Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Corona-Pandemie: Unterstützung

Unser Wissen für Sie zusammengefasst

Gern stellen wir an dieser Stelle - laufend aktualisiert - allen Interessierten unsere Informationen zur Verfügung. Wir möchten damit die Arbeit der steuerberatenden Berufe als Berufsverband unterstützen. Unterstützen Sie uns sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen ganz praktisch, in dem Sie uns relevante Dokumente und Links zur Verfügung stellen, welche wir veröffentlichen können.

 

 

Anerkennung für Beschäftigte in der Corona-Krise: Son­der­zah­lun­gen jetzt steuer- und sozialversicherungsfrei

In der Corona-Krise werden Sonderzahlungen für Beschäftigte bis zu einem Betrag von 1.500 Euro im Jahr 2020 steuer- und sozialversicherungsfrei gestellt.

Freundliche Worte an der Ladentheke und Beifall für das medizinische Personal sind ein schöner Ausdruck unserer Verbundenheit in dieser schweren Zeit. Aber wir wollen mehr tun, um die Helferinnen und Helfer angemessen zu würdigen. Eine Reihe von Unternehmen hat bereits angekündigt, das Engagement ihrer Beschäftigten mit Sonderzahlungen zu belohnen, andere werden diesem Vorbild sicherlich folgen. Das Bundesfinanzministerium stellt nun sicher, dass diese Prämien ohne den Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen bei den Beschäftigten ankommen. 100-prozentigen Einsatz in dieser Zeit wollen wir 100-prozentig belohnen, so Bundesfinanzminister Scholz.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können ihren Beschäftigten nun Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Erfasst werden Sonderleistungen, die die Beschäftigten zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 erhalten. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden. Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen. Andere Steuerbefreiungen und Bewertungserleichterungen bleiben hiervon unberührt. Die Beihilfen und Unterstützungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Mit der Steuer- und Beitragsfreiheit der Sonderzahlungen wird die besondere und unverzichtbare Leistung der Beschäftigten in der Corona-Krise anerkannt.

www.bundesfinanzministerium.de

Co­vid-19: Son­der­re­ge­lun­gen für Grenz­pend­ler/-in­nen

Der Ausbruch der Covid-19-Pandemie fordert derzeit alle heraus. Aufgabe der Bundesregierung ist es, mit Umsicht und Bedacht entschieden Maßnahmen zu ergreifen, um das Ausmaß der persönlichen Belastungen für alle Bürger/-innen und Unternehmen möglichst gering zu halten und nicht zusätzliche Unsicherheit zu schüren.

Der Empfehlung, möglichst zuhause zu bleiben, kommen viele Bürger/-innen nach. Vor Herausforderungen stellt dies auch Grenzpendler/-innen, die normalerweise täglich von ihrem Wohnsitz aus in einen anderen Staat zur Arbeit pendeln. Wenn sie nun, wie von den Gesundheitsbehörden empfohlen, vermehrt ihrer Tätigkeit im Home Office nachgehen, kann dies auch steuerliche Folgen auslösen, etwa dann, wenn nach den zugrunde liegenden Regelungen des Doppelbesteuerungsabkommens der beiden betroffenen Staaten das Überschreiten einer bestimmten Anzahl an Tagen, an denen der eigentliche Tätigkeitsstaat nicht aufgesucht wird, zu einem teilweisen Wechsel des Besteuerungsrechts führt.

Doppelbesteuerungsabkommen sind zwischenstaatliche Verträge, in denen zwei Staaten regeln, welcher Staat bei grenzüberschreitenden Aktivitäten das Besteuerungsrecht hat. Die Frage, welcher Staat bei Beschäftigten, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Home Office-Tätigkeit zu bewerten ist, ist nicht immer einheitlich geregelt.

Nach den Doppelbesteuerungsabkommen etwa mit Frankreich ändern die zusätzlichen Home Office-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. Im Hinblick auf Doppelbesteuerungsabkommen mit anderen Staaten, etwa mit Luxemburg, den Niederlanden und Österreich, kann ein erhöhtes Maß an Home Office-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen. Das Bundesministerium der Finanzen strebt daher an, bilaterale Sonderregelungen zu vereinbaren, um den Effekt, der mit einem ungewollten Wechsel des Besteuerungsrechts einhergeht, zu verhindern.

In diesen Fällen wird das Bundesministerium der Finanzen angrenzenden Staaten eine zeitlich befristete Konsultationsvereinbarung vorschlagen. Ziel ist, eine Sonderregelung für die Zeit zu schaffen, in denen aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Home Office raten, mit dem Ziel, es den betroffenen Beschäftigten zu ermöglichen, dass sie in diesem Zeitraum so behandelt werden, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort nachgehen können. Die Covid-19-bedingte Home Office-Tätigkeit hätte damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Grenzpendler/-innen. Dies erlaubt, flexibel auf die derzeitige Ausnahmesituation zu reagieren, ohne die zugrundeliegenden Regelungen tatsächlich ändern zu müssen.

Konkret wird eine zeitlich befristete Sonderregelung angestrebt, nach der Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen grenzüberschreitend tätige Beschäftigte nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ihre Tätigkeit im Home Office ausüben, als in dem Vertragsstaat verbrachte Arbeitstage gelten können, in dem die Beschäftigten ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten (Tatsachenfiktion). Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, soll diese Möglichkeit nicht gelten, insbesondere dann nicht, wenn die Beschäftigten lt. arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich ohnehin im Homeoffice tätig wären.

Hintergrund ist, dass zwar mangels Gefahr einer Doppelbesteuerung grundsätzlich keine sachliche Unbilligkeit vorliegt, wenn das Besteuerungsrecht aufgrund veränderter Tatsachen von einem Vertragsstaat zu einem anderen Vertragsstaat übergeht. Insbesondere nachdem die WHO aber die Ausbreitung des Corona-Virus als Pandemie eingestuft hat und daraufhin viele Staaten wie auch Deutschland ihre Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung verschärft (Einschränkungen des Grenzverkehrs und z.T. Ausgangssperren) und ihre Appelle an die Bevölkerung, möglichst zuhause zu bleiben, intensiviert haben, ist eine pragmatische und zeitlich beschränkte Regelung angemessen, um in der bestehenden Krise die Menschen dazu zu motivieren, soweit wie möglich tatsächlich zuhause zu bleiben und sie in der herausfordernden Situation nicht zusätzlich mit steuerlichen Auswirkungen zu verunsichern.

Sobald die aufgrund der Covid-19 Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden, wird auch diese Sonderregelung wieder aufgehoben.

www.bundesfinanzministerium.de

Keine pauschalen Stundungsanträge für noch nicht fällige Steuern

Eine Stundung ist erst nach Festsetzung bzw. Anmeldung der entsprechenden Steuerforderungen möglich. Stundungsanträge können daher erst dann eingereicht werden, wenn die aus einer Festsetzung bzw. Anmeldung resultierende Zahllast feststeht. Das heißt, es können keine pauschalen Stundungsanträge für erst künftig fällige Steuern gestellt werden.

Bayerisches Landesamt für Steuern https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Coronavirus/default.php?f=LfSt&c=n&d=x&t=x

Soforthilfe: Neues Antragsformular für Thüringen online

Die Thüringer Aufbaubank hat heute das Online-Antragsverfahren unter Einbeziehung der Soforthilfe des Bundes freigeschaltet.

https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020

Pendlerzuschüsse in Sachsen, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Arbeitgeber bei der Finanzierung von Mehraufwendungen für die Unterbringung und Verpflegung von Pendlern mit Hauptwohnsitz im Ausland und einer Arbeitsstätte in
Mecklenburg-Vorpommern aufgrund von Corona-Pandemie bedingten Einreisebeschränkungen und Quarantäneregelungen (Pendler-Zuschuss).
Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern https://www.lagus.mv-regierung.de/Foerderungen/Pendler-Zuschuss/

In Brandenburg ist ein Zuschuss für Pendler vorgesehen. Pressemitteilung https://mdfe.brandenburg.de/cms/detail.php/bb1.c.662508.de

Der Freistaat Sachsen hilft tschechischen und polnischen Pendlern aus dem Gesundheits- und Pflegebereich mit einem Zuschuss.
Sächsisches Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, Pressemitteilung https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/235301

Ausfall der Ausbildung

Bei einer teilweisen oder vollständigen Betriebsschließung oder vereinbarten Kurzarbeit gilt für die Ausbildung Folgendes: Zunächst muss der Ausbildungsbetrieb unter allen Umständen versuchen, die Ausbildung aufrechtzuerhalten. Sofern auch nur in einem Teilbereich der Betrieb noch weiterläuft, muss versucht werden, die Ausbildung in diesen Bereich zu verlagern. Gegebenenfalls müssen entsprechende Ausbildungsinhalte vorgezogen werden. Es kommt u. U. auch eine Teilzeitausbildung in Betracht (Reduzierung auf bis zu 50 % der täglichen/wöchentlichen Ausbildungszeit gemäß § 7a BBiG). Sofern keine betrieblichen Aktivitäten mehr stattfinden, können auch ausbildungsrelevante Aufgaben oder Projekte für die Erarbeitung zu Hause entwickelt werden. In diesem Fall ("Homeoffice") muss jedoch eine ausreichende Betreuung der Auszubildenden (virtuell oder telefonisch) sichergestellt sein. Es kann zudem auch zusätzliche Lernzeit für die Berufsschule vorgesehen werden. Zu beachten ist dabei, dass auch Ausbilder möglichst lange im laufenden Betrieb gehalten werden müssen. Sie dürfen z. B. erst in Kurzarbeit, wenn keine Alternative mehr besteht. Erst wenn alle Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auch Kurzarbeit für Auszubildende vereinbart werden. Dies gilt aber nur, wenn die Unterbrechung der Ausbildung unvermeidbar ist. In diesem Fall haben Auszubildende gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 2a BBiG jedoch zunächst einen sechswöchigen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Vergütung. Die BDA setzt sich ebenso wie das BMBF derzeit für eine bis Ende 2020 befristete Aussetzung dieses Anspruchs ein. Demnach soll im Falle einer vereinbarten Kurzarbeit für die Dauer des Bezugs des Kurzarbeitergeldes der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung entfallen. Bislang waren die diesbezüglichen Bemühungen noch nicht erfolgreich.

