Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Corona-Pandemie: Unterstützung

Unser Wissen für Sie zusammengefasst

Gern stellen wir an dieser Stelle - laufend aktualisiert - allen Interessierten unsere Informationen zur Verfügung. Wir möchten damit die Arbeit der steuerberatenden Berufe als Berufsverband unterstützen. Unterstützen Sie uns sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen ganz praktisch, in dem Sie uns relevante Dokumente und Links zur Verfügung stellen, welche wir veröffentlichen können.

 

 

BMF: Details zur Verlängerung der Überbrückungshilfen bis Jahresende geeint

Während es für die meisten Bereiche der Wirtschaft wieder bergauf geht, dauern die Corona-bedingten Einschränkungen in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfe III Plus über den 30. September hinaus bis zum 31. Dezember 2021. Die Details für die Verlängerung bis Jahresende sind nun geeint und finalisiert. Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III Plus weitgehend beibehalten. Ebenfalls verlängert wird die Neustarthilfe Plus, mit der von Corona-bedingten Umsatzeinbrüchen betroffene Soloselbstständige unterstützt werden.

Im Einzelnen:

Die bis Jahresende verlängerte Überbrückungshilfe III Plus ist inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August und September. Auch in der verlängerten Überbrückungshilfe III Plus sind Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Die Antragstellung erfolgt auch für die verlängerte Überbrückungshilfe III Plus durch prüfende Dritte.

Die sogenannte Restart-Prämie, die innerhalb der Überbrückungshilfe III Plus für die Monate Juli, August, September 2021 galt und mit der wir gezielt den Übergang vom Lockdown hin zur Wiederöffnung erleichtern wollten, hat ihren Zweck erfüllt. Sie läuft deshalb plangemäß im September aus. Der Eigenkapitalzuschuss, zur Substanzstärkung besonders stark und andauernd betroffener Unternehmen, wird auch über den September hinaus bis Dezember 2021 zur Verfügung stehen.

Verlängert wird auch die Neustarthilfe Plus für Soloselbständige. Für den Zeitraum Oktober bis Dezember können Soloselbstständige, deren Umsatz durch Corona weiter eingeschränkt ist, damit zusätzlich bis zu 4.500 Euro Unterstützung erhalten.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III Plus und zur Neustarthilfe Plus werden überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Antragsbearbeitung und Auszahlung erfolgen in der Verantwortung der Länder. Informationen über den Start der Antragstellung werden wir zeitnah gesondert veröffentlichen.

Quelle: Pressemitteilung des BMF vom 08.09.2021

Bundeskabinett beschließt Änderung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat in seiner Sitzung am 1. September 2021 die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. Mit nachstehendem Link erhalten Sie den Verordnungsentwurf, wie er an das Bundeskabinett gegangen ist. Die geänderte Verordnung soll zum 10. September 2021 in Kraft und zum 24. November 2021 außer Kraft treten.

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetze/Referentenentwuerfe/ref-erste-aenderungs-vo-neufassung-sars-cov-2-arbeitsschutzverordnung.pdf;jsessionid=12D9E50732FAAF39CA1E8499928171E5.delivery2-replication?__blob=publicationFile&v=3

Der Schutz ihrer Beschäftigten vor Infektionen steht für die Arbeitgeber von Beginn der Pandemie an oberster Stelle. Anstelle der nun dringend notwendigen Erleichterungen für die Wirtschaft kommen durch die Änderungen der Verordnung weitere nicht akzeptable Verpflichtungen und Kosten auf die Arbeitgeber zu. Eine Ergänzung der Verordnung um ein Fragerecht des Arbeitgebers bezüglich des Impfstatus ist nicht erfolgt. Es bleibt somit unklar, wie Arbeitgeber ohne diese Kenntnis sinnvollerweise die in § 2 Abs. 1 Satz 4 ArbSchVO vorgesehenen Differenzierungen bei Infektionsschutzmaßnahmen umsetzen sollen. Freiwillige Auskünfte allein sind nicht ausreichend. Um den Arbeitsschutz effizient und angemessen zu gestalten, ist ein eigenständiges Fragerecht des Arbeitgebers dringend geboten und notwendig. Die BDA-Stellungnahme zum Referentenentwurf bietet zu diesem und anderen kritischen Punkten eine umfangreiche Übersicht:

https://vwt.de/wp-content/uploads/2021/09/BDA-Stn-SARS-Cov2-AVO.pdf

Die BDA wird weiterhin fordern, dass es zusammen mit privaten und gesellschaftlichen Erleichterungen auch Erleichterungen für die Betriebe geben muss. Ferner fordert sie weiter ein Fragerecht im Rahmen der Novelle des IfSG durch das Aufbauhilfegesetz 2021. Arbeitgeber und Beschäftigte brauchen Rechtssicherheit, dass der Arbeitgeber den Impfstatus erheben darf und der Datenschutz hier nicht entgegensteht.
Wir haben uns als VWT separat an die Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie gewandt mit der Bitte, unsere Positionen gegenüber dem Bund zu unterstützen.

Quelle: VWT e.V.

Neue FAQ Überbrückungshilfe III: Wahlrecht

Die am 27.08.2021 veröffentlichten Änderungen betreffen im Wesentlichen die jetzt freigeschaltete Möglichkeit, das nachträgliche Wahlrecht durch einen Wechsel von der Neustarthilfe in die Überbrückungshilfe III ausüben zu können und umgekehrt.

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Neue FAQ Überbrückungshilfe III plus: Schadensausgleich

Neu seit 25.08.2021:
Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. September 2021 eingestellt werden musste.

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Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 23. August 2021 verkündet

Am gestrigen Montag wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 23. August 2021 veröffentlicht.
Neu eingefügt wurde § 8a mit den infektionsschutzrechtlichen Vorgaben zur Durchführung der Bundestagswahl.
Ebenfalls neu ist die als § 13 Ziff. 5 eingefügte Testpflicht für Besucher von Krankenhäusern.
Gemäß § 22 sind an Hochschulen wieder Präsenzveranstaltungen sowie in Präsenz durchgeführte Hochschulprüfungen, staatliche und kirchliche Prüfungen sowie für den Hochschulzugang oder die Hochschulzulassung erforderliche Eignungs- oder Eingangsprüfungen, Eignungsfeststellungsverfahren, Auswahlverfahren für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder Studierfähigkeitstests zulässig. Die Teilnahme an Veranstaltungen der Hochschulen nach Satz 1 ist nur Studierenden, Lehrenden und Gästen gestattet, die ein negatives Testergebnis auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nach § 2 Abs.  Nr.  vorlegen.
Die aus unserer Sicht wichtigste Änderung ist das in § 25 eingefügte Frühwarnsystem, das aus den folgenden Komponenten besteht:

  • Leitindikator:
    Sieben-Tage-Inzidenz in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt;
  • Schutzwert:
    Sieben-Tage-Hospitalisierungsinzidenz, die die Anzahl der nach Meldedatum erfassten stationären Neuaufnahmen an COVID-19 erkrankter Patienten innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen, bezogen auf 100 000 Einwohner in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt, misst;
  • Belastungswert:
    Auslastung der Intensivbetten, die den prozentualen Anteil intensivmedizinisch behandelter COVID-19-Patienten an der Gesamtzahl der betreibbaren Intensivbetten in Thüringen angibt.

In Abs. 3 des § 25 wurden sodann drei Warnstufen definiert, bei denen die zuständige Behörde (der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt) bei Überschreitung die für diese Warnstufe einschlägigen Maßnahmen des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses zu prüfen und zu ergreifen hat:

  • Warnstufe 1
    1. der Leitindikator einen Wert von 35,0 bis 99,9 aufweist und
    2. der Schutzwert bei mindestens 4,0 oder der Belastungswert bei mindestens 3,0 Prozent liegt;
  • Warnstufe 2
    1. der Leitindikator einen Wert von 100,0 bis 200,0 aufweist und
    2. der Schutzwert bei mindestens 7,0 oder der Belastungswert bei mindestens 6,0 Prozent liegt;
  • Warnstufe 3
    1. der Leitindikator einen Wert von mindestens 200,1 aufweist und
    2. der Schutzwert bei mindestens 12,1 oder der Belastungswert bei mindestens 12,1 Prozent liegt.

