Steuerberaterverband Thüringen e.V.

Unser Wissen für Sie zusammengefasst

Gern stellen wir an dieser Stelle - laufend aktualisiert - allen Interessierten unsere Informationen zur Verfügung. Wir möchten damit die Arbeit der steuerberatenden Berufe als Berufsverband unterstützen. Unterstützen Sie uns sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen ganz praktisch, in dem Sie uns relevante Dokumente und Links zur Verfügung stellen, welche wir veröffentlichen können.

 

 

Ge­wer­be­steu­er­li­che Maß­nah­men zur Be­rück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Co­ro­na­vi­rus

BMF-Schreiben zu steu­er­li­chen Maß­nah­men zur Be­rück­sich­ti­gung der Aus­wir­kun­gen des Co­ro­na­vi­rus

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen zinslos zu stunden.
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-03-19-steuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-auswirkungen-des-coronavirus.pdf?__blob=publicationFile&v=2

Anträge auf Steuererleichterungen sind jetzt online und über www.elster.de möglich

Um die Liquidität der Thüringer Unternehmens sicherzustellen, können Anträge für Steuererleichterungen gestellt werden. Die Thüringer Steuerverwaltung bietet hierfür jetzt ein einfaches Antrags-Formular zur Hilfe an. Das Formular kann im Internet unter www.finanzamt.thueringen.de heruntergeladen werden. 

Folgende Anträge für Steuererleichterungen können gestellt werden:
a.    Antrag auf Stundung
b.    Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer bzw. Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Vorauszahlungen
c.    Antrag auf Vollstreckungsaufschub (Vollstreckungsmaßnahmen wurden durch das Finanzamt bereits eingeleitet)

Zudem besteht die Möglichkeit einen entsprechenden Antrag über das ELSTER-Portal (www.elster.de) an das Finanzamt elektronisch zu übersenden. 

Die Finanzämter werden die eingehenden Anträge zügig abarbeiten.

Hinweis: Stundungs- und Erlassanträge für die Gewerbesteuer sind an die zuständige Gemeinde zu richten.

Direkter Link zum Antragsformular:
https://finanzen.thueringen.de/fileadmin/user_upload/Finanzaemter/Vordrucke/Steuererleichterungen_aufgrund_der_Auswirkungen_des_Coronav.pdf

Kurzinformation mit Schreiben des BMF, Ländererlass und Antragsformular:
https://finanzen.thueringen.de/aktuelles/medieninfo/detailseite/news/kurzinformationen-und-handlungsempfehlung-fuer-unternehmen-und-steuerpflichtige-die-von-den-auswirku/?tx_news_pi1%5Bday%5D=17&tx_news_pi1%5Bmonth%5D=03&tx_news_pi1%5Byear%5D=2020&cHash=67501bd263e4d6d2835921ad874d6335

Thüringer Wirtschaftsministerium kündigt umfangreichen „Schutzschirm für Unternehmen und Beschäftigte“ an

Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee hält in der aktuellen Corona-Krise zusätzliche massive Anstrengungen der öffentlichen Hand zur Unterstützung der Thüringer Wirtschaft für dringend erforderlich. „Wirtschaftlich rollt derzeit ein Tsunami durch das Land“, sagte Tiefensee. Mit weit mehr als 2.000 Anrufen sei die bei der Thüringer Aufbaubank eingerichtete Unternehmens-Hotline 0800-534 5676 zeitweise völlig überlastet gewesen.

