Feedback, mündlich wie schriftlich, hat dazu geführt, dass die Benutzerfreundlichkeit verbessert werden konnte und dass technische Fehler gefunden und bereits behoben wurden oder noch kurzfristig behoben werden.

Inhaltliche Unklarheiten, die in diesem Prozess ebenfalls identifiziert wurden, insbesondere zu Nachweispflichten und dem Erhalt sonstiger Beihilfen, sollen im FAQ-Katalog zur Schlussabrechnung bzw. in den Ausfüllhinweisen adressiert werden.

Vor dem Hintergrund des erfolgreichen Testlaufs hat das BMWK entschieden, ab Donnerstag, den 5. Mai 2022, die Möglichkeit zur Einreichung der Schlussabrechnung (Paket 1) für alle prüfenden Dritten zu öffnen.

Quelle: StBK Thüringen

Außerkrafttreten der Konsultationsvereinbarung mit der Schweiz während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie

Mit BMF-Schreiben vom 13.04.2022 hat die Finanzverwaltung bekannt gegeben, dass die Konsultationsvereinbarung betreffend die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns sowie staatliche Unterstützungsleistungen an unselbstständig Erwerbstätige während der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vom 11.06.2020 einschließlich der Ergänzungen durch die Konsultationsvereinbarungen vom 30.11.2020 und vom 27.04.2021 einvernehmlich zum 01.07.2022 gekündigt wurde und mit Ablauf des 30.06.2022 außer Kraft tritt.

Überbrückungshilfe IV geht in die Verlängerung: Vorsicht bei den Fristen!

NEU im Programm der Steuerakademie Thüringen live 25.04.2022 um 14:00 Uhr "Überbrückungshilfe IV geht in die Verlängerung: Vorsicht bei den Fristen!" oder jederzeit auf Abruf

Am 1. April 2022 wurden die aktualisierten FAQs zur Überbrückungshilfe IV bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde die Überbrückungshilfe IV um die Monate April bis Juni 2022 verlängert. Die Bundesregierung
nutzt somit den durch den Temporary Framework der EU-Kommission geschaffenen Beihilferahmen bis zum letzten Monat aus, um Unternehmen von den immer noch spürbaren Folgen der Corona-Pandemie zu entlasten. Vorsicht ist jedoch in Hinblick auf die in den FAQs kommunizierten Fristen geboten. Die sich damit ergebenden Änderungen der Überbrückungshilfe IV und die damit einhergehenden Probleme bei der Antragstellung werden im Seminar erläutert und behandelt. Des Weiteren werfen Sie ein Blick in das aktuelle Beihilfenrecht der Überbrückungshilfe IV, welches Änderungen in Bezug auf die früheren Überbrückungshilfen unterlag.

Das Seminar gibt Ihnen die Möglichkeit, sich auf den aktuellen Stand auf dem Gebiet der Überbrückungshilfe zu bringen und sich vollumfänglich über sämtliche Änderungen zu informieren.

Verlängerung der Überbrückungshilfe IV

  • Allgemeine Änderungen im Überblick
  • Branchenregelungen und weitere Besonderheiten in Bezug auf Fixkosten
  • Antragstellung und Fristen
  • Beantragung der Verlängerung und ihre Auswirkungen in bestimmten Fallkonstellationen

Das Beihilfenrecht und seine Auswirkungen

Neustarthilfe 2. Quartal 2022 freigeschaltet

Die Neustarthilfe 2022 für April bis Juni 2022 kann ab sofort von Direktantragstellenden oder über prüfende Dritte beantragt werden. Die Antragsfrist endet am 15.06.2022.

Weitere Informationen

Quelle: BMWK

Anpassung im Antragsformular zur Überbrückungshilfe IV

Das BMWK informiert, dass seit dem 12.04.2022 bei Erst- und Änderungsanträgen zur Überbrückungshilfe IV im Antragsformular drei zusätzliche Pflichtfelder auszufüllen sind: 

  •  „Von welchen staatlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
  • „Von welchen branchenweiten Schwierigkeiten im Zuge der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“
  • „Von welchen unternehmensindividuellen Auswirkungen der Corona-Pandemie ist das Unternehmen aktuell betroffen?“

Hintergrund ist, dass anders als zu Beginn der Pandemie und im langen Lockdown bis Mai 2021 nun nach der Aufhebung fast aller Corona-Maßnahmen die Gründe für Umsatzeinbrüche vielschichtig sind und in vielen Fällen nicht zweifelsfrei auf die Corona-Pandemie zurückgeführt werden können. Die Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen ist aber stets unmittelbar an die Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs gekoppelt.

Da zum Ende der Hilfsprogramme keine grundlegenden Änderungen an den Programmbedingungen mehr vorgenommen werden sollen und können, haben die Bewilligungsstellen das Anliegen vorgebracht, die ohnehin bei den prüfenden Dritten vorhandenen Informationen des Antragstellers besser zu nutzen, um eine noch höhere Trennschärfe bei der Bewilligung zu erreichen.

Der Antragsteller hat für die Antragsberechtigung in den Überbrückungshilfen dem prüfenden Dritten darzulegen, dass ein coronabedingter Umsatzeinbruch vorliegt. Bisher prüft der prüfende Dritte diese Angaben auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität, nimmt sie dann zu den Akten und legt sie auf Nachfrage der Bewilligungsstelle vor.