Eine absolut letzte Maßnahme stellt die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses dar. Sofern eine ordnungsgemäße Ausbildung nicht mehr sichergestellt werden kann, weil der Betrieb ganz oder teilweise geschlossen ist oder aufgrund der Umstände die Ausbildungsberechtigung nicht mehr besteht (z. B. steht kein ausbildendes Personal mehr zur Verfügung), besteht ein außerordentliches Kündigungsrecht gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG. Diskutiert werden zudem Modelle einer Verbundausbildung, sofern Teile der Ausbildung in einem anderen Betrieb noch vermittelt werden können. Dies ist jedoch kurzfristig nur schwer zu realisieren und mit einigen rechtlichen Hürden verbunden.

Quelle: VWT e.V.

Gesetzgeber plant einfacheren Zugang zur Grundsicherung für Selbständige

Der Gesetzgeber plant aktuell vorübergehende Vereinfachungen des Zugangs zur Grundsicherung. Unter anderem sind folgende, befristete Änderungen geplant – diese Informationen sind noch vorläufig und vorbehaltlich der gesetzlichen Beschlüsse:

  • Wer ab dem 1. März bis einschließlich zum 30. Juni 2020 einen Neuantrag auf Grundsicherung stellt, für den entfällt für die ersten 6 Monate die Vermögensprüfung, wenn erklärt wird, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. In den ersten 6 Monaten des Leistungsbezugs werden die Ausgaben für Miete und Heizung in tatsächlicher Höhe anerkannt.
  • Kinderzuschlag (KiZ) als Alternative zur Grundsicherung erhält, wessen Einkommen zwar für ihn selbst, nicht aber für seine Familie reicht. Bei Neuanträgen ist nun nur noch das Einkommen des letzten Monats (anstelle des letzten halben Jahres) entscheidend. Bei Einkommensverlusten etwa von selbstständigen Eltern entsteht so schneller ein Anspruch.

Einzelheiten ergeben sich aus der FAQs der Agentur für Arbeit.

2-Milliarden-Hilfspaket für Start-ups

Ein Hilfspaket über zwei Millairden Euro speziell für Start-ups soll bestehende Maßnahmen ergänzen. Das Maßnahmenpaket umfasst insbesondere folgende Elemente, die schrittweise umgesetzt werden:

  • Öffentlichen Wagniskapitalinvestoren auf Dachfonds- und auf Fondsebene (z.B. KfW Capital, Europäischer Investitionsfonds, High-Tech Gründerfonds, coparion) sollen kurzfristig zusätzliche öffentliche Mittel zur Verfügung gestellt werden, die im Rahmen der Ko-Investition zusammen mit privaten Investoren für Finanzierungsrunden von Start-ups eingesetzt werden können.
  • Die Dachfondsinvestoren KfW Capital und Europäischer Investitionsfonds (EIF) sollen perspektivisch mit zusätzlichen öffentlichen Mitteln in die Lage versetzt werden, Anteile von ausfallenden Fondsinvestoren zu übernehmen.
  • Für junge Start-ups ohne Wagniskapitalgeber im Gesellschafterkreis und kleine Mittelständler soll die Finanzierung mit Wagniskapital und eigenkapitalersetzenden Finanzierungsformen erleichtert werden.

Parallel zur Umsetzung des Maßnahmenpakets stimmt die Bundesregierung weiter die Ausgestaltung des Zukunftsfonds für Start-ups ab, der mittelfristig den Weg aus der Krise unterstützen soll.

Quelle: BMF https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-01-PM.html?cms_pk_kwd=01.04.2020_Start-ups+bekommen+2+Milliarden+Euro&cms_pk_campaign=Newsletter-01.04.2020

Notfall-Kinderzuschlag auch für Selbstständige

Der Kinderzuschlag (KiZ) steht Familien mit kleinem Einkommen als Unterstützung in Höhe von maximal 185 Euro pro Monat und Kind zu, zusätzlich zum Kindergeld.

Die Bundesregierung hat in der Corona-Krise den Kinderzuschlag (KiZ) vorübergehend zum Notfall-KiZ ausgeweitet. Mit der Ausweitung soll insbesondere Familien geholfen werden, die kurzfristig ein geringeres Einkommen haben und deswegen Unterstützung benötigen. Mit dem Notfall-KiZ werden auch Selbständige oder Eltern erreicht, die noch keine zwölf Monate sozialversicherungspflichtig beschäftigt waren und deswegen keinen Zugang zu Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld haben.

Die Berechnungsgrundlage für den KiZ war bisher das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate. Für den Notfall-KiZ wird nun der Berechnungszeitraum deutlich verkürzt. Ab April müssen Familien, die einen Antrag auf den KiZ stellen, nur noch das Einkommen des letzten Monats vor der Antragstellung nachweisen. Diese Regelung soll befristet bis zum 30. September 2020 gelten.

Außerdem wird beim KiZ in diesen Fällen das Vermögen nicht geprüft. Es reicht in der Regel aus, wenn die antragstellende Person erklärt, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist.
Die Antragstellung ist ab dem 1. April 2020 möglich.

Quelle: Bundesfamilienministerium https://www.bmfsfj.de/kiz

Anträge auf KiZ sind online möglich: https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start

Details zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht

Die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach § 15a InsO und § 42 Abs. 2 BGB wird bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Die Regelung gilt rückwirkend auch für den Zeitraum ab dem 1. März 2020.

Ausnahme: Die Aussetzung gilt nicht, wenn die Insolvenzreife nicht auf den Folgen der Pandemie beruht oder wenn keine Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen.

Gesetzliche Vermutungsregelung: War der Schuldner am 31.12.2019 nicht zahlungsunfähig, wird gesetzlich vermutet, dass die Insolvenzreife auf den Auswirkungen der Pandemie beruht und Aussichten darauf bestehen, eine bestehende Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Im Einzelnen gilt nun:

  • Geschäftsleiter haften während der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen.
  • Während der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht an von der COVID19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährte neue Kredite sind nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung anzusehen.
  • Während der Aussetzung erfolgende Leistungen an Vertragspartner sind nur eingeschränkt anfechtbar.
  • Die Möglichkeit von Gläubigern, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen, werden für drei Monate eingeschränkt.

Das Bundesjustizministerium hat dazu einen FAQ-Katalog veröffentlicht: https://www.bmjv.de/DE/Themen/FokusThemen/Corona/Insolvenzantrag/Corona_Insolvenzantrag_node.html

Um den kleinen und mittleren Unternehmen Liquidität zu sichern, hat die Bürgschaftsbank Thüringen ihre Fördermöglichkeiten erneut erweitert und verbessert. ...

 

Thüringen weitet Corona-Schutzschirm auf gemeinnützige Einrichtungen im Sozial-, Bildungs- und Kulturbereich aus

Der Freistaat Thüringen weitet sein Corona-Soforthilfeprogramm aus. Das Kabinett hat in seiner gestrigen Sitzung grünes Licht dafür gegeben, dass künftig auch gemeinnützige Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit sowie gemeinnützige Unternehmen oder Stiftungen in den Bereichen Soziales, Jugend, Bildung, Sport, Kunst, Kultur und Medien Unterstützung des Landes und des Bundes bei der Bewältigung der momentanen Krise erhalten. Profitieren können davon beispielsweise Bildungsträger, Museen, Sportvereine, Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen, Theater und Orchester, Pflegedienste, Behindertenwerkstätten etc. Die Finalisierung des Antragsformulars wird kurzfristig abgeschlossen. Die Antragstellung für die Hilfen kann ab der kommenden Woche bei der Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung (GfAW) erfolgen.

https://wirtschaft.thueringen.de/ministerium/presseservice/detailseite/covid-19-tiefensee-land-weitet-corona-schutzschirm-auf-gemeinnuetzige-einrichtungen-im-sozial-bil/

Steuerberaterinnen und Steuerberater stehen an der Seite ihrer Mandat*innen und arbeiten gerade jetzt, in der Krise, Tag und Nacht an Lösungen zur Eindämmung der wirtschaftlichen Schäden. Alle schätzen die  Leistungen sehr und ermutigen zum Weitermachen, auch wenn die Situation nicht einfacher wird! Die Thüringer Aufbaubank, als das Förderinstitut des Freistaat Thüringen, ist ebenfalls extrem gefordert und muss ihre Organisation gerade auf Massenantragsbearbeitung umstellen, während zehntausende Anträge auf Hilfe eingehen. Die Thüringer Aufbaubank versichert Ihnen und Ihren Mandant*innen, dass sie ebenfalls Tag und Nacht und an Wochenenden daran arbeitet, die Hilfsprogramme möglichst rasch umzusetzen; die ersten Bewilligungen verlassen bereits das Haus. ...

 

HDI Leben: Voller Versicherungsschutz auch bei Zahlungsengpass

Unser Kooperationspartner HDI hat informiert, dass bei Liquiditätsengpässen Versicherungsprämien gestundet werden können. Neben den in der Pressemitteilung genannten Versicherungen können auch Zahlungen für Sachversicherungen pausieren. Sprechen Sie dazu mit Ihrem HDI-Vermittler.

Pressemitteilung https://www.hdi.de/pressemitteilungen/2020/beitragspause

Steuerberaterhonorare – kein Leistungsverweigerungsrecht wegen Pandemie

Durch Artikel 5 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht wurde Artikel 240 EGBGB geändert und in § 1 ein Moratorium eingefügt, dass es Schuldnern unter Umständen erlaubt, ihre Leistung bis zum 30.06.2020 zu verweigern. Die Leistung wird durch Gesetz bis zum 30.06.2020 gestundet. Von dieser Regelung kann nicht zu Lasten des Schuldners abgewichen werden, § 1 Abs. 5 Moratorium.

