Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Corona-Pandemie: Unterstützung

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Betriebsschließungsversicherung muss nicht zahlen

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.1.2022 Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer aufgrund der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung einer Gaststätte verneint - weil die Krankheit nicht im entsprechenden Verzeichnis gelistet war.

Der unter anderem für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem Versicherungsnehmer auf der Grundlage der hier vereinbarten Versicherungsbedingungen keine Ansprüche aus einer Betriebsschließungsversicherung wegen einer im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie erfolgten Schließung der von ihm betriebenen Gaststätte in Schleswig-Holstein zustehen.

Die Entscheidung des Senats:

Der Bundesgerichtshof hat die Revision zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts setzt der Eintritt des Versicherungsfalls zwar nicht die Verwirklichung einer aus dem Betrieb selbst erwachsenden, sogenannten intrinsischen, Infektionsgefahr voraus. Zu Recht hat das Berufungsgericht aber angenommen, dass dem Kläger gegen die Beklagte keine Ansprüche zustehen, weil eine Betriebsschließung zur Verhinderung der Verbreitung der Krankheit COVID-19 oder des Krankheitserregers SARS-CoV-2 nicht vom Versicherungsschutz umfasst ist. Nach § 2 Nr. 1 Buchst. a Halbsatz 1 ZBSV 08 besteht Versicherungsschutz nur für Betriebsschließungen, die zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern angeordnet werden. Die meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserreger ergeben sich aus dem Katalog in § 2 Nr. 2 ZBSV 08, der nach dem für die Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen maßgeblichen Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers abschließend ist und weder die Krankheit COVID-19 noch den Krankheitserreger SARS-CoV-2 aufführt. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird sich zunächst am Wortlaut orientieren und in § 2 Nr. 1 ZBSV 08 dem Klammerzusatz "(siehe Nr. 2)" hinter den Worten "meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger" entnehmen, dass die vom Versicherungsschutz umfassten meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 näher bestimmt werden. Sodann wird er diese Klausel in den Blick nehmen und an der Überschrift "2. Meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger" und der anschließenden Formulierung "Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger im Sinne dieser Zusatzbedingungen sind …" erkennen, dass insoweit eine eigenständige Definition in den Bedingungen erfolgt. Die anschließende umfangreiche Aufzählung von Krankheiten und Krankheitserregern wird er als abschließend erachten.

Die ergänzende Bezugnahme in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 auf die "im Infektionsschutzgesetz in den §§ 6 und 7 namentlich genannten" Krankheiten und Krankheitserreger wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer lediglich als Klarstellung verstehen, dass sich die Beklagte bei der Abfassung des Katalogs inhaltlich an §§ 6 und 7 IfSG orientiert hat. Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Begriff "namentlich".

Der erkennbare Zweck und Sinnzusammenhang der Klausel spricht ebenfalls für die Abgeschlossenheit des Katalogs. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird zwar einerseits ein Interesse an einem möglichst umfassenden Versicherungsschutz haben, andererseits aber nicht davon ausgehen können, dass der Versicherer auch für nicht im Katalog aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger die Deckung übernehmen will, die - wie hier COVID-19/SARS-CoV-2 gerade zeigt - u.U. erst Jahre nach Vertragsschluss auftreten und bei denen für den Versicherer wegen der Unklarheit des Haftungsrisikos keine sachgerechte Prämienkalkulation möglich ist.

Die Klausel hält auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand. § 2 Nr. 2 ZBSV 08 verstößt insbesondere nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnimmt - wie dargestellt - dem klaren Wortlaut der Bedingungen, dass in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 die meldepflichtigen Krankheiten und Krankheitserreger abschließend definiert werden. Ihm wird durch die Bedingungen nicht der Eindruck vermittelt, dass jede Betriebsschließung auf der Grundlage des Infektionsschutzgesetzes vom Versicherungsschutz erfasst sei. Offenbleiben konnte, ob die hier in § 2 Nr. 2 ZBSV 08 genannten Krankheiten und Krankheitserreger identisch mit den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den §§ 6 und 7 IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserregern sind. Auch im Falle fehlender Deckungsgleichheit ergibt sich hieraus keine Intransparenz. Schließlich benachteiligt die Klausel den Versicherungsnehmer auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unangemessen.

Quelle: Bundesgerichtshof Urteil vom 26. Januar 2022 – IV ZR 144/21

Befristete Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld

Die befristeten Sonderregelungen für das Kurzarbeitergeld aufgrund der Covid-19-Pandemie wurden im Wesentlichen bis zum 31. März 2022 verlängert:

  • Die Möglichkeit, die maximale Bezugsdauer des Kurzarbeitergeldes von bis zu 24 Monaten nutzen zu können, besteht für weitere drei Monate.
  • Verlängerung der Sonderregelungen über den erleichterten Zugang, nach denen statt mindestens 1/3 nur mindestens 10 Prozent der Belegschaft eines Betriebs von einem Entgeltausfall betroffen sein müssen und keine negativen Arbeitszeitsalden vor Gewährung des Kurzarbeitergeldes aufzubauen sind.
  • Den Arbeitgebern werden die von ihnen während der Kurzarbeit allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 Prozent auf Antrag in pauschalierter Form erstattet.
  • Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer können weiterhin Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Der Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung wird auch künftig nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
  • Außerdem wird der Anspruch auf die erhöhten Leistungssätze des Kurzarbeitergeldes bei längerer Kurzarbeit (ab dem vierten Bezugsmonat 70 Prozent der Nettoentgeltdifferenz, bzw. 77 Prozent, wenn ein Kind im Haushalt lebt; ab dem siebten Bezugsmonat 80 Prozent bzw. 87 Prozent) verlängert. Der Anspruch wird zudem auf die Beschäftigten ausgeweitet, die seit April 2021 erstmals in Kurzarbeit gegangen sind.

Quelle: IHK

Genesenenstatus verkürzt

Durch das Robert-Koch-Institut (RKI) wurde die Geltungsdauer des Genesenenstatus angepasst. Als genesen gelten Personen nur noch drei und nicht mehr sechs Monate nach einer Infektion. Nach den angepassten Vorgaben des RKI können Personen ein Genesenenzertifikat erhalten, wenn das Datum der Abnahme des positiven Tests mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt. Die Testung zum Nachweis der Infektion muss durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt sein. Nach Ablauf der 90 Tage gilt die Person nicht mehr als "genesen". Um als genesene Person vollständig geimpft zu sein und Anspruch auf ein Genesenen-Impfzertifikat zu haben, auch wenn die Erkrankung länger als 90 Tage her ist, reicht eine Impfung aus.

Weitere Informationen zum Genesenennachweis finden Sie auf der Internetseite des RKI.

Zusatzvereinbarung zur Überbrückungshilfe IV

Die Bundessteuerberaterkammer hat ein Muster einer "Zusatzvereinbarung zur Beantragung der Gewährung der Überbrückungshilfe IV" als ausfüllbare Word-Datei veröffentlicht.

Download Mustervereinbarung

Übersicht zu Anforderungen nach § 56 IfSG in den einzelnen Bundesländern

Aktualisierte Übersicht zur Anwendung von § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG in den Ländern

Quelle: VWT

Bundesprogramm Ausbildungsplätze sichern: Klarstellung des BMAS zur dritten Änderungsverordnung der ersten Förderlinie

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat klargestellt, dass die Förderzeiträume für die Ausbildungsprämie (plus), die Zuschüsse zur Verhinderung von Kurzarbeit und für den Lockdown-II-Sonderzuschuss nicht verlängert wurden. Mit der Änderungsverordnung ist vielmehr die Möglichkeit eingeräumt worden, bis zum 15. Mai 2022 Anträge auf eine Förderung auch nachträglich durch Kleinbeihilfen und nicht nur durch De-minimis-Beihilfen zu ermöglichen. Damit wurde der Gesamthöchstbetrag für eine Unterstützung von Pandemie-betroffenen Betrieben auf 2,3 Millionen Euro angehoben. Eine bislang vorgesehene Förderung über De-minimis-Beihilfen war dagegen auf 200.000 Euro innerhalb eines fließenden Zeitraums von drei Steuerjahren begrenzt.

Durch die erste Förderlinie des Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" können aktuell also weiterhin noch Anträge auf Ausbildungsprämien (plus) gestellt werden für Ausbildungsverhältnisse, die bis spätestens 15. Februar 2022 beginnen. Die weiteren Fördermöglichkeiten (Prämie für die Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben, Bezuschussung der Gehälter von Auszubildenden/Ausbildern bei deren Ausnahmen von der Kurzarbeit sowie Lockdown-II-Sonderzuschuss) sind ausgelaufen.

Quelle: BDA

Verlängerung der Rückzahlung von Soforthilfen und KfW-Sonderkrediten

Zur Erleichterung von Rückzahlungen im Rahmen der anstehenden Überprüfungen der Corona-Soforthilfen durch die Bewilligungsstellen erhalten die Länder angesichts der aktuellen Corona-Situation mehr Flexibilität. Durch eine Änderung der Verwaltungsvereinbarung wird die Frist zur Vorlage der Schlussberichte der Länder um weitere sechs Monate auf den 31. Dezember 2022 verschoben. Damit wird es möglich, Unternehmen und Selbständigen großzügigere Rückzahlungsfristen einzuräumen.

Darüber hinaus bleibt im KfW-Sonderprogramm die Rückzahlung der Kredite (KfW-Unternehmerkredit, ERP-Gründerkredit mit Haftungsfreistellung, KfW-Schnellkredit) flexibel. So ist die nachträgliche Einräumung eines zweiten Tilgungsfreijahres bei Krediten mit nur einem tilgungsfreien Anlaufjahr weiterhin unbürokratisch möglich und kann über die jeweilige Hausbank beantragt werden. Die ursprünglich bis 31.12.2021 befristete Regelung wurde bis 17.06.2022 (Antragseingang bei der KfW) verlängert.

Quelle: BMWi Newsletter

Neustarthilfe 2022 und Abschlagszahlungen der Überbrückungshilfe IV starten

Nach einer Information des BMWi sind Direktanträge auf die Neustarthilfe 2022 ab 14.01.2022 möglich. Antragstellungen durch prüfende Dritte sollen im Februar möglich sein.

 

Eine Woche nach dem Start der Antragstellung für die Überbrückungshilfe IV können ab sofort auch Soloselbständige ihren Antrag auf Neustarthilfe 2022 für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 stellen. Die Antragstellung erfolgt über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de. Unternehmen und Soloselbstständige, die auch im ersten Quartal 2022 von coronabedingten Beschränkungen stark betroffen sind, erhalten damit weiterhin umfassende Unterstützung. Je nach Höhe des coronabedingten Umsatzausfalls stehen über die Neustarthilfe 2022 bis zu 1.500 Euro pro Monat zur Verfügung, also bis zu 4.500 Euro für die volle Laufzeit des Programms. Zudem gibt es auch in anderen Bereichen der Corona-Wirtschaftshilfen Verbesserungen.

Die Neustarthilfe 2022 richtet sich weiterhin an die Betroffenen, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aufgrund geringer Fixkosten aber kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Wie bisher können neben Soloselbstständigen (mit oder ohne Personengesellschaften) auch kurz befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, unständig Beschäftigte aller Branchen sowie Kapitalgesellschaften und Genossenschaften antragsberechtigt sein. Auch die Neustarthilfe 2022 wird als Vorschuss ausgezahlt. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Zunächst wird die direkte Antragstellung für natürliche Personen möglich sein. Die Antragstellung für Soloselbstständige, die als juristische Person organisiert sind und Anträge über prüfende Dritte stellen, startet im Februar.

Ebenfalls heute laufen die Abschlagszahlungen für Antragsteller der Überbrückungshilfe IV in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Förderhöhe bzw. maximal 100.000 Euro pro Fördermonat durch die Bundeskasse an. Schon in der kommenden Woche werden die ersten Antragsteller ihr Geld auf dem Konto haben. Mit der Überbrückungshilfe IV erhalten Unternehmen, die von der Coronapandemie weiterhin stark betroffen sind, für die Zeit von Januar bis März 2022 staatliche Unterstützung in Höhe von monatlich bis zu 10 Millionen Euro. Diese muss nicht zurückgezahlt werden.

Quelle: BMWi Newsletter

FAQ-Katalog

Lockdown: Kürzung der Gewerbemiete im Einzelfall möglich

Einzelhändler können auf Mietminderungen hoffen, wenn ihre Geschäftsräume wegen der Corona-Pandemie im Lockdown geschlossen bleiben mussten. Allerdings gibt es keine pauschale Regelung wie eine Aufteilung der Kosten je zur Hälfte auf Mieter und Vermieter. Es müssten immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden, entschied der Bundesgerichtshof am Mittwoch in Karlsruhe (Az. XII ZR 8/21). Mieter können also nicht immer eine Anpassung der Miete verlangen. Komplizierte Prozesse dürften folgen.

