Die o. g. Verordnung ist am 1. Juli 2021, in Kraft getreten und gilt bis einschließlich Donnerstag, dem 29. Juli 2021. Mit dieser Verordnung sollen die Infektionsschutzregeln an die stark gesunkenen Infektionszahlen angepasst und weiterführende Öffnungsschritte geregelt werden. Danach gibt es keine allgemeinen Verbote oder Schließungen mehr; alle Bereiche sind grundsätzlich geöffnet. Je nach Infektionslage gelten entsprechende Infektionsschutzkonzepte.
Nach Aussage der Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Frau Heike Werner, regeln bei lokal ansteigenden Infektionszahlen im Rahmen der Hotspot-Strategie künftig wieder die Landkreise bzw. kreisfreien Städte Eindämmungsmaßnahmen mittels Allgemeinverfügungen. Grundlage