 Künftig sollen diese Angaben unmittelbar mit dem Antragsformular übermittelt werden. Die Angaben sind auf jeweils 30 bis 1.000 Zeichen beschränkt. Bereits abschließend gestellte Anträge sind nicht betroffen. Sind weiterführende Angaben oder Belege erforderlich, kann die Bewilligungsstelle diese wie bisher anfordern.

Quelle: StBK Thüringen

Erleichterungen bei Kug-Abschlussprüfungen

Aus den Kreisen der Bundesagentur für Arbeit erreichte uns die Nachricht, dass den operativen Servicestellen bereits ab 12.04.2022 in Bezug auf die Kug-Abschlussprüfungen Prozessvereinfachungen genehmigt werden. Konkret soll der Überprüfungszeitraum auf 1/3, mindestens jedoch drei Monate, verkürzt werden können. Das ist für den Regelfall vorgesehen, von dem im Einzelfall ohne Begründung abgesehen werden kann. Unterlagen sind dann nur für den verkürzten Überprüfungszeitraum nachzureichen. 

Angedacht ist ebenso, dass für Anträge, die eine Auszahlung von Kurzarbeitergeld zzgl. Sozialversicherungsbeiträgen von nicht mehr als gesamt 1.000 € bewirkt haben, auf eine Nachprüfung verzichtet werden kann, wenn bereits zum Antragszeitpunkt alle relevanten Lohnunterlagen vollständig vorlagen.

Leider handelt es sich um eine interne Weisung der  Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg, die nicht zur Veröffentlichung vorgesehen ist. Sollten uns weitere Details bekannt werden, informieren wir Sie gern an dieser Stelle. 

Damit hat die Bundesagentur für Arbeit erfreulicherweise Kritikpunkte aufgegriffen, die der Steuerberaterverband Thüringen adressierte. Angesichts der noch unklaren Auswirkungen der Pandemie sowie des Krieges in der Ukraine ist damit zu rechnen, dass Anträge auf Kurzarbeitergeld weiterhin zu den gefragtesten Unterstützungsmaßnahmen für betroffene Unternehmen gehören und damit in den Steuerberatungskanzleien anhaltend hohen Aufwand verursachen. Die Abschlussprüfungen finden zeitlich versetzt statt und bedürfen im Einzelfall umfangreichen Abstimmungen zwischen Bundesagentur für Arbeit und der jeweiligen Steuerberatungskanzlei. 

Wirtschaftlichkeitshilfe wird verlängert

Die Thüringer Aufbaubank teilt mit, dass die Wirtschaftlichkeitshilfe für Kulturveranstaltungen bis Jahresende 2022 verlängert wurde.

Die Wirtschaftlichkeitshilfe des Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen wird bis Jahresende verlängert. Gleiches gilt für die in der Wirtschaftlichkeitshilfe integrierte Ausfallabsicherung für private Veranstalter. Die Wirtschaftlichkeitshilfe gewährt bei kleineren Veranstaltungen (mit bis zu 2.000 Teilnehmenden), die coronabedingt mit verringerter Teilnehmerzahl stattfinden müssen, einen Zuschuss zu den Ticketeinnahmen und sichert private Veranstalter mit einer integrierten Ausfallabsicherung ab. 

Bislang war die Registrierung für diese Hilfe nur für Veranstaltungstermine bis 31.3.2022 möglich. Ab sofort können Veranstaltungstermine bis 31.12.2022 registriert werden. 
Damit wird die Laufzeit der Wirtschaftlichkeitshilfe der Laufzeit der Ausfallabsicherung für Veranstaltungen mit über 2.000 Teilnehmenden angeglichen.

Ausführliche Informationen finden Sie in den FAQs.

Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV möglich

Unternehmen, die nach wie vor von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen sind, können ab heute Anträge auf die bis Ende Juni verlängerte Überbrückungshilfe IV für den Förderzeitraum April bis Juni 2022 stellen. Die Anträge sind durch prüfende Dritte über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzureichen. Die maßgeblichen Förderbedingungen sind in Form von FAQ auf der Plattform veröffentlicht.

Weitere Verlängerung der Erklärungsfristen für den Besteuerungszeitraum 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation sollen die Erklärungsfristen in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 Abgabenordnung (AO)) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 AO) für 2020 durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz (Bundestag-Drucksache (BT-Drs.) 20/1111 vom 21.03.2022) um weitere drei Monate verlängert werden. Im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung haben die obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern verschiedene Anweisungen getroffen.

BMF-Schreiben

Anpassung des Mietzinses auch bei mittelbaren Corona-Auswirkungen

Auch bloß mittelbare Auswirkungen staatlicher Corona-Maßnahmen können einen Anspruch des Mieters von Geschäftsräumen auf Anpassung des Mietzinses auslösen. Den Mieter trifft hier aber eine umfassende Darlegungspflicht. Das OLG Frankfurt hat in einem Grundsatzurteil die Voraussetzungen für den Wegfall der Geschäftsgrundlage für mittelbar von staatlichen Beschränkungsmaßnahmen im Rahmen der Bekämpfung der Corona-Pandemie betroffene Unternehmen und einen daraus gegebenenfalls folgenden Anspruch auf Herabsetzung des monatlichen Mietzinses definiert.