Nach internen Berechnungen des Thüringer Wirtschaftsministeriums sind zur Unterstützung der Wirtschaft im Freistaat kurz- bis mittelfristig bis zu 1,5 Milliarden Euro notwendig. Die Mittel, die von EU, Bund und Land bereitgestellt werden müssen, werden zur Überbrückung von akuten Liquiditätsengpässen und zur langfristigen Stärkung der Eigenkapitalbasis der Thüringer Unternehmen benötigt. „Thüringen wird einen Schutzschirm für Unternehmen und Beschäftigte schaffen“, sagte Tiefensee heute in Erfurt. Es gehe darum, die wirtschaftlichen Folgen der Krise soweit wie möglich einzudämmen und eine große Zahl von Unternehmensinsolvenzen zu verhindern. „Es stehen Hunderte Unternehmen und Tausende Arbeitsplätze auf dem Spiel“, sagte Tiefensee. Das Land werde deshalb schnell und energisch gegensteuern.

Nach Plänen des Wirtschaftsministeriums sollen Unternehmen schnellen und unbürokratischen Zugang zu Krediten und Darlehen, Beteiligungen, aber auch direkten Zuschüssen bekommen.

  • Unter anderem soll nach dem Vorbild der Hochwasserhilfe 2013 ein Soforthilfeprogramm aufgelegt werden, über das Klein- und Kleinstunternehmen, aber auch Freiberufler unbürokratisch und schnell eine Entschädigung in Form eines einmaligen, direkten Zuschusses von – je nach Unternehmensgröße – bis zu 30.000 Euro erhalten könnten. Hierzu sind noch Abstimmungen mit dem Bund nötig, der ein ähnliches Programm angekündigt hat.
  • Weiterhin soll auch das Angebot zinsverbilligter Darlehen weiter ausgeweitet werden. Dazu werde ein Programm „Thüringen Kapital XXL“ geschaffen, über das eine Förderung mit langfristigen Nachrangdarlehen erfolgen kann, mit denen die Eigenkapitalbasis der Unternehmen gestärkt werden soll. Gedacht ist an Laufzeiten von im Regelfall 10 Jahren, von denen die ersten Jahre tilgungsfrei bleiben.
  • Zudem erwägt das Land die Einrichtung eines „Thüringen-Fonds“, über den vorübergehende Beteiligungen an strategisch wichtigen Unternehmen eingegangen werden können.

Antragsformular für Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus

Das Bayerische Landesamt für Steuern stellt bereits das Antragsformular "Steuererleichterungen aufgrund der Auswirkungen des Coronavirus" zum Download bereit. Damit kann der Antrag auf zinslose Stundung und die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer) bzw. des Steuermessbetrages für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gestellt werden.

Hilfen nach dem Infektionsschutzgesetz

Weitere finanzielle Hilfen können ggf. nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt werden. Das betrifft insbesondere Erstattungen für Personen, die sich in Quarantäne befinden oder die einem beruflichen Tätigkeitsverbot unterliegen. Ebenfalls sind auch Hilfen für Selbstständige möglich, deren Betrieb oder Praxis aufgrund von Quarantänemaßnahmen oder Tätigkeitsverboten ruht. Für Erstattungen und Hilfen nach dem Infektionsschutzgesetz ist das Land verantwortlich. Zuständige Behörden und Ansprechpartner in Thüringen sowie Hinweise zur aktuellen Situation im Freistaat finden Sie unter:
https://www.tmasgff.de/covid-19

Ebenso zu diesem Thema:

Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes einem Tätigkeitsverbot unterliegt (§§ 34, 42 IfSG) bzw. von der zuständigen Behörde einem Tätigkeitsverbot unterworfen wird (§ 31 IfSG) bzw. abgesondert wurde (§§ 28 ff IfSG) und daher einen Verdienstausfall erleidet, erhält grundsätzlich eine Entschädigung. Eine Erstattung kommt für den Verdienstausfall in Betracht (§ 56 Abs. 3 IfSG). Bei einer Existenzgefährdung kann ferner „Ersatz der in dieser Zeit weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang“ gem. § 56 Abs. 4 IfSG Umfang entstehen. Schäden sind dabei so gering wie möglich zu halten. Dazu zählt auch die Arbeit im Home-Office. Details zu den Abläufen (z.B. Antragstellung) bestimmt die zuständige Behörde. Diese wird von der Regierung des Landes bestimmt. (Orientierungshilfe: Kassenärztliche Bundesvereinigung: Übersicht der zuständigen Stellen https://www.kbv.de/media/sp/Liste_Coronavirus_Entschaedigung.pdf).