Überschreiten der Leitindikator und zusätzlich mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an drei aufeinanderfolgenden Tagen den jeweiligen Schwellenwert einer höheren Warnstufe, so ist diese Warnstufe maßgeblich. Durch den Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt sind die für diese Warnstufe einschlägigen Maßnahmen des Thüringer Corona-Eindämmungserlasses zu prüfen und zu ergreifen.
Unterschreiten der Leitindikator und zusätzlich mindestens einer der beiden Zusatzindikatoren an sieben aufeinanderfolgenden Tagen den jeweiligen Schwellenwert einer niedrigeren Warnstufe, so ist diese Warnstufe maßgeblich. Der Landkreis bzw. die kreisfreie Stadt kann entsprechende Lockerungen vorsehen.
Das TMASGFF hat zu den Regelungen des Frühwarnsystems eine Sonderseite eingerichtet, die Sie über den nachfolgenden Link abrufen können:
https://www.tmasgff.de/fruehwarnsystem
Den Text der Lesefassung der Verordnung können Sie über den nachfolgenden Link abrufen:
https://corona.thueringen.de/media/corona/2021_08_23_Lesefassung_2._Aend_ThuerSARS-CoV-2-IfS-MassnVO.pdf

Quelle: VWT

Nachträgliche Änderung von Anträgen auf November- und Dezemberhilfe

Ein Änderungsantrag kann nach dem 31. Juli 2021 nur in begründeten Ausnahmefällen gestellt werden, sofern der Erstantrag über einen prüfenden Dritten gestellt wurde. Eine solcher begründeter Ausnahmefall liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn der Erstantrag bis zum 30. Juni 2021 noch nicht beschieden oder teilbeschieden wurde (so dass ein Änderungsantrag bis zum 31. Juli 2021 nicht rechtzeitig gestellt werden konnte). Zudem liegt ein begründeter Ausnahmefall auch dann vor, wenn der Antragstellende oder prüfende Dritte unmittelbar von den Überflutungen im Juli 2021 betroffen war, so dass ein Änderungsantrag aufgrund höherer Gewalt nicht bis zum 31. Juli 2021 gestellt werden konnte.

Liegt einer der oben genannten begründeten Ausnahmefälle oder eine explizite Aufforderung zur Antragsänderung durch die Bewilligungsstelle vor, können Sie sich an den Servicedesk wenden (Service-Hotline für prüfende Dritte: +49 30 – 530 199 322, Servicezeiten Montag bis Freitag von 8:00 bis 18:00 Uhr).

In allen anderen Fällen ist nach dem 31. Juli 2021 kein Änderungsantrag mehr möglich. In solchen Fällen nutzen Sie zur nachträglichen Änderung bereits gestellter Anträge bitte die Schlussabrechnung.

Quelle: BMWi

Ergänzungen bei FAQ zu Beihilferegelungen

Neu hinzugefügt wurden insbesondere: ein Überblick und Erläuterungen zu Beihilferegelungen bei der Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus, Erläuterung und Anwendungsbeispiele zur „Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19“.

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Kurzarbeitergeld: "FAQ: Abschlussprüfungen nach dem Ende der Kurzarbeit" der BA

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat häufig gestellte Fragen zur Abschlussprüfung beim Kurzarbeitergeld gesammelt und beantwortet.
Die "FAQ: Abschlussprüfungen nach dem Ende der Kurzarbeit" wurden auf nachstehender Internetseite der BA veröffentlicht:
https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/abschlusspruefung-kurzarbeit

Weitere Informationen zum Kurzarbeitergeld finden Sie in den BDA-FAQs zur Kurzarbeit, die mit der BA abgestimmt sind:
https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2021/06/FAQ-Kurzarbeitergeld-Stand-23.-Juni-2021.pdf

Quelle: BDA

Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen

Mit dem Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen soll der Neustart von Kulturveranstaltungen unterstützt werden. Er enthält folgende Maßnahmen:

  • Eine Wirtschaftlichkeitshilfe gewährleistet, dass Veranstaltungen auch dann wirtschaftlich durchgeführt werden können, wenn aus Gründen des Infektionsschutzes weniger Besucherinnen und Besucher zugelassen sind und somit weniger Tickets verkauft werden können. Deshalb gibt es einen Zuschuss auf die Einnahmen aus Ticketverkäufen, um die Finanzierungslücke solcher Veranstaltungen zu schließen. Dies gilt ab dem 1. Juli 2021 für Veranstaltungen mit bis zu 500 geplanten oder möglichen Teilnehmern und ab 1. August 2021 mit bis zu möglichen 2.000 Teilnehmern. Für die Wirtschaftlichkeitshilfe registrierte Veranstaltungen sind gleichzeitig gegen das Risiko eines Ausfalls abgesichert.
  • Eine Ausfallabsicherung soll Veranstaltern Planungssicherheit für größere Kulturveranstaltungen geben. Deshalb übernimmt der Sonderfonds für förderfähige Veranstaltungen im Falle Corona-bedingter Absagen, Teilabsagen oder Verschiebungen den größten Teil der Ausfallkosten. Die Absicherung greift ab dem 1. September 2021 für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 möglichen Teilnehmern.

Die Registrierung von Veranstaltungen und die Antragstellung auf Förderung erfolgen über die Webseite www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de. Das Antragsverfahren ist zweistufig: 

  1. Vor der Veranstaltung müssen sich die Veranstalter auf der Antragsplattform anmelden und die Veranstaltung registrieren („Registrierung“).
  2. Nach der Veranstaltung müssen sie die erforderlichen Angaben ergänzen und den Förderantrag stellen („Antragstellung/Beantragung“)

Eine durch Nordrhein-Westfalen betreute Beratungshotline unterstützt Veranstalter bei der Registrierung und Antragstellung und bietet Hilfestellung bei konkreten Fragen und Anliegen, die über die häufig gestellten Fragen (https://www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de/faq) hinausgehen.

Diese Beratungshotline ist unter der Rufnummer 0800 6648430 oder per E-Mail unter service[at]sonderfonds-kulturveranstaltungen.de zu erreichen.

Bei der Beantragung muss in den folgenden Fällen ein prüfender Dritter die Angaben in den eingereichten Dokumenten überprüfen und bestätigen, bevor diese dann vom Veranstalter im Rahmen der Antragstellung den Bewilligungsstellen zur Verfügung gestellt werden:

  •  bei sämtlichen Anträgen auf Ausfallabsicherung (für Veranstaltungen mit mehr als 2.000 Teilnehmern),
  • bei Anträgen für Veranstaltungen mit bis zu 2.000 Teilnehmern, sofern das Antragsvolumen mehr als 100.000 Euro beträgt.

Bei der Registrierung sowohl für die Wirtschaftlichkeitshilfe als auch für die Ausfallabsicherung besteht hingegen keine Pflicht zur Einbeziehung eines prüfenden Dritten. Die Registrierung vor dem Veranstaltungstermin stellt keinen formalen Förderantrag dar, sondern dient der Mittelreservierung.

Eine Rücksprache der BStBK bei dem Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien ergab, dass die Bestätigung die rechnerische Richtigkeit und die Plausibilität der von den Veranstaltern vorgelegten Unterlagen umfasse. Weitere Beratungspflichten seien damit grundsätzlich nicht verbunden.

Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen

Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfristen und der zinsfreien Karenzzeiten

Angesichts der weiterhin andauernden, durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber mit dem ATAD-Umsetzungsgesetz vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) die Erklärungsfristen in beratenen wie in nicht beratenen Fällen (§ 149 Absatz 2 und 3 AO) sowie die zinsfreien Karenzzeiten (§ 233a Absatz 2 Satz 1 und 2 AO) für den Besteuerungszeitraum 2020 um drei Monate verlängert (Artikel 97 § 36 Absatz 3 EGAO). Detailfragen hat das Bundesfinanzministerium im Anwendungsschreiben vom 20.07.2021 beantwortet.

Download BMF-Schreiben vom 20.07.2021

Neustarthilfe Plus: Startschuss zunächst für Direktanträge

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Antragstellung für die Neustarthilfe Plus möglich. Sie kann für die Fördermonate Juli bis September 2021 allerdings zunächst nur per Direktantrag im eigenen Namen beantragt werden. Eine Antragstellung über Prüfende Dritte, wie sie heute bereits bei der Neustarthilfe möglich ist, soll folgen. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Antragsteller.