Das Urteil
Durch die Corona-Pandemie habe sich ein Lebensrisiko verwirklicht, das von Mietverträgen ohne eine entsprechende Regelung nicht erfasst werde, befanden die Richter des siebten Zivilsenats. Das könne keiner Vertragspartei allein zugewiesen werden. Der Lockdown im Frühjahr 2020 betreffe die sogenannte große Geschäftsgrundlage, hieß es. "Darunter versteht man die Erwartung der vertragschließenden Parteien, dass sich die grundlegenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rahmenbedingungen eines Vertrags nicht ändern und die Sozialexistenz nicht erschüttert werde."

Ein Mangel im Sinne des Gesetzes liege aber nicht vor, denn die Händler hätten die Räume weiter nutzen können, erläuterte der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose. Betroffen von den staatlichen Maßnahmen seien nicht Beschaffenheit oder Lage des Mietobjekts, sondern lediglich die Nutzungsart und der Publikumsverkehr.

In Streitfällen müssen Gerichte nun also für jeden Fall einzeln prüfen, wie hoch die Umsatzeinbußen waren. Dabei gehe es um die konkrete Filiale, nicht um den Konzern, betonte Dose. Berücksichtigt werden müssen auch etwaige Versicherungsleistungen und inwiefern sich der Gewerbetreibende um Absicherung bemüht hat. Auch Hilfszahlungen des Staats gilt es zu bewerten, wobei Darlehen ausgenommen sind. Die entstandenen Nachteile sollten nicht überkompensiert werden.

Der Musterfall
Grundlage war ein Musterfall aus Sachsen zu einer Filiale des Textil-Discounters Kik im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste. Der Vermieter will die volle Miete von rund 7.850 Euro. Das Oberlandesgericht Dresden hatte entschieden, dass Kik nur etwa die Hälfte zahlen müsse. Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil nun auf. Das Gericht in Dresden habe die konkreten Umstände nicht berücksichtigt. Es muss neu verhandelt werden.

Quelle: Handwerkszeitung/Bundesgerichtshof

Digitalbonus Thüringen für Unternehmen aus Gastgewerbe und Veranstaltungswirtschaft bis 31.03.2022 möglich

Grundsätzlich gilt: Mit dem Programm werden kleine und mittlere Unternehmen bei der Digitalisierung unterstützt. Gefördert werden Ausgaben für Software, Hardware und externe Dienstleistungen. Die Förderung beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 15.000 Euro.

Zeitlich befristet wurde die Förderung für das Gastgewerbe und die Veranstaltungsbranche (ohne Freizeitwirtschaft) geöffnet. Die Antragstellung für die genannten Branchen ist nun ausnahmsweise noch bis zum 31.03.2022 im „Digitalbonus Thüringen“ möglich.

Weitere Informationen der Thüringer Aufbaubank

Richtlinie des Freistaates Thüringen über die Gewährung von Härtefallhilfen aus Gründen der Billigkeit

Thüringer Unternehmen, die trotz pandemiebedingt schwieriger wirtschaftlicher Lage keinen Zugang zu den regulären Hilfsprogrammen hatten, können finanzielle Unterstützung aus dem Sonderprogramm des Bundes und des Landes beantragen. Möglich sind bis zu 100.000 Euro Zuschuss. Der Antrag kann bis zum 30.04.2022 gestellt werden.

Quelle: Thüringer Aufbaubank

Weitere Informationen

Zeitplan für die Schlussabrechnungen

Fristenübersicht für Schlussabrechnungen der Überbrückungshilfe I-III sowie November- und Dezemberhilfe

Start der Einreichung: Frühestens Februar 2022
Fristende für die Einreichung: 31. Dezember 2022
Frist für Rückzahlungen: Die Bewilligungsstelle wird im Falle einer Rückzahlungsverpflichtung im Schlussbescheid eine angemessene Zahlungsfrist festsetzen.

Quelle: StBK Sachsen-Anhalt 

FAQ zur Überbrückungshilfe IV - Anträge möglich

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV wurden freigeschaltet. Ab sofort können Anträge auf Überbrückungshilfe IV gestellt werden. Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30. April 2022.

Auszug aus den FAQ:

Sach- und Personalkosten für die Umsetzung von Corona-Zutrittsbeschränkungen
Diese Personalkosten sind förderfähig unabhängig davon, ob diese Kosten intern (durch eigenes Personal) oder extern (durch Beauftragung eines Dienstleisters) angefallen sind. Kosten können wie auch sonst in der Überbrückungshilfe in keinem Fall doppelt in Anschlag gebracht werden

Barzahlungen
Barzahlungen werden als Kosten grundsätzlich nicht akzeptiert.

Sonderregel freiwillige Schließungen im FAQ für den Monat Januar 2022
Freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs, infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, schließen die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht aus und beeinträchtigen die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht.Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber glaubhaft darzulegen. Dabei legt er dar, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen (Verbot touristischer Übernachtungen, Sperrstundenregelungen) seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.Der prüfende Dritte prüft die Angaben der Antragsstellenden auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor. Diese Regelung gilt zunächst für den Zeitraum 1. Januar bis 31. Januar 2022.

Der prüfende Dritte prüft bei allen Anträgen die Angaben des Antragsstellers zur Begründung der Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs auf Nachvollziehbarkeit und Plausibilität und nimmt die Angaben zu seinen Unterlagen. Auf Nachfrage der Bewilligungsstelle legt der prüfende Dritte die Angaben des Antragstellers der Bewilligungsstelle vor.

Im Antragsformular ist eine Erklärung anzukreuzen, dass der Umsatz im Jahr 2020 niedriger als der Umsatz des Jahres 2019 war oder dass ein Nachweis geführt wurde, dass die in Ansatz gebrachten monatlichen Umsatzrückgänge tatsächlich Corona-bedingt sind.

Vorkasserechnungen
Vorkasserechnungen werden akzeptiert, wenn die Lieferung und Leistung zum Zeitpunkt der Antragstellung nachgewiesen werden kann. Vorkasserechnungen können ansonsten in der Schlussabrechnung angesetzt werden, wenn der Nachweis der Lieferung und Leistung innerhalb der Antragsfrist erbracht wurde.

Abschlagszahlungen
Abschlagszahlungen werden bis zu einer Höhe von maximal 50 Prozent anerkannt. Der Nachweis der Lieferung und Leistung erfolgt spätestens in der Schlussabrechnung.

FAQ zur Überbrückungshilfe IV

Seminarhinweis: Bitte beachten Sie das Seminar "Überbrückungshilfe IV" mit StB Stefan Dickmann am 24.01.2022!

Verlängerte Antragsfristen der ersten Förderrichtlinie des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern"

Am 01.01.2022 ist eine Änderungsbekanntmachung der ersten Förderlinie des Bundesprogramms "Ausbildungsplätze sichern" in Kraft getreten.  

Anträge für Ausbildungsprämien (plus), für Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit sowie für den "Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen" können nunmehr bis zum 15. Mai 2022 gestellt werden. Die ursprünglich vorgesehenen Antragsfristen (31. Dezember 2021 für Zuschüsse zur Vermeidung von Kurzarbeit; 15. Februar 2022 für Ausbildungsprämien (plus) sowie 31. Juli 2021 für den "Lockdown-II-Sonderzuschuss für Kleinstunternehmen") wurden damit verlängert. Die FAQ-Kurzarbeit der BDA wurden entsprechend angepasst. Die FAQ finden Sie weiterhin auf der Webseite der BDA.

Nicht verlängert wurde die Antragsfrist für Prämien bei der Übernahme von Auszubildenden aus Insolvenzbetrieben. Diese endete am 31. Dezember 2021.

Förderrichtlinie "Ausbildungsplätze sichern"

Sonderfonds für Kulturveranstaltungen erweitert auf freiwillige Absagen

Der Sonderfonds-Kulturveranstaltungen eröffnet eine neue befristete Absageoption. Kulturveranstaltungen, die im Zeitraum vom 18.11.2021 bis 28.02.2022 stattfinden sollten, können bis zum 31.01.2022 freiwillig abgesagt werden. Auch Verschiebungen sind möglich.

Es gelten folgende Bedingungen:

  • Der geplante Veranstaltungstermin ist zwischen dem 18.11.2021 und 28.02.2022.
  • Die freiwillige Absage erfolgt(e) bis zum 31.01.2022. Das heißt: Die öffentliche Bekanntgabe der Absage muss spätestens bis zum 31.01.2022 erfolgen und bis zu diesem Datum über die IT-Plattform angezeigt werden.
  • Die Veranstaltung wurde vor der öffentlichen Absage auf der IT-Plattform registriert.
    • Registrierungsdatum bis 06.12.2021 (einschließlich): keine weiteren Bedingungen
    • Registrierungsdatum nach dem 06.12.2021 bis 31.01.2022: Ticketverkauf muss in der Regel bis zum 06.12.2021 begonnen haben

Hinweise:

  • Beleg für die erfolgreich abgeschlossene Registrierung ist eine automatisierte E-Mail-Bestätigung.
  • Eine Registrierung in der Vergangenheit liegender bzw. bereits abgesagter Veranstaltungen ist weiterhin nicht möglich.
  • Es gelten die allgemeinen Schadensminimierungspflichten des Veranstalters. Insbesondere soll die Entscheidung über die freiwillige Absage unverzüglich erfolgen. Es sind nur solche Kosten erstattungsfähig, die vor der Absage nachweislich entstanden sind bzw. begründet wurden. Das heißt unter anderem, es können nach der freiwilligen Absage keine neuen kostenverursachenden Verträge (z.B. Ausfallhonorarvereinbarungen, Stornierungsgebühren) geschlossen bzw. Verbindlichkeiten begründet werden; auch sonstige veranstaltungsbezogene Kosten (z.B. Personal- oder Sachkosten) können nur bis zur freiwilligen Absage (spätestens zum 31.01.2022) auf die Veranstaltung angerechnet werden. Zahlungen zur Erfüllung bereits bestehender Verträge können selbstverständlich auch nach dem 31.01.2022 geleistet werden.
  • Die freiwilligen Absagen werden den „zwingenden“ Absagen im Sinne der FAQ gleichgesetzt (entscheidend für Tourneen).
  • Teilabsagen fallen nicht unter die befristete Sonderregelung. Für diese gelten weiterhin die in den FAQ genannten Regelungen.
  • Ein kombinierter Antrag auf Wirtschaftlichkeitshilfe und Ausfallabsicherung (d.h. gleichzeitige Inanspruchnahme der Wirtschaftlichkeitshilfe für einen Teil der im Antrag registrierten und durchgeführten Veranstaltungen und Inanspruchnahme der integrierten Ausfallabsicherung bei freiwilliger Absage von anderen im selben Antrag registrierten Veranstaltungen) im gleichen registrierten Zeitraum ist nicht möglich (entscheidend für Zeitraumbezogene Anträge). Hier müsste ggf. eine Trennung der Veranstaltungen mit jeweils separaten Registrierungen erfolgen.

Damit ergeben sich für die Veranstalter nun unter Beachtung der vor Ort für das jeweilige Veranstaltungsdatum geltenden Infektionsschutzregeln folgende Handlungsoptionen:

Wirtschaftlichkeitshilfe 
(nur für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmenden)

  • Kapazitätsreduzierte Durchführung der Veranstaltung
    • unter den durch die Verordnungslage gedeckten Voraussetzungen. → Die Wirtschaftlichkeitshilfe gewährt einen Zuschuss zu den Ticketeinnahmen (bei 20%-75% zwingender Kapazitätseinschränkung: Verdoppelung der Einnahmen der ersten 1.000 Tickets; bei >75% zwingender Kapazitätseinschränkung: Verdreifachung der Einnahmen der ersten 1.000 Tickets; jeweils Förderung maximal bis Kosten der Veranstaltung (+10% Pauschale) gedeckt sind) oder
    • aufgrund freiwilliger Selbstbeschränkung. → Die Wirtschaftlichkeitshilfe gewährt einen Zuschuss zu den Ticketeinnahmen (hier nur Verdoppelung der Einnahmen der ersten 1.000 Tickets möglich, keine Verdreifachung; jeweils Förderung maximal bis Kosten der Veranstaltung (+10% Pauschale) gedeckt sind) ACHTUNG: zwingende Voraussetzung bei Registrierung ist Hinterlegung des Hygienekonzepts, das die Kapazitätsreduktion ausweist.
  • Absage der Veranstaltung
    • aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. → Die integrierte Ausfallabsicherung erstattet 90% der tatsächlich entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten.
    • NEU: freiwillig unter den oben benannten Voraussetzungen unabhängig von der Verordnungslage im jeweiligen Bundesland. → Die integrierte Ausfallabsicherung erstattet 90% der tatsächlich entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten.
  • Verschiebung der Veranstaltung
    • Der Veranstalter hat Wahlrecht zwischen Absage und Verschiebung: In allen Fällen, in denen der Sonderfonds die Kosten einer Komplett-Absage anteilig tragen würde, übernimmt der Sonderfonds alternativ anteilig die Kosten der Verschiebung einer Veranstaltung.
    • Die Ausfallabsicherung erstattet 90% der tatsächlich entstandenen externen Kosten (z.B. Ausfallhonorare, nicht stornierbare Saalmieten), die durch eine Verschiebung entstehen (siehe auch FAQ 3.11).