Diese Stundungsregel greift sowohl bei Verbrauchern, als auch Kleinstunternehmen (bis zu 9 Beschäftigte und einen Jahresumsatz bis zu 2 Millionen Euro).

Voraussetzung ist, dass ein vor dem 08.03.2020 geschlossenes Dauerschuldverhältnis besteht und der Schuldner aufgrund der Pandemie die Leistung nicht erbringen kann oder dem Unternehmen die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage seines Erwerbsbetriebs nicht möglich wäre.

Das Leistungsverweigerungsrecht besteht jedoch nicht in Bezug auf alle Dauerschuldverhältnisse, sondern nur in Bezug auf alle wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Wesentliche Dauerschuldverhältnisse sind solche, die zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung des Erwerbsbetriebs des Schuldners erforderlich sind, § 1 Abs. 2 Satz 2 Moratorium.

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 19/18110 S. 34 und 35) gehören bei Kleinstunternehmen ebenso wie bei Verbrauchern Pflichtversicherungen, Verträge über die Lieferung von Strom und Gas oder über Telekommunikationsdienste, soweit zivilrechtlich geregelt auch Verträge über die Wasserversorgung, zu den wesentlichen Dauerschuldverhältnissen. Ziel und Zweck der Regelung des § 1 Moratorium ist es, dem Schuldner die Mindestversorg mit Leistungen der Daseinsvorsorge trotz wirtschaftlicher Schwierigkeiten in Folge der Pandemie zu erhalten.

Eine Ausweitung der Anwendung des § 1 Moratorium auf weitere Schuldverhältnisse wäre mit dem grundgesetzlich geschützten Recht der Vertragsfreiheit unvereinbar.

Erstattung oder Herabsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Berlin, Bremen und im Saarland

Steuerpflichtige in Berlin, die wirtschaftlich von den Folgen der Corona-Krise betroffen sind, können in begründeten Ausnahmefällen bei ihrem Finanzamt ebenfalls einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen. Hierfür soll die Meldung zur Sondervorauszahlung (1/11) ggf. mit dem Wert 0,00 € - möglichst auf elektronischem Wege berichtigt werden. Hierbei soll das Freitextfeld zur Begründung der wirtschaftlichen Ausnahmesituation im Unternehmen genutzt werden
Hinweis StBK Berlin https://stbk-berlin.de/wp-content/uploads/2020/03/Sondernewsletter-Corona-Krise-Antrag-auf-Erstattung-der-Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen.htm


Auch im Saarland können Unternehmen auf Antrag geleistete Sondervorauszahlungen zurückfordern
Pressemitteilung https://www.saarland.de/254789.htm

Von der Corona-Krise betroffene Unternehmer können auch in Bremen einen Antrag auf Erstattung bereits geleisteter Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen bzw. auf Verzicht der Erhebung der Sondervorauszahlungen im Billigkeitswege stellen. Die Anträge sind an das zuständige Finanzamt Bremen bzw. Bremerhaven zu richten und sollen Angaben dazu enthalten, in welchem Umfang sich die Umsätze aufgrund der Corona-Krise (voraussichtlich) verringern werden.
Schreiben vom Senator für Finanzen https://stbv-bremen.de/bewaeltigung-der-corona-krise-antraege-auf-erstattung-der-umsatzsteuersondervorauszahlung-bzw-antraege-auf-stundungen/

Mitarbeiterbonus bis 1500 Euro soll steuerfrei bleiben

Finanzminister Olaf Scholz hat medial angekündigt, in der Corona-Krise Bonuszahlungen für Arbeitnehmer bis 1.500 Euro steuerfrei zu stellen.
FAZ, Beitrag v. 29.03.2020 https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/corona-kirse-scholz-gegen-lockerung-wegen-wirtschaft-16701835.html

BMWi: Soforthilfen für kleine Unternehmen l Antragstellung

Finanzielle Soforthilfen (Zuschüsse) für kleine Unternehmen gelten für alle Wirtschaftsbereiche sowie Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Das Programmvolumen umfasst bis zu 50 Mrd. Euro. Im Einzelnen ist vorgesehen --> bis 9.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 5 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) und --> bis 15.000 € Einmalzahlung für 3 Monate bei bis zu 10 Beschäftigten (Vollzeitäquivalente). Mit den Zuschüssen soll die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert werden, indem mit den Soforthilfen laufende Betriebskosten, wie Mieten, Kredite für Betriebsmittel, Leasingraten etc. beglichen werden können. Die Einmalzahlungen müssen nicht zurückgezahlt werden.

Dieses Programm ergänzt die Programme der Länder. Die Anträge werden deswegen aus einer Hand in den Bundesländern bearbeitet. In Thüringen ist eine Antragsstellung über die Thüringer Aufbaubank möglich. Sie finden die Antragsunterlagen unter https://aufbaubank.de/Foerderprogramme/Soforthilfe-Corona-2020.

Bitte beachten Sie, dass der Antrag auf Soforthilfe über das Bundesprogramm im Antrag des Thüringer Soforthilfeprogramms enthalten ist.

Hilfe für Vereine: Durchführung virtueller Mitgliederversammlungen wird erleichtert

Im Zuge der Bekämpfung der Folgen der COVID-19-Pandemie hat der Bundestag am 25. März 2020 im vereinfachten Verfahren in 2. und 3. Lesung den anliegenden Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht beschlossen, der Bundesrat hat heute seine Zustimmung erteilt. Das Gesetz enthält in Art. 2 Erleichterungen, die u.a. auch die Handlungsfähigkeit und die Beschlussfassung von Unternehmen, Genossenschaften und Vereinen auch bei stark beschränkten Versammlungsmöglichkeiten sicherstellen soll. Hiermit wird insbesondere erstmalig die Möglichkeit der virtuellen Mitgliederversammlung bei Vereinen/Verbänden auch ohne satzungsmäßige Grundlage geschaffen. Art 2 sieht in § 5 folgende Änderung vor:

„§ 5 Vereine und Stiftungen

(1) Ein Vorstandsmitglied eines Vereins oder einer Stiftung bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zu seiner Abberufung oder bis zur Bestellung seines Nachfolgers im Amt.

(2) Abweichend von § 32 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vorstand auch ohne Ermächtigung in der Satzung Vereinsmitgliedern ermöglichen,

1. an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben oder

2. ohne Teilnahme an der Mitgliederversammlung ihre Stimmen vor der Durchführung der Mitgliederversammlung schriftlich abzugeben.

(3) Abweichend von § 32 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist ein Beschluss ohne Versammlung der Mitglieder gültig, wenn alle Mitglieder beteiligt wurden, bis zu dem vom Verein gesetzten Termin mindestens die Hälfte der Mitglieder ihre Stimmen in Textform abgegeben haben und der Beschluss mit der erforderlichen Mehrheit gefasst wurde.“

Die im Entwurf vorliegende Regelung bedeutet eine wesentliche Erleichterung im Hinblick auf die Durchführung von bereits anberaumten Mitgliederversammlungen und sichert zugleich die Handlungsfähigkeit des Vereins. Die Teilnahme an der Mitgliederversammlung kann nun auch ohne (physische) Teilnahme am Versammlungsort ermöglicht werden, wozu die Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausgeübt werden können. Auch die schriftliche Stimmabgabe soll ermöglicht werden. Nach bisheriger Rechtslage war eine virtuelle Mitgliederversammlung nur dann möglich, wenn dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist.

Arbeitnehmerüberlassung: Kurzfristige erlaubnislose Überlassungsmöglichkeit

Angesichts der Corona-Pandemie besteht ggf. das Bedürfnis bei Unternehmen, kurzfristig und unbürokratisch eigene Arbeitnehmer/innen anderen Unternehmen zur Arbeitsleistung zu überlassen bzw. kurzfristig und unbürokratisch Arbeitnehmer/innen anderer Unternehmen wie eigenes Personal einsetzen zu können. Beispielsweise besteht auf der einen Seite Bedarf an Fahrer/innen für die Auslieferung von Lebensmitteln, auf der anderen Seite gibt es andere Unternehmen, die ihre Fahrer/rinnen aktuell nicht einsetzen können. Vergleichbare Konstellationen können sich z. B. auch im Gesundheitsbereich oder in der Landwirtschaft ergeben. In der aktuellen Krisensituation kann auf die Ausnahmeregelung für die gelegentliche Arbeitnehmerüberlassung zurückgegriffen werden (§ 1 Absatz 3 Nummer 2a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz - AÜG). Hiernach ist ausnahmsweise keine Erlaubnis oder Anzeige zur Arbeitnehmerüberlassung erforderlich, wenn die Überlassung nur gelegentlich erfolgt und der/die Arbeitnehmer/in nicht zum Zweck der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird, es sich also nicht um Leiharbeitnehmer/innen handelt.

Nach Einschätzung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) liegen die Voraussetzungen der nur gelegentlichen Arbeitnehmerüberlassung in den aktuellen Bedarfsfällen grundsätzlich vor, wenn:

  • der Anlass für die Überlassung kurzfristig und unvorhersehbar (aktuelle Krisensituation) eingetreten (z. B. Personalengpass) ist,
  • der Arbeitgeber nicht die Absicht hat dauerhaft als Arbeitnehmerüberlasser tätig zu sein,
  • die einzelne Überlassung zeitlich begrenzt auf die aktuelle Krisensituation erfolgt und
  • die betroffenen Arbeitnehmer/innen der Überlassung zugestimmt haben.