Achtung: Eine freiwillige Quarantäne oder ein generelles (gesundheitsunabhängiges) Tätigkeitsverbot (z.B. Betriebsschließungen im Einzelhandel) eröffnen keinen Entschädigungsanspruch nach dem IfSG.

Das Thüringer Landesverwaltungsamt prüft, w

Quelle: Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen https://www.gesetze-im-internet.de/ifsg/index.html#BJNR104510000BJNE008100310

Zur Bewältigung der durch das Coronavirus ausgelösten wirtschaftlichen Herausforderungen haben die Bundesrepublik Deutschland und der Freistaat Thüringen die Rahmenbedingungen für das Bürgschaftsgeschäft in Thüringen angepasst und dieses wichtige Finanzierungsinstrument gestärkt. In diesem Zusammenhang sind die Angebote auf die Bedarfslagen der Unternehmen neu ausgerichtet, um - gemeinsam mit den Partnern der Bürgschaftsbank - den kleinen und mittelgroßen Unternehmen in diesem schwierigen Umfeld einen schnellen und einfachen Finanzierungszugang zu ermöglichen. Bis zunächst 31.12.2020 gelten folgende Änderungen: ...

Bundesagentur für Arbeit: Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat umfangreiche Informationen zur Beantragung von Kurzarbeitergeld auf ihrer Internetseite zusammengestellt. Die Informationen werden fortlaufend aktualisiert und an die gültige Rechtslage angepasst:

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Sie finden dort u. a. das Merkblatt für Arbeitgeber zur Kurzarbeit, den Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit sowie das Formular zur Beantragung von Kurzarbeitergeld. Der unterzeichnete Vordruck muss dann bei der Arbeitsagentur eingereicht werden. (Hinweis: Betriebe müssen Kurzarbeitergeld zunächst bei der Arbeitsagentur anzeigen. Erst danach können sie es beantragen.) Die am 13. März 2020 im Eilverfahren beschlossenen Erleichterungen zum Kurzarbeitergeld (Kug) wurden aktiviert. Damit können Unternehmen das Kug zu den neuen Konditionen beantragen, und dies auch rückwirkend zum 1. März 2020. Die Regelung bleibt voraussichtlich bis 2021 in Kraft.

Kurzarbeitergeld kann ab sofort bereits beantragt werden, wenn zehn Prozent der Beschäftigten im Betrieb von Arbeitsausfall betroffen sind - statt bislang ein Drittel. Zudem werden Arbeitgebern die Sozialversicherungsbeiträge, die sie auch bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet. Auch Zeitarbeitsfirmen können die Leistung bei der BA anzeigen. Kurzarbeitergeld können Sie online auch über den "eService" der BA anzeigen, auch die Antragseinreichung ist hierüber möglich. Zwei Erklärvideos auf der BA-Seite geben Hilfestellung.

Eine BA-Info-Hotline für Arbeitgeber steht von Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr bereit unter 0800 45555-20. Einzelne Arbeitsagenturen haben jeweils auch eine regionale Hotline für Arbeitgeber eingerichtet:

  • für West- und Südthüringen (Agentur für Arbeit Suhl und Gotha) 03681 822907
  • für Mittelthüringen (Agentur für Arbeit Erfurt und Jena) 0361 3021612.

