Am 29.10.2021 wurde die Fünfte Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 29. Oktober 2021 veröffentlicht. Die neue Verordnung trat am 30. Oktober 2021 in Kraft und wird am 24. November 2021 außer Kraft treten.
Anbei die aus unserer Sicht wichtigsten Änderungen:
In § 9 "Absonderungspflicht":
"(...)
(2) Personen nach den Absätzen 1 und 1a (Einfügung der Unterzeichnerin: Ansteckungs- und Krankheitsverdächtige) sind verpflichtet,
(...)
4. die vorzeitige Beendigung einer Pflicht zur Absonderung aufgrund eines negativen Testergebnisses nach Absatz 5a Satz 1 und 2 der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen und dieser das negative Testergebnis in Form eines ärztlichen Befunds, eines von einem infektionsschutzrechtlich befugten Dritten ausgestellten Testnachweises oder eines COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG zu übermitteln...
(...)
(5a) Abweichend von Abs. 5 Nr. 1 Buchst. b endet die Pflicht zur Absonderung, sobald ein frühestens am fünften Tag entnommener PCR-Test oder ein frühestens am siebenten Tag durchgeführter Antigenschnelltest ein negatives Ergebnis aufweist. Beruht die Pflicht zur Absonderung auf einer Anordnung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Pflicht zur Absonderung mit der Übermittlung des Testergebnisses an diese Behörde endet. In besonders begründeten Fällen kann die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde unter Beachtung der aktuellen Empfehlungen des Robert Koch-Instituts zum Kontaktpersonenmanagement eine von Satz 2 abweichende Anordnung treffen; die Gründe sind zu dokumentieren."
In § 11a "Optionsmodelle mit beschränktem Zugang":
"(1) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 (Einfügung der Unterzeichnerin: Veranstalter, Leiter, Betriebsinhaber, Geschäftsführer, Vorstand, Vereinsvorsitzende, zuständige Amtsträger oder eine andere Person, der die rechtliche Verantwortung obliegt oder die die tatsächliche Kontrolle ausübt oder damit beauftragt ist (verantwortliche Person) kann für
1. die Durchführung von Veranstaltungen im Sinne des § 14, einschließlich Ausstellungen, Messen sowie Spezial- und Jahrmärkten, sowie Sportveranstaltungen,
2. kulturelle Veranstaltungen wie Lesungen, Theater-, Kino-, Opern- oder Konzertaufführungen,
3. Veranstaltungen und Zusammenkünfte nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 (Einfügung der Unterzeichnerin: für religiöse oder weltanschauliche Zwecke im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verfassung des Freistaats Thüringen dienende Veranstaltungen oder Zusammenkünfte)
4. Reisebusveranstaltungen und
5. den Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, Beherbergungsbetrieben sowie Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten im Sinne des § 17 Abs. 1
den Zugang von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen nach einem der Optionsmodelle nach § 2 Abs. 2 Nr. 15, unabhängig von geltenden Warnstufen nach § 25 Abs. 3, beschränken. Für die in § 8 Satz 1, § 15 Abs. 1 Nr. 1 und 3 sowie § 17 Abs. 2 genannten Veranstaltungen ist ein Optionsmodell nicht zulässig.
(...)
(3) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die Vorlage des Impfnachweises, des Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, der Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 von Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen aktiv einzufordern und die Übereinstimmung der Person, auf welche die Nachweise ausgestellt sind, mit der Identität der nachweisenden Person abzugleichen.
(4) Die Pflichten nach Abs. 3 Satz 1 und 2 erstrecken sich auch auf Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die sich mit Gästen, Besuchern, Kunden, sonstigen Veranstaltungsteilnehmern oder weiteren Personen, die das jeweilige Angebot in Anspruch nehmen, in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben. Bei Ausübung des 3-G-Plus-Optionsmodells müssen Beschäftigte oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, jeweils das negative Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 vorlegen. Bei Vorliegen eines Testerfordernisses trägt der Veranstalter oder Betreiber die Kosten für die Testung der Beschäftigten.