Betriebe bzw. Unternehmen die von dieser Regelung Gebrauch machen wollen, müssen eigenverantwortlich/ selbst einschätzen, ob sie die erweiterten Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 Nr. 2a AÜG erfüllen. Entsprechende Ausführungen zu der Regelung sind in der FAQ des BMAS zu arbeits- und arbeitsschutzrechtlichen Fragen zum Coronavirus https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/corona-virus-arbeitsrechtliche-auswirkungen.html zu finden. In dieser FAQ des BMAS sind auch folgende Hinweise platziert:

  • Angesichts der besonderen Bedeutung derartiger Einsätze ist es sachgerecht und dem unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz entsprechend, wenn die eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den Stammbeschäftigten im Einsatzbetrieb gleichgestellt werden.
  • Grundsätzlich nicht erlaubt ist die Überlassung von Arbeitskräften an Unternehmen des Baugewerbes für Tätigkeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden. Was ein Baubetrieb ist, ergibt sich aus der Baubetriebe-Verordnung.

Eine Meldung bei der Bundesagentur für Arbeit dieser oben genannten Art der gelegentlichen Überlassung bzw. eine Anzeige nach §1a AÜG ist nicht erforderlich.

Fristverlängerungen werden auch in Sachsen sowie Sachsen-Anhalt gewährt

Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich betroffen sind, kann für die Jahressteuererklärung(en) 2018 in Sachsen rückwirkend ab dem 1.3.2020 bis zum 31.5.2020 entsprochen werden. Im Fall von etwaig bereits festgesetzten Verspätungszuschlägen können diese bei einer solchen rückwirkend gewährten Fristverlängerung auf Antrag erlassen werden https://www.coronavirus.sachsen.de/steuern-und-finanzen-4134.html?_cp=%7B%22accordion-content-4585%22%3A%7B%2213%22%3Atrue%7D%2C%22previousOpen%22%3A%7B%22group%22%3A%22accordion-content-4585%22%2C%22idx%22%3A13%7D%7D

Das Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt hat die Finanzämter mit Erlass vom 23.3.2020 angewiesen, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die ebenfalls von der Corona-Krise betroffen sind, rückwirkend ab dem 1.3.2020 bis zum 31.5.2020 zu entsprechen. Etwaige trotz der Fristverlängerung festgesetzte Verspätungszuschläge können auf Antrag erlassen werden. Pressemitteilung v. 25.03.2020 https://mf.sachsen-anhalt.de/fileadmin/Bibliothek/Politik_und_Verwaltung/MF/Dokumente/Pressemitteilung/2020-03-25_-_PM_MF_-_Fristverlaengerung_fuer_Steuererklaerungen_barrierefrei.pdf

Erstattung oder Herabsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen in Sachsen, Niederachsen, Mecklenburg-Vorpommern und Baden-Württemberg

Stundung, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der bisherigen Vorauszahlungen bei vom Zoll verwalteten Steuern

Bei den bundesgesetzlich geregelten Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Einfuhrumsatzsteuer, Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sind die Hauptzollämter angewiesen worden, den Steuerpflichtigen angemessen entgegenzukommen. Dadurch sollen bei den betroffenen Steuerpflichtigen unbillige Härten vermieden werden. Auch hier kommen Stundungen, Vollstreckungsaufschub und Anpassungen der bisherigen Vorauszahlungen in Betracht.

Quelle: Zoll Online https://www.zoll.de/SharedDocs/Fachmeldungen/Aktuelle-Einzelmeldungen/2020/Coronakrise.html?nn=280764#doc368868bodyText7

Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS CoV 2

Gesundheitsministerin Heike Werner hat am 26.03.2020 die Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten der Verordnung zum 27. März 2020 gewährleistet.

Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Für den Handel sowie Liefer- und Postdienste gibt es zudem konkretisierende Erlasse zu den anzuwendenden Hygiene- und Arbeitsschutzmaßnahmen:

Darüber hinaus regelt eine Allgemeinverfügung des Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz, dass zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung auch an Sonn- und Feiertagen Arzneimittel und sonstige medizinischen Produkte sowie Lebensmitteln und Hygieneartikeln komissioniert und angeliefert werden dürfen.

Quelle: Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Bundesrat stimmt Corona-Sozialschutz-Paket zu

Der Bundesrat hat am 27. März 2020 dem Sozialschutz-Paket zugestimmt, das die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie für die Bürgerinnen und Bürger abfedern soll. Es enthält ein ganzes Bündel von Maßnahmen.

Erleichterungen für Selbständige: So erhalten von der Krise betroffene Kleinunternehmer und so genannte Solo-Selbständige leichter Zugang zur Grundsicherung, damit Lebensunterhalt und Unterkunft gesichert sind. Hierfür wird die Vermögensprüfung ausgesetzt. Außerdem gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Mieten automatisch als angemessen.

Auch für Ältere und Erwerbsgeminderte: Diese Erleichterungen greifen auch bei älteren Menschen und Erwerbsgeminderten, da sie ebenfalls erhebliche krisenbedingte Einkommensbußen erleiden können. Gleiches gilt für nicht erwerbsfähige Menschen. Deshalb gelten die im SGB II beschlossenen Maßnahmen auch im SGB XII. Außerdem übernimmt sie das Gesetz ins Soziale Entschädigungsrecht nach dem Bundesversorgungsgesetz. Die Erleichterungen gelten vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 - gegebenenfalls kann die Bundesregierung sie per Verordnung bis zum 31. Dezember 2020 verlängern.

Erleichterter Zugang zum Kindergeld: Da sich bei vielen Familien das Einkommen aktuell durch Kurzarbeit, Arbeitslosengeld oder geringere Einnahmen reduziert, erhalten auch sie Unterstützung. Hierfür wird der Kinderzuschlag vorübergehend geändert: Für den Anspruch ist ausnahmsweise nur das Einkommen im letzten Monat vor der Antragstellung maßgeblich. Das Vermögen bleibt bei der Prüfung völlig unberücksichtigt. Außerdem können diejenigen Familien, die zuletzt den höchstmöglichen Gesamtkinderzuschlag erhalten haben, einmalig für sechs Monate Verlängerung beantragen, ohne dass eine erneute Einkommensprüfung stattfindet.

Unterstützung für soziale Dienstleister: Unterstützung gibt es auch für soziale Dienstleister und Einrichtungen der Fürsorge in Deutschland, die in ihrem Bestand gefährdet sind: Sie erhalten einen Sicherstellungsauftrag der öffentlichen Hand, über den sie zur Bewältigung der Pandemie beitragen müssen. Hierzu sollen sie in geeignetem und zumutbarem Umfang Arbeitskräfte, Räumlichkeiten und Sachmittel zur Verfügung stellen. Der Sicherstellungsauftrag gilt zunächst bis zum 30. September 2020 und kann bis zum 31. Dezember 2020 verlängert werden.

Anreize zur Aufnahme systemrelevanter Beschäftigungen: Um für ausreichend Arbeitskräfte in systemrelevanten Bereichen wie dem Gesundheitssystem oder der Landwirtschaft zu sorgen, schafft das Gesetz für Bezieher von Kurzarbeitergeld Anreize, in ihrer arbeitsfreien Zeit vorübergehend eine Tätigkeit im systemrelevanten Bereich aufzunehmen.

Ausnahme von geltenden Arbeitszeiten: Darüber hinaus werden bundeseinheitliche Ausnahmen von den Arbeitszeitvorschriften ermöglicht, um sicherzustellen, dass während der Pandemie insbesondere das Gesundheitswesen, die Daseinsvorsorge, aber auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten werden.

Hinzuverdienst für Rentnerinnen und Rentner: Rentnerinnen und Rentnern wird die Weiterarbeit oder die Wiederaufnahme einer Beschäftigung erleichtert. Sie können deshalb im Jahr 2020 statt bisher 6.300 Euro 44.590 Euro hinzuverdienen, ohne dass ihnen die Altersrente gekürzt wird.

Eilverfahren: Mit der Sondersitzung im Bundesrat wurde das Gesetzgebungsverfahren in Rekordzeit abgeschlossen. Der Bundestag hatte das Gesetz am 25. März 2020 verabschiedet, die Regierung es nur zwei Tage vorher per Kabinettsbeschluss auf den Weg gebracht.

Baldiges Inkrafttreten: Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung vorgelegt, anschließend im Bundesgesetzblatt verkündet. Einen Tag später tritt es weitgehend in Kraft.

Quelle: www.bundesrat.de

FAQ-Katalog zum Antrag auf Soforthilfe in Thüringen

Die Thüringer Aufbaubank hat zur Beschleunigung des Antragsverfahrens häufige Fragen zum Antragsprozess, zum Ausfüllen und zur Corona-Hilfe beantwortet: https://www.aufbaubank.de/Presse-Aktuelles/Coronavirus-Aktuelle-Informationen-fuer-Unternehmen/Corona-FAQ

KfW-Corona-Hilfe: Fragen und Antworten für Berater

Die KfW hat häufig auftretende Fragen zu ihren Finanzierungshilfen in der Corona-Krise gesammelt und für die steuerlichen Berater zuammengefasst beantwortet: https://www.stbverband-thueringen.de/fileadmin/user_upload/2-Verband/200325_QA_Multiplikatoren_final.pdf

Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen um drei Monate bis zum 30. Juni 2020 verlängert

Die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt - Thüringen der Bundesagentur für Arbeit (BA) hat am 24. März 2020 mitgeteilt, dass Arbeitgeber ihre Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 erstatten können. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. In der aktuellen Situation in Folge der Corona-Pandemie unterstützen BA und Integrations- und Inklusionsämter gemeinsam Arbeitgeber bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Sie akzeptieren, dass Anzeigen für das Jahr 2019 auch nach dem eigentlichen Meldetermin 31. März 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe. Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrations- und Inklusionsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden. Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Quelle: www.vwt.de

Moratorium bei wesentlichen Dauerschuldverhältnissen - Ist die Lohnbuchführung betroffen?

Verbraucher und Kleinstunternehmer erhalten ein Leistungsverweigerungsrecht in Bezug auf ihre wesentlichen Dauerschuldverhältnisse. Das Leistungsverweigerungsrecht soll zunächst bis zum 30.Juni 2020 gelten.

Definition Kleinstunternehmen: gem. 2003/361/EG: Unternehmen mit bis zu 9 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von bis zu 2 Millionen Euro.