Ausfallabsicherung (nur für Veranstaltungen mit über 2.000 Teilnehmenden)

  • Durchführung der Veranstaltung wie geplant → keine Unterstützung aus dem Sonderfonds
  • Durchführung der Veranstaltung mit Teilabsage → Sofern eine Veranstaltung durch eine erzwungene Teilabsage bzw. Kapazitätsreduzierung in die Verlustzone rutscht, erstattet die Ausfallabsicherung 90% der tatsächlich entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten, von denen alle Einnahmen bereits abgezogen wurden (siehe auch FAQ 4.8).
  • Als Teilabsage gelten folgende Fälle:
    • Veranstaltungsreihen (z.B. Tourneen), bei denen einzelne Veranstaltungen coronabedingt teilausfallen müssen (siehe auch Tourneeregelung unter FAQ 1.9)
    • Veranstaltungen mit mehreren Einzelveranstaltungen (z.B. Festivals), bei denen einzelne Veranstaltungen bzw. Bestandteile (beispielsweise aufgrund von Einreisebestimmungen) nicht durchgeführt werden können
    • Eine nach Planungsbeginn umgesetzte nachträgliche Reduzierung der möglichen Teilnehmendenzahl aufgrund von öffentlich-rechtlichen Regelungen (kapazitätsreduzierende Auflagen).
  • Absage der Veranstaltung
    • aufgrund öffentlich-rechtlicher Bestimmungen oder behördlicher Anordnungen im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie. → Die Ausfallabsicherung erstattet 90% der tatsächlich entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten.
    • aufgrund einer Corona-Erkrankung/Infektion und/oder angeordneten Quarantäne oder aufgrund von coronabedingten Einreiseverboten nach Deutschland/Ausreiseverboten aus dem Herkunftsland etc. von (ausländischen) Künstlern, die für die Veranstaltung prägend sind (z.B. Solo-Künstler)
    • NEU: freiwillig unter den oben genannten Voraussetzungen unabhängig von der Verordnungslage im jeweiligen Bundesland. (nicht umfasst sind Teilabsagen oder Verschiebungen). → Die Ausfallabsicherung erstattet 90% der tatsächlich entstandenen veranstaltungsbezogenen Kosten.
  • Verschiebung der Veranstaltung
    • Der Veranstalter hat Wahlrecht zwischen Absage und Verschiebung: In allen Fällen, in denen der Sonderfonds die Kosten einer Komplett-Absage anteilig tragen würde, übernimmt der Sonderfonds alternativ anteilig die Kosten der Verschiebung einer Veranstaltung.
    • Die Ausfallabsicherung erstattet 90% der tatsächlich entstandenen externen Kosten (z.B. Ausfallhonorare, nicht stornierbare Saalmieten), die durch eine Verschiebung entstehen (siehe FAQ 4.9).
  • Prognoseentscheidung (siehe FAQ 1.9)
    • Sofern für den Veranstaltungstermin noch keine öffentlich-rechtlichen Bestimmungen oder behördlichen Anordnungen vorliegen, besteht für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmenden die Möglichkeit, Veranstaltungen abzusagen, teilabzusagen oder zu verschieben. Voraussetzung ist, dass
    • der Ticketverkauf bereits gestartet ist, der Antragsteller versichern und soweit wie möglich (z.B. auch unter Bezugnahme auf die aktuell geltende Regulierungslage) darlegen muss, dass die Absage, Teilabsage oder Verschiebung coronabedingt erfolgte und ihm ein Festhalten am Termin aufgrund der erheblichen, sich weiter verschärfenden Kostenrisiken unzumutbar war.
    • Eine (Teil-)Absage bzw. Verschiebung auf dieser Grundlage ist frühestens 12 Wochen vor dem Veranstaltungstermin möglich.

Erneute Verlängerung der Konsultationsvereinbarungen zu Grenzpendlern nach Belgien und den Niederlanden

1. Die Verständigungsvereinbarung mit Belgien, wonach die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Belgien behandelt werden, wurde erneut verlängert.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehme laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Voraussetzungen der Tatsachenfiktion
Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.

Anwendungszeitraum der Vereinbarung
Die Konsultstionsvereinbarung vom 6.5.2020 fand zunächst Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 31.5.2020. Sie sah vor, dass sie nach Ablauf durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats verlängert werden kann. In diesem Zusammenhang vereinbarten die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens mehrmals, die Anwendung der Konsultationsvereinbarung zu verlängern.

Mit Vereinbarung vom 17.12.2021 wurde die Regelung nunmehr bis zum 31.5.2022 verlängert. Dabei wird darauf hingewiesen, dass die in der Konsultationsvereinbarung vom 6.5.2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, unberührt bleibt. Eine frühere Beendigung der Vereinbarung bleibt somit möglich.

 

2. Die Verständigungsvereinbarung mit den Niederlanden, wonach die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in den Niederlanden behandelt werden, wurde erneut verlängert.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehme laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Voraussetzungen der Tatsachenfiktion
Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.

Anwendungszeitraum der Vereinbarung
Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 und verlängert sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird.

Konsultationsvereinbarung verlängert
Nach einem BMF-Schreiben vom 29.10.2020 hat man sich aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31.12.2020 Bestand haben wird.

  • Die Vereinbarung wurde laut Schreiben v. 11.12.2020 verlängert bis 31.3.2021.
  • Das Schreiben v. 23.3.2021 informiert zur Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.6.2021.
  • Das Schreiben v. 5.7.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 30.9.2021.
  • Das Schreiben v. 15.9.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 31.12.2021.
  • Das aktuelle Schreiben v. 21.12.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 31.3.2022.

Quelle: Haufe Onlineredaktion

Offenlegung: Kein Ordnungsgeld vor dem 07.03.2022

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2020 am 31. Dezember 2021 endet, vor dem 7. März 2022 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. 

Damit hat sich der Einsatz der berufsständischen Organisationen gelohnt, die diesen Schritt seit Monaten gefordert hatten. Auch wenn diese Entscheidung Entlastung verschafft, kommt sie am 23.12.2021 viel zu spät.

Überbrückungshilfe III Plus auch bei freiwilligen Schließungen möglich

Im Rahmen der Überbrückungshilfe III Plus ist eine Antragsberechtigung nun zusätzlich auch bei freiwilligen Schließungen wegen Unwirtschaftlichkeit infolge von Corona-Regelungen vorgesehen. Darauf weist das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWi) auf dem Antragsportal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de hin. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich für eine entsprechende unbürokratische Lösung stark gemacht.

 

Die Sonderregelung soll für den Zeitraum 1.11.2021 bis 31.12. 2021 gelten. Sie stellt klar, dass freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, die Annahme eines coronabedingten Umsatzeinbruchs nicht ausschließen.

 

Der Antragsteller hat die wirtschaftlichen Beweggründe der freiwilligen Schließung oder Einschränkung des Geschäftsbetriebs dem prüfenden Dritten gegenüber in gewohnter Weise glaubhaft darzulegen. Dabei muss er angeben, inwiefern staatliche Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbare Maßnahmen wie Verbote touristischer Übernachtungen oder Sperrstundenregelungen seinen Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigen.

 

Weitere Einzelheiten können dem aktualisierten FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus entnommen werden. Die Antragsfrist der Überbrückungshilfe III Plus endet am 31.3.2022. Die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 und die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 wurden zur Verlängerung ins Jahr 2022 ebenfalls überarbeitet. Die bisherigen Beihilfehöchstbeträge gelten fort. Die Schlussabrechnung kann sodann bis zum 31.12.2022 eingereicht werden.

 

Kurzarbeitergeld: Aktualisierte FAQ der BDA und neue Fachliche Weisungen der BA zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat vor dem Hintergrund der kürzlich verlängerten Kurzarbeitergeldregelungen und anderer offener Fragen folgende Fachliche Weisungen zum Kurzarbeitergeld veröffentlicht:

Weisung 202112020 vom 15.12.2021 – Kurzarbeitergeld – Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit (KugverlV) vom 30.11.2021

Weisung 202112023 vom 17.12.2021 - Kurzarbeitergeld - Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2022

Darüber hinaus hat die BA ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld "Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld" aktualisiert.

In der Weisung zur KugverlV sind Informationen zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld mit hälftiger Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge und Verlängerung der Bezugsdauer (vgl. Verbandsinformation vom 26. November 2021) enthalten. In den FAQ der BA und in der Weisung zu den Verfahrensregelungen wird klargestellt, dass Urlaubskürzungen für vollständig aufgrund von Kurzarbeit ausgefallene Arbeitstage nach dem Urteil des BAG vom 30. November 2021 von der BA berücksichtigt werden. Darüber hinaus werden befristete Verfahrensvereinfachungen verlängert.

Die Regelung zur Berücksichtigung von gezwölftelten Sonderzahlungen beim Kurzarbeitergeld wird mit der Weisung zu den Verfahrensregelungen bis 31. Dezember 2022 verlängert. Die mit dem Gesetz zur Stärkung der Impfprävention verlängerten Regelungen zur Anrechnungsfreiheit von Minijobs und zum erhöhten Kurzarbeitergeld werden in den FAQ der BA thematisiert.

Auf die Voraussetzungen zum Erhalt von Kurzarbeitergeld bei Einschränkungen durch 3G, 2G oder 2Gplus-Regelungen insb. in der Gastronomie und im Einzelhandel wird ebenfalls in den FAQ der BA - aus unserer Sicht zu knapp - eingegangen. Zwar ist richtig, dass es sich hier um keine angeordnete Betriebsschließung handelt und daher die wirtschaftlichen Gründen und die Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls darzulegen sind, dennoch ist hier eine für alle Seiten möglichst unbürokratische Handhabung sinnvoll. Die BDA wird sich hierfür weiter einsetzen.

Die FAQ der BDA wurden entsprechend angepasst.

Anpassung von Steuervorauszahlungen im vereinfachten Verfahren – Gewerbesteuer zieht nach

Nachdem das BMF bereits vor wenigen Tagen bekanntgegeben hat, dass aufgrund der Coronapandemie Steuerpflichtige die Anpassung ihrer Vorauszahlungen für Einkommen- und Körperschaftsteuer beantragen können, kommt nun ein Update: Gleiches gilt auch für die Gewerbesteuer!

In Zeiten wie diesen, bangen viele Unternehmen um ihre Liquidität. Die kürzlich bekannt gewordene Nachricht, dass die Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 coronabedingt wie in den Vorjahren im vereinfachten Verfahren angepasst werden können (vgl. BMF-Schreiben vom 7.12.2021), beruhigt ein wenig.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen nun einen Erlass veröffentlicht, der gleiches auch für die Gewerbesteuer anordnet.

Beim Finanzamt: Herabsetzung des Steuermessbetrags beantragen

Von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis 30.6.2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse beim Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrags für Zwecke der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

 Bei Gemeinden: Stundungs- und Erlassanträge

Sollten Steuerpflichtige Anträge auf Stundung oder Erlass der Steuer planen, so ist grundsätzlich die Gemeinde der richtige Ansprechpartner. Lediglich in den Stadtstaaten (Berlin, Bremen und Hamburg) sind die Finanzämter hierfür zuständig. Den Erlass vom 9.12.2021 in voller Länge finden Sie hier.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Verlängerung der Maßnahmen, die sich bereits in den vergangenen Jahren als hilfreich bewiesen haben.

Endabrechnung der Neustarthilfe für prüfende Dritte möglich

Seit 7. Dezember 2021 können auch Antragstellende, die ihren Antrag über prüfende Dritte gestellt haben, über die prüfenden Dritten eine Endabrechnung einreichen. Die Frist für prüfende Dritte endet am 31. Dezember 2022.

