1. Die Verständigungsvereinbarung mit Belgien, wonach die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Belgien behandelt werden, wurde erneut verlängert.
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehme laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Voraussetzungen der Tatsachenfiktion
Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.
Anwendungszeitraum der Vereinbarung
Die Konsultstionsvereinbarung vom 6.5.2020 fand zunächst Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 31.5.2020. Sie sah vor, dass sie nach Ablauf durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats verlängert werden kann. In diesem Zusammenhang vereinbarten die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens mehrmals, die Anwendung der Konsultationsvereinbarung zu verlängern.
Mit Vereinbarung vom 17.12.2021 wurde die Regelung nunmehr bis zum 31.5.2022 verlängert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die in der Konsultationsvereinbarung vom 6.5.2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, unberührt bleibt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.
2. Die Verständigungsvereinbarung mit den Niederlanden, wonach die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in den Niederlanden behandelt werden, wurde erneut verlängert.
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehme laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Voraussetzungen der Tatsachenfiktion
Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.
Anwendungszeitraum der Vereinbarung
Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 und verlängert sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird.
Konsultationsvereinbarung verlängert
Nach einem BMF-Schreiben vom 29.10.2020 hat man sich aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31.12.2020 Bestand haben wird.
- Die Vereinbarung wurde laut Schreiben v. 11.12.2020 verlängert bis 31.3.2021.
- Das Schreiben v. 23.3.2021 informiert zur Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.6.2021.
- Das Schreiben v. 5.7.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 30.9.2021.
- Das Schreiben v. 15.9.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 31.12.2021.
- Das aktuelle Schreiben v. 21.12.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 31.3.2022.
Quelle: Haufe Onlineredaktion