Definition wesentliches Dauerschuldverhältnis: Verträge, die auf längere Dauer und nicht auf einen regelmäßigen und nicht einen einmaligen Leistungsaustausch angelegt sind. Klassische Beispiele sind z.B. Mietverträge oder Darlehensverträge.

Hier schafft der Gesetzgeber zur Abmilderung der Corona-Krise entsprechende Sonderregeln (siehe oben). Eine weitere Sonderregel soll nun für bestimmte weitere Dauerschuldverhältnisse gelten, wenn es sich um sog. wesentliche Dauerschuldverhältnisse handelt. Nach der Gesetzesbegründung sind dies Verträge, die zur Daseinsvorsorge oder für die Durchführung eines Gewerbebetriebes erforderlich sind. Verwiesen wird auf Verträge über die Lieferung von Strom und Gas (oder Wasser, soweit zivilrechtlich geregelt) oder über Telekommunikationsdienste oder Pflichtversicherungen z. B. Haftpflicht.

Nicht zum Geltungsbereich dieser Regelung gehören daher nach Ansicht des DStV mit Blick auf die o.g. Gesetzesbegründung Verträge mit Mandanten (Kleinstunternehmern) etwa über die Lohnbuchhaltung etc., sodass hier kein Leistungsverweigerungsrecht anzunehmen ist. Denn nach der Begründung geht es ausschließlich um Verträge, die „zur Eindeckung mit Leistungen der Daseinsvorsorge bzw. zur Eindeckung mit Leistungen zur angemessenen Fortsetzung eines Erwerbsbetriebs erforderlich sind“. Es soll also nach dem Willen des Gesetzgebers für Haushalte und Kleinstunternehmen die Versorgungssicherheit weiterhin gewährleistet werden.

Weitere Voraussetzungen für das Leistungsverweigerungsrecht: Das Dauerschuldverhältnis muss vor dem 8. März 2020 abgeschlossen worden sein. Wer danach Dauerschuldverhältnisse abgeschlossen hat, tat dies nach der Gesetzesbegründung in Kenntnis der Pandemie und ist daher nicht schutzbedürftig.

Verbraucher können die Leistung verweigern, wenn ihnen infolge von Umständen, die auf die Pandemie zurückzuführen sind, die Erbringung der Leistung ohne Gefährdung ihres Lebensunterhalts nicht möglich wäre.
Kleinstunternehmen haben ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn die Leistung infolge der Pandemie nicht erbracht werden kann oder bei einer Leistung die wirtschaftlichen Grundlagen des Erwerbsbetriebs gefährdet würden. Es muss allerdings eine Abwägung mit den Rechten des Gläubigers stattfinden: So soll das Leistungsverweigerungsrecht dann nicht bestehen, wenn die Ausübung des Leistungsverweigerungsrecht dem Gläubiger unzumutbar ist, weil es die wirtschaftlichen Grundlagen seines Gewerbebetriebs gefährdet oder seinen angemessenen Lebensunterhalt gefährdet. Dann soll der Verbraucher oder Kleinstunternehmer aber zur Kündigung berechtigt sein, damit beide Parteien von den Leistungspflichten freiwerden.

Das Leistungsverweigerungsrecht ist eine Einrede und muss von Betroffenen geltend gemacht und belegt werden. dass er gerade wegen der Pandemie nicht leisten kann. Folge des Leistungsverweigerungsrecht ist nur, dass die Leistung zeitweilig verweigert werden kann. Nach Ende der vorgesehenen Frist muss die Leistung nachgeholt werden. Das Leistungsverweigerungsrecht kann per Verordnung max. bis zum 30. September 2020 verlängert werden.

Berufshaftpflichtdeckung für KUG und IfSG

Die HDI-Versicherung bestätigt, dass die Berechnung von Ansprüchen, Forderungen, Bedarfszahlen etc. und die Stellung von Anträgen im Zusammenhang mit der Corona-Krise als reine Rechtsanwendung berufsrechtlich zulässig und damit auch vom Versicherungsschutz umfasst sind. Beratungen zu diesen Themen können darüber hinaus sowohl betriebswirtschaftlicher Natur sein als auch Rechtsberatung darstellen. Wirtschaftsberatung ist bedingungsgemäß versichert. Das gleiche gilt für die Rechtsberatung im Rahmen der Grenzen der Zulässigkeit nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz.

Im Einzelnen gilt:

  • Kurzarbeitergeld: Meldungen und Berechnungen zum Kurzarbeitergeld (KUG) sind gemäß Teil 3 B II Nr. 4 der AVB WSR VH558:08 bzw. FBVH0001:01 versichert. Es handelt sich um eine rechtliche Prüfung. Diese ist zulässig nach § 33 StBerG i.V.m § 5 RDG, wenn es sich um eine Nebenleistung zur Hauptleistung handelt. Der Schwerpunkt des KUG-Verfahrens liegt regelmäßig auf dem Errechnen der konkreten Ansprüche der Arbeitnehmer anhand der Lohnunterlagen durch den Arbeitgeber bzw. der Stelle, auf die er, hier in Person eines Steuerberaters, die Lohnbuchführung zulässig übertragen hat (vergl. SG Chemnitz Urteil v. 26.10.2017 S 26 AL 331/16). Die reine Rechtsanwendung, hier das Errechnen der Ansprüche mit entsprechender Meldung, ist danach zulässig.
  • Weitere Beratungen zum KUG sind, soweit Rechtsberatung, nur in dem Umfang zulässig und versichert, wie sie von § 5 RDG gedeckt sind. Solange die Grenzen der erlaubten Nebenleistung nicht bewusst überschritten werden, bleibt der Versicherungsschutz erhalten. Soweit es sich um eine betriebswirtschaftliche Beratung im Zusammenhang mit dem KUG handelt, besteht ebenfalls Versicherungsschutz.
  • Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz – IfSG: Wer aufgrund infektionsschutzrechtlicher Gründe einem Tätigkeitsverbot oder einer Quarantäne (§ 30 IfSG) unterliegt oder unterworfen wird und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, ohne krank zu sein, kann auf Antrag eine Entschädigung nach §§ 56 ff. IfSG erhalten. Voraussetzung ist, dass das Tätigkeitsverbot bzw. die Quarantäne vom zuständigen Gesundheitsamt ausgesprochen wurde. Die Höhe der Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall (siehe hierzu oben). Für die Beratung zu diesem Thema und das Stellen von Anträgen durch den Steuerberater für seine Mandanten gilt das zum Thema KUG Gesagte: Die Berechnung von Ansprüchen nach IfSG und die Antragstellung ist als reine Rechtsanwendung berufsrechtlich zulässig und gemäß Teil 3 B II Nr. 5 der AVB WSR VH558:08 bzw. FBVH0001:01 versichert.
  • Weitere Beratungen zum IfSG sind, soweit Rechtsberatung, nur in dem Umfang zulässig und versichert, wie sie von § 5 RDG gedeckt sind. Im Falle der Überschreitung der Grenzen der erlaubten Nebenleistung bleibt der Versicherungsschutz erhalten, soweit die Überschreitung nicht bewusst erfolgte.

Wir empfehlen, sich im Zweifel mit dem jeweiligen Versicherer in Verbindung zu setzen.

AU-Bescheinigung per Telefon von 7 auf 14 Tage ausgeweitet

Aufgrund der Corona Pandemie lockern die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband die Vorgaben für das Ausstellen einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weiter:
Ärzte dürfen Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen ab sofort telefonisch für bis zu 14 Tage krankschreiben. Das gilt auch dann, wenn der Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus besteht.
Die Regelung gilt befristet bis zum 23. Juni. Bereits zuvor war eine telefonische Krankschreibung bis zu max. 7 Tagen möglich. Neu ist neben der jetzt 14-tägigen Dauer der Krankschreibung auch, dass nun Patienten mit Infektionsverdacht telefonisch krankgeschrieben werden können.

Quelle und weitere Informationen: https://www.kbv.de/html/1150_45078.php

Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen

Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen kündigt in ihrem Rundschreiben die erleichterte Stundungsmöglichkeit von Sozialversicherungsbeiträgen durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen) an. Von der Corona-Krise Betroffene sollen so unterstützt werden. Auf Antrag des Arbeitgebers können die Beiträge zunächst für die Monate März bis Mai 2020 gestundet werden. Stundungen sind längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2020 zu gewähren.

Die Sozialversicherungsbeiträge für das im März aus einer Beschäftigung erzielte Entgelt sind spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig, konkret am Freitag, 27. März 2020.

https://www.haufe.de/personal/personal-office-standard/sozialversicherungsbeitraege-faelligkeitstermine_idesk_PI78_HI1439765.html

Der Stundungsantrag ist fristgemäß bis Donnerstag, 26. März 2020 zu stellen.

Musterantrag Pdf

Musterantrag Microsoft Word

Achtung: Voraussetzung für den erleichterten Stundungszugang ist nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne die Stundung trotz vorrangiger Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld, Fördermitteln und/oder Krediten mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre.

GKV Rundschreiben 2020/197 https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Sozial-und-Tarifpolitik/Rundschreiben_2020/rs3820_Anlage_GKV-StundungSozbeitraege.pdf

Eine Zusammenfassung des ZDH zu dem Schreiben finden Sie hier: https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Sozial-und-Tarifpolitik/Rundschreiben_2020/rs3820_Stundung_Sozialbeitraege.pdf

Rechnungslegung und Prüfung

Das IDW hat zwei Fachliche Hinweise veröffentlicht, die sich damit befassen, welche Folgen das Virus auf die Rechnungslegung (HGB/IFRS) hat. Teil 1 dreht sich um die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf ausgewählte Aspekte der HGB- und IFRS-Rechnungslegung für Abschlüsse und Lageberichte zum 31.12.2019 und deren Prüfung. Teil 2 baut auf diesem Hinweis auf bzw. ergänzt ihn, u.a. um die Auswirkungen auf Abschlüsse und Lageberichte für Berichtsperioden, die nach dem 31.12.2019 enden, und um ausführlichere Hilfestellungen zum Prüfungsprozess. Soweit die Ausführungen im Hinweis vom 04.03.2020 auch Relevanz für Berichtsperioden haben, die nach dem 31.12.2019 enden, wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf diese verwiesen.