Mit dem neuen Programm Neustarthilfe Plus sollen weiterhin Soloselbstständige, Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, unständig Beschäftigte sowie kurz befristete Beschäftigte in den Darstellenden Künsten bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie unterstützt werden. Eine wesentliche Änderung zur bisherigen Neustarthilfe: Der Vorschuss (Betriebskostenpauschale) wurde für Soloselbstständige und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften auf maximal 4.500 € pro Monat und für Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften und Genossenschaften auf bis zu 18.000 € erhöht.

Ausführliche Erläuterungen zu den Antragsvoraussetzungen finden sich in einem gesonderten FAQ-Katalog zur Neustarthilfe Plus. Zu besseren Lesbarkeit sind dort die inhaltlichen Änderungen gegenüber der bisherigen Neustarthilfe kenntlich gemacht.

Anträge für die Neustarthilfe Plus können bis zum 31.10.2021 unter dem bekannten Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de  gestellt werden.

TLVwA: Clearingstelle für Probleme bei Anträgen nach § 56 IfSG

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat eine Clearingstelle zur Lösung von Problemen bei Anträgen aus § 56 IfSG eingerichtet. Steuerberaterinnen und Steuerberatern wird empfohlen, die beanstandeten und von ihnen vertretenen Verfahren - entsprechend aufbereitet in einer Übersicht nach Vorgangskennung/Antragsteller/Änderungsbegehren - in das Clearingstellenverfahren über die E-Mail-Adresse: entschaedigung.ifsg@tlvwa.thueringen.de einzubringen. Dort wird dies als Änderungsantrag bewertet und man wird dem Begehren nachgehen.

Mit Blick auf die durchschnittliche Bearbeitungszahl von wöchentlich 2.500 und 3.000 Anträgen ist im Clearingstellenverfahren ein hoher Arbeitsanfall zu verzeichnen. Es ist mit einer erhöhten Bearbeitungsdauer zu rechnen.

Hintergrund:

Seit Pandemiebeginn wurden mit Stand vom Juli 2021 ca. 86.400 Anträge zur Bearbeitung gestellt, von denen rund 63.900 bearbeitet wurden. Die Bearbeitung der Verfahren bindet im Thüringer Landesverwaltungsamt eine hohe Personalkapazität. Da es sich hierbei ausweislich der o. g. Zahlen um ein Massengeschäft handelt, arbeitet das TLVwA seit Anfang des Jahres 2021 mit dem digitalen Fachverfahren ifsg-online, das seitens des Bundes bereitgestellt und finanziert wurde, um eine länderübergreifende einheitliche Entschädigung im Rahmen eines volldigitalen effizienten Verfahrens zu realisieren. Neben Thüringen beteiligen sich hieran elf weitere Länder (BW, BB, HB, HE, MV, NDS, NRW, RP, SL, SA, SH).

Quelle: TLVwA

Hinweis vom Steuerberaterverband Thüringen: Das Einreichen der Fälle bei der Clearingstelle hemmt die Frist zur Einlegung des Rechtsmittels nicht.

Stundung der SV-Beiträge Juli bis September 2021 unter weiteren Bedingungen möglich

Mit Information vom 25.06 2021 haben wir darüber berichtet, dass eine weitere Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens in der bisherigen Form über den Beitragsmonat Juni 2021 hinaus aufgrund der positiven Gesamtentwicklung grundsätzlich nicht vorgesehen ist. Vor dem Hintergrund, dass es dennoch Unternehmen geben kann, denen eine zeitnahe Zahlung der bislang gestundeten Beiträge zum Fälligkeitstag des Beitragsmonats Juli 2021 nicht möglich sein wird, konnte die BDA für diese Unternehmen ein niedrigschwelliges Verfahren erreichen, um ihnen einen gleitenden Übergang zu ermöglichen.
Mit unten angeführtem Link erhalten Sie das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu Maßnahmen zur Unterstützung der von der Corona-Pandemie betroffenen Arbeitgeber und Mitglieder bei der Zahlung der Beiträge.

Demnach gelten für von der von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber folgende Festlegungen:

  • Sofern der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zustimmt und dieser (Ratenplan-)Vereinbarung auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu erheben.
  • Ein Stundungszins ist gleichermaßen nicht zu erheben, wenn laufende Beitragsverpflichtungen im Zuge ggf. ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt werden.
  • Kommt eine (Ratenplan-)Vereinbarung nicht zustande oder werden laufende Beitragsverpflichtungen auch durch angemessene Teilzahlungen im Zuge von ggf. ergänzenden Stundungsvereinbarungen nicht erfüllt, besteht für eine Reduzierung des Stundungszinses kein Raum. In diesem Fall ist deshalb der reguläre Stundungszins in Höhe von 0,5 v. H. für jeden angefangenen Monat der Stundung zu erheben.
  • Von der im Rahmen einer Beitragsstundung üblicherweise erforderlichen Sicherheitsleistung kann insbesondere u. a. dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist (vgl. § 5 Absatz 2 Nummer 3 der Beitragserhebungsgrundsätze); pandemiebedingte Stundungen sind bei dieser vergangenheitsbezogenen Betrachtung und bei der Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für ein Absehen von einer Sicherheitsleistung insoweit erfüllt sind, außen vor zu lassen.

Das oben beschriebene Verfahren ist zeitlich auf die Beitragsmonate Juli bis einschließlich September 2021 begrenzt.

Quelle: VWT

Verlängert: Corona-Hilfen für gemeinnützige Sozialverbände/-träger, Arbeitsmarkt- und Berufsbildungsträger, Träger von Geburtshäusern

Was wird gefördert?

Die Finanzhilfen werden zur Bewältigung oder Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Auswirkungen der Corona-Pandemie gewährt. Sie dienen dem Erhalt und Fortbestand der Träger, die durch ihre gemeinnützige Arbeit im besonderen Landesinteresse einen wichtigen Beitrag zur sozialen Infrastruktur des Freistaats Thüringen leisten.

Wer stellt den Antrag?

Antragsberechtigt sind:

  • gemeinnützige Sozialverbände/-träger, Arbeitsmarkt- und Berufsbildungsträger
  • Träger von Geburtshäusern

unabhängig von ihrer Rechtsform, soweit sie ihren Sitz oder eine Einrichtung in Thüringen haben und bis 31.12.2019 nicht in Liquiditätsschwierigkeiten waren. Die Feststellung des besonderen Landesinteresses erfolgt im Rahmen von Einzelfallprüfungen durch das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF).

Die Antragstellung wurde bis zum 30.09.2021 verlängert.

Weitere Informationen

Fortschrittsbericht

Das Bundeswirtschaftsministerium hat am 12.07.2021 einen Fortschrifttsbericht zu den Corona-Hilfen veröffentlicht.

Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich

Die Bundesregierung hat die Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich veröffentlicht. Beispiele finden sich in den FAQ Teil IV.

Entschädigung § 56 IfSG: Berücksichtigung von Wochenenden und Feiertagen?

Sind bei der Berechnung der Entschädigungsleistungen nach § 56 IfSG auch die Wochenenden und die Feiertage zu berücksichtigen? Diese Frage beantwortet das Thüringer Landesverwaltungsamt wie folgt:

"Seit dem 01.01.2021 nutzen wir in Thüringen das automatisierte Programm ifsg-online. Dieses Programm berechnet die Entschädigungsleistungen, in dem es die Dauer der Absonderung ins Verhältnis zu der Anzahl der jeweiligen Kalendertage je Monat setzt. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass sowohl Samstage, Sonntag als auch Feiertage berücksichtigt und entschädigt werden.

Das Programm ifsg-online ist praktisch für Gehaltsempfänger geschrieben worden. Problematisch kann es aber für Lohnempfänger werden, wenn man den Verdienstausfall analog berechnet. Hier empfiehlt es sich, den Brutto-Verdienstausfall nach dem tatsächlichen Verdienstausfall zu berechnen, um einen realistischen Verdienstausfall zu beantragen.

Dies wäre z.B. wie folgt möglich: Ausgefallene Arbeitszeit pro Arbeitstag x Anzahl der ausgefallenen Arbeitstage x Stundenlohn.

Bei einer 14-tägigen Quarantäne gleicht sich der Verdienstausfall zwischen Gehalts- und Lohnempfänger in etwa aus (der Verdienstausfall von 14 Kalendertagen entspricht nahezu dem von zehn Arbeitstagen), andernfalls kann es jedoch zu teils erheblichen Abweichungen kommen."

Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung vom 30. Juni 2021

Die o. g. Verordnung ist am 1. Juli 2021, in Kraft getreten und gilt bis einschließlich Donnerstag, dem 29. Juli 2021. Mit dieser Verordnung sollen die Infektionsschutzregeln an die stark gesunkenen Infektionszahlen angepasst und weiterführende Öffnungsschritte geregelt werden. Danach gibt es keine allgemeinen Verbote oder Schließungen mehr; alle Bereiche sind grundsätzlich geöffnet. Je nach Infektionslage gelten entsprechende Infektionsschutzkonzepte.

Nach Aussage der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Heike Werner, regeln bei lokal ansteigenden Infektionszahlen im Rahmen der Hotspot-Strategie künftig wieder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Eindämmungsmaßnahmen mittels Allgemeinverfügungen. Grundlage der dann zu ergreifenden Infektionsschutzmaßnahmen ist der Thüringer Eindämmungserlass.
Die wichtigsten Neuerungen wurden in einer Medieninformation vom 30. Juni 2021 wie folgt dargestellt:

Die Kontaktbeschränkungen sind künftig nur noch Empfehlungen. Größere, nicht öffentliche bzw. private Feierlichkeiten (Hochzeitsfeiern, Abibälle, Geburtstage, Vereinsversammlungen etc.) sind wieder möglich. Bei diesen ist eine Anzeige bei der lokal zuständigen Behörde (fünf Werktage im Voraus) notwendig, wenn unter freiem Himmel mehr als 70 und in geschlossenen Räumen mehr als 30 Personen teilnehmen. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen mithilfe von browserbasierten Webanwendungen oder Applikationen (z. B. mit der Corona-Warn-App) die Kontaktdaten aller Teilnehmenden erfasst werden.

Öffentliche Veranstaltungen müssen ebenfalls mindestens fünf Werktage im Voraus bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden. Öffentliche Großveranstaltungen (mehr als 1.000 Personen unter freiem Himmel und mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen) sind ebenfalls wieder möglich – jedoch nur nach Erlaubnis der lokal zuständigen Behörde. Ein entsprechender Antrag ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.

Die Pflicht, ein negatives Testergebnis vorzuweisen, gilt in den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen:

  • bei körpernahen Dienstleistungen, wenn keine qualifizierte Gesichtsmaske getragen werden kann, zum Beispiel bei einer Gesichtsbehandlung;
  • bei Chor- und Orchesterproben;
  • in Diskotheken, Tanzklubs etc.;
  • in Prostitutionsstätten, Bordellen, Swingerclubs und vergleichbaren Einrichtungen;
  • für Besucher in Pflegeeinrichtungen (entfällt bei einer lokalen Sieben-Tages-Inzidenz unter 35, allerdings nur, wenn die zu besuchende Person vollständig geimpft bzw. genesen ist);
  • für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (einmal pro Woche, gilt auch für vollständig Geimpfte und Genesene).

Die Erfassung von Kontaktdaten ist nach der neuen Verordnung in den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen erforderlich:

  • bei öffentlichen, freien oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen;
  • bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb;
  • beim Freizeitsport und organisierten Sport;
  • in Einrichtungen/bei Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen;
  • in speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz-, Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie Chor- und Orchesterproben;
  • bei gewerblichen Übernachtungen (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze etc.);
  • in Fitnessstudios und Saunen;
  • in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen;
  • in Gaststätten;
  • in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten;
  • in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie Swingerclubs und ähnlichen Angeboten;
  • in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen.

Die allgemeinen Infektionsschutzregeln (AHA+L) gelten weiter. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss weiterhin in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht, getragen werden. Die Pflicht, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, gilt für Personen ab 16 Jahren in den folgenden Bereichen:

  • in Geschäften und Dienstleitungsbetrieben mit Publikumsverkehr und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr (gilt nur für Kunden);
  • bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt;
  • bei Veranstaltungen (außer am Sitzplatz);
  • bei Sitzungen von kommunalen Gremien (außer am Sitzplatz)
  • in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen (Ausnahme: in Behandlungsräumen, wenn die Behandlung dies nicht zulässt);
  • im öffentlichen Personennahverkehr und bei Reisebusveranstaltungen;
  • in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sich der Gast nicht an seinem Tisch aufhält (gilt nur für Gäste);
  • als Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Versammlung oder religiösen und weltanschaulichen Veranstaltung oder Zusammenkunft (außer am Sitzplatz);
  • für Besucher in Pflegeeinrichtungen.

Den vollständigen Verordnungstext finden Sie unter:
https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20210630_ThuerSARS-CoV-2_IfS_MassnVO.pdf

Eine aktuellen FAQ des TMASGFF zu den geltenden Regelungen finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
https://www.tmasgff.de/covid-19/faq/aktuelle-regeln

Verkündung der Corona-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger

Die am 25. Juni 2021 beschlossene SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) ist am 28.06.2021 im Bundesanzeiger verkündet worden. Sie tritt damit am 1. Juli 2021 in Kraft und spätestens mit Ablauf des 10. September 2021 außer Kraft. Bei Interesse können Sie die im Bundesanzeiger verkündete Corona-ArbSchV hier abrufen: Corona-ArbSchutzVO

Erweiterung der FAQ zur Überbrückungshilfe III

Das BMWi hat die FAQ zur Überbrückungshilfe III aktualisiert. Mit Stand vom 30.06.2021 sind folgende Änderungen vermerkt:

NEU: Allgemeine Bundesregelung Schadensausgleich COVID-19 für Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb oder wirtschaftliche Tätigkeit aufgrund einer Corona-bedingten Schließungsanordnung zwischen dem 16. März 2020 und dem 30. Juni 2021 eingestellt werden musste.

Die Vorgaben des europäischen Beihilferechts sind für die gesamte Förderung der Überbrückungshilfe III (d. h. auch inkl. des Eigenkapitalzuschusses oder der Anschubhilfe) einzuhalten.

Wichtig: Nur Neuanträge auf Überbrückungshilfe III, die bis 30. Juni 2021 eingehen, können eine Abschlagszahlung erhalten.


Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus ab sofort möglich

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) ist ab sofort die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III Plus möglich. Sie kann für die Fördermonate Juli bis September 2021 beantragt werden. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt dies im Interesse der betroffenen Unternehmen. Die Antragstellung muss wie bei früheren Hilfsprogrammen über Berufsangehörige als sogenannte Prüfende Dritte erfolgen.

Die neue Überbrückungshilfe III Plus bildet die nunmehr vierte Phase der staatlichen Überbrückungshilfen. Ihre Bedingungen entsprechen im Wesentlichen denjenigen der bisherigen Überbrückungshilfe III. Ein Kurzüberblick zur Überbrückungshilfe III Plus mit den wesentlichen Änderungen und Erweiterungen ist über die Webseiten des BMWi abrufbar.

Neu ist etwa eine besondere Personalkostenhilfe in Form der sogenannten Restart-Prämie. Sie soll Unternehmen dabei unterstützen, Personal schneller aus der Kurzarbeit zurückzuholen, neu einzustellen oder anderweitig die Beschäftigung zu erhöhen. Daneben sollen besonders von der Pandemie betroffene Unternehmen wie die Reisebranche oder die Kultur- und Veranstaltungswirtschaft zusätzliche Förderungen beantragen können.

Unternehmen in der Krise soll zudem erleichtert werden, durch gezielte Stabilisierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen eine Insolvenz zu vermeiden. Dazu sollen etwa auch Gerichtskosten, die in einer Restrukturierungssache oder einer Sanierungsmoderation nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) anfallen, in einem bestimmten Umfang ersetzt werden können.

Schließlich sollen auch bauliche Maßnahmen und andere Investitionen zur Umsetzung von Hygienekonzepten und zur Digitalisierung weiterhin gefördert werden. Neu ist: Künftig soll eine Positivliste mehr Klarheit schaffen, welche Maßnahmen konkret förderfähig sind. Die Liste ist als Anhang dem FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe III Plus beigefügt. Der Katalog bietet in gewohnter Weise ausführliche Erläuterungen auch zu allen weiteren Antragsvoraussetzungen.

