Für die Offenlegung der Jahresabschlüsse wird mehr Zeit eingeräumt
Das Bundesamt für Justiz hat informiert, dass es in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten wird. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden.
Damit wurde einer wichtige Forderung des Deutschen Steuerberaterverbandes nachgekommen, der sich schon sehr frühzeitig für eine Lösung mit Augenmaß angesichts der vielen Zusatzaufgaben in den Steuerberatungskanzleien eingesetzt hatte.