Quellen:

Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung, Teil 1 (Fachlicher Hinweis des IDW): https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/auswirkungen-der-ausbreitung-des-coronavirus-auf-rechnungslegung-und-pruefung--teil-1--fachlicher-hinweis-des-idw-/122498

Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Rechnungslegung und Prüfung, Teil 2 (Fachlicher Hinweis des IDW): https://www.idw.de/idw/idw-aktuell/auswirkungen-der-ausbreitung-des-coronavirus-auf-rechnungslegung-und-pruefung--teil-2--fachlicher-hinweis-des-idw-/122878

Ferner gibt das IDW einen fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen auf die Unternehmensbewertung. In einem Fachlichen Hinweis stellt der IDW Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) klar, dass ökonomische Entscheidungen regelmäßig auf der Grundlage von Werten getroffen werden, die mit sogenannte Zukunftserfolgswertverfahren ermittelt werden. Dabei ist Unsicherheit an zwei Stellen zu berücksichtigen: Zum einen in den Erwartungen künftiger finanzieller Überschüsse und zum anderen hierzu äquivalent in der Risikoprämie, die Investoren für die Übernahme der Unsicherheit fordern.

Auswirkungen der Ausbreitung des Coronavirus auf Unternehmensbewertungen: https://www.idw.de/blob/122884/2316fb82457e82143445b8d0740a3e89/down-corona-faub-fachlicher-hinweis-data.pdf

GEMA-Hilfspaket für die Kreativwirtschaft

Die GEMA wird in einem zweistufigen Programm finanzielle Hilfen in einer Gesamthöhe von rund 40 Mio. Euro bereitstellen. Der „Schutzschirm LIVE“ richtet sich vorrangig an Komponisten und Textdichter, die zugleich als Performer auftreten und aufgrund flächendeckender Veranstaltungsabsagen in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Der „Corona-Hilfsfonds“ stellt finanzielle Übergangshilfen für individuelle Härtefälle im Rahmen der sozialen und kulturellen Förderung bereit.

Kulanzregelungen für Veranstalter

Die drastischen Einschränkungen zum Schutz vor der Corona-Pandemie – so notwendig und sinnvoll sie für die Gesellschaft sind – haben verheerende Auswirkungen auf die Musik- und Kulturbranche. Soweit es der GEMA im Rahmen ihres treuhänderischen Auftrags möglich ist, wird sie ihre Kunden bei der Lizenzierung von Musikveranstaltungen pragmatisch und flexibel unterstützen. Damit soll ein Beitrag geleistet werden, um die in vielen Fällen existenzgefährdenden Auswirkungen der Corona-Krise abzufedern.

https://www.gema.de/aktuelles/pressemitteilungen/corona-pandemie-hilfe-fuer-mitglieder-und-kunden-der-gema/

Fonds "Corona Spezial": Langfristige zinslose Darlehen bis zu 50.000 Euro

Das Land Thüringen hat ein neues Programm aufgelegt. Neben der Aufstockung des Thüringer Konsolidierungsfonds gibt es nun den zusätzlichen Fonds „Corona Spezial“, über den eine Förderung mit langfristigen, zinslosen Darlehen bis zu 50.000 Euro schnell und unbürokratisch erfolgen kann. Die Antragstellung ist über die Thüringer Aufbaubank möglich. Der Kreis der Antragsteller/-innen wurde um die gesamte gewerbliche Wirtschaft einschließlich des Gastgewerbes, Messedienstleistungen und Vertreter/-innen wirtschaftsnaher Freier Berufe erweitertet.

hier geht's zum Finanzierungsfonds "Corona Spezial"

Information vom 25.03.2020

Ab sofort können von den Folgen der Corona-Krise betroffene Steuerpflichtige in Brandenburg bei ihrem Finanzamt einen Antrag auf Erstattung der Sondervorauszahlungen auf die Umsatzsteuer für das Jahr 2020 stellen. Die Sondervorauszahlungen werden damit „auf null gestellt“. Bereits gezahlte Beträge werden in voller Höhe erstattet. Quelle: Pressemitteilung vom 24.03.2020 https://mdfe.brandenburg.de/media_fast/4055/20200324_Corona_Auf%20Antrag%20Erstattung%20der%20Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung.pdf


In Bayern wird den durch die Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen auf Antrag ebenfalls die Umsatzsteuersondervorauszahlung für 2020 zurückgezahlt. Praktischer Hinweis: Der einfachste und schnellste Weg der Antragstellung zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung 2020 besteht in der Übermittlung einer berichtigten Anmeldung via ELSTER entsprechend des Vordrucks „USt 1 H“ (Wert 1 in Zeile 22) mit dem Wert „0“ in der Zeile 24. Quelle: Pressemitteilung Nr. 057 v. 23.03.2020 https://www.stmfh.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/pressemitteilungen/24153/index.htm


Hinweis: Entsprechend der Grundsätze des Abschnitts 18.4 Abs. 4 UStAE kann die Finanzverwaltung die Sondervorauszahlung im Einzelfall abweichend von § 47 UStDV niedriger festsetzen. Eine Auswirkung auf die Gewährung der Dauerfristverlängerung ist demnach durch einen Herabsetzungsantrag nicht zu erwarten. Die Dauerfristverlängerung erlischt erst durch den Widerruf der Finanzverwaltung.

Darlehen: Stundungen auch für Verbraucherdarlehen

Für Verbraucherdarlehensverträge, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden, soll gelten, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von drei Monaten gestundet werden, wenn der Verbraucher aufgrund der durch Ausbreitung der Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.

Kleinstunternehmen sollen durch Rechtsverordnung in diese Regelung einbezogen werden können.

Weitere Informationen zu den konkreten Ausgestaltungen folgen.

Quelle: BMJV https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/Corona-Pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Präzisierung zur Lohnfortzahlung bei notwendiger Kinderbetreuung

Bisher:

Das BMAS hat sich am 15. März zur Frage der Lohnfortzahlung für Arbeitnehmer geäußert, die aufgrund der Betreuung ihrer Kinder vorübergehend nicht arbeiten können:
Nach geltender Rechtslage können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Betreuung ihrer Kinder für einen kurzen Zeitraum ohne Lohneinbußen ihrem Arbeitsplatz fernbleiben. Voraussetzung ist, dass sie ihre Kinder nicht anderweitig betreuen können (z.B. Ehepartner, Nachbarschaft). Auf die Betreuung durch Großeltern sollte verzichtet werden, da ältere Menschen erheblich durch das Virus gefährdet sind und deren Gesundheit besonders geschützt werden sollte. Diese rechtliche Möglichkeit nach § 616 BGB ist allerdings nach derzeitiger Rechtslage auf wenige, in der Regel zwei bis drei Tage, begrenzt. Außerdem kann § 616 BGB durch den Arbeitsvertrag oder einen Tarifvertrag abbedungen werden.


Das BMAS bittet angesichts der akuten Lage zu pragmatischen, unbürokratischen und einvernehmlichen Lösungen zu kommen, die nicht zu Lohneinbußen führen und die Möglichkeiten der Lohnfortzahlung im Betreuungsfall eher großzügig auszugestalten. Zumindest in der ersten Woche sollte aufgrund der akut notwendigen zwingenden Betreuung von Kindern keine Lohnminderung erfolgen. Wo möglich, könnten auch Homeoffice-Lösungen oder flexible Arbeitszeitregelungen dazu beitragen, die aktuelle Situation zu bewältigen. Arbeitnehmer könnten auch die Möglichkeit wahrnehmen, über Zeitausgleiche (z.B. Überstundenabbau) oder kurzfristige Inanspruchnahme von Urlaub, die Betreuung ihrer Kinder im Anschluss an die ersten Tage sicherzustellen.
Das BMAS prüft aktuell intensiv Wege, wie unzumutbare Lohneinbußen im Falle zwingend notwendiger Kinderbetreuung vermieden werden können. Diese Prüfung schließt den gesamten Zeitraum der behördlich angeordneten Schließung von Schulen und Kitas ein. BMAS und BMWi wollen möglichst schnell gemeinsam mit den Sozialpartnern tragfähige rechtliche Lösungen entwickeln.

Quelle: Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 15.03.2020 https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/lohnfortzahlung-bei-kinderbetreuung.html

 

Neu:

Dem Vernehmen nach ist nunmehr folgende Regelung geplant:
In das Infektionsschutzgesetz wird ein Entschädigungsanspruch für Verdienstausfälle bei behördlicher Schließung von Schulen und Kitas aufgenommen. Er soll von Sorgeberechtigten von Kindern bis zum 12. Lebensjahr gelten, wenn sie ihre Kinder aufgrund der Schließung selbst betreuen müssen und daher ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes müssen dazu nicht herangezogen werden. Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Tätigkeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch vor.

Höhe und Dauer der Entschädigung:
67 % des Nettoeinkommens für bis zu sechs Wochen, begrenzt auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro. Die Auszahlung übernimmt der Arbeitgeber, der bei der zuständigen Landesbehörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre, und ist befristet bis zum 31.12.2020.

Quelle: BMAS, Pressemitteilung vom 23.03.2020 https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/sozialschutzpaket.html;jsessionid=48CBCC05CCE036BC705ADC56999A0582

Einrichtung von Home-Office-Arbeitsplätzen wird gefördert

Das Bundeswirtschaftsministerium bietet kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) finanzielle Unterstützung, wenn sie kurzfristig Home-Office-Arbeitsplätze schaffen, durch das Förderprogramm „go-digital“.
Weitere Informationen: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200320-altmaier-wir-helfen-unternehmen-dabei-arbeitsfaehig-zu-bleiben.html

Thüringer Finanzämter verlängern Abgabefrist bis 31.05.2020

Das Thüringer Finanzministerium hat folgende Information veröffentlicht: Fristverlängerungsanträge werden ohne Prüfung des Verschuldens rückwirkend –  zunächst bis zum 31. Mai  2020 –  gewährt.  Diese Entscheidung wird unabhängig davon getroffen, dass bei Eintritt der Fristversäumnis am 28. Februar 2020 die Corona-Krise nicht das derzeitige Ausmaß erreicht hatte. 