Anträge für die Überbrückungshilfe III Plus können bis zum 31.10.2021 über das bekannte Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Bei Erstantragstellung bis zum 30.9.2021 sollen ebenso wie bei den bisherigen Programmen im Interesse einer schnellen Hilfeleistung auch weiterhin Abschlagszahlungen gewährt werden.

Neufassung der Corona-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat in seiner gestrigen Sitzung die Neufassung der Corona Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) beschlossen. Die Corona-ArbSchV wird für die Dauer der pandemischen Lage bis einschließlich 10. September 2021 verlängert. Ursprünglich geplant war der 30. September. Die neuen Regelungen treten am 1. Juli 20221 in Kraft.

Die Corona-ArbSchV wird an die Entwicklung der epidemischen Lage, insbesondere an Impffortschritt und bundesweit rückläufiges Infektionsgeschehen, angepasst. Weiterhin gelten Kontaktbeschränkungen und die Testangebotspflicht. Arbeitgeber bleiben demnach verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden ein Testangebot zu unterbreiten.

Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden. Dem gegenüber entfällt die Mindestfläche von 10 m² pro Person in mehrfach belegten Räumen. Die Verordnung enthält keine Verpflichtung und keinen Anspruch darauf, von zu Hause aus zu arbeiten. Trotz der Möglichkeit, Beschäftigte vom Testangebot auszunehmen, wenn anderweitig ein gleichwertiger Schutz sichergestellt oder nachgewiesen werden kann, enthält die Verordnung keine ausdrückliche Regelung zum Auskunftsrecht des Arbeitgebers über den Impf- oder Genesungszustand der Beschäftigten. Für die betriebliche Praxis wäre die entsprechende Klarstellung wünschenswert, dass dem Arbeitgeber ein Fragerecht hinsichtlich des Impfstatus der Arbeitnehmer zusteht. Es sind weiterhin die bestehenden arbeits- und insbesondere datenschutzrechtlichen Beschränkungen zu beachten. Es erscheint fraglich, ob das Absehen von der Testangebotspflicht als "berechtigtes Interesse" gewertet werden kann, das ein Fragerecht des Arbeitgebers begründet.

Die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel sind weiterhin zu beachten. Die Möglichkeit des Einsatzes im Homeoffice bzw. der mobilen Arbeit, die Begrenzung der Raumbelegung, die Bildung kleiner Arbeitsgruppen usw. können weiterhin mögliche Infektionsschutzmaßnahmen sein. Die bisherige strenge Maskenpflicht wurde begrenzt (§ 2 Absatz 2 Corona-ArbSchV). Der Arbeitgeber hat aber weiterhin medizinische Gesichtsmasken oder Atemschutzmasken bereitzustellen, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass ein Schutz der Beschäftigten durch andere technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen (insbesondere geringe Raumbelegung, Abstandsregeln, Trennwände) nicht ausreichend ist. Die Arbeitnehmer haben die vom Arbeitgeber bereitgestellten Masken zu tragen. Eine Ausnahme für Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer Covid-19-Erkrankung vorliegt, ist in der Verordnung nicht vorgesehen.
Bei Interesse können Sie den Referentenentwurf der gestern beschlossenen Corona-ArbSchV hier abrufen: BMAS-Referentenentwurf-Neufassung-SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - Monat Juni 2021

Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juli 2021 verlängert wird. Mit unten stehendem Link erhalten Sie das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zu den Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat Juni 2021. Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags erhalten Sie mit dem zweiten Link.
Wie der GKV-Spitzenverband informiert, ist eine weitere Verlängerung des vereinfachten Stundungsverfahrens in der bisherigen Form über den Beitragsmonat Juni 2021 hinaus aufgrund der positiven Gesamtentwicklung grundsätzlich nicht vorgesehen.

Gleichwohl werden die Einzugsstellen erfahrungsgemäß mit einer Reihe von Unternehmen konfrontiert sein, denen eine zeitnahe Zahlung der bislang gestundeten Beiträge zum Fälligkeitstag des Beitragsmonats Juli 2021 nicht möglich sein wird. Für diese Betriebe wird beabsichtigt, einen - zeitlich begrenzten - gleitenden Übergang in das Regelstundungsverfahren auf Grundlage von § 76 Absatz 2 SGB IV sowie der Beitragserhebungsgrundsätze vom 17. Februar 2010 anzubieten. Grundlage hierfür wird das bereits in 2020 praktizierte Verfahren sein, das von einem niedrigschwelligen Nachweis des Vorliegens einer erheblichen Härte, der Erhebung von Stundungszinsen in Abhängigkeit vom Zahlungsverhalten des Arbeitgebers sowie einem regelhaften Vorhalten von Sicherheitsleistungen geprägt gewesen ist.

https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/06-2021_Information_zur_Beitragsstundung.pdf
https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/06-2021_Antrag_auf_Beitragsstundung.pdf

Kurzarbeitergeld: Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung im Bundesgesetzblatt veröffentlicht - Aktualisierung der FAQ-Papiere zum Kurzarbeitergeld

Die Dritte Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung (3. KugÄV) wurde am 22. Juni im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die Verordnung ist am 23. Juni 2021 in Kraft getreten. Aus diesem Anlass hat die BDA ihre FAQ zum Kurzarbeitergeld sowie zur Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug aktualisiert.

Die Aktualisierung beinhaltet insbesondere die durch die 3 KugÄV verlängerten Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld und die neue Regelung zur Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge bei Insolvenzfällen. Hinweise zur Abrechnung von Quarantänefällen, zur Abrechnung von Krankengeld in Höhe von Kug und zum Urlaubsanspruch bei Kurzarbeit wurden aufgenommen. Zur Befristung der Kug-Sonderregelungen beachten Sie zudem die aktualisierte Übersicht in Anlage 1 der FAQ zum Kurzarbeitergeld. eide FAQ-Papiere finden Sie unter den nachstehenden Links:

https://arbeitgeber.de/covid-19/https://arbeitgeber.de/covid-19/
https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2021/06/FAQ-Kurzarbeitergeld-Stand-23.-Juni-2021.pdf
https://arbeitgeber.de/wp-content/uploads/2021/06/FAQ-Weiterbildung-waehrend-Kurzarbeitergeldbezug-nach-BA.pdf

Die Bundesagentur für Arbeit hat vor dem Hintergrund der Verhinderung von Leistungsmissbrauch eine neue interne Weisung erlassen, wonach in Anzeigeverfahren Kurzarbeit und Antragsverfahren auf Kurzarbeitergeld, die von Steuerberaterinnen und Steuerberatern als Bevollmächtigte für Arbeitgeber durchgeführt werden, eine auf das Kug-Verfahren bezogene, schriftliche Vollmacht einzuholen ist.

Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie

Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen ohne systematische Gewinnerzielung, die Leistungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Covid-19-Pandemie erbringen, können von der Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG profitieren.

Die Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie ist richtig und wichtig. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in diesem Zusammenhang eine besondere Billigkeitsregelung verkündet: Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, können sich unter bestimmten Voraussetzungen auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 18 UStG berufen. So zumindest, wenn sie Leistungen erbringen, die eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden sind. Außerdem darf die Leistung nicht von einer anderen Befreiungsvorschrift des § 4 UStG erfasst sein.

Billigkeitsregelung bei Leistungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie

Das BMF stellt nun klar, dass auch Leistungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Eindämmung und Bekämpfung der Corona-Pandemie erbracht wurden, als eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen angesehen werden können. Folglich können sie nach § 4 Nr. 18 UStG steuerfrei sein. Berufen sich Steuerpflichtige auf die Steuerbefreiung, steht ihnen im Gegenzug kein Vorsteuerabzug für im Zusammenhang stehende Eingangsleistungen zu. Das vollständige BMF-Schreiben vom 15.6.2021 finden Sie hier.

Wie lange gilt die Regelung?

Die Billigkeitsregelung ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.

Frist für die Änderungsanträge bei der November- und Dezemberhilfe verlängert

Die Fristen für die Änderungsanträge bei der Novemberhilfe und Dezemberhilfe werden bis einschließlich 31.07.2021 verlängert. Änderungsanträge sind möglich, wenn ein zuvor gestellter Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde und es nunmehr um eine nachträgliche Anpassung des Förderbetrags geht. Ursprünglich endete die Frist für solche Änderungen am 30.06.2021.