Im konkreten Fall unterlag ein Reinigungsbetrieb vor Gericht wegen unterlassener Mietzahlungen an seinen Vermieter. Der Betrieb geriet in wirtschaftliche Schwierigkeiten, weil seine Hauptkunden aus der Hotel- und Gastronomiebranche behördlich geschlossen wurden. 

Quelle: haufe.de

Kurzarbeitergeld: Aktualisierte FAQ der BDA

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat vor dem Hintergrund der Verlängerung der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld im Rahmen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes folgende fachliche Weisung veröffentlicht:

Weisung 202203012 vom 25. März 2022 - Verlängerung von Sonderregelungen durch Änderung des § 421c SGB III

Darüber hinaus wurden die FAQ der BA zum Kurzarbeitergeld "Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld" aktualisiert

Die BDA hat ihre FAQ unter Berücksichtigung dieser und der mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes angepassten Regelungen aktualisiert. Sie finden die FAQ hier.

Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Das Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetz wurde am 25. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Damit wurden folgende Regelungen bis 30.06.2022 verlängert

  • Anrechnungsfreiheit von Entgelt aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs;
  • erhöhtes Kurzarbeitergeld;
  • verringertes Mindesterfordernis von 10 %;
  • Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden;
  • Ausweitung der maximalen Bezugsdauer auf 28 Monate, längstens bis zum 30. Juni 2022.

Die Regelung zur verlängerten Bezugsdauer ist rückwirkend zum 1. März 2022 in Kraft getreten. Unternehmen, die im März 2022 die Bezugsdauer bereits ausgeschöpft hätten, können nun mittels formloser Verlängerungsanzeige anzeigen, dass die Kurzarbeit weiterläuft. Anschließend ergeht ein neuer Bewilligungsbescheid. Hierfür sollte Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit aufgenommen werden.

Darüber hinaus wurde eine Verordnungsermächtigung geschaffen, die die Bundesregierung zu einer weiteren Verlängerung dieser Regelungen bis 30. September 2022 ermächtigt.

Eine Regelung zur weiteren Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis zum 30. Juni 2022 sowie Verordnungsermächtigungen für eine mögliche weitere Verlängerung und eine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beim Kurzarbeitergeld wurden bereits mit dem Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften geschaffen (vgl. Verbandsinformation vom 21. März 2022).

Die BDA wird in Kürze ihre Kurzarbeit-FAQ aktualisieren. 

Quelle: BDA

Neues Uploadportal der Bürgschaftsbank Thüringen und verbesserte Bürgschaftsbedingungen im Zuge der Corona-Maßnahmen noch bis 30. April 2022

Die Bürgschaftsbank Thüringen stellt eine weitere Verbesserung der digitalen Abwicklung von Bürgschaften vor. Ab sofort können Unterlagen zu bestehenden Engagements oder auch Unterlagen für Neuanträge über ein sicheres Uploadportal verschlüsselt an sie übermittelt werden. Zum Versenden der Dokumente sind für den Absender weder Anmeldung noch Benutzerauthentifizierung erforderlich. Die alternative Übermittlung von Unterlagen im Rahmen der elektronischen Antragstellungen bleibt unverändert bestehen. Den Link zum Uploadportal finden Sie hier.

Weiterhin können Anträge mit den verbesserten Bedingungen im Rahmen der Coronamaßnahmen noch bis 30. April 2022 eingereicht werden. Alle ab 1. Mai 2022 eingereichten Anträge sind dann zu den Konditionen „wie vor Corona“ möglich (Bürgschaftshöhe max. 1,25 Mio. EUR/Bürgschaftsquote max. 80 %).

Alle weiteren Informationen und Anträge finden Sie online unter: bb-thueringen.de

Stand: 15.03.2022

Quelle: Bürgschaftsbank Thüringen

Quarantäneentschädigung für ungeimpfte Infizierte

Seit dem 1. November 2021 gab es in Thüringen für ungeimpfte Infizierte, ungeimpfte Kontaktpersonen und ungeimpfte Reiserückkehrer keine Entschädigung gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG, da das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätte vermieden werden können.

Nunmehr soll dieser beschlossene Wegfall der Entschädigungszahlungen bei ungeimpften Infizierten nicht mehr angewendet werden, wenn sie wegen einer Infektion in Quarantäne müssen.

Ungeimpfte Kontaktpersonen, die sich selbst nicht infiziert haben, aber in Quarantäne müssen, erhalten weiterhin keine Entschädigung nach Aussage des Ministeriums.

Eine Änderung des Antragtools auf https://www.ifsg-online.de wird erwartet. Es ist davon aus, dass die Information auf der Homepage des TLVwA dann ebenfalls angepasst werden wird.

Quelle: VWT

Zusätzliche Kinderkrankentage bei eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten

Durch die Corona-Pandemie kommt es weiterhin zu Einschränkungen im Kita- und Schulbetrieb. Eltern, die deswegen ihre Kinder zu Hause betreuen müssen, haben Anspruch auf zusätzliche Kinderkrankentage oder eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. 