Fristverlängerungsanträge in Bezug auf Steueranmeldungen, insbesondere für die Lohn- und Umsatzsteuer, werden einzelfallbezogen, aber selbstverständlich unter Berücksichtigung der aktuellen besonderen Situation großzügig bearbeitet.

Fristverlängerungen für Steuererklärungen in Hessen und Schleswig-Holstein

Das Hessische Ministerium der Finanzen hat sich an den Steuerberaterverband Hessen mit der Information gewandt, für die Jahressteuererklärungen (inkl. Gewinnermittlungen) für den Veranlagungszeitraum 2018 in allen steuerlich beratenen Steuerfällen eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2020 einzuräumen. Individuelle Anträge sind demnach bei den hessischen Finanzbehörden nicht erforderlich. Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen wird entsprechend ausgesetzt.

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat den Steuerberaterverband Schleswig-Holstein informiert, dass die Finanzämter in Schleswig-Holstein angehalten sind, Fristverlängerungsanträgen von Angehörigen der steuerberatenden Berufe, [für die Steuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2018] ggf. rückwirkend bis zum 31.05.2020 zu entsprechen. Auf eine gesonderte Prüfung des Verschuldens an der Fristversäumnis wird ausnahmsweise verzichtet. Verspätungszuschläge, die im Rahmen der Ermessensentscheidung evtl. trotz der Fristverlängerung festgesetzt werden sollten, sollen auf Antrag erlassen werden.

Mietrecht: Kündigungsverbot des Vermieters

Für Mietverhältnisse (sowohl Wohn- als auch Gewerbezwecke) sind dem Vernehmen nach insbesondere folgende wesentliche Regelungen geplant: Es soll ein Kündigungsverbot des Vermieters gelten: Danach soll der Vermieter ein Mietverhältnis über Grundstücke oder über Räume nicht kündigen können, soweit der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. September 2020 trotz Fälligkeit die Miete infolge der Pandemie nicht leistet. Das Verbot soll längstens bis zum 30.09.2022 bestehen. Auch hier soll im Wege einer gesetzlichen Vermutungsregelung der Zusammenhang zwischen der Pandemie und Nichtleistung angenommen werden.

Gesellschaftrecht: Erleichterte Formvorschriften

Im Gesellschaftsrecht sollen Erleichterungen bei bestimmten gesetzlichen Formvorschriften gelten. Dem Vernehmen nach sind insbesondere folgende Regelungen geplant: Bei Aktiengesellschaften (sowie KGaA und SE) soll auf Beschluss des Vorstands eine Online-Teilnahme an der Hauptversammlung möglich sein sowie ggf. auch eine präsenzlose Hauptversammlung (mit eingeschränkten Anfechtungsmöglichkeiten), die Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist auf 21 Tage sowie die Ermächtigung für den Vorstand, auch ohne Satzungsregelung Abschlagszahlungen auf den Bilanzgewinn vorzunehmen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, eine Hauptversammlung innerhalb des Geschäftsjahres durchzuführen, das heißt die bisherige Achtmonatsfrist wird verlängert.

Für die GmbH sollen abweichend von § 48 Absatz 2 GmbHG Beschlüsse der Gesellschafter in Textform oder durch schriftliche Abgabe der Stimmen auch ohne Einverständnis sämtlicher Gesellschafter gefasst werden können.

Für Genossenschaften und Vereine werden ebenfalls vorübergehend Erleichterungen für die Durchführung von Versammlungen ohne physische Präsenz oder die Beschlussfassung außerhalb von Versammlungen, auch ohne entsprechende Satzungsregelungen geschaffen. Es werden außerdem Regelungen für den vorübergehenden Fortbestand bestimmter Organbestellungen getroffen, sollten diese Ablaufen, ohne dass neue Organmitglieder bestellt werden können.

Im Umwandlungsrecht wird zudem die Frist gemäß § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG auf zwölf Monate verlängert, um zu verhindern, dass aufgrund fehlender Versammlungsmöglichkeiten Umwandlungsmaßnahmen an einem Fristablauf scheitern. Abweichend von § 17 Absatz 2 Satz 4 des Umwandlungsgesetzes soll es daher für die Zulässigkeit der Eintragung genügen, wenn die Bilanz auf einen höchstens zwölf Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.

Die Regelungen sollen noch in dieser Kalenderwoche verabschiedet werden. Weitere Informationen zu den konkreten Ausgestaltungen folgen.

Bun­des­re­gie­rung ak­ti­viert Wirt­schafts­sta­bi­li­sie­rungs­fonds - Mas­si­ve Bun­des­hil­fen zum Schutz von Un­ter­neh­men und Ar­beitsplät­zen

Die Bundesregierung hat heute einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds auf den Weg gebracht. Damit sollen die notwendigen Maßnahmen umgesetzt werden, um unsere Volkswirtschaft zu stabilisieren und Arbeitsplätze zu sichern. Das Bundeskabinett hat dazu am 23. März 2020 eine Formulierungshilfe für die Koalitionsfraktionen beschlossen, damit der Deutsche Bundestag den entsprechenden Gesetzentwurf einbringen kann.

Die Instrumente des Wirtschaftsstabilisierungsfonds umfassen:

  • einen Garantierahmen von 400 Mrd. Euro um es den Unternehmen zu erleichtern, sich am Kapitalmarkt zu refinanzieren
  • Rekapitalisierungsmaßnahmen in Höhe von 100 Mrd. Euro zur Kapitalstärkung, um die Solvenz von Unternehmen sicherzustellen
  • Kredite von bis zu 100 Mrd. Euro um die KfW-Sonderprogramme zu refinanzieren

Zugang zu den Instrumenten erhalten Unternehmen, die die folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme von mehr als 43 Mio. Euro
  • Umsatzerlöse von mehr als 50 Mio. Euro
  • Mehr als 249 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt

Um möglichst vielen Unternehmen Zugang zu den Instrumenten zu gewähren, wird der Kreis der Berechtigten erweitert und geht über die Definition der EU-Kommission von kleinen und mittleren Unternehmen hinaus. Zudem erhalten im Einzelfall auch kleinere Unternehmen Zugang, die für die Infrastruktur besonders relevant sind.

Die Einrichtung des Wirtschaftsstabilisierungsfonds ist zunächst bis Ende 2021 befristet.

Um diese Maßnahmen finanzieren zu können, wird der Bund je nach Bedarf zusätzliche Mittel am Kapitalmarkt aufnehmen. Der Bund nutzt dafür seinen etablierten und verlässlichen Marktzugang über die Deutsche Finanzagentur.

Rekapitalisierungsmaßnahmen können an konkrete Bedingungen geknüpft werden, die insbesondere die Höhe von Organ-Vergütungen, die Ausschüttung von Dividenden sowie die Verwendung der staatlich bereitgestellten Mittel betreffen können.

Damit die Maßnahmen effektiv wirken können und den Unternehmen schnell und unbürokratisch geholfen werden kann, werden zudem einige gesellschaftsrechtliche Bestimmungen angepasst.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Zu­sätz­li­ches KfW-Son­der­pro­gramm 2020 für die Wirt­schaft star­tet am 23.03.2020

Heute geht das neue KfW-Sonderprogramm 2020 an den Start. Die Mittel für das KfW Sonderprogramm sind unbegrenzt. Es steht sowohl kleinen, mittelständischen Unternehmen als auch Großunternehmen zur Verfügung. Die Kreditbedingungen wurden nochmals verbessert. Niedrigere Zinssätze und eine vereinfachte Risikoprüfung der KfW bei Krediten bis zu 3 Mio. Euro schaffen weitere Erleichterung für die Wirtschaft. Eine höhere Haftungsfreistellung durch die KfW von bis zu 90% bei Betriebsmitteln und Investitionen von kleinen und mittleren Unternehmen erleichtern Banken und Sparkassen die Kreditvergabe. Die verbesserten Bedingungen werden durch das Temporary Framework der Europäischen Kommission zum Beihilferecht ermöglicht, das am 19. März 2020 in Kraft getreten ist.

KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig: „Die Banken und die KfW haben sich intensiv auf den heutigen Tag vorbereitet. Noch nie haben wir ein Programm so schnell startklar bekommen. Der Bund übernimmt fast vollständig die Haftung und die Kreditmargen sind extrem niedrig.“

Das KfW-Sonderprogramm 2020 wird über die Programme KfW-Unternehmerkredit (037/047) und ERP-Gründerkredit - Universell (073/074/075/076) umgesetzt, deren Förderbedingungen modifiziert und erheblich erweitert werden. Daneben ermöglicht das Sonderprogramm „Direktbeteiligung für Konsortialfinanzierung“ (855) große Konsortialfinanzierungen unter Risikobeteiligung der KfW.

Die Programme stehen Unternehmen zur Verfügung, die wegen der Corona-Krise vorübergehend in Finanzierungsschwierigkeiten geraten sind. Konkret heißt dies, dass alle Unternehmen, die zum 31.12.2019 nicht in Schwierigkeiten waren, einen Kredit beantragen können. Es können Investitionen und Betriebsmittel finanziert werden.

Anträge können ab heute über die Hausbank gestellt werden. Auszahlungen erfolgen schnellstmöglich. Eine einfache und unbürokratische Antragsbearbeitung wird sichergestellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Website der KfW: https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Ein Faktenblatt „KfW Sonderprogramm 2020“ finden Sie hier.