Die Frist für die etwaig anfallende Rückzahlung für die Neustarthilfe für Direktantragsstellerinnen und Direktantragssteller endet am 30. Juni 2022 und für diejenigen, die über prüfende Dritte Anträge gestellt haben, einen Monat nach Versand des Bescheids. Die Rückzahlung können Sie erst nach der Bescheidung der für Sie zuständigen Bewilligungsstelle vornehmen.

Quelle: BMWi

Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Die Kurzarbeitergeldverlängerungsverordnung (KugverlV) wurde am 6. Dezember 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung steht Ihnen unter dem Link zur Verfügung:

https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&jumpTo=bgbl121s5042.pdf#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s5042.pdf%27%5D__1638878951168

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Damit gelten bis 31. März 2022 insbesondere folgende Erleichterungen:

  • verringertes Mindesterfordernis von 10 %;
  • kein Erfordernis des Aufbaus von Minusstunden;
  • Öffnung der Kurzarbeit für die Zeitarbeit; 
  • pauschale Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 50 %; 
  • verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten, längstens bis 31. März 2022.


Bitte beachten Sie, dass andere Sonderregelungen zum 31. Dezember 2021 auslaufen. Zudem hat das Bundesarbeitsgericht zur Frage der Berücksichtigung der Kurzarbeit bei der Urlaubsberechnung geurteilt.


Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Auswirkungen des Coronavirus verlängert

Das BMF hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine weitere Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden, Vorauszahlungen herabzusetzen und Vollstreckungsaufschub zu erhalten.

Stundung im vereinfachten Verfahren

Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich Betroffene können bis Ende Januar 2022 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dahin fälligen Steuern stellen. Die Finanzverwaltung kann diese dann bis zum 31.3.2022 stunden. Das Finanzamt kann dann nochmals Anschlussstundungen bis 30.6.2022 gewähren. Positiv ist: Die Finanzverwaltung kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichten!

Vollstreckungsaufschub im vereinfachten Verfahren

Teilt ein Vollstreckungsschuldner dem Finanzamt bis Ende Januar 2022 mit, dass er nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen ist, ist das Finanzamt angehalten, bis Ende März 2022 von Vollstreckungsmaßnahmen (bei bis zum 31.1.2022 fällig gewordenen Steuern) abzusehen. Auch Säumniszuschläge in diesem Zusammenhang sind grundsätzlich zu erlassen.

Der Vollstreckungsaufschub kann bis Ende Juni 2022 verlängert werden, wenn eine angemessene Ratenzahlung vereinbart wird.

Anpassung von Steuervorauszahlungen

Die von der Pandemie nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlichen betroffenen Steuerpflichtigen können bis 30.6.2022 Anträge auf Anpassung der Vorauszahlung auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 und 2022 stellen. Bei der Nachprüfung sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

 

Für Anträge auf (Anschluss-)Stundung oder Vollstreckungsaufschub sowie Anpassungen von Vorauszahlungen, die über den Regelungsgehalt des BMF-Schreibens hinausgehen, gelten die allgemeinen Grundsätze und Nachweispflichten. Dies gilt auch für Ratenzahlungsvereinbarungen über den 30.6.2022 hinaus. 

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Verlängerung der Maßnahmen, die sich bereits in den vergangenen Jahren als hilfreich bewiesen haben.

Download BMF-Schreiben

Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis 30. April 2022 verlängert – Kredithöchstbeträge werden angehoben

Angesichts der aktuellen pandemischen Lage verlängern die Bundesregierung und die KfW die Frist zur Antragstellung im KfW-Sonderprogramm bis zum 30. April 2022 und erhöhen erneut die Kreditobergrenzen. Hierdurch steht das großvolumige KfW-Sonderprogramm weiterhin Unternehmen aller Größen und Branchen zur Deckung ihres Liquiditätsbedarf zur Verfügung.

Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und leistet einen enormen Beitrag zur Abfederung der Corona-Krise. Zum Stichtag 25. November 2021 wurden Zusagen an über 145.000 Unternehmen mit einem Gesamtvolumen von über 52 Mrd. Euro getätigt. Vom KfW-Sonderprogramm profitieren vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.

Die Bundesregierung hat sich auf folgende Änderungen geeinigt:

  • Wir geben den Unternehmen zusätzliche Planungssicherheit, indem wir die Antragsfrist im KfW-Sonderprogramm, inklusive des KfW-Schnellkredits, über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 30. April 2022 verlängern.
  • Im KfW-Sonderprogramm unterstützen wir Unternehmen künftig mit deutlich höheren maximalen Kreditbeträgen für Kleinbeihilfen.
    Im KfW-Schnellkredit betragen die Kreditobergrenzen künftig

- für Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten 2,3 Mio. Euro (bisher 1,8 Mio. Euro),

- für Unternehmen mit über zehn bis 50 Beschäftigten 1,5 Mio. Euro (bisher 1,125 Mio. Euro),

- für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten 850.000 Euro (bisher 675.000 Euro).

Die maximale Kreditobergrenze je Unternehmensgruppe von 25 Prozent des Jahresumsatzes 2019 wird beibehalten.

  • Im KfW-Unternehmerkredit und ERP-Gründerkredit mit Laufzeiten von mehr als sechs Jahren erhöhen wir die Kreditobergrenze von bisher 1,8 Mio. Euro auf 2,3 Mio. Euro.

Die Maßnahmen werden von der KfW zum 01. Januar 2022 umgesetzt. Mit den Verbesserungen in der KfW-Corona-Hilfe setzen Bundesregierung und KfW die Möglichkeiten um, die die EU Kommission mit der 6. Änderung des befristeten Rahmens für staatliche Beihilfen („Temporary Framework“) geschaffen hat. Das KfW-Sonderprogramm steht Unternehmen zur Verfügung, die den Vorgaben des „Temporary Framework“ entsprechend nachweislich vor Ausbruch der Corona-Krise noch nicht in Schwierigkeiten waren. Eine Finanzierung von Unternehmen in Schwierigkeiten oder ohne tragfähiges Geschäftsmodell ist ausgeschlossen.

Verlängerung der Regelungen zur telefonischen Krankschreibung bis 31. März 2022

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Verlängerung der Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von leichten Erkrankungen der oberen Atemwege bis zum 31. März 2022 beschlossen. Der Beschluss tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger am 1. Januar 2022 in Kraft. Die Sonderregelung war bislang bis zum 31. Dezember 2021 befristet.

Danach kann die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand der oder des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.

Der Beschluss des G-BA ist unter folgendem Link abrufbar:
https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5154/2021-12-02_VL-RL_Sonderregelungen_COVID-19-befristet-bundesweit.pdf

Die tragenden Gründe für den Beschluss finden Sie unter nachstehendem Link:
https://www.g-ba.de/downloads/40-268-8077/2021-12-02_VL-RL_Sonderregelungen_COVID-19-befristet-bundesweit_TrG.pdf

FAQ zu 3G am Arbeitsplatz nach § 28b IfSG

Die BDA hat einen FAQ-Katalog mit den wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit den neuen Regelungen, z. B. zum Umgang mit Zeitarbeitnehmern, mobilen Beschäftigten oder externen Dienstleistern sowie datenschutzrechtlichen Fragen erstellt, welchen Sie über den nachfolgenden Link abrufen können:
https://vwt.de/wp-content/uploads/2021/12/BDA-FAQ-§-28b-Abs.-1-IfSG.pdf

Kürzung des Urlaubsanspruchs während Kurzarbeit Null

Die anteilige Kürzung des Jahresurlaubs ist rechtmäßig, wenn Arbeitnehmer durch Kurzarbeit tageweise nicht zur Arbeit gehen. Das hat das Bundesarbeitsgericht heute entschieden.

Arbeitnehmer, die Corona-bedingt in Kurzarbeit waren und dadurch einen tageweisen Arbeitsausfall hatten, müssen mit der anteiligen Kürzung ihres Jahresurlaubs rechnen. Das hat das Bundesarbeitsgericht heute entschieden. Damit fällte das Gericht in der Corona-Pandemie ein Grundsatzurteil.

Das Urteil gilt bei Kurzarbeit Null mit längeren Zeiten ohne Arbeitspflicht, verkündete das höchste deutsche Arbeitsgericht heute in Erfurt. Kurzarbeit Null bedeutet, dass die Arbeit für Beschäftigte vorübergehend komplett ausgesetzt wird. Nach dem heute verkündeten Urteil besteht nun also für Zeiträume ohne Arbeitspflicht auch kein anteiliger Urlaubsanspruch. Bislang gab es für diese Situationen keine eindeutige Regelung.

Das Bundesarbeitsgericht folgte damit seiner Linie. Bereits zuvor hatte es Entscheidungen gegeben, wonach sich der Umfang des Urlaubs an der Zahl der vereinbarten Tage mit Arbeitspflicht bemessen soll. Damals hatten die Richter bereits in anderen Fragen einen verringerten Urlaubsanspruch bejaht - bei Elternzeit oder Altersteilzeitmodellen.

Quelle: tagesschau.de

1. Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus SARS-CoV-2 vom 24. November 2021

Seit dem gestrigen Tag, dem 24. November 2021, um 23:59 Uhr, gilt die geänderte Thüringer SARSCoV-2 Infektionsschutzmaßnahmenverordnung.

Die also derzeit aktuellen Regelungen sind am gestrigen Tag in Kraft getreten und gelten - ausgenommen die Regelungen zur Geltungsdauer des § 27 - bis zum 21. Dezember 2021.

Folgende Änderungen sieht die neue Verordnung u. a. vor:

Gemäß § 2 "Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen" gehen die Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, insbesondere des § 28b IfSG, abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung vor. Zudem wird in den Begriffsbestimmungen geregelt, was unter einer 3G-Zugangsbeschränkung, einer 2G-Zugangsbeschränkung, einer 2G-Plus-Zugangsbeschränkung, einer 3G-Plus-Zugangsbeschränkung u. a. zu verstehen ist.

Danach ist die 3G-Zugangsbeschränkung eine Beschränkung des Zugangs auf Geimpfte, Genesene und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Ergebnisses einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorlegen. Eine 2G-Zugangsbeschränkung ist eine Beschränkung des Zugangs nur auf geimpfte und genesene Personen.

Die 2G-Plus- und 3G-Plus-Zugangsbeschränkung beschränken den Zugang insoweit, dass jeder, der Zugang begehrt, noch einen entsprechenden Test nach der Verordnung vorlegen muss. Dabei ist zu
beachten, dass bei der 2G-Plus-Zugangsbeschränkung dies ein Antigen-Schnelltest, der nicht länger als 24 Stunden, ein PCR-Test, der nicht länger als 48 Stunden oder ein Test mit einem alternativen
Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, sein kann. Bei der 3G-Plus-Zugangsbeschränkung ist der Zugang nur möglich, wenn ein PCR-Test, der nicht länger als
48 Stunden zurückliegt, oder ein Test mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren, der nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, vorgelegt wird.

Gemäß § 6 der neuen Verordnung haben jetzt Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr in geschlossenen Räumen und Fahrzeugen eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden, wenn sie
Kunden in Geschäften und Dienstleistungsbetrieben mit Publikumsverkehr sind oder bei Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr, als Besucher von öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, bei Sitzungen von kommunalen Gremien und als Teilnehmer an einer Versammlung oder an einer dem religiösen oder weltanschaulichen Zweck dienenden Veranstaltung oder Zusammenkünften, und zwar auch, wenn sie ihren Sitzplatz eingenommen haben.

Neu ist, dass gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit ihnen kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen, keine Verpflichtung haben, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu verwenden. Zudem ist aufgenommen worden, dass für den öffentlichen Personennahverkehr und den öffentlichen Personenfernverkehr § 28b Abs. 5 IfSG (3G) gilt.

In dem neu formulierten § 14 "Arbeitgeber, Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen" ist geregelt worden:

Für die Zugangsbeschränkungen für Arbeitgeber und Beschäftigte gilt die Regelung des § 28b Abs. 1 und 3 IfSG. Für sonstige tätige oder beauftragte Personen gelten die Regelungen des § 28b Abs. 1
und 3 IfSG entsprechend.

Nach § 18 "Besondere Schutzmaßnahmen" gilt die 3G-Zugangsbeschränkung in geschlossenen Räumen, u. a. bei entgeltlichen Übernachtungsangeboten, soweit diese für notwendige, insbesondere
medizinische, berufliche und geschäftliche Zwecke zur Verfügung gestellt werden, wobei das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit Coronavirus SARS-CoV-2 bei Anreise vorgelegt
und eine Testung wiederholend, jeweils spätestens mit Ablauf von 72 Stunden durchgeführt werden.