Im Jahr 2022 stehen jedem Elternteil 30 Kinderkrankentage pro Kind zur Verfügung, für Alleinerziehende sind es 60 Tage. Bei mehreren Kindern hat jeder Elternteil insgesamt einen Anspruch auf maximal 65 Arbeitstage. Für Alleinerziehende erhöht sich dieser Anspruch auf maximal 130 Arbeitstage.

Eltern können bis einschließlich 23. September 2022 Kinderkrankengeld auch dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Kind nicht krank ist, sondern zu Hause betreut werden muss, weil Schule, Kindertagesstätte oder Kindertagespflege behördlich geschlossen sind oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt wurde. Auch wenn die Behörden den Zugang nur eingeschränkt haben oder empfehlen ein mögliches Betreuungsangebot nicht wahrzunehmen, können Kinderkrankentage genutzt werden. Anspruchsberechtigt sind auch Eltern, die im Homeoffice arbeiten könnten.

Ab 24. September 2022 besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld wieder nur bei Erkrankung des Kindes und entsprechendem Betreuungsbedarf. 

Weitere Voraussetzungen sind, dass:

  • sowohl der betroffene Elternteil als auch das Kind gesetzlich krankenversichert sind,
  • das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist,
  • keine andere im Haushalt lebende Person das Kind beaufsichtigen kann.

Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Bei Krankheit des Kindes muss der Krankenkasse ein ärztliches Attest vorgelegt werden, bei Arbeitsausfall aufgrund von Kinderbetreuung wird eine Bescheinigung der Schule oder Einrichtung der Kindertagesbetreuung benötigt.

Weitere Informationen enthalten die Fragen und Antworten zu den Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld. Zuständig für diese Regelung ist das Bundesgesundheitsministerium.

Sollten Krankenkassen einen Nachweis durch die Einrichtungen verlangen, hat das Bundesfamilienministerium im Rahmen seiner Öffentlichkeitsarbeit eine Musterbescheinigung entwickelt, die von Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen oder Schulen verwendet werden kann und eine Ergänzung zum formellen Antrag bei der gesetzlichen Krankenversicherung darstellt.

Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz
Neben den erweiterten Kinderkrankentagen haben berufstätige Eltern und Selbstständige - unabhängig von ihrer Versicherungsform - auch einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz, wenn sie ihre Kinder zu Hause betreuen müssen. Voraussetzung ist auch hier, dass das Kind das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder aufgrund einer Behinderung auf Hilfe angewiesen ist. Außerdem darf keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit bestehen.

Der Anspruch besteht, wenn die Schule oder der Einrichtung zur Kinderbetreuung behördlich geschlossen ist, wenn Schul- oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert werden, die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wird. Auch wenn eine behördliche Empfehlung vorliegt, vom Besuch der Schule oder Kinderbetreuungseinrichtung abzusehen, besteht ein Anspruch.

Eltern erhalten in diesen Fällen eine Entschädigung von 67 Prozent des entstandenen Verdienstausfalls (maximal 2016 Euro) für längstens zehn Wochen pro erwerbstätigen Elternteil beziehungsweise 20 Wochen für Alleinerziehende im Jahr. Der Maximalzeitraum von zehn beziehungsweise 20 Wochen muss nicht an einem Stück in Anspruch genommen werden, sondern kann über mehrere Monate verteilt werden.

Die Auszahlung der Entschädigung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht für Arbeitgeber auch die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen. Weitere Informationen zur Anspruchsstellung stehen unter www.ifsg-online.de zur Verfügung.

Dieser Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gilt bis zum 23. September 2022.

Wichtige Änderungen für Arbeitgeber: Gesetz zur Änderung des IfSG und anderer Vorschriften am 18. März 2022 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Wie erwartet, hat der Bundesrat die umfangreichen Änderungen am Infektionsschutzgesetz gebilligt, indem er auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtete und keinen Einspruch erhob. Die Bundesregierung hat das Gesetz dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte noch am gestrigen Tag. Es konnte dann z. T. am Tag nach der Verkündung, teils auch am 20. März 2022 in Kraft treten. In dem Artikelgesetz ebenfalls enthaltene Änderungen am Arbeitnehmerüberlassungsgesetz und dem SGB III treten am 1. April 2022 in Kraft.

Danach gilt ab dem 20. März 2022:

Kein 3G in den Betrieben ab dem 20. März 2022
Die 3G-Regel im Betrieb, die bislang in § 28b Abs. 1 bis 3 IfSG enthalten war, ist ersatzlos gestrichen worden. Diese Änderungen gelten unmittelbar ab dem 20. März 2022. Eine Übergangsfrist, wie sie bis zum 2. April 2022 für die Infektionsschutzmaßnahmen der Länder (Landesverordnungen) vorgesehen ist, gilt hier nicht. Arbeitgeber sind folglich nach dem 19. März 2022 nicht mehr verpflichtet und wohl auch grundsätzlich nicht mehr dazu berechtigt, den dahingehenden Status ihrer Beschäftigten zu kontrollieren.

Etwas anderes gilt nur, soweit das jeweilige Land in seiner Landesverordnung als Reaktion auf spezielle Hotspots nicht ausdrücklich Vorgaben für 3G-Regelungen in den Betrieben trifft. Die neue Infektionsschutzverordnung Thüringens, die am gestrigen Freitag ebenfalls verkündet wurde und ab dem 19. März 2022 in Kraft ist, sieht aktuell keine generellen 3G-Nachweispflichten für Betriebe vor.