Zuwendungsrechtliche Regelungen und Empfehlungen des TMASGFF für Unternehmen

Zuwendungsrechtliche Regelungen und Empfehlungen des Thüringer Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) im Zusammenhang mit dem Corona-Virus finden betroffene Unternehmen unter:

Steuerfachangestelltenprüfung findet planmäßig statt

Nach aktuellem Stand wird davon ausgegangen, dass die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Steuerfachangestellte am 28./29. 04. 2020 wie geplant dezentral in den Berufsschulen Erfurt, Meiningen, Mühlhausen, Gera und Jena stattfindet.

https://www.stbk-thueringen.de/aktuelles/aktuelles/details/newsarticle/detail/News/informationen-zur-abschlusspruefung-im-ausbildungsberuf-steuerfachangestellte-am-28-29-04-2020.html

Die Steuerakademie hat den Wiederholungskurs als begleitetes Selbststudium umkonzipiert. Der Klausurenkurs wird ebenfalls angeboten. Die Besprechung der Klausuren erfolgt in einem virteullen Klassenraum. Wenden Sie sich bei Fragen bitte an die Steuerakademie!

Unterstützungsangebote von der DATEV

Vorübergehendes Aussetzen von Kosten für DATEV-Dienstleistungen: Auf dieser Seite informiert die DATEV über Maßnahmen und Angebote, z. B. die Aussetzung der Berechnung für Telearbeitsplätze für die kommenden drei Monate, kostenlose Onlinesemonare zur Kurzarbeit, Mitgliederhilfen ....

Soforthilfe für Unternehmen mit einer Betriebsstätte in Bayern

Auf der Webseite des Bayerischen Wirtschaftsministeriums ist jetzt das Antragsformular für die Corona-Soforthilfe verfügbar. Anträge können ab 18.03.2020 gestellt werden und Auszahlungen sind noch in der gleichen Woche möglich.

https://www.stmwi.bayern.de/soforthilfe-corona/

Hilfe für Busunternehmen und Landkreise

Information des Thüringer Ministeriums für Infrastruktur und Landwirtschaft

Steuerliche Behandlung von Lohnersatzleistungen wegen Coronavirus

Im Zusammenhang mit dem Coronavirus wurden Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld beschlossen. Ebenso erhalten Mitarbeiter einzelner Unternehmen Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz. Derartige Leistungen bleiben steuerfrei, unterliegen aber dem sogenannten Progressionsvorbehalt.

Die rasante Verbreitung des Coronavirus auch in Deutschland führt dazu, dass Menschen an ihrer Arbeit gehindert sind. Das macht es notwendig, sich mit der steuerlichen Behandlung von in Betracht kommenden Lohnersatzleistungen vertraut zu machen.

Coronavirus: Regelungen zur Kurzarbeit werden erleichtert: Kurzarbeit ist regelmäßig verbunden mit einer entsprechenden Minderung des Arbeitsentgelts. Bei Vorliegen der gesetzlich bestimmten Voraussetzungen besteht Anspruch auf Kurzarbeitergeld in Höhe von 60 bzw. 67 Prozent des ausfallenden Nettoentgelts. Mit Inkrafttreten des "Arbeit-von-Morgen-Gesetzes" sollen befristet bis Ende 2021 Verordnungsermächtigungen einführt werden, mit denen die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abgesenkt und die Leistungen erweitert werden. Kurzarbeitergeld ist in jedem Fall lohnsteuerfrei (§ 3 Nr. 2a EStG).

Verdienstausfallentschädigung bei Beschäftigungsverbot: Mit dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) soll unter anderem die Weiterverbreitung von Krankheiten verhindert werden. Aufgrund von Coronavirus-(Verdachts-)Fällen kann es zu Beschäftigungsverboten kommen. Während des Beschäftigungsverbots steht den betroffenen Mitarbeitern eine Verdienstausfallentschädigung zu. Diese Entschädigungen bleiben ebenfalls steuerfrei (§ 3 Nr. 25 EStG).

Coronavirus: zwei mögliche Lohnersatzleistungen: Beide Lohnersatzleistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen und unter Nr. 15 der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung auszuweisen. Für betroffene Mitarbeiter darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Auch der sogenannte permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich ist bei Arbeitnehmern, die derartige Entschädigungen bezogen haben, unzulässig.