Für nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, sowie auch bei Sitzungen,
Beratungen und Veranstaltungen von Kommunen und ihren Verbänden, von Mitarbeitervertretungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden sowie bei beruflichen und betrieblichen Veranstaltungen,
Sitzungen und Beratungen gilt ebenfalls die 3G-Zugangsbeschränkung.

Die 2G-Zugangsbeschränkung gilt verpflichtend in geschlossenen Räumen oder Fahrzeugen u. a. in Einzel- und Großhandelsgeschäften, wobei der Zugang zum Lebensmittelhandel, Handel mit Tierbedarf und Großhandel für Gewerbetreibende sowie zu Getränkemärkten, Apotheken, Brennstoffhandel, Baumärkten, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs und Tankstellen ausgenommen sind; im Weiteren bei öffentlichen, frei oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen, wobei die Personenobergrenze hier gleichzeitig bei 500 teilnehmenden Personen liegt.

Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen gilt die 2G-Zugangsbeschränkung, soweit mehr als 15 Personen teilnehmen. Diese Veranstaltungen müssen mindestens zehn Tage vor Veranstaltungsbeginn bei der
zuständigen Behörde angezeigt sein und eine Kontaktnachverfolgung gewährleistet werden. Die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 50 teilnehmenden Personen. Ebenso gilt die 2G-Zugangsbeschränkung für Gaststätten i. S. d. Thüringer Gaststättengesetzes sowie anderen in § 18 Abs. 2 besonders aufgeführten Bereichen.

Außerhalb geschlossener Räume gilt die 2G-Zugangsbeschränkung für öffentliche, freie oder gegen Entgelt zugängliche Veranstaltungen, die mindestens zehn Tage zuvor der zuständigen Behörde
anzuzeigen sind. Die Personenobergrenze liegt dabei bei gleichzeitig 1.000 teilnehmenden Personen.

Bei nichtöffentlichen Veranstaltungen außerhalb geschlossener Räume gilt die 2G-Zugangsbeschränkung nur, sobald mehr als 20 Personen teilnehmen. Die Personenobergrenze liegt bei gleichzeitig 100 teilnehmenden Personen. Zudem sind weitere Bereiche außerhalb geschlossener Räume ebenfalls in § 18 dieser Verordnung definiert.

In § 24 werden der Unterricht und Ausbildungsbetrieb in außerschulischen und überbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie Maßnahmen der Begleitung und
Unterstützung beruflicher Integrationsprozesse geregelt. Diese sind in Präsenz zulässig. Teilnehmenden am Unterrichts- und Ausbildungsbetrieb oder an Maßnahmen, die nicht über einen Impf- oder Genesenennachweis oder über einen negativen Testnachweis verfügen, haben sich täglich auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus testen zu lassen. Die jeweilige Testung ist vor Beginn des Unterrichts im Ausbildungsbetrieb oder zu der jeweiligen Maßnahme durchzuführen und durch den Träger der Einrichtung oder der Bildungsstätte durchzuführen oder hinsichtlich der ordnungsgemäßen Durchführung zu beaufsichtigen.

Gemäß § 28 ist der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder Unterkunft in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund untersagt. Die triftigen Gründe sind in Abs. 2 geregelt. Als triftiger Grund gilt auch die Ausübung beruflicher Tätigkeiten (§ 28 Abs. 2 Ziff. 7). Die Ausgangsbeschränkung gilt nicht für geimpfte und genesene Personen, Kinder, welche noch nicht 12 Jahre und drei Monate alt sind, und Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-Cov-2 geimpft werden können.

In § 29 ist geregelt, dass Volks-, Dorf-, Stadt-, Schützen- oder Weinfeste, Weihnachtsmärkte, Kirmesfestivals und vergleichbare Veranstaltungen untersagt sind. Kongresse, Ausstellungen und Messen sind in Präsenz vor Ort untersagt. Allerdings bleibt die Durchführung in fernmündlicher oder elektronisch-digitaler Form möglich.

Diese Regelungen des 4. Abschnittes, hier die §§ 27 bis 31, gelten bis zum Ablauf des 15. Dezember 2021. Im Übrigen treten die restlichen Regelungen der Verordnung mit Ablauf des 21. Dezember 2021
außer Kraft. Die Regelungen des § 29 Abs. 1 sowie die Regelungen des § 30 gelten bis zum Außerkrafttreten der Schutzverordnung, also bis zum 21. Dezember 2021, fort, soweit und solange der
Landtag die Feststellung der Anwendbarkeit des § 28a Abs. 1 bis 6 IfSG durch Beschluss vom 24. November 2021 nicht aufhebt.

Den vollständigen Text der Verordnung können Sie über nachfolgenden Link abrufen:
https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung

Quelle: VWT

Verordnung über die Bezugsdauer und Verlängerung der Erleichterungen der Kurzarbeit - Kabinettsbeschluss

Damit wurden folgende Änderungen beschlossen:

Wie bereits im Referentenentwurf vorgesehen wird die verlängerte Bezugsdauer von 24 Monaten, das Mindesterfordernis von 10 % und der Verzicht auf den Aufbau von Minusstunden zum Erhalt von Kurzarbeitergeld bis 31. März 2022 verlängert.

Darüber hinaus wird, wie in der BDA-Stellungnahme gefordert, der Zugang der Zeitarbeit zum Kurzarbeitergeld verlängert und eine harte Abbruchkante bei der Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch eine pauschale Erstattung in Höhe von 50 % verhindert. Beide Regelungen sollen auch bis 31. März 2022 gelten.

Die hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge beinhaltet auch eine Verlängerung der durch die 3. KugÄV eingeführte Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzfällen.

Quelle: VWT

Verlängerung bei Coronahilfen und Antragsfristen

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) soll die Überbrückungshilfe III Plus künftig als neue Überbrückungshilfe IV für die Monate Januar bis Ende März 2022 fortgeführt werden. Vorgesehen ist zugleich eine Verlängerung der Antragsfristen bei der Überbrückungshilfe III Plus sowie bei den Schlussabrechnungen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) hatte sich angesichts der Arbeitsbelastung in den Kanzleien insbesondere für Fristverlängerungen und den Beginn eines neuen Förderzeitraums bei der Überbrückungshilfe stark gemacht.

Ebenfalls vorgesehen ist eine Fortsetzung der aktuell geltenden Neustarthilfe Plus für Selbständige für die Monate Januar bis Ende März 2022. Außerdem soll es für Weihnachtsmärkte, die aktuell besonders von der erneuten Coronawelle betroffen sind, erweiterte Möglichkeiten im Rahmen der neuen Überbrückungshilfe IV geben. Verlängert bis zum 31.3.2022 werden auch die Härtefallhilfen, die in der Zuständigkeit der Bundesländer liegen.

Die Anträge für die Überbrückungs- und Neustarthilfe werden in gewohnter Weise über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Dort werden in Kürze auch weitere Informationen zu den Fristverlängerungen und den Antragsmodalitäten der einzelnen Hilfsprogramme bereitgestellt werden.

Betrieblicher Infektionsschutz und 3-G am Arbeitsplatz

Seit heute gilt ein erhöhter Infektionsschutz inkl. der sog. 3-G-Regelung am Arbeitsplatz. Welche konkreten Maßnahmen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber daraus abzuleiten haben, beantwortet der FAQ-Katalog des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Änderungen im Infektionsschutzgesetz

Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite tritt am 24. November 2021 in Kraft. Am vergangenen Freitag hat der Bundesrat einstimmig den Änderungen des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze zugestimmt. Das Gesetzespaket ist nunmehr durch den Bundespräsidenten unterzeichnet und im Bundesgesetzblatt vom heutigen Tage verkündet worden.

Hintergrund für die Gesetzesänderung ist, dass die vom 19. Deutschen Bundestag festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite am 25. November 2021 ausläuft und vom 20. Deutschen Bundestag nicht verlängert wurde. Als Rechtsgrundlage für Grundrechtseinschränkungen und Schutzvorkehrungen dient künftig ein neuer, bundesweit anwendbarer Maßnahmenkatalog.

Er erlaubt die behördliche Anordnung von Abstandsgeboten im öffentlichen Raum, Kontaktbeschränkungen im privaten und öffentlichen Raum, Maskenpflicht sowie die Pflicht zur Vorlage von Impf-, Genesenen- oder Testnachweisen, Hygienekonzepten - auch unter Vorgabe von Personenobergrenzen, Auflagen für den Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen wie Hochschulen oder Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie die Verarbeitung von Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Teilnehmern einer Veranstaltung. Im Einzelfall ist auch die Schließung von Einrichtungen erlaubt; dabei sind aber die besonderen Belange von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen.

Übergangsregelung, Länderöffnungsklausel, Befristung
Eine Übergangsregel stellt sicher, dass bestimmte von den Ländern bereits beschlossene Maßnahmen bis zum 15. Dezember 2021 bestehen bleiben können.

In besonderen Fällen konkreter epidemischer Gefahr können die Länder weitere Anordnungen treffen, wenn ihre jeweiligen Landtage entsprechende Beschlüsse fassen. Generelle Ausgangsbeschränkungen oder Veranstaltungs- und Versammlungsverbote sind dabei allerdings ausgeschlossen.

Die Schutzmaßnahmen sind grundsätzlich bis 19. März 2022 befristet. Eine Fristverlängerung um drei Monate ist nur mit Beschluss des Bundestages möglich.

3G-Regelung im öffentlichen Nah- und Fernverkehr
Ein neu gefasster § 28b Infektionsschutzgesetz führt die so genannte 3G-Regelung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ein. Beschäftigte sollen soweit wie möglich von zu Hause aus arbeiten. Um vulnerable Gruppen besser zu schützen, gilt in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen eine Testpflicht für Arbeitgeber, Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher.

Soziale und wirtschaftliche Abfederung
Krankenhäuser erhalten einen Versorgungsaufschlag für jeden Covid-19-Patienten, den sie aufnehmen. Bis Ende März 2022 gelten die Sonderregeln in der Pflege und der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung sowie der erleichterten Vermögensprüfung im Kinderzuschlag weiter. Die Sonderregeln zum Kinderkrankengeld und zur Mindesteinkommensgrenze in der Künstlersozialversicherung werden auf das Jahr 2022 ausgedehnt.

Strafen für gefälschte Dokumente
Das Gesetz definiert Strafen für das unbefugte oder unrichtige Ausstellen von Gesundheitszeugnissen sowie deren Gebrauch, ebenso für unrichtige Impf- und Test-Dokumentationen oder entsprechender Bescheinigungen sowie die Herstellung von Blankett-Impfausweisen.

Quelle: VWT

Verlängerung der Corona-Hilfsprogramme bis 31.03.2022

Bund und Länder haben sich in der Ministerpräsidentenkonferenz am 18.11.2021 darauf verständigt, Coronahilfen für Unternehmen und Selbstständige bis 31. März 2022 zu verlängern. Die EU-Kommission hatte zuvor den befristeten Beihilferahmen über den 31. Dezember 2021 hinaus bis zum 30.06.2022 verlängert.

Quelle: BMWi

Aktualisierte FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus

Das BMWi hat die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus aktualisiert. Geänderte Regelungen, u. a. zum Wechsel der prüfenden Dritten, zu neuen interaktiven Anwendung "Reisewarnungen" sowie mit Hinweisen zu Förderungen mit mehr als 12 Millionen Euro Antragssumme.

Zu den FAQ

Änderungsanträge für die Neustarthilfe Plus

Seit dem 12.11.2021 können auch prüfende Dritte Änderungsanträge zu bewilligten oder teilbewilligten Anträgen der Neustarthilfe Plus im Förderzeitraum Juli bis September stellen.

Wer kann einen Änderungsantrag stellen?

Besteht ein erheblicher Änderungsbedarf, kann ein Änderungsantrag gestellt werden. Dies gilt sowohl für Direktantragssteller als auch für Anträge, die durch prüfende Dritte gestellt werden. Änderungsanträge werden nach und nach für alle Förderprogramme freigeschaltet. Nähere Informationen zu bereits verfügbaren Änderungsanträgen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

In welchen Fällen kann ich einen Änderungsantrag stellen?

Grundsätzlich gibt es zwei Fallkonstellationen, die zu einer deutlichen Veränderung der Bemessungsgrundlage der Hilfsprogramme führen können:

  • die Antragskonditionen wurden verbessert (zum Beispiel durch Aufnahme neuer Erstattungstatbestände) oder der Beihilferahmen wurde ausgeweitet (zum Beispiel durch Erhöhung der maximalen Förderhöhe oder durch eine Verlängerung der Förderperiode wie bei der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Oktober bis Dezember 2021) oder
  • ihre Umsatzprognose bzw. Fixkostenkalkulation eine Erhöhung der benötigten Fördermenge erforderlich macht oder Sie sich entscheiden, Landesprogramme zu beantragen.