Eine entsprechende Anpassung im FAQ-Katalog zur November- und Dezemberhilfe ist bereits erfolgt. Weitere Informationen zur Stellung eines Änderungsantrags sind auf den Webseiten des BMWi abrufbar.

Quellen: DStV/BMWi

Neu-Registrierung von prüfenden Dritten für die Antragsplattform

Die Init AG für digitale Kommunikation, verantwortlich für den Betrieb der Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de, hat aus Sicherheitsgründen auf Veranlassung des Bundes ca. 10.000 prüfende Dritte bundesweit angeschrieben und sie aufgefordert, sich erneut für die Antragsplattform zu registrieren - ein erheblicher Aufwand für die Betroffenen. Wie viele prüfende Dritte in Thüringen betroffen sind, ist derzeit nicht bekannt.  

Diese Aufforderung hat den Hintergrund, dass es in der Vergangenheit einige Betrugsversuche von falschen prüfenden Dritten gegeben hat. Nun wurden aus Sicherheitsgründen alle E-Mail-Adressen, die in den Kammern hinterlegt waren mit denen im Portal abgeglichen. Dort, wo es Abweichungen gab, ist eine entsprechende Aufforderung rausgegangen. Dass prüfende Dritte unterschiedliche E-Mail-Adressen nutzen ist bekannt und hat oft gute Gründe. Nichtsdestotrotz fallen auch diese unter die erneute Registrierungsvorgabe. 

Registrierungen von Kulturveranstaltungen für Sonderfonds gestartet

Ab heute können sich Kulturveranstalter unter www.sonderfonds-kulturveranstaltungen.de für den Sonderfonds des Bundes für Kulturveranstaltungen registrieren.

Mit dem Sonderfonds stellt die Bundesregierung 2,5 Milliarden Euro bereit, um die Wiederaufnahme und finanzielle Planbarkeit von Konzerten, Theateraufführungen, Kinovorstellungen und vielen anderen kulturellen Veranstaltungen in den kommenden Monaten zu unterstützen. Der Sonderfonds besteht aus einer Wirtschaftlichkeitshilfe für kleinere Veranstaltungen, die wegen der geltenden Hygienebestimmungen der Länder nur mit reduziertem Publikum stattfinden können. Hinzu kommt eine Ausfallabsicherung für geplante Veranstaltungen, falls es aufgrund der Corona-Pandemie zu einer Absage kommt.

Die Länder setzen den Sonderfonds operativ um und führen die Antragsbearbeitung und Bewilligung über ihre Landeskulturbehörden oder beauftragte Stellen durch. Anträge werden am Veranstaltungsort gestellt. Die einheitliche IT-Plattform zur Registrierung von Kulturveranstaltungen wird von der Freien und Hansestadt Hamburg betrieben. Das Land Nordrhein-Westfalen betreut die Service-Hotline.

Quelle: BMF

In Fragen der Corona-Hilfen erhalten Steuerberater und Wirtschaftsprüfer künftig die Befugnis, ihre Mandanten vor den Verwaltungsgerichten zu vertreten. Eine entsprechende Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Deutsche Bundestag am 10.06.2021 beschlossen. Der Steuerberaterverband Thüringen begrüßt dies. Er hatte sich bereits im März 2021 gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler Thüringen für die Gesetzesänderung stark gemacht. Auf Bundesebene hat der DStV diese Forderung mit Nachdruck weiter verfolgt.

 

Regelungen zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld verlängert

Die Bundesregierung hat sich darauf verständigt, die derzeit geltenden Regelungen zum vereinfachten Bezug von Kurzarbeitergeld bis zum 30.09.2021 zu verlängern. Darüber hinaus soll es eine RestartPrämie für Unternehmen geben, die Personal aus Kurzarbeit zurückholen oder auch neu einstellen.

Quelle: Twitter BMAS

Künstlersozialkasse: Änderungen beim Hinzuverdienst

Im Ausschuss für Arbeit und Soziales wurden Änderungen zur Künstlersozialversicherung beschlossen. Diese entsprechen im Wesentlichen den bereits im Sozialschutzpaket III vorgesehenen Änderungen, die aber im Verlauf des Verfahrens wieder gestrichen wurden. Wesentliche Bausteine sind:

  • Ergänzende Entlastungszuschüsse aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 84,6 Mio. € für 2022,
  • Möglichkeit eines Hinzuverdienstes von 1.300 € brutto pro Monat für 2021 für Künstler/innen in der Künstlersozialversicherung.

Der nun beschlossene Entlastungszuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 84,6 Mio. € für 2022 ist ein weiterer Schritt, um die negativen Auswirkungen der Covid-19-Pandemie auf den Abgabesatz der Künstlersozialversicherung auszugleichen. Dadurch soll die Liquidität der Unternehmen in Anbetracht des zu erwartenden unverminderten Fortdauerns der Covid-19-Pandemie bis weit in das Jahr 2021 nicht zusätzlich mit einem Anstieg der Künstlersozialabgabe belastet und ein nach dem Ende der Krise einsetzender wirtschaftlicher Aufschwung nicht behindert werden.

Der beschlossene Gesetzesvorschlag, dass bis zum 31. Dezember 2021 die in der Künstlersozialkasse (KSK) Versicherten bis zu 1.300 € brutto pro Monat, also 15.600 € im Jahr, in nicht künstlerischer, selbstständiger Tätigkeit verdienen dürfen, ohne ihren Versicherungsschutz in der KSK zu gefährden, schafft für viele Künstler/-innen Entlastung in der Covid-19-Pandemie. Die Änderungen des Künstlersozialversicherungsgesetzes treten am Tag nach der Verkündung in Kraft. Über den weiteren Gesetzgebungsprozess werden wir Sie informieren.

Verlängerung der Überbrückungshilfen beschlossen

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) werden die bestehenden Corona-Hilfsprogramme auf Beschluss der Bundesregierung verlängert und als neue Überbrückungshilfe III Plus und Neustarthilfe Plus bis zum 30.9.2021 fortgeführt. Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) begrüßt die Fortführung der Hilfen im Interesse der betroffenen Unternehmen.

Dabei werden die bewährten Förderbedingungen der Überbrückungshilfe III in der neuen Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Sie werden allerdings ergänzt durch eine sog. Restart-Prämie. Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, sollen wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale die neue Restart-Prämie als Zuschuss zu den steigenden Personalkosten erhalten können. Konkret sollen sie auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent erhalten. Im August soll der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent betragen.

Mit der neuen Neustarthilfe Plus sollen Soloselbständige nunmehr für die ersten drei Quartale des Jahres mehr Hilfe erhalten können. Die Neustarthilfe soll sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021 erhöhen. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit nun bis zu 12.000 Euro bekommen. Bisher war die Neustarthilfe auf einen Betrag von 7.500 Euro begrenzt.

Abschlagszahlungen werden nach Auskunft des BMWi bei den neuen Hilfen mit der Laufzeit Juli bis September 2021 weiterhin in bewährter Weise erfolgen. Für die laufenden Hilfen, deren Förderzeitraum am 30.6.2021 endet, sei allerdings zu beachten, dass mit diesem Zeitpunkt auch die Abschlagszahlungen eingestellt werden. Das bedeutet, dass etwa für die Überbrückungshilfe III, die nach den geltenden Regelungen noch über das Programmende hinaus bis zum 31.8.2021 beantragt werden kann, bei Antragstellung nach dem 30.6.2021 keine Abschläge mehr geleistet werden können.

Das BMWi hat mitgeteilt, die FAQ-Kataloge zur Überbrückungshilfe III und zur Neustarthilfe entsprechend zu aktualisieren. Nach Anpassung der Programme soll die Antragstellung auch für die genannte Überbrückungshilfe III Plus und die Neustarthilfe Plus über die bekannte Plattform unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich sein.