Keine Homeoffice-Pflicht mehr
Die Homeoffice-Angebotspflicht nach § 28b Abs. 4 IfSG ist ebenso aufgehoben. Die Gewährung von Homeoffice richtet sich folglich nach dem 19. März 2022 wieder nach dem Arbeitsvertrag, dem Weisungsrecht des Arbeitgebers und eventuellen Vereinbarungen der Betriebsparteien.


Gefährdungsbeurteilung und Basisschutzmaßnahmen
Der Arbeitgeber hat jedoch auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung in einem Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Schutzmaßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz (Basisschutzmaßnahmen) festzulegen und umzusetzen. Dieses ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen. Festgelegte Maßnahmen gelten zudem während der Pausenzeit und in den Pausenbereichen.

Der Arbeitgeber hat dabei zu prüfen, ob die folgenden Maßnahmen „erforderlich“ sind:

  • Ein Testangebot in der Woche für nicht ausschließlich in ihrer Wohnung tätige Arbeitnehmer.
  • Verminderung betriebsbedingter Personenkontakte, insbesondere durch Vermeidung oder Verringerung der gleichzeitigen Nutzung von Innenräumen durch mehrere Personen; hier „insbesondere“ Prüfung von Homeoffice-Angeboten.
  • Bereitstellung medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz).
  • Ferner muss der Arbeitgeber den Beschäftigten ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und hat diese über eine Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären bzw. über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Das BMAS-FAQ zur neuen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung soll in der kommenden Woche aktualisiert werden.

Änderungen des IfSG - Ermächtigungsgrundlage für Landesrecht

Zudem werden die Ermächtigungsgrundlagen für Infektionsschutzmaßnahmen der Länder eingeschränkt. Allgemein können die Länder noch Maskenpflichten (FFP2 oder medizinische Schutzmaske) in bestimmten schutzwürdigen Bereichen (Krankenhäuser, Pflegeheime, Asylbewerberunterkünfte) und in öffentlichen Verkehrsmitteln erlassen sowie Testpflichten in schutzwürdigen Bereichen, Schulen, Kindertagesstätten, Justizvollzugsanstalten und ähnlichen Bereichen vorsehen.

In "Hotspots" können die Länder darüberhinausgehend allgemeine Maskenpflichten, Abstandsgebote, 3G-Nachweispflichten (auch in Betrieben) und Hygienekonzepte verordnen. "Hotspots" werden definiert als begrenzte Gebiete, in denen die Gefahr einer sich dynamisch ausbreitenden Infektionslage aufgrund einer pathogeneren (krankmachenderen) neuen Virusvariante oder besonders hohen Infektionszahlen mit drohender Überlastung des Gesundheitssystems besteht.

Sämtliche Maßnahmen müssen befristet werden, längstens bis zum 23. September 2022.

Bestehende Infektionsschutzverordnungen der Länder können bis 2. April 2022 verlängert werden, aber nur, soweit sie Maßnahmen enthalten, die auch nach der neuen Ermächtigungsgrundlage möglich wären. Von dieser Möglichkeit hat Thüringen Gebrauch gemacht. Die heute in Kraft getretene Verordnung können Sie hier abrufen.

Quelle: VWT

Wahlrecht zwischen Überbrückungshilfe III plus und Neustarthilfe plus

Seit dem 18.03.2022 kann nach Antragstellung und Bewilligung von der Überbrückungshilfe III Plus zur Neustarthilfe Plus gewechselt werden und umgekehrt.

Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe IV sind nun möglich.

FAQ Überbrückungshilfe

Verlängerung von Kurzarbeitergeldregelung

Kurzarbeitergeld: Beschlussempfehlung des zuständigen Bundestagsausschusses zur Verlängerung von Kurzarbeitergeldregelung im Rahmen des Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes

Beschlussempfehlung des Bundestagsausschusses für Gesundheit 

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und anderer Vorschriften (BT-Drs. 20/958 - siehe Link):

Die Fraktionen der SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und der FDP haben zwei Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf eingebracht. Dieses Gesetzgebungsverfahren soll dafür genutzt werden, zusätzlich zu den bereits beschlossenen Änderungen zur Kurzarbeit (vgl. Verbandsinformation vom 22. Februar 2022) folgende Regelungen aus dem Bereich der Kurzarbeit zu treffen:

  • Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit bis 30. Juni 2022; diese würde sonst zum 1. April 2022 auslaufen;
  • Verordnungsermächtigung zur Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit, befristet bis 30. September 2022;
  • Verordnungsermächtigung zur vollständigen oder teilweisen Erstattung der allein von den Arbeitgebern zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen, befristet bis 30. September 2022; die Verordnungsermächtigung im Rahmen des Kurzarbeitergeldverlängerungsgesetzes sah diese Möglichkeit nicht vor.

Die 2./3. Lesung im Plenum des Deutschen Bundestages sowie die Befassung im Plenum des Bundesrates sollen am Freitag, 18. März 2022, stattfinden.

Quelle: BDA

Update FAQ Überbrückungshilfe IV

Das BMWi informiert über geänderte FAQ bei der Überbrückungshilfe IV:

  • Am 20.03.2022 läuft die Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen aus.
  • Ein Pauschalbetrag bei internen Personalkosten ist möglich.
  • Die Förderfähigkeit von Personal- und Sachkosten entfällt nach den schrittweisen Lockerungen ab dem 20. März 2022.

Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software

Die Finanzverwaltung hat sich zur betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Computerhardware und Software geäußert und neue Grundsätze veröffentlicht.

 
Bereits mit BMF-Schreiben v. 26.2.2021 (IV C 3 - S 2190/21/10002 :013) änderte die Finanzverwaltung die bisherige Auffassung zur Nutzungsdauer von Computerhardware und Software. Doch noch blieben einige Praxisfragen offen. Mit dem aktuellen Schreiben wird das BMF-Schreiben v. 26.2.2021 ersetzt.

Warum die Nutzungsdauer geändert wurde
Durch den technologischen Fortschritt unterliegen die betroffenen Wirtschaftsgüter einem immer schnelleren Wandel. Die Finanzverwaltung sah daher den Bedarf, die Regelungen zu diesen Wirtschaftsgütern an die geänderten tatsächlichen Verhältnisse anzupassen. Für Computerhardware und Betriebs- und Anwendersoftware kann daher eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden.


Ab wann gilt dies?
Die neue Regelung mit einer 1-jährigen Nutzungsdauer gilt für alle Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Zudem kann in dem nach dem 31.12.2020 endenden Wirtschaftsjahr der Restbuchwert von bereits zuvor angeschafften bzw. hergestellten Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens vollends abgeschrieben werden. Diese Regeln gelten ab dem VZ 2021 auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens. Damit ist die bisherige AfA-Tabelle letztmals in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 1.1.2021 enden.

Erfolgt die Abschreibung nach § 7 Abs. 1 EStG?
Die Finanzverwaltung hat klargestellt, dass § 7 Abs. 1 EStG weiterhin greift. Die Möglichkeit, eine kürzere betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer zugrunde zu legen, stellt demnach

  • keine besondere Form der Abschreibung,
  • keine neue Abschreibungsmethode und
  • keine Sofortabschreibung dar.

Die Finanzverwaltung weist auch darauf hin, dass es sich hier um kein Wahlrecht nach § 5 Abs. 1 EStG handelt.

Nutzungsdauer von einem Jahr
In dem BMF-Schreiben wird dargestellt, dass bei einer grundsätzlich anzunehmenden Nutzungsdauer von einem Jahr

  • die Abschreibung im Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung, mithin bei Fertigstellung, beginnt,
  • die Wirtschaftsgüter in das nach R 5.4 EStR 2012 zu führende Bestandsverzeichnis aufzunehmen sind,
  • der Steuerpflichtige von dieser Annahme auch abweichen kann,
  • die Anwendung anderer Abschreibungsmethoden grundsätzlich möglich ist.
  • Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe
  • Die Grundsätze gelten auch bei Überschusseinkünften. Zudem hat das BMF eine Nichtbeanstandungsregelung getroffen: Demnach kann abweichend zu § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG die Abschreibung im Jahr der Anschaffung oder Herstellung in voller Höhe vorgenommen werden.

Für welche Hard- und Software gilt das?

Hardware: Die Finanzverwaltung rechnet der "Computerhardware" praktisch sämtliche Wirtschaftsgüter einer PC-Anlage und deren Peripherie zu. Konkret genannt und definiert werden:

  • Computer,
  • Desktop-Computer,
  • Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate, oder mobiler Thin-Client),
  • Desktop-Thin-Client,
  • Workstation, mobile Workstation,
  • Small-Scale-Server,
  • Dockingstation, externes Netzteil,
  • Peripherie-Geräte (wie z.B. Tastatur, Maus, Scanner, Kamera, Mikrofon, Headset), externe Speicher (Festplatte, DVD-/CD-Laufwerk, USB-Stick, Streamer),
    Ausgabegeräte (wie z.B. Beamer, Plotter, Headset, Lautsprecher, Monitor oder Display), sowie Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker).

Diese Aufzählung soll abschließend sein. Auch müssen die Geräte den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern entsprechen.

Software: Unter Software wird jegliche Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung gefasst. Dazu rechnen auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, alle Standardanwendungen, doch auch individuell abgestimmte Anwendungen (z.B. ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme, etc.).

BMF, Schreiben v. 22.2.2022, V C 3 - S 2190/21/10002 :025

Quelle: haufe.de

Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - Monate Februar bis April 2022

Erneut wird eine Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für Unternehmen ermöglicht, die sich aufgrund des noch ausstehenden Zuflusses der für sie bereitgestellten Wirtschaftshilfen in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden. Demnach können die Beiträge für die Monate Februar bis April 2022 im vereinfachten Verfahren längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2022 unter den gleichen Voraussetzungen und zu gleichen Folgen gestundet werden, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für die Monate bis einschließlich Juni 2021 praktiziert wurde.

Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu den Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für die Monate Februar bis April 2022

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. 

Überbrückungshilfe und Neustarthilfe bis Ende Juni verlängert

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) und des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) werden die Überbrückungshilfe IV und die Neustarthilfe 2022 bis Ende Juni 2022 verlängert. Damit soll den betroffenen Unternehmen und Selbstständigen auch für das kommende Quartal die notwendige Planungssicherheit gegeben werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies als wichtiges Signal an die Betroffenen.