Im Falle einer Veränderung der Bemessungsgrundlage ist es möglich, die Angaben über einen Änderungsantrag im elektronischen Antragsverfahren zu korrigieren. Eine Veränderung der Bemessungsgrundlage kann zu einer Erhöhung der Höhe der Förderleistung führen.

Hinweis: Bei einer Bewilligung des Änderungsantrags wird der vorherige Bescheid aufgehoben und ersetzt.

Thüringer Aufbaubank versendet Schreiben zur möglichen Überkompensation bei der Soforthilfe

Laut Thüringer Aufbaubank (TAB) werden Begünstigte der Corona-Soforthilfe in Kürze angeschrieben, um zu prüfen, ob der für die Beantragung der Förderung notwendige Liquiditätsengpass tatsächlich bestanden hat.

Die TAB hat auf ihrer Internetseite ein Online-Formular unter: http://www.aufbaubank.de/soforthilfedaten bereitgestellt, auf dem die fehlenden Angaben mitgeteilt und die offenen Fragen beantwortet werden können. Das Ergebnis der Überprüfung ist im Online-Formular zu erfassen, in dem auch die fehlenden Daten zur steuerlichen Zuordnung einzutragen sind. 

Sollte die Überprüfung ergeben, dass die Soforthilfe einen tatsächlichen Liquiditätsengpass übersteigt, weil die Einnahmen höher waren als geplant oder der vorstehende betriebliche Sach- und Finanzaufwand geringer ausfiel, muss der überkompensierte Betrag zurückgezahlt werden.

Quelle: TAB

Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung

Am 29.10.2021 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 29. Oktober 2021 veröffentlicht. Die neue Verordnung trat am 30. Oktober 2021 in Kraft und wird am 24. November 2021 außer Kraft treten.

Anbei die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen:

In § 9 "Absonderungspflicht":

"(...)

(2) Personen nach den Absätzen 1 und 1a (Einfügung der Unterzeichnerin: Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige) sind verpflichtet,

(...)

4. die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 5a Satz 1 und 2 der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines von einem infektionsschutzrechtlich befugten Dritten ausgestellten Testnachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln...

(...)

(5a) Abweichend von Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b endet die Pflicht zur Absonderung, sobald ein frühestens am fünften Tag entnommener PCR-Test oder ein frühestens am siebenten Tag durchgeführter Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist. Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 2 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren."

In § 11a "Optionsmodelle mit beschränktem Zugang":

"(1) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 (Einfügung der Unterzeichnerin: Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person) kann für
1. die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 14, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, sowie Sportveranstaltungen,
2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,
3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 (Einfügung der Unterzeichnerin: für religiöse oder weltanschauliche Zwecke im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte)
4. Reisebusveranstaltungen und
5. den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1
den Zugang von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15, unabhängig von geltenden Warnstufen nach § 25 Abs. 3, beschränken. Für die in § 8 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 17 Abs. 2 genannten Veranstaltungen ist ein Optionsmodell nicht zulässig.

(...)

(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, der Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen.

(4) Die Pflichten nach Abs. 3 Satz 1 und 2 erstrecken sich auch auf Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die sich mit Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben. Bei Ausübung des 3-G-Plus-Optionsmodells müssen Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, jeweils das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 vorlegen. Bei Vorliegen eines Testerfordernisses trägt der Veranstalter oder Betreiber die Kosten für die Testung der Beschäftigten.

(4a) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach den Abs. 3 und 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 11, eines Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, der Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.

(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die jeweilige Entscheidung über die Wahl eines der Optionsmodelle und den Zeitpunkt der Ausübung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde fünf Werktage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder Beginn des Betriebs in einem der gewählten Optionsmodelle anzuzeigen."

In § 13 "Testpflicht":

"(1) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich
1. bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,
2. bei Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben,
3. in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten,
4. in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten sowie
5. für Besucher von Krankenhäusern und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
Für die Vorlage nach Satz 1 sind nur Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV zulässig; davon unberührt bleiben Selbsttests nach § 10 Abs. 1. Von Satz 2 Halbsatz 1 unberührt bleiben auch die zu erbringenden Nachweise von Schülern nach § 1 Abs. 4 Satz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 3.

(2) Die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 erstreckt sich auch auf Beschäftigte, Dienstleister, Inhaber, Veranstalter, Betreiber, Anbieter oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die sich mit Kunden, Besuchern, Gästen, sonstigen Teilnehmern oder weiteren Personen in den in Abs. 1 Satz 1 genannten Fällen in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben. Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der sie zur Beschäftigung eingeteilt sind oder tätig werden, eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 durchführen lassen oder nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 durchführen. Die Kosten für die Testungen der Beschäftigten trägt nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV der Arbeitgeber. § 11a Abs. 4a findet entsprechend Anwendung.

(3) Absatz 2 gilt auch, wenn in anderen als den in Abs. 1 Satz 1 genannten Fällen die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach § 25 Abs. 3 die Vorlage eines negativen Testergebnisses anordnet."

§ 18 "Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen":

"(...)

(5) Beschäftigte in Einrichtungen und Angeboten nach Abs. 3 Satz 1 und in diesen eingesetzte ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende sind gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen oder sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 selbst zu testen (...)  § 11a Abs. 4a findet entsprechend Anwendung."

§ 22 "Hochschulen":

"(1) (...)
Die Hochschulen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises nach Satz 2 Nr. 1 den Studierenden, Lehrenden und Gästen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen."

Ab 1. November 2021 keine quarantänebedingte Entschädigung für Nichtgeimpfte

Das Thüringer Landesverwaltungsamt informierte in einer Pressemitteilung darüber, dass es ab dem 1. November 2021 bei der Prüfung von Anträgen auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 ff. IfSG den bisher nicht angewendeten § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG (Impfklausel) als Folge des Beschlusses der Gesundheitsministerkonferenz vom 22. September 2021 berücksichtigen und anwenden wird.

Die Vorschrift sieht vor, dass die Entschädigungsleistung dann nicht gewährt werden wird, wenn das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäneanordnung durch die Inanspruchnahme einer öffentlich empfohlenen Schutzimpfung hätten vermieden werden können.

Das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat die Covid-19-Schutzimpfung bereits am 18.12.2020 öffentlich empfohlen.

Dies bedeutet, dass für Entschädigungszeiträume nach dem 1. November 2021 Verdienstausfallentschädigungen nach § 56 ff. IfSG allein deswegen nicht bewilligt werden, wenn zum Zeitpunkt des Tätigkeitsverbotes bzw. der Quarantäneanordnung die betroffene Person - trotz hinreichendem Impfstoffangebots -- keine Schutzimpfung in Anspruch genommen hat und keine medizinische Kontraindikation oder eine Schwangerschaft vorlagen. Nach Auskunft des Thüringer Landesverwaltungsamtes betrifft dies die Zeiträume, die am bzw. nach dem 1. November 2021 beginnen. Tätigkeitsverbote bzw. der Quarantäneanordnung, die vor dem 1. November 2021 beginnen und über dieses Datum hinausgehen, sollen demnach noch voll entschädigt werden.

Im Rahmen der Antragstellung auf www.ifsg-online.de, das in Thüringen für die Beantragung von Entschädigungsleistungen ausschließlich Anwendung findet, wird ein entsprechendes Abfragemodul zum Impfstatus geschaltet werden, in denen die Frage nach der Absonderung trotz Impfung bzw. dem Genesenenstatus sowie zu einer etwaigen Kontraindikation/Schwangerschaft gestellt wird und durch den Antragsteller zu beantworten ist. Liegt keine Kontraindikation bzw. Schwangerschaft vor, ist von regelmäßig einem zumutbaren Impfangebot auszugehen, in denen die Vorschrift des § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG greift. Für den Fall eine Kontraindikation sind die entsprechenden medizinischen Nachweise per Upload beizufügen.

Als Arbeitgeber dürfen Sie gemäß § 26 Abs. 3 BDSG von den Beschäftigten Informationen zu deren Impfstatus einholen, soweit mit diesen Angaben Ansprüche nach den §§ 56 ff. IfSG verfolgt werden sollen. Dazu gehören auch Angaben zu etwaigen Gründen, warum ein Impfschutz gegen Covid-19 nicht besteht.

Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie  (BMWi) ist ab sofort die Frist für die Endabrechnung bei der Neustarthilfe für prüfende Dritte verlängert worden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Er hatte sich für eine Anpassung der Frist eingesetzt.

Die Einreichungsfrist der Endabrechnung für prüfende Dritte ist nun auf den 30.06.2022 verlängert worden.

Der FAQ-Katalog zur Neustarthilfe wurde um diesen und folgende weitere Punkte aktualisiert:

  • In den Ziffern 3.4 und 4.8 die Fristanpassung für prüfende Dritte für die Einreichung der Endabrechnung eingefügt.
  • Unter Ziffer 2.2 und 4.1 wurde die Option für die Antragstellenden, die im Antragsverfahren ihre Umsätze aus Personengesellschaften nicht angegeben haben, eröffnet. Antragstellende können dies über einen Änderungsantrag nachzuholen, damit sie die Endabrechnung auf Grundlage korrekter Daten einreichen können.
  • Eine kleine Änderung zur Klarstellung (hier kursiv) hat das BMWi in die Überschrift der Ziffer 4.13 „Wie ist vorzugehen, wenn aufgrund eines Fehlers im Bewilligungsverfahren ein Bewilligungsbescheid und/oder eine Auszahlung fehlerhaft ist?“ aufgenommen.

Die Informationen können Sie im FAQ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nachlesen.

Quelle: DStV

Antragsfrist Überbrückungshilfe III bis 02.11.2021

Nach Informationen unseres Kollegialverbandes Berlin-Brandenburg wird die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III bis zum 02.11.2021 verlängert.

Da der Fristablauf für die Überbrückungshilfe III am 31.10.2021 auf einen Sonntag fällt, hat der Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg e.V. beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) nachgefragt, ob eine Fristverlängerung analog des § 31 Abs. 3 VwVfG möglich sei. Lesen Sie nachstehend die Antwort des BMWi:

“Nach den Fristenregelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch enden Fristen am Wochenende bzw. Feiertag erst mit Ablauf des folgenden Werktages. Entsprechend können Anträge bis 02.11.2021 gestellt werden, da in mehreren Bundesländern der 01.11. ein Feiertag ist.”

Das BMWi hat zudem mitgeteilt, dass diese Information nicht in die FAQ aufgenommen wird.

Startschuss für Sonderfonds Messen und Ausstellungen

Bund und Länder haben mit dem neuen Sonderfonds Messen und Ausstellungen ein spezielles Absicherungsprogramm außerhalb der bestehenden Coronahilfen geschaffen, um den Neustart von Messen und gewerblichen Ausstellungen in Deutschland zu unterstützen. Dazu können sich betroffene Branchenunternehmen ab sofort auf dem speziellen Portal www.sonderfonds-messe.de registrieren. Aus Sicht des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV) kann der neue Fonds eine wichtige zusätzliche Unterstützung für die Messebranche bieten.

Ziel des Sonderfonds ist es, Anreize zur Organisation und Durchführung großer gewerblicher Veranstaltungen zu setzen. Mit dem zusätzlichen Programm sollen die Vorbereitungskosten von Messen und Ausstellungen gegen das Risiko einer Corona-bedingten Veranstaltungsabsage absichert werden können. Auf Initiative der Wirtschaftsministerkonferenz wird das Absicherungsprogramm vom BMWi und den Wirtschaftsministerien der Länder gemeinsam umgesetzt.

Über das Programm können veranstaltungsbezogene Kosten in einem Umfang von insgesamt bis zu 600 Mio.  € abgesichert werden. Berücksichtigt werden Veranstaltungen mit einem planmäßigen Durchführungsdatum bis zum 30.9.2022. Die Registrierung auf dem zentralen Portal muss vorab unmittelbar durch die betroffenen Ausstellungs- und Messeunternehmen erfolgen. Die Unternehmen müssen im Rahmen der Antragstellung unter anderem einen Nachweis über ihre tatsächlich entstandenen Kosten erbringen, der von einem Berufsangehörigen erstellt oder geprüft worden ist. Detaillierte Informationen zur Registrierung der Unternehmen und zur Antragstellung sind in einem speziellen FAQ-Katalog zum Sonderfonds Messe und Ausstellungen abrufbar.

Quelle: DStV

Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 31.10.2021 - Letztmalige Wechselmöglichkeit des Beihilferegimes

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) teilt mit, dass die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe III - nach derzeitigem Stand - am 31.10.2021 enden wird und eine nachträgliche Änderung des Beihilferegimes im Rahmen der Schlussabrechnung dem Vernehmen nach nicht möglich sein soll.