Lohnsteuerrechtliche Behandlung des Personals in Corona-Impf-/Testzentren

Die OFD Frankfurt a. M. hat sich mit der Tätigkeit von Personen, die in regionalen Corona-Impf- oder Testzentren tätig sind, beschäftigt. Dort heißt es, dass diese Personengruppe regelmäßig eine nicht selbstständige Tätigkeit ausübt. Dafür würde insbesondere sprechen, dass Weisungsgebundenheit bei den Mitarbeitern vorläge und sie notwendigerweise eng mit anderen Mitarbeitern zusammenarbeiteten, sodass sie in die Organisation der Testzentren eingegliedert sind. Organisation und Durchführung der Tätigkeit wird ihnen vorgegeben. Arbeitsmittel werden zur Verfügung gestellt. Die betreffenden Personen schulden ihre Arbeitskraft, nicht aber einen Arbeitserfolg. Unerheblich sei, dass u. a. mit getroffenen vertraglichen Vereinbarungen darauf hingewiesen wurde, dass eine nicht selbstständige Tätigkeit ausgeschlossen sei bzw. ausdrücklich eine selbstständige Tätigkeit vorliegen soll. Aus den genannten Gründen unterliegt die Vergütung dieser Mitarbeiter dem Lohnsteuerabzug. Wenn kein Lohnsteuerabzug vorgenommen wird und für die Tätigkeit auch keine Sozialversicherungspflicht nach §§ 130, 131 SGB IV vorliegt, soll die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens erfolgen. Eine nachträgliche Lohnsteuererhebung soll aus Vereinfachungsgründen entfallen (OFD Frankfurt/M., S 2331A-49-St 210).

Neue ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO in Kraft getreten

Die geänderte Thüringer Verordnung zur Regelung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen und schrittweisen weiteren Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO) ist am 02.06.2021 in Kraft getreten.

Eine relevante Änderung ergibt sich aus § 10a "Geimpfte und Genesene", der festlegt, dass die Bestimmungen der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung hinsichtlich der Erleichterungen und Ausnahmen für geimpfte Personen und genesene Personen gelten. Komplett neu geregelt wurden § 11 "Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung" sowie der § 13 "Veranstaltungen" und § 33 "Einrichtungen und Maßnahmen der beruflichen Aus-, Fort- und Weiterbildung", deren Regelungsgegenstände sich an den bekannten Inzidenzwerten (Überschreitung über 100, über 50 und über 35) in den Landkreisen und Städten orientieren.

Die Mehrzahl der Änderungen der neuen Verordnung beinhaltet Regelungen zur Öffnung der verschiedenen Bereiche in Abhängigkeit von den Inzidenzwerten. Eine zusammenfassende Darstellung der Öffnungsschritte ist über den nachfolgenden Link abrufbar: Übersicht über Öffnungsschritte

Die komplette Verordnung können Sie über den nachfolgenden Link abrufen: Lesefassung_ThuerSARS-CoV-2-IfS-MassnVO vom 01.06.2021

Die Verordnung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2021 außer Kraft.

Überbrückungshilfe II: Fristverlängerung für Änderungsanträge

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurde die Frist zur Stellung von Änderungsanträgen bei der Überbrückungshilfe II bis zum 30.6.2021 verlängert. Änderungsanträge sind nur möglich, wenn ein zuvor gestellter Erstantrag bereits bewilligt bzw. teilbewilligt wurde und es nunmehr um eine nachträgliche Erhöhung des Förderbetrags geht. Ursprünglich endete die Frist für solche Änderungen am 31.05.2021.

Weitere Informationen zur Stellung eines Änderungsantrags sind auf den Webseiten des BMWi abrufbar.

Neue FAQ zur Überbrückungshilfe III

Neu in die FAQ sind heute aufgenommen worden: Branchenspezifische Sonderregelungen für die Reisewirtschaft, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, die Pyrotechnikindustrie; steuerliche Besonderheiten bei verbundenen Unternehmen sowie Beispiele für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen.

Weitere Förderungen für die Kulturbranche angekündigt

Monika Grütters, Staatsministerin für Kultur und Medien, hat am 26.05.2021 weitere 2,5 Milliarden Fördermittel für einen Sonderfonds für Kulturveranstaltungen angekündigt. Zusammen mit dem Programm NeustartKultur und der Überbrückungshilfe III soll die Kulturbranche wirksam unterstützt werden.

Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - Monat Mai 2021

Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 verlängert wird. Mit dem Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 19. Mai 2021 (Link 1) werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat Mai 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat Mai 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Juni 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis Mai 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Juni 2021 vollständig zugeflossen sind.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags erhalten Sie mit Link 2.
http://www.vwt.de/res/link1-rs-gkv-spibu
http://www.vwt.de/res/link2-musterantrag

Quelle: VWT e.V.

Mehr Zeit für die Steuererklärungen 2020 beschlossen

Der Finanzausschuss des Bundestags hat am 19.05.2021 im Rahmen der Änderungen zum Regierungsentwurf des ATAD-Umsetzungsgesetzes die Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2020 für beratene Steuerpflichtige bis Ende Mai 2022 beschlossen. Unberatene Steuerpflichtige erhalten ebenfalls drei Monate mehr Zeit - bis Ende Oktober 2021. Die Koalitionspartner haben entsprechend auch das restliche Fristensystem angepasst (so beim Zinslauf, den Verspätungszuschlägen, der Frist für die Vorabanforderungen oder den Zeiträumen für die Einkommensteuervorauszahlungen). Die Änderungen im Detail können den heute veröffentlichten Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses entnommen werden: BT-Drs. 19/29848.

§ 7g EStG - Verlängerung der Investitionsfrist

Für Steuerpflichtige, die 2017 bzw. 2018 einen gewinnmindernden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG gebildet haben, verlängert sich die Investitionsfrist auf 5 bzw. 4 Jahre für die geplante Anschaffung oder Herstellung.

Wer den sog. Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG in Anspruch nimmt, das heißt, für bestimmte künftige Anschaffungen oder Herstellungen vorab eine Gewinnminderung vornimmt, hat grundsätzlich in den darauffolgenden 3 Jahren Zeit, diese Investition durchzuführen. So verlagert sich die Steuerlast in ein späteres Jahr. Lässt der Steuerpflichtige die 3-Jahresfrist investitionslos verstreichen, muss er die vorgenommene Gewinnminderung rückgängig machen. Das heißt in der Regel: Steuer- plus Zinsnachzahlungen. Gerade in der Krise käme dies zur Unzeit. Das hatte auch der Gesetzgeber erkannt und die Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB zunächst auf 4 Jahre ausgedehnt.

Der Deutschen Steuerberaterverband e.V. (DStV) regte in seiner Stellungnahme S 03/21 zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) weitere Verbesserungen an. Er sprach sich nachdrücklich für eine längere Investitionsfrist für 2017 gebildete IAB aus. Ferner forderte der DStV auch für 2018 und 2019 gebildete IAB längere Investitionsfristen (vgl. ebenso Stellungnahmen S 04/20 bzw. S 06/20).

Zumindest in Teilen greifen die Koalitionsfraktionen die Vorschläge im Rahmen des KöMoG nun auf. Für 2017 in Anspruch genommene IAB haben Steuerpflichtige danach 5 Jahre für die geplante Investition Zeit. Für 2018 gebildete Investitionsabzugsbeträge sind nunmehr 4 Jahre vorgesehen (vgl. Beschlussempfehlung des BT-Finanzausschusses, BT-Drs. 19/29843). Nachdem das Gesetz den Bundestag passiert hat, wird die Zustimmung des Bundesrats Ende Juni erwartet.

Coronahilfen: Härtefallanträge können über die Länder gestellt werden

Nach einer aktuellen Information des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) werden die bestehenden Corona-Hilfsprogramme durch gesonderte Härtefallhilfen im Einzelfall ergänzt. Anträge können bei den Ländern ausschließlich elektronisch über ein länderübergreifendes Antragsportal gestellt werden. Die Härtefallhilfen sollen Unternehmen und Selbständige unterstützen, die infolge der Corona-Pandemie in Not geraten sind. Sie richten sich speziell an solche Antragsteller, bei denen die bestehenden Corona-Hilfsprogramme nicht greifen, die aber gleichwohl Corona-bedingte erhebliche finanzielle Härten erlitten haben, die absehbar die wirtschaftliche Existenz bedrohen.

Das jeweilige Bundesland entscheidet in diesen Einzelfällen auf der Grundlage der Empfehlungen einer Härtefallkommission, wer im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel auf Antrag eine Härtefallhilfe als Billigkeitsleistung erhält. Die Antragstellung muss in der Regel über sog. prüfende Dritte erfolgen.