Lohnersatzleistungen unterliegen dem sogenannten Progressionsvorbehalt: Aus steuerlicher Sicht ist aber vor allem der Hinweis wichtig, dass derartige Leistungen dem steuererhöhenden Progressionsvorbehalt unterliegen (§ 32b Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a bzw. Buchst. e EStG). Die Betroffenen müssen deshalb eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Lohnersatzleistungen werden dabei dem zu versteuernden Einkommen fiktiv zugerechnet und dafür der maßgebende Steuersatz berechnet. Mit diesem Steuersatz wird die Einkommensteuer für das tatsächliche zu versteuernde Einkommen multipliziert. Es bleibt also bei der Steuerfreiheit, dafür gilt aber für das restliche Einkommen ein höherer Steuersatz. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen kommen.

Hinweis: Zusätzliche Hygienemaßnahmen führen nicht zu Arbeitslohn: Bei Hygienemaßnahmen im Betrieb im Zusammenhang mit dem Schutz vor Ansteckung handelt es sich regelmäßig um Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, die aufgrund des überwiegend betrieblichen Interesses nicht zu Arbeitslohn führen. Ähnliches gilt für vom Arbeitgeber veranlasste Untersuchungen.

Quelle: Haufe Online Redaktion

Unterstützung von der Thüringer Aufbaubank

Finanzministerin Heike Taubert sagt in Bezug auf finanzielle Hilfen für von der Corona-Krise betroffene Unternehmen: „Mit den ausgeweiteten Bürgschaftsprogrammen für alle Thüringer Unternehmer, für kleine und mittelständische Unternehmen wie auch Freiberufler geben wir Rückendeckung in der aktuell schwierigen Situation. Die Bürgschaftsrisiken und Wirtschaftshilfen werden durch das Land finanziell abgesichert. Zudem sind die Finanzämter Thüringen angehalten, schnell und unbürokratisch die beschlossenen steuerlichen Liquiditätshilfen umzusetzen. So können Steuern gestundet werden, Steuervorauszahlungen angepasst und Vollstreckungsmaßnahmen ausgesetzt werden.“ Finanzministerin Heike Taubert ruft in Schwierigkeiten geratene Unternehmerinnen und Unternehmer auf, sich an ihre berufsständischen Vertretungen und die Thüringer Aufbaubank zu wenden: „Vom freiberuflichen Musiker bis zum Messebauer, Handwerker oder Lieferanten, keine betroffene Unternehmerin und kein Unternehmer wird alleine gelassen.“

Weitere Informationen der Bundesregierung für Beschäftigte und Unternehmen

Informationen der Thüringer Aufbaubank

Quelle: Medieninformation des Thüringer Finanzministeriums

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Die Möglichkeit einer Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen ist in § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Danach dürfen Ansprüche auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag dann gestundet werden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für das Unternehmen verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Eine erhebliche Härte für das Unternehmen ist gegeben, wenn es sich aufgrund ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet oder im Falle der sofortigen Einziehung der fälligen Sozialversicherungsabgaben in diese geraten würde Eine Stundung darf allerdings nicht gewährt werden, wenn eine Gefährdung des Anspruches eintreten würde. Das ist der Fall, wenn die Zahlungsschwierigkeiten nicht nur vorübergehend sind oder eine Überschuldung in absehbarer Zeit offensichtlich nicht abgebaut werden kann Die Stundung setzt einen entsprechenden Antrag des Unternehmens voraus, wobei das Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen zu belegen ist. Über den Stundungsantrag entscheidet die Krankenkasse als zuständige Einzugsstelle nach pflichtgemäßem Ermessen. Bitte wenden Sie sich direkt an Ihre jeweils zuständige Krankenkasse.

https://www.ihk-muenchen.de/de/Service/Recht-und-Steuern/Arbeitsrecht/Bestehende-Arbeitsverh%C3%A4ltnisse-K%C3%BCndigung-und-Sozialversicherung/Corona-Virus-Dienstreisen-Arbeitsausfall-Arbeitsschutz/