In den Beihilfe-FAQs wird unter III. 5a ausgeführt, dass für einen Wechsel des Beihilferegimes bei der Überbrückungshilfe III und III Plus ein entsprechender Änderungsantrag gestellt werden kann. Nach derzeitigen Informationen weist das BMWi respektive die Bewilligungsstelle nun in einer Erinnerungsmail vom 15.10.2021 im „Kleingedruckten“ darauf hin, dass ein Wechsel im Rahmen der Schlussabrechnung nicht mehr möglich sei. Aus den FAQs ist dies nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Die BStBK setzt sich zwar für eine uneingeschränkte Wechselmöglichkeit zwischen den Beihilferegimen programmübergreifend im Rahmen der Schlussabrechnung ein und hat dies auch von Beginn an immer wieder gegenüber dem BMWi vorgetragen. Nach derzeitigem Stand soll dies für die Überbrückungshilfe III und III Plus allerdings nicht vorgesehen sein.

Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen

Neustarthilfe Plus: Antragstellung bis zum Jahresende möglich

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist für Soloselbstständige ab sofort die Antragstellung für die verlängerte Neustarthilfe Plus möglich. Anträge können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen.

Die verlängerte Neustarthilfe Plus mit dem Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 setzt die bewährten Förderbedingungen der bisherigen Neustarthilfe Plus (Monate Juli bis September 2021) unverändert fort. Die Anträge für die Neustarthilfe Plus können für beide Förderzeiträume bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Soloselbstständige, die bereits die Neustarthilfe Plus für die Monate Juli bis September 2021 erhalten haben, und weitere Hilfe benötigen, können bis 31.12.2021 einen neuen Antrag für die Monate Oktober bis Dezember 2021 stellen. Auch die verlängerte Neustarthilfe Plus soll als Vorschuss ausgezahlt werden

Anträge können in gewohnter Weise über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Dies gilt zunächst für sog. Direktanträge. Die Antragstellung für Prüfende Dritte soll dem Vernehmen nach voraussichtlich ab Anfang November möglich sein. Die Einbindung der Neuerungen auf den Informationsseiten des BMWi und im FAQ-Katalog zur Neustarthilfe Plus soll ebenfalls kurzfristig erfolgen.

Stand: 14.10.2021

Quelle: DStV e. V.

Bundesarbeitsgericht: Keine Lohnfortzahlung für Minijobber bei Corona-Schließung

Bei einem staatlich verfügten Corona-Lockdown haben geringfügig beschäftigte Mitarbeiter keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt entschieden. In dem Fall ging es um eine niedersächsische Minijobberin, die in einem Handel für Nähmaschinen als Verkäuferin arbeitete. Das Geschäft musste im April letzten Jahres wegen des Corona-Lockdowns schließen. Die Mitarbeiterin verlangte vom Arbeitgeber die April-Lohnzahlung von 432 Euro. Die Vorinstanzen hatten der Klage der Frau stattgegeben, das Bundesarbeitsgericht wies sie dagegen ab. Bei staatlich angeordneten Lockdowns trage der Arbeitgeber nicht das Risiko des Arbeitsausfalls, hieß es.

Quelle: mdr.de

Neue Konsultationsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Österreich

Mit Österreich wurde eine Verständigungsvereinbarung erneuert, wonach die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Österreich behandelt werden.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehme laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Voraussetzungen der Tatsachenfiktion

Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.

Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung

Außerdem sind das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren.

Anwendungszeitraum der ursprünglichen Vereinbarung

Die ursprüngliche Vereinbarung vom 15.4.2020 sollte Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 finden und sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats verlängern, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird. Eine Kündigung erfolgte nicht.

Konsultationsvereinbarung mit Österreich

Eine weitere Konsultationsvereinbarung vom 27.10.2020 erweiterte die bisher getroffenen Vereinbarungen zunächst auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt. Die neue Konsultationsvereinbarung vom 15.1.2021 ist am 16.1.2021 in Kraft getreten und gilt bis mindestens 31.3.2021. Sie verlängert sich nach dem 31.3.2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

Homeoffice ist keine Betriebsstätte

In der Vereinbarung in  BMF-Schreiben v. 25.1.2021 findet sich eine Klarstellung zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 des Abkommens in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice: Demnach besteht Einvernehmen darüber, dass ein Arbeitnehmer, der nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausübt, für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte i. S. von Art. 5 begründet.

Konsultationsvereinbarung ersetzt

Die Konsultationsvereinbarung v. 15.1.2021 wurde ersetzt durch eine Vereinbarung v. 17.6.2021. Auch hierin werden nun Entlastungen bei der steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten erneut aufgegriffen und der Anwendungszeitraum bis 30.9.2021 verlängert. Die Vereinbarung sah vor, dass sie sich nach dem 30.9.2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats verlängert, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird. Die Vereinbarung wurde aktuell ersetzt durch Vereinbarung v. 29.9.2021. Die neue Konsultationsvereinbarung trat am 30.9.2021 in Kraft und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis nunmehr zum 31.12.2021 Anwendung. Nach dem 31.12.2021 verlängert sich die Vereinbarung automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, wenn sie nicht gekündigt wird.

Quelle. haufe.de

Überbrückungshilfe III Plus: Antragstellung bis zum Jahresende möglich

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Antragstellung für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus möglich. Anträge für den verlängerten Förderzeitraum Oktober bis Dezember 2021 können bis zum 31.12.2021 gestellt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Er hatte sich für eine Anpassung der Antragsfrist bis zum Jahresende stark gemacht.

Die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist im Wesentlichen unverändert zur bisherigen Überbrückungshilfe III Plus, welche zunächst allein für die Monate Juli bis September 2021 galt. Nach wie vor sind für die verlängerte Hilfe Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 % antragsberechtigt. Zusätzlich können auch diejenigen Unternehmen einen Antrag stellen, die im Juni 2021 für die Überbrückungshilfe III antragsberechtigt und im Sommer von der Hochwasserkatastrophe betroffen waren.

Achtung: Alle betroffenen Unternehmen, die bislang noch keinen Antrag auf Überbrückungshilfe III Plus gestellt haben, haben die Möglichkeit, einen Erstantrag für die gesamten Förderzeitraum Juli bis Dezember 2021 stellen. In diesem Fall sollen auch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 100.000 € monatlich erfolgen können.

Ein Änderungsantrag ist hingegen zu stellen, falls betroffene Unternehmen bereits die Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli bis September 2021 beantragt haben und nun einen fortgesetzten Bedarf für die Verlängerungsmonate Oktober bis Dezember 2021 geltend machen.

Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2021 verkündet

Am heutigen Tag wurde die Vierte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 1. Oktober 2021 veröffentlicht.

Die aus Sicht des Verbandes der Wirtschaft Thüringens wichtigsten Änderungen:

In § 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen wurden in Abs. 2 die Nummern 13 bis 15 angefügt und erhalten folgende Fassung:

"13. ist das 2G-Optionsmodell ein Zugangsmodell, bei dem der Zugang auf geimpfte Personen und genesene Personen sowie Personen nach § 11a Abs. 2 beschränkt wird,

14. ist das 3G-Plus-Optionsmodell ein Zugangsmodell, bei dem der Zugang auf geimpfte Personen, genesene Personen und asymptomatische Personen, die den Nachweis eines negativen Testergebnisses auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines PCR-Tests oder eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren vorlegen, sowie Personen nach § 11a Abs. 2 beschränkt wird; die zugrundeliegende Testung darf bei einem Nachweis mittels eines PCR-Tests nicht länger als 48 Stunden oder mittels eines Tests mit einem alternativen Nukleinsäure-Amplifikationsverfahren nicht länger als 24 Stunden zurückliegen,

15. sind Optionsmodelle das 2G-Optionsmodell nach Nummer 13 und das 3G-Plus-Optionsmodell nach Nummer 14."

In § 9 Absonderungspflicht wird in Abs. 5 Satz 1 folgende Nummer 3 angefügt:

"3. in den Fällen des Abs. 2 Satz 2

a) zu dem Zeitpunkt, zu welchem die Pflicht zur Absonderung behördlich aufgehoben, verkürzt oder sonst abgeändert wird, oder

b) mit dem Vorliegen des negativen Testergebnisses eines am vierzehnten Tag der Absonderung entnommenen PCR-Tests hinsichtlich einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, sofern die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde der absonderungspflichtigen Person vorher keine Entscheidung bekannt gegeben hat; das Vorliegen eines negativen Testergebnisses ist der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständigen Behörde mitzuteilen und auf Anforderung zu übermitteln."

Nach § 11 wird folgender § 11a eingefügt:

"§ 11a Optionsmodelle mit beschränktem Zugang

(1) Der Veranstalter oder Betreiber kann für

1. die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 14, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, sowie Sportveranstaltungen,

2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,

3. Reisebusveranstaltungen und

4. den Betrieb von Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1

den Zugang von Gästen und Besuchern nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15, unabhängig von geltenden Warnstufen nach § 25 Abs. 3, beschränken. Für die in § 8 Satz 1 und den §§ 15 sowie 17 Abs. 2 genannten Veranstaltungen ist ein Optionsmodell nicht zulässig.

(2) Die in § 1 Abs. 4 Satz 1 genannten Kinder sind im Rahmen der Optionsmodelle mit beschränktem Zugang geimpften Personen und genesenen Personen gleichgestellt. Für asymptomatische Kinder, die nicht nach Satz 1 gleichgestellt sind, und asymptomatische Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist der Zugang nach Abs. 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests, sofern die zugrundeliegende Testung nicht länger als 24 Stunden zurückliegt, oder des Nachweises der Teilnahme an einer regelmäßigen Testung im Rahmen eines verbindlichen Testkonzepts an Schulen zu gestatten; § 1 Abs. 4 Satz 3 findet Anwendung. Personen, die ein ärztliches Attest vorlegen, dass sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder deswegen innerhalb der letzten drei Monate vor dem Zugang nicht geimpft werden konnten, ist der Zugang nach Abs. 1 nach Vorlage eines negativen Testergebnisses eines Antigenschnelltests zu gestatten.

(3) Der Veranstalter oder Betreiber hat die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, der Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 von Gästen und Besuchern aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der ldendität der nachweisenden Person abzugleichen. Wird ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt oder stimmt die ldentität der Personen nicht überein, ist der Zugang zu verweigern. In geschlossenen Räumen ist die Kontaktnachverfolgung von Gästen und Besuchern nach § 3 Abs. 4 zu gewährleisten.

(4) Die Pflicht nach Abs. 3 Satz 1 und 2 erstreckt sich auch auf Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen des Veranstalters oder Betreibers, die sich mit den Gästen oder Besuchern in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben. Bei Vorliegen eines Testerfordernisses trägt der Veranstalter oder Betreiber die Kosten für die Testung der Beschäftigten.

(5) Der Veranstalter oder Betreiber hat die jeweilige Entscheidung über die Wahl eines der Optionsmodelle und den Zeitpunkt der Ausübung der nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständigen Behörde fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn oder vor dem Beginn des Betriebs in einem der gewählten Optionsmodelle anzuzeigen. Die Durchführung oder der Betrieb in Form des gewählten Optionsmodells ist frühestens fünf Werktage nach Übermittlung der Anzeige gestattet. Soweit die Einführung eines Optionsmodells eine Vielzahl von wiederkehrenden Veranstaltungen erfassen soll, kann die Anzeige auch für die darauffolgenden Veranstaltungen erfolgen, wenn diese in der Art und Weise der Durchführung im Wesentlichen mit der erstmalig angezeigten Veranstaltung übereinstimmen.

(6) Soweit der Veranstalter oder Betreiber die Beschränkung des Zugangs durch eines der Optionsmodelle wählt und den Zugang nach den Maßgaben der Abs. 2 bis 4 sicherstellt,

1. entfällt für Veranstaltungen nach § 14 Abs. 1 und 3 die Anzeigepflicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 sowie die Antrags- und Erlaubnispflicht nach § 14 Abs. 2 sowie für Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten die Antrags- und Erlaubnispflicht nach § 17 Abs. 1, sofern

a) außerhalb geschlossener Räume nicht mehr als 5.000 Personen teilnehmen oder
b) in geschlossenen Räumen nicht mehr als 1.500 Personen teilnehmen,

2. kann auf die Einhaltung des Mindestabstands nach § 1 Abs. 1 Satz 1 und die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung oder einer qualifizierten Gesichtsmaske nach § 6 verzichtet werden; die verantwortliche Person ist von den Pflichten nach § 4 Nr. 2 und 4 befreit und § 5 Abs. 3 Nr. 6 und 11 findet keine Anwendung,

3. gilt für das 3G-Plus-Optionsmodell in geschlossenen Räumen, dass eine maximale Kapazitätsauslastung bis zu 75 Prozent zulässig ist.