Zu beachten sind allerdings einige länderspezifische Besonderheiten: So können etwa in einigen Ländern Ausnahmen beispielsweise für Soloselbstständigemit einem Antragsvolumen unterhalb eines bestimmten Schwellenwertesgelten, die einen Antrag überprüfende Dritte entbehrlich machen. Auchkönnen in den einzelnen Ländern unterschiedliche Antragsfristen gelten. Wichtig ist es daher, sich rechtzeitig mit den jeweiligen Anforderungen des jeweiligen Bundeslandes vertraut zu machen. So ist etwa auch zu beachten, dass für Hessen und Mecklenburg-Vorpommern - anders als für die übrigen Länder - die Antragstellung nicht über das genannte gemeinsame Antragsportal, sondern über eine jeweils länderspezifische Seite erfolgen muss. Die besonderen Informationen dazu finden sich imgemeinsamen Antragsportal unter der Rubrik „Hilfe in Ihrem Bundesland“.

Hinweis: Die Steuerakademie Thüringen wird am 11.06.2021 in einem Onlineseminar die wesentlichen Aspekte der Härtefallhilfen aufbereiten. Folgender Inhalt ist geplant:

Voraussetzungen des Hilfsprogramms

  • Unternehmen und Selbständige
  • Pandemiebedingte Härte und Existenzbedrohende Situation

Umsätze und Kosten

  • Höhe der Härtefallhilfen
  • Förderfähige Kosten

Anmeldungen sind in Kürze möglich.

Anträge auf Thüringer Härtefallfonds ab 18.05.2021

Nach einer leichten Verzögerung soll die Beantragung der Härtefallhilfen ab heute Abend ca. 21 Uhr möglich sein sollte. Bitte beachten Sie, dass ein hohes Antragsaufkommen zu Serverproblemen führen könnte. Grundsätzlich förderfähig sind Unternehmen mit Sitz in Thüringen, sofern sie sich nicht bereits vor dem 31. Dezember 2019 in Schwierigkeiten befanden. Die Förderung beläuft sich dabei auf maximal 100.000 Euro pro Fall; eine höhere Unterstützung ist in Ausnahmefällen bei besonderen regionalen wirtschaftlichen Interessen möglich. Getroffen wird die Entscheidung von einer Kommission mit Vertretern von Ministerien und Kammern.

In Thüringen übernimmt die Bearbeitung und Auszahlung der Anträge wieder die Thüringer Aufbaubank. Wie bei den bisherigen Hilfen erfolgt die Beantragung über eine Steuerberaterin oder Steuerberater ausschließlich online. Das Programm läuft bis zum 31. Oktober 2021. Richtlinie und Erläuterungen zum Härtefallfonds finden Sie unter: www.aufbaubank.de/foerderprogramme/haertefallfonds

Mehr Zeit für Steuererklärungen 2020

Laut einem Handelsblatt-Online-Beitrag haben sich die Koalitionspartner auf eine Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2020 verständigt – für beratene Steuerpflichtige bis 31.05.2022, für Steuerpflichtige ohne steuerlichen Berater bis 31.10.2021. 

Zur Meldung

Corona-Sonderzahlung noch bis Ende März 2022 steuerfrei

Der Gesetzgeber schuf bereits im letzten Jahr für Arbeitgeber die Möglichkeit, einen Corona-Bonus in Höhe von 1.500 € steuer- und sozialversicherungsfrei an ihre Mitarbeiter auszuzahlen. Arbeitgeber sollen jetzt über den 30.06.2021 hinaus bis Ende März 2022 Zeit erhalten, den Bonus zu gewähren.

Arbeitnehmer können seit April letzten Jahres von dem sog. Corona-Bonus profitieren. Bis 1.500 € können Arbeitgeber steuer- und sozialversicherungsfrei als Beihilfe und Unterstützung aufgrund der Corona-Krise an ihre Mitarbeiter auszahlen.

Die Auszahlungsfrist wurde im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2020 zunächst auf Ende Juni 2021 terminiert (BGBl. I, S. 3096). Die Frist dürfte sich nun verlängern: Der Bundestag hat jüngst den Gesetzentwurf zur Modernisierung der Entlastung von Abzugsteuern und der Bescheinigung der Kapitalertragsteuer in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung beschlossen (BT-Drs. 19/28925). Demnach würde die Frist für die Zahlung des Corona-Bonus bis Ende März 2022 verlängert! Die Zustimmung des Bundesrats wird am 28.05.2021 erwartet.

Die Verlängerung soll den gegebenenfalls vorhandenen Liquiditätsengpässen vieler Arbeitgeber Rechnung tragen. Sie führt jedoch nicht dazu, dass die 1.500 € mehrfach steuerfrei ausgezahlt werden können. Die Zahlung von mehreren Teilraten bis zu insgesamt 1.500 € soll jedoch möglich sein.

Nachdem der Steuerberaterverband Thüringen gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler Thüringen im März 2021 initiativ ihre Forderung an Dirk Adams, Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz im Freistaat Thürngen adressiert hatten, die Vertretungsbefugnis vor den Verwaltungsgerichten zu unterstützen, hat der Deutsche Steuerberaterverband dieses Anliegen weiter forciert.

COVID-19-Schutzimpfung: Berücksichtigung weiterer Unternehmen für die Priogruppe 3 gemäß § 4 CoronaImpfV

Angesichts der in Thüringen ab 12. Mai 2021 beginnenden Öffnung der Priorisierungsgruppe 3 ("erhöhte Priorität") für die Corona-Schutzimpfungen wurde von der Wirtschaft gefordert, dass auch Unternehmen im Rahmen der kritischen Infrastruktur zu berücksichtigen, die Medizinprodukte und -technik herstellen sowie für die Medizin- und Pharmaindustrie Zulieferer sind.

Das zuständige Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF) hat zugesichert, diese Branchen nunmehr in die Thüringer Liste der Unternehmen der kritischen Infrastruktur (KRITIS) aufzunehmen. Die KRITIS-Aufstellung für Thüringen finden Sie unter: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Impfkampagne/Prio3_ImpfVO.pdf
Unternehmen, die aufgrund ihres Produkt- oder Dienstleistungsportfolios diesem Bereich zuzuordnen sind, können ihren Beschäftigten somit eine entsprechende Bescheinigung ausstellen.

Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe: Sorgfalt bei der Eingabe der IBAN geboten

Bei der Eingabe der korrekten Bankdaten im Rahmen des Antragsverfahrens für die Überbrückungshilfe III ist Sorgfalt geboten, um Verzögerungen bei der Auszahlung der Abschläge zu vermeiden. Dabei ist darauf zu achten, dass die angegebene IBAN mit der beim zuständigen Finanzamt hinterlegten IBAN übereinstimmt.

Wichtig kann dies insbesondere in Fällen sein, in denen beispielsweise durch die Fusion einzelner Banken den Kunden aus technischen Gründen neue IBAN Nummern zugeteilt wurden. Die Kunden wurden daraufhin regelmäßig von ihrer Bank angeschrieben, ab einem festgelegten Zeitpunkt nur noch die neue IBAN zu verwenden. Gleichwohl sind auch die alten IBAN-Nummern noch einige Zeit für den Zahlungsverkehr weiterhin verwendbar. Diese Information hat der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) über seinen Mitgliedsverband in Mecklenburg-Vorpommern erhalten, der eine entsprechende Anfrage an eine fusionierte Sparkasse in der Region gerichtet hatte. Insoweit erscheint es in der Praxis aus Sicht des DStV derzeit angezeigt, im Antrag darauf zu achten, in den genannten Fällen stets die alte IBAN anzugeben, sofern dem zuständigen Finanzamt die neue IBAN nicht bereits mitgeteilt wurde.

Anträge für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe können bis zum 31.8.2021 gestellt werden. Weitere Informationen sind abrufbar unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de

Die aktuellen Förderprogramme der Bürgschaftsbank Thüringen ein der Übersicht. ...

Steuerberaterinnen und Steuerberater auf Thüringer KRITIS-Liste

Einrichtungen der Kritischen Infrastruktur (KRITIS) nach § 4 Abs. 1 Nr. 5 Coronavirus-Impfverordnung

Auf der aktuellen Liste der für die Impfpriorisierung relevanten Berufsgruppen in Einrichtungen der Kritischen Infrastruktur werden nunmehr Steuerberaterinnen und Steuerberater genannt.

Damit hat der Freistaat Thüringen endlich die Relevanz der von uns vertretenen Berufsgruppe als Bestandteil der besonders schützenswerten Infrastrukturen anerkannt.