Quelle: IHK München, Ratgeber

Arbeitsschutz

Der Arbeitgeber hat nach dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) grundsätzlich die Verpflichtung, die Gefahren für die Sicherheit und Gesundheit für seine Beschäftigten am Arbeitsplatz zu beurteilen (sog. Gefährdungsbeurteilung) und Maßnahmen hieraus abzuleiten, die ihm möglich und zumutbar sind. Im Rahmen der Pandemieplanung (Bevölkerungsschutz) hat der Arbeitgeber ggf. weitere Maßnahmen zu ermitteln und durchzuführen. Konkrete Hinweise hierzu finden sich zum Beispiel im Nationalen Pandemieplan auf der Homepage des Robert Koch Instituts.

Die Arbeitnehmer sind nach §§ 15, 16 ArbSchG verpflichtet, jede erhebliche Gefahr für die Sicherheit und Gesundheit unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden und dessen arbeitsschutzrechtlichen Weisungen nachzukommen.

Quelle: BDA, Arbeitsrechtliche Folgen einer Pandemie, BMG: Tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus

Steuerliche Maßnahmen bei wirtschaftlichen Schwierigkeiten

Milliarden-Hilfsprogramm und Schutzschild: Das BMF hat gemeinsam mit dem Bundeswirtschaftsministerium zahlreiche Maßnahmen auf den Weg gebracht. So beispielsweise eine Kurzarbeiter-Regelung, ein einfacher Zugang zu Krediten und Bürgschaften für Unternehmen und mehr Geld für Schutzausrüstung und das Robert-Koch-Institut. 

Steuerliche Entlastungen für Unternehmen: Auch steuerpolitische Maßnahmen sollen auf den Weg gebracht werden (umfangreiche Informationen des BMF und FAQ):

  • Finanzbehörden soll erleichtert werden, Stundungen von Steuerschulden zu gewähren. Insgesamt sollen Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt werden. Die hierfür erforderliche Abstimmung mit den Ländern darüber habe das BMF eingeleitet.
  • Wenn Unternehmen unmittelbar vom Coronavirus betroffen sind, will die Finanzverwaltung bis Ende des Jahres 2020 auf Vollstreckungsmaßnahmen und Säumniszuschläge verzichten.
  • Die Möglichkeiten zur Senkung von Vorauszahlungen verbessert werden.
  • Bei den Steuern, die von der Zollverwaltung verwaltet werden (z.B. Energiesteuer und Luftverkehrssteuer), sei die Generalzolldirektion angewiesen worden, den Steuerpflichtigen entgegenzukommen. Gleiches gilt für das Bundeszentralamt für Steuern, das für die Versicherungssteuer und die Umsatzsteuer zuständig ist und entsprechend verfahren soll.

Weitere Maßnahmen zur Umsatzsteuer im Gespräch: Wie die KMLZ Rechtsanwaltsgesellschaft mbH berichtet sind dem Vernehmen nach noch weitere Maßnahmen im Gespräch, wie z. B. eine Verlängerung von Abgabefristen für Umsatzsteuervoranmeldungen oder eine generelle Umstellung zu quartalsweisen Voranmeldungen.

Quelle: Haufe Online Redaktion

Änderungen beim Arbeitslosengeld I

Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, die Anspruchsdauer beim Arbeitslosengeld zu verlängern. Aufgrund der außergewöhnlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt und derzeit geringerer Aussichten auf eine neue Beschäftigung sollen diejenigen unterstützt werden, die bereits vor der Krise arbeitsuchend waren und Arbeitslosengeld nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) beziehen. Daher wird das Arbeitslosengeld für diejenigen um drei Monate verlängert, deren Anspruch zwischen dem 01.05.2020 und dem 31.12.2020 enden würde.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/sozialschutzpaket-ii-weitere-hilfen-fuer-arbeitnehmer.html