(7) Die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde kann dem Veranstalter oder Betreiber im Fall eines Verstoßes gegen die Vorgaben dieser Verordnung vorübergehend oder dauerhaft untersagen, die in Abs. 1 genannten Veranstaltungen und Betriebe in Form der Optionsmodelle im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 15 durchzuführen oder zu betreiben."

In § 26 Ordnungswidrigkeiten werden in Abs. 3 nach Nummer 5 folgende Nummern 5.a bis 5.c eingefügt:

"5.a vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 3 Satz 1 als Veranstalter oder Betreiber die Vorlage der Nachweise nicht aktiv einfordert und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der ldentität der nachweisenden Person nicht abgleicht oder entgegen § 11a Abs. 3 Satz 2 den Zugang nicht verweigert, wenn ein erforderlicher Nachweis nicht vorgelegt wird oder die ldentität der Personen nicht übereinstimmt,

5.b vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 3 Satz 3 i. V. m. § 3 Abs. 4 als verantwortliche Person die Kontaktnachverfolgung nicht gewährleistet,

5.c vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 11a Abs. 5 als verantwortliche Person eine Veranstaltung in Form eines Optionsmodells durchführt oder eine Diskothek, einen Tanzklub oder sonstige Tanzlustbarkeiten in Form eines Optionsmodells betreibt, ohne dies zuvor rechtzeitig bei der zuständigen Behörde anzuzeigen,"

Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Oktober 2021 außer Kraft.

Den Text der Verordnung können Sie über den nachfolgenden Link abrufen:
https://www.tmasgff.de/covid-19/verordnung

Neue fachliche Weisung der BA zum Umgang mit den erhöhten Leistungssätzen beim Kurzarbeitergeld - Änderung der Rechtsauffassung

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat eine Weisung zum Umgang mit den erhöhten Leistungssätzen beim Kurzarbeitergeld veröffentlicht. Sie hat in dieser Angelegenheit ihre Rechtsauffassung geändert.

Nach § 421c Abs. 2 SGB III ist eine Voraussetzung für die Gewährung des erhöhten Leistungssatzes, dass "der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist". In ihrer ursprünglichen Rechtsauffassung hat die BA diese Voraussetzung dahingehend ausgelegt, dass die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes nur gilt, wenn auch der Betrieb spätestens bis zum 31. März 2021 tatsächlich mit der Kurzarbeit begonnen hat. Das bedeutete, dass für Beschäftigte in Betrieben, die erst ab April 2021 die Kurzarbeit neu oder nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder eingeführt hatten, der erhöhte Leistungssatz nicht gewährt wurde. Das galt auch dann, wenn der einzelne Beschäftigte vor April 2021 schon einmal Kurzarbeitergeld bezogen hatte.

Nach der neuen, mit dem Bundesarbeitsministerium abgestimmten Rechtsauffassung der BA kommt es nun nicht mehr auf die betriebliche Bezugsdauer an. Vielmehr kommt es einzig darauf an, ob der einzelne Beschäftigte im Zeitraum März 2020 bis 31. März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen hat und die übrigen Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllt sind.

Von dieser Änderung betroffen sind also nur die Betriebe, die erst nach dem 31. März 2021 die Kurzarbeit neu oder nach einer dreimonatigen Unterbrechung wieder eingeführt haben und Beschäftigte mit einbezogen haben, die bereits vor dem 31. März 2021 Kurzarbeitergeld bezogen haben. In diesen Fällen sollten die Abrechnungen korrigiert werden. Das würde auch in dem unwahrscheinlichen Fall gelten, in dem bereits eine Abschlussprüfung stattgefunden hat; auch diese kann bei einer Änderung der Rechtsauffassung korrigiert werden. Die Betriebe sollten sich hierfür an ihre zuständige Agentur vor Ort wenden.

Wir verweisen auf die aktualisierten FAQs Kurzarbeit der BDA:
https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2021/09/bda-arbeitgeber-covid_19-faq-kurzarbeitergeld-faq-2021_09_29.pdf

Änderungen der SARS-CoV2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 10.9.2021

Das Bundeskabinett hat die Geltungsdauer der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erneut verlängert. Mit der sich derzeit abzeichnenden erneuten Ausweitung der Bedrohungslage durch das Corona-Virus („4. Welle“) werden die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab 10.9.2021 fortgesetzt und teilweise ausgeweitet.

Welche konkreten Auswirkungen hat die erneute Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung auf die betriebliche Praxis?

Ziel und Anwendungsbereich der Verordnung (§ 1)
Die aufgrund § 18 Abs. 3 ArbSchG erlassene Verordnung dient „dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen.“  Die Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 ArbSchG und weitere abweichende Vorschriften der Länder zum Infektionsschutz im Zusammenhang mit der Betreuung von Kindern, weitergehende Vorschriften der Länder und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bleiben von der Verordnung unberührt.

Damit wird insbesondere klargestellt, dass während der epidemischen Lage von nationaler Trageweite im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 IfSG der Arbeitgeber neben dem ArbSchG und den Arbeitsschutzverordnungen gemäß § 18 Abs. 1 und Abs  2 ArbSchG auch die Vorgaben des SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandards und die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel beachten muss. Für Tätigkeiten im Gesundheits- und Pflegebereich insbesondere im Zusammenhang mit an SARS-CoV-2 infizierten Personen gilt weiterhin die BiostoffV.

Überprüfung der Gefährdungsbeurteilung (§ 2 Abs. 1)
Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung gemäß der §§ 5 und 6 ArbSchG hinsichtlich zusätzlich erforderlicher Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes überprüfen und aktualisieren.

Berücksichtigung des Impfstatus (§ 2 Abs. 1) und Fragerecht
Der Arbeitgeber kann nun bei der Regulierung im Betrieb den Impfstatus der Beschäftigten berücksichtigen, wenn ihm dieser - aus welchen Gründen auch immer - bekannt ist. Ein diesbzgl. Fragerecht hat er nicht. Dieses wird über eine Änderung des IfSG, die ebenfalls im September 2021 in Kraft treten wird, nur für bestimmte Berufsgruppen eingeführt. Es handelt sich um Beschäftigte in Kitas, Schulen und Pflegeheimen. Darüber hinaus besteht bereits ein Fragerecht in Krankenhäusern und Arztpraxen.

Atemschutzmasken bzw. Mund-Nasen-Schutz (§ 2 Abs. 2)
Ergibt die Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1, dass ein Schutz der Beschäftigten durch technische und organisatorische Schutzmaßnahmen nicht ausreichend ist und das Tragen medizinischer Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder der in der Anlage bezeichneten Atemschutzmasken durch die Beschäftigten erforderlich ist, sind diese vom Arbeitgeber bereitzustellen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.

Bekanntmachung des Hygienekonzepts (§ 2 Abs. 3)
Das betriebliche Hygienekonzept ist den Beschäftigten in geeigneter Weise in der Arbeitsstätte zugänglich zu machen.

Kontaktreduktion (§ 3)
Der Arbeitgeber hat alle geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um betriebsbedingte Personenkontakte zu reduzieren. Die gleichzeitige Nutzung von Räumen durch mehrere Personen ist auf das betriebsnotwendige Minimum zu reduzieren. Es ist damit sinnvoll, externe wie interne Besprechungen - soweit möglich - auch zukünftig virtuell durchzuführen.

Testpflicht (§ 4)
Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber den Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens zweimal pro Kalenderwoche kostenfrei einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, der vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte zugelassen ist.

Diese Testangebote sind jedoch nicht erforderlich, soweit der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen einen gleichwertigen Schutz der Beschäftigten sicherstellt oder einen bestehenden gleichwertigen Schutz nachweisen kann.

Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Die Gefährdungsbeurteilung sollte nach dem Willen des Gesetzgebers aber festlegen, ob ein Testangebot dennoch sinnvoll sein kann, um das Risiko der Einschleppung von COVID-19 in den Betrieb weiter zu vermindern. Die Verordnung sieht ausdrücklich kein Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungsstatus der Beschäftigten vor.

Nachweise über die Beschaffung von Tests und Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten hat der Arbeitgeber bis zum Ablauf des 24.11.2021 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 1 gilt auch für Nachweise über bis zum 30.6.2021 beschaffte Tests und für Nachweise über bis zum 30.6.2021 geschlossene Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten nach § 5 Abs. 1 der ursprünglichen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21.1.2021.

Schutzimpfung und Aufklärung (§ 5)
Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten nun zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen. Ob es sich hierbei um bezahlte Freistellungen handelt, ist umstritten, kann aber wohl angenommen werden. Der Arbeitgeber hat die Betriebsärzte und die überbetrieblichen Dienste von Betriebsärzten, die Schutzimpfungen aus Gründen des Bevölkerungsschutzes im Betrieb durchführen, organisatorisch und personell zu unterstützen. Die Beschäftigten sind im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung bei der Erkrankung an der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren.

Dauer der Regelungskraft (§ 6)
Die Regelungskraft der Verordnung endet, wenn die epidemische Lage durch die Bundesregierung aufgehoben wird, spätestens aber am 24.11.2021, wenn sie nicht vorher verlängert wird (was aufgrund der aktuellen Entwicklung nicht unwahrscheinlich ist).

Quelle: Haufe Online Redaktion

 

Lohnfortzahlung im Quarantänefall: Kein Anspruch auf Vorabentschädigung

Ein Arbeitgeber, der seinem Arbeitnehmer dessen Lohn weiterbezahlt, nachdem dieser aufgrund eines vom Arbeitgeber angewiesenen Einsatzes in einem Corona-Risikogebiet sich in Quarantäne begeben musste, kann die Zahlung nicht als vorab geleistete Entschädigung vom Land Baden-Württemberg zurückverlangen. Dies hat das Verwaltungsgericht Karlsruhe an 30. Juni 2021 entschieden (Az.: 9 K 67/21).

Im vorliegenden Fall hatte das klagende Maschinenbauunternehmen seinen angestellten Servicemonteur zur Behebung eines Maschinenausfalls zu einem Kunden nach Österreich geschickt, das zu diesem Zeitpunkt als Corona-Risikogebiet eingestuft war. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland musste der Monteur in eine von seiner Wohnortgemeinde angeordnete 14-tägige häusliche Quarantäne (Absonderung). Das Maschinenbauunternehmen zahlte das Gehalt weiter, jedoch forderte es das Geld vom beklagten Land Baden-Württemberg zurück – mit der Begründung, es habe sich bei der Lohnfortzahlung um eine vorgeleistete Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz gehandelt.

Arbeitgeber arbeitsrechtlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet

Das seit November 2020 laut Infektionsschutzgesetz für solche Entschädigungsansprüche zuständige Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. In seiner Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass dem bei dem klagenden Maschinenbauunternehmen angestellten Monteur überhaupt kein Verdienstausfall entstanden sei. Folglich war keine nach dem Infektionsschutzgesetz vom Land Baden-Württemberg zu leistende Ausgleichszahlung geboten. Der Kläger sei arbeitsrechtlich zur Lohnfortzahlung seines Arbeitnehmers verpflichtet gewesen. Der Arbeitsausfall des Monteurs sei aufgrund einer unternehmerischen Entscheidung des Klägers eingetreten, ihn in einem Corona-Risikogebiet arbeiten zu lassen. Die anschließende Quarantäne sei vorhersehbar gewesen. Daher falle der Arbeitsausfall in die Risikosphäre des Klägers und sei von seinem Arbeitnehmer nicht verschuldet gewesen, der lediglich eine Weisung seines Arbeitgebers zur Vornahme der Dienstreise nach Österreich befolgt hatte.

arüber hinaus habe der Arbeitnehmer des Klägers auch keinen Erstattungsanspruch nach dem Infektionsschutzgesetz gehabt. Die Dienstreise sei nämlich im Sinne des § 56 Infektionsschutzgesetz vermeidbar gewesen. Bei der Reise nach Österreich habe es sich nicht um ein höchstpersönliches oder vergleichbar außergewöhnliches Ereignis gehandelt, die Reise sei aufgrund unternehmerischer und finanzieller Interessen des Arbeitgebers unternommen worden.

Mit diesem Urteil des Verwaltungsgericht Karlsruhe ist erstmals über eine Klage auf Entschädigung von Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz entschieden worden. Diese Entscheidung der Karlsruher Verwaltungsrichter dürfte richtungsweisend für weitere Entschädigungsverfahren sein, die bereits zahlreich bei den Verwaltungsgerichten eingegangen sind.

Quelle: Richard Boorberg Verlag