Die Antragsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben. Für die Überbrückungshilfe IV ist weiterhin ein Corona-bedingter Umsatzrückgang von 30 % im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019 erforderlich. Die förderfähigen Fixkosten sowie der maximale Fördersatz von 90 % dieser Kosten bei einem Umsatzrückgang von über 70 % bleiben ebenfalls bestehen. Mit der Neustarthilfe 2022 sollen Soloselbständigen auch für den verlängerten Förderzeitraum bis zu 1.500 € pro Monat erhalten können.

Die Antragstellung wird nach einer entsprechenden Anpassung über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich sein. Sie muss für die Überbrückungshilfe IV in gewohnter Weise über Berufsangehörige als sogenannte Prüfende Dritte erfolgen. Sie können auch für die Neustarthilfe 2022 die Antragstellung übernehmen.

Der FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV sowie der FAQ-Katalog zur Neustarthilfe 2022 sollen mit Blick auf die Verlängerung ebenfalls aktualisiert werden.

Kurzarbeit und Quarantäne: So funktioniert die Beitragsberechnung

Aufgrund der Omikron-Variante des Coronavirus rückt die Quarantäne von Arbeitnehmern erneut in den Fokus. Dabei stellt sich in der Praxis die Frage: Wie werden die Beiträge zur Sozialversicherung berechnet, wenn Arbeitnehmer von Kurzarbeit betroffen sind und gleichzeitig vom Gesundheitsamt unter Qua­ran­tä­ne gestellt werden?

Anspruch auf Entschädigung während der Quarantäne
Werden Arbeitnehmer, ohne erkrankt zu sein, vom Gesundheitsamt unter Quarantäne gestellt und können dabei ihre Arbeitsleistung nicht erbringen, erhalten sie für maximal sechs Wochen vom Arbeitgeber eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Höhe ihres Net­toar­beits­ent­gelts. Für die Zahlungen können Arbeitgeber innerhalb von zwölf Monaten eine Er­stat­tung bei der im jeweiligen Bundesland zuständigen Behörde beantragen. Eine Entschädigung nach dem IfSG erhält der Arbeitnehmer nicht, wenn er aufgrund einer Reise in ein Hoch­ri­si­ko­ge­biet oder weil er ungeimpft ist, unter Quarantäne gestellt wird.

Versicherungsverhältnis und Beiträge bei Entschädigungen
Für versicherungspflichtige Arbeitnehmer besteht der Kranken-, Pflege-, Renten- und Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rungs­schutz weiter. Arbeitnehmer, die die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreiten, bleiben krankenversicherungsfrei. Die Sozialversicherungsbeiträge werden vom Arbeitgeber berechnet und an die zuständige Ein­zugs­stel­le weitergeleitet. Bemessungsgrundlage für die Beiträge ist das der Entschädigung zu­grun­de liegende Bruttoarbeitsentgelt, welches auch bei der nächsten Entgeltmeldung mit zu berücksichtigen ist. Die Beiträge trägt die Entschädigungsbehörde allein. Arbeitnehmeranteile werden nicht abgezogen.

Beitragsbemessung bei gleichzeitiger Kurzarbeit und Quarantäne
Sofern die Entschädigung ausschließlich in Höhe des Kurzarbeitergelds gezahlt wird und sich demzufolge leistungsrechtlich nicht mehr nach dem ausgefallenen Arbeitsentgelt richtet, fällt auch beitragsrechtlich das Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahme aus. An die Stelle des Arbeitsentgelts als Bemessungsgrundlage tritt ein fiktives Entgelt in Höhe von 80 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Soll- und dem Ist-Entgelt. Beiträge zur Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung sind hierbei nicht zu entrichten.

Zusammenfassung

  • Arbeitnehmer in Quarantäne, die ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, erhalten vom Arbeitgeber für maximal sechs Wochen als Verdienstausfallentschädigung ihr volles Net­to­ar­beits­ent­gelt. Das gilt seit 1. November 2021 aber nur noch, wenn die Arbeitnehmer nach­wei­sen können, dass sie geimpft oder genesen sind oder sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen konnten.
  • Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge ist das Brut­to­ar­beits­ent­gelt, das der Verdienstausfallentschädigung zugrunde liegt.
  • Sind Arbeitnehmer gleichzeitig von Kurzarbeit und Quarantäne betroffen, erhöht sich der Be­trag der Entschädigung um das Kurzarbeitergeld, auf das der Arbeitnehmer ohne Quarantäne Anspruch hätte. Für Tage, an denen die Arbeit wegen Kurzarbeit komplett ausfällt, erhält der Arbeitnehmer ausschließlich eine Entschädigung in Höhe des Kurzarbeitergelds. Gleiches gilt insoweit, als die Arbeit infolge der Kurzarbeit nicht komplett ausfällt und die Ent­schä­di­gung um das Kurzarbeitergeld erhöht wird. In diesen Fällen ist daneben auch das Brut­to­arbeits­ent­gelt, das dem (echten) Verdienstausfall zugrunde liegt, bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.