Mehr zum Thema

Darlehensrecht: Stundungen für Tilgungen und Zinsen

Die Bundesregierung sieht die Gefahr, dass u.a. auch Unternehmen als Darlehensnehmer durch die aktuelle Krise und dadurch verursachte Einnahmeausfälle schmerzhaft getroffen werden. Da Darlehen in der Regel aus den laufenden Einnahmen abbezahlt werden, werden die zu erwartenden Einbußen häufig dazu führen können, dass die Rückzahlung von Darlehen oder die regelmäßigen Zins- und Tilgungszahlungen nur noch mit Abstrichen oder gar nicht geleistet werden können. Nach derzeitigem Recht geraten Darlehensnehmer so unverschuldet in Gefahr, dass das Darlehen aufgrund Verzugs gekündigt wird mit der Folge der Verwertung der eingeräumten Sicherheiten.

Dem Vernehmen nach sind insbesondere folgende wesentliche Regelungen geplant: Kündigungen sollen bis zum 30.09.2020 ausgeschlossen sein.

Es soll eine Stundungsregelung eingeführt werden:
Für Darlehensverträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, soll gelten, dass Ansprüche des Darlehensgebers auf Rückzahlung, Zins- oder Tilgungsleistungen, die zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. September 2020 fällig werden, mit Eintritt der Fälligkeit für die Dauer von sechs Monaten gestundet werden, wenn der Darlehensnehmer aufgrund der durch die Ausbreitung der Pandemie hervorgerufenen außergewöhnlichen Verhältnisse Einnahmeausfälle hat, die dazu führen, dass ihm die Erbringung der geschuldeten Leistung nicht zumutbar ist.

Für Unternehmen soll eine gesetzliche Vermutungsregelung geschaffen werden:
Danach ist die Erbringung der Leistung insbesondere dann nicht zumutbar, wenn die wirtschaftliche Grundlage des Erwerbsbetriebs gefährdet ist. Der Zusammenhang zwischen der Pandemie und den Einnahmeausfällen wird vermutet.

Die Regelungen sollen noch in dieser Kalenderwoche verabschiedet werden. Weitere Informationen zu den konkreten Ausgestaltungen folgen.

„Corona-Soforthilfeprogramm“ für die Thüringer Wirtschaft startet am Montag, den 23.03.2020!

Das Thüringer Wirtschaftsministerium weist darauf hin, dass das Programm ausdrücklich nur auf Firmen beschränkt ist, die durch die Corona-Krise unverschuldet in eine Notlage geraten sind. „Wir setzen an dieser Stelle auf die Solidarität der Wirtschaft. Die Einmalzahlung soll ausschließlich denjenigen Firmen und Gewerbetreibenden über die ersten Hürden helfen, die in einer existenzbedrohenden Situation sind“, wird Minister Tiefensee zitiert.

Bei der Antragstellung muss hierzu die Schadenshöhe beziffert und eine eidesstattliche Erklärung abgegeben werden

  • Das Antragsformular umfasst nicht mehr als zwei Seiten und ein Hinweisblatt.
  • Das Antragsformular wird am Montagnachmittag auf der zentralen Internetseite des Landes bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) unter www.aufbaubank.de/corona eingestellt. (Es ist auch auf den Portalen der IHK/HWK abrufbar.)
  • Alle Informationen zum Antragsverfahren finden sich dann ebenfalls dort.
  • Die Anträge können postalisch oder per E-Mail bei der TAB oder bei einer IHK/HWK eingereicht werden. Antragsteller wenden sich an die für sie zuständige Kammer. Von persönlicher Vorsprache sollte abgesehen werden.
  • Die Kammern unterstützen die Antragstellung und führen lediglich eine Vorprüfung durch, die das Verfahren beschleunigen soll.
  • Telefonisch sind die TAB unter der Hotline 0800-534-5676 und die Kammern unter den entsprechenden Hotlines erreichbar.

Das Soforthilfeprogramm richtet sich an gewerbliche Unternehmen bis zu 50 Beschäftigte einschließlich Einzelunternehmen sowie die wirtschaftsnahen freien Berufe und die Kreativwirtschaft. Das schließt Soloselbstständige bspw. aus technischen, pädagogischen, künstlerischen oder Marketingberufen ein. Die Fördersummen belaufen sich – je nach Beschäftigtenzahl des Unternehmens (Vollzeitbeschäftigten-Äquivalent) – auf bis zu 5.000 (bis 5 Beschäftigte), 10.000 (6 bis 10 Beschäftigte), 20.000 (11 bis 25 Beschäftigte) bzw. 30.000 Euro (bis 50 Beschäftigte). Die Bundesregierung hat inzwischen ebenfalls ebenfalls ein Soforthilfe-Zuschussprogramm angekündigt. Sobald dieses beschlossen ist, werden die Bundesmittel vorrangig eingesetzt. Eine nochmalige Antragstellung ist nicht erforderlich.

Soforthilfeprogramm des Landkreises Schmalkalden-Meiningen

Zur Stützung der heimischen Wirtschaft, insbesondere von Kleinstunternehmen, kleineren Unternehmen und Freiberuflern, hat der Landkreis Schmalkalden-Meiningen ein Soforthilfeprogramm mit einem Volumen von einer Million Euro auf den Weg gebracht. https://www.lra-sm.de/?p=22632

Bundesagentur für Arbeit Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen: Kurzarbeitergeld & Corona

Wann kann Kurzarbeitergeld beantragt werden? Mit Kurzarbeitergeld kann ein Arbeits- und Entgeltausfall in Betrieben zum Teil ausgeglichen werden. Der Anspruch auf Kurzarbeitergeld muss grundsätzlich auf einem unabwendbaren Ereignis oder wirtschaftlichen Gründen beruhen. Dies trifft etwa dann zu, wenn Lieferungen ausbleiben und die Produktion eingeschränkt werden muss. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch dann vor, wenn etwa durch staatliche Schutzmaßnahmen Betriebe geschlossen werden.

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes vorliegen, entscheidet die zuständige Agentur für Arbeit. Die Leistung muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Das Verfahren ist dem Grunde nach unverändert geblieben. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Corona-Krise Erleichterungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen. Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 01. März 2020 in Kraft treten und rückwirkend ausgezahlt. Folgende Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld hat der Gesetzgeber beschlossen:

  • Anspruch auf Kurzarbeitergeld besteht, wenn mindestens 10 Prozent der Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10 Prozent haben.
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge werden für ausgefallene Arbeitsstunden zu 100 Prozent erstattet.
  • Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können ebenfalls in Kurzarbeit gehen und haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Die weiteren Voraussetzungen zur Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld behalten ihre Gültigkeit. Weitere aktuelle Hinweise sind auf den Seiten des BMAS https://www.bmas.de/DE/Startseite/start.html verfügbar.

Informationen zum Kurzarbeitergeld: Aktuelle Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld finden sich im Internetangebot der Bundesagentur für Arbeit https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld. Diese werden laufend aktualisiert. Hier stehen auch zwei Erklärvideos zur Verfügung https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-video.

Im Merkblatt „Kurzarbeit“ sind alle Informationen zusammengefasst. Hinweis: Derzeit kommt es vermehrt zu Überlastungen des Telefonnetzes. Anträge können per Post (Großempfänger Postleitzahl), per E-Mail oder über unseren eService übermittelt werden. 

Anzeige und Beantragung von Kurzarbeitergeld

Anzeige bei der Agentur für Arbeit: Der Bedarf für Kurzarbeitergeld muss gegenüber den Agenturen für Arbeit mittels Vordruck „Anzeige über den Arbeitsausfall“ einmalig angezeigt werden.

Zuständig ist die Agentur am Betriebssitz. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt, eingegangen sein. Eine rechtswirksame Anzeigenerstattung ist nur durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat möglich. Ausnahmen gelten für Steuerberatungskanzleien, wenn diese durch das Unternehmen für die konkrete Anzeigenerstattung bevollmächtigt sind. Hinweis: Wenn Kurzarbeitergeld noch für den laufenden Monat März beantragt werden soll, muss die Anzeige spätestens am 31.03.2020 bei der zuständigen Agentur für Arbeit eingegangen sein.

Antrag auf Leistungen: Die Leistungen müssen errechnet und dann von den Unternehmen zunächst ausgezahlt werden. Für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich der Vordruck „Antrag auf Kurzarbeitergeld – Leistungsantrag“ zu verwenden. Erläuternde Hinweise zum Antragsverfahren sind hier abrufbar. Für jeden Monat muss ein Antrag auf Erstattung des Kurzarbeitergeldes gestellt werden. Die Beantragung erfolgt monatlich nachträglich. Der Leistungsantrag ist in einfacher Ausfertigung bei der Agentur für Arbeit einzureichen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit am Sitz der Lohnabrechnungsstelle.

Steuerliche Behandlung des Kurzarbeitergeldes: Kurzarbeitergeld ist gem. § 3 Nr. 2 EStG lohnsteuerfrei. Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Kurzarbeitergeld bezogen, so ist gem. § 32b Abs. 1 EStG auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz in Höhe der bezogenen Leistungen nach Abzug des Arbeitnehmerpauschbetrages (§ 9a EStG) anzuwenden (Progressionsvorbehalt). Der Progressionsvorbehalt wird ausschließlich vom Finanzamt im Rahmen der Antragsveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr.8 EStG) oder bei der Einkommensteuerveranlagung (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 bis 7EStG) berücksichtigt. Der Arbeitgeber hat das ausgezahlte Kurzarbeitergeld im Lohnkonto einzutragen (§ 41 EStG). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des Kalenderjahres hat der Arbeitgeber in der elektronischen Lohnsteuerkarte / Lohnsteuerbescheinigung der Arbeitnehmer u.a. das ausgezahlte Kurzarbeitergeld zu bescheinigen (§ 41 EStG).

Flyer für Unternehmen

Darüber hinaus steht für alle Arbeitgeber in allen Fragen wie bisher die Servicerufnummer 0800 4 5555 20 zur Verfügung.