(4a) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 ist zur Erfüllung der Pflichten nach den Abs. 3 und 4 berechtigt, personenbezogene Daten über das Vorliegen eines Impfnachweises nach § 2 Abs. 2 Nr. 11, eines Nachweises der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12, der Nachweise nach Abs. 2 Satz 2 und 3 oder des Nachweises eines negativen Testergebnisses nach § 2 Abs. 2 Nr. 14 oder über das Lebensalter zu verarbeiten. Zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person sind technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, die sicherstellen, dass die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) in der jeweils geltenden Fassung erfolgt. Die für die Verarbeitung Verantwortlichen haben sicherzustellen, dass eine Kenntnisnahme der erfassten Daten durch Unbefugte ausgeschlossen ist. Die personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich zu infektionsschutzrechtlichen Zwecken verarbeitet werden; eine Weiterverarbeitung zu anderen Zwecken ist unzulässig. Die Daten sind spätestens nach Ablauf von vier Wochen datenschutzgerecht zu löschen oder zu vernichten, sobald diese nicht mehr für die Zwecke nach Satz 1 erforderlich sind. Im Übrigen bleiben die datenschutzrechtlichen Bestimmungen unberührt.
(5) Die verantwortliche Person nach § 5 Abs. 2 hat die jeweilige Entscheidung über die Wahl eines der Optionsmodelle und den Zeitpunkt der Ausübung der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde fünf Werktage vor Beginn der Veranstaltung, der Zusammenkunft oder Beginn des Betriebs in einem der gewählten Optionsmodelle anzuzeigen."
In § 13 "Testpflicht":
"(1) Die Vorlage eines negativen Testergebnisses nach § 10 Abs. 1 oder 3 auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 ist in geschlossenen Räumen erforderlich
1. bei der Inanspruchnahme einer körpernahen Dienstleistung durch den Kunden, sofern eine qualifizierte Gesichtsmaske nicht oder nicht durchgängig getragen werden kann,
2. bei Orchesterproben, sofern Blasinstrumente verwendet werden, und bei Chorproben,
3. in Diskotheken, Tanzklubs und bei sonstigen Tanzlustbarkeiten,
4. in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie in Swingerklubs und ähnlichen Angeboten sowie
5. für Besucher von Krankenhäusern und weitere stationäre Einrichtungen nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch.
Für die Vorlage nach Satz 1 sind nur Testzertifikate von Leistungserbringern nach § 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 TestV zulässig; davon unberührt bleiben Selbsttests nach § 10 Abs. 1. Von Satz 2 Halbsatz 1 unberührt bleiben auch die zu erbringenden Nachweise von Schülern nach § 1 Abs. 4 Satz 2, gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 3.
(2) Die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 erstreckt sich auch auf Beschäftigte, Dienstleister, Inhaber, Veranstalter, Betreiber, Anbieter oder sonstige tätige oder beauftragte Personen, die sich mit Kunden, Besuchern, Gästen, sonstigen Teilnehmern oder weiteren Personen in den in Abs. 1 Satz 1 genannten Fällen in denselben räumlichen Bereichen aufhalten oder Kontakt zu ihnen haben. Beschäftigte und sonstige tätige oder beauftragte Personen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, müssen mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der sie zur Beschäftigung eingeteilt sind oder tätig werden, eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs. 2 Nr. 8 durchführen lassen oder nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 durchführen. Die Kosten für die Testungen der Beschäftigten trägt nach § 4 Abs. 1 Corona-ArbSchV der Arbeitgeber. § 11a Abs. 4a findet entsprechend Anwendung.
(3) Absatz 2 gilt auch, wenn in anderen als den in Abs. 1 Satz 1 genannten Fällen die nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständige Behörde nach § 25 Abs. 3 die Vorlage eines negativen Testergebnisses anordnet."
§ 18 "Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen":
"(...)
(5) Beschäftigte in Einrichtungen und Angeboten nach Abs. 3 Satz 1 und in diesen eingesetzte ehrenamtlich Tätige und Freiwilligendienstleistende sind gemäß den Vorgaben der verantwortlichen Person nach § 5 Abs. 2 verpflichtet, sich mindestens zweimal pro Kalenderwoche, in der der jeweilige Beschäftigte oder Tätige zum Dienst eingeteilt ist, auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testen zu lassen oder sich nach Maßgabe des § 10 Abs. 1 selbst zu testen (...) § 11a Abs. 4a findet entsprechend Anwendung."
§ 22 "Hochschulen":
"(1) (...)
Die Hochschulen sind verpflichtet, zum Zweck des Nachweises nach Satz 2 Nr. 1 den Studierenden, Lehrenden und Gästen, die keinen Impfnachweis nach § 2 Abs. 2 Nr. 11 oder keinen Nachweis der Genesung nach § 2 Abs. 2 Nr. 12 vorlegen, mindestens zweimal pro Kalenderwoche am Hochschulort die Durchführung eines Selbsttests nach § 10 Abs. 1 unter Beobachtung durch eigenes Personal oder durch beauftragte Personen anzubieten und eine Bescheinigung über das Ergebnis zu erstellen."