Quelle: AOK-Newsletter

Sonderregelungen werden verlängert: Weiterhin erleichterter Zugang zu Kurzarbeitergeld

Die Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld werden verlängert. Die Zugangsvoraussetzungen bleiben bis zum 30. Juni 2022 herabgesetzt. Denn es ist nicht auszuschließen, dass es pandemiebedingt weiterhin zu Einschränkungen kommt. Betroffene Betriebe sollen so weiterhin Planungssicherheit haben.

Bis Ende Juni 2022 gilt: Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Es ist derzeit nicht auszuschließen, dass es weiterhin zu pandemiebedingten Einschränkungen kommt, die sich etwa auf die Veranstaltungs- und Kreativwirtschaft oder das Gastgewerbe auswirken.

Die aktuelle Kurzarbeitergeld-Verordnung läuft am 31. März aus. Das Bundeskabinett hat daher auf den Weg gebracht, dass im Anschluss folgende Regelungen bis zum 30. Juni 2022 gelten sollen:

  • Die Voraussetzungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bleiben herabgesetzt.
  • Auf den Aufbau von Minusstunden wird verzichtet.
  • Einkommen aus während der Kurzarbeit aufgenommenen Minijobs wird nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Ab dem vierten beziehungsweise siebten Bezugsmonat gelten erhöhte Leistungssätze.
  • Mit dem Gesetzentwurf soll zudem die maximale Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld auf 28 Monate verlängert werden. Sie beträgt aktuell 24 Monate.

Weiterhin Planungssicherheit für die Unternehmen

Die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Situation auf dem Arbeitsmarkt haben sich im Laufe der Pandemie deutlich verbessert. Auch die Zahl der Menschen in Kurzarbeit ist stark gesunken. Doch die betroffenen Betriebe sollen angesichts der schwer abschätzbaren weiteren Entwicklung der Pandemie weiterhin Planungssicherheit haben.

Der Entwurf sieht neben den Regelungen zum Kurzarbeitergeld vor, auch die Akuthilfen für pflegende Angehörige sowie einige Regelungen zur Pflegezeit und Familienpflegezeit bis zum 30. Juni 2022 zu verlängern.

Quelle: Bundesregierung

Überbrückungshilfe IV: Pauschale Kostenabrechnung für Zutrittskontrollen möglich

Die Personalkosten für die Umsetzung von Zutrittskontrollen sind im Rahmen der Überbrückungshilfe IV förderfähig und können auch pauschal in Ansatz gebracht werden, um zusätzlichen Aufwand etwa für die Erstellung besonderer Stundennachweise zu vermeiden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich im Interesse der betroffenen Antragsteller und des Berufsstands für eine pauschale Kostenabrechnung stark gemacht. 

Nach Ziff. 2.4 Nr. 15 des FAQ-Katalogs zur Überbrückungshilfe IV können Ausgaben für Hygienemaßnahmen als förderfähige Kosten angesetzt werden. Nach Anhang 3 des Katalogs zählen dazu auch die Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen etwa im Einzelhandel oder in der Gastronomie. Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern durch eigenes Personal oder extern z.B. durch Beauftragung eines Dienstleisters angefallen sind. Soweit ausschließlich interne Kosten anfallen, können diese statt durch Einzelnachweis auch durch einen Pauschalbetrag in Höhe von 20 Euro pro Öffnungstag im Förderzeitraum geltend gemacht werden. 

Weitere Einzelheiten sind dem entsprechend aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV zu entnehmen. Der Katalog bietet in gewohnter Weise ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen. 

Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.04.2022 über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Das BMF hat am 03.02.22 einen Referentenentwurf zum 4. Corona-Steuerhilfegesetz vorgelegt. Darin ist u. a. die Fristverlängerung zur Abgabe der Steuererklärungen 2020 und die Folgejahre enthalten.

Verlängerung verfahrensrechtlicher Steuererleichterungen

Bereits mit Schreiben vom 18.03.2021 hatte die Finanzverwaltung zu den verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie Stellung bezogen. Die Coronakrise ist noch nicht bewältigt - und die Finanzverwaltung hatte daher mit Schreiben vom 07.12.2021 steuerliche Maßnahmen verlängert. Dabei geht es insbesondere um

  • Stundung im vereinfachten Verfahren
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren
  • Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassung von Vorauszahlungen in anderen Fällen

Mit Schreiben vom 31.01.2022 wurden die verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen erneut verlängert. So können betroffene Steuerpflichtige beispielsweise bis 31.03.2022 Anträge für die Stundung im vereinfachten Verfahren von bis zum 31.03.2022 fälligen Steuern stellen.

Zum BMF-Schreiben vom 31.01.2022

Quellen: haufe.de/BMF

Überbrückungshilfe IV: Sonderregelung bei freiwilligen Schließungen verlängert

Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht. Diese bereits für Januar 2022 geltende Sonderregelung im Rahmen der Überbrückungshilfe IV soll nach Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) auch für den Februar 2022 fortgelten.

Die Regelung ist für Fälle vorgesehen, in denen eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre. Dazu hat der Antragsteller die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Er muss nachweisen, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen. Der prüfende Dritte hat diese Angaben der Antragsstellenden in gewohnter Weise auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität zu prüfen.

Weitere Einzelheiten sind dem entsprechend aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe IV zu entnehmen. Der Katalog bietet in gewohnter Weise ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.

Anträge für die Überbrückungshilfe IV können bis zum 30.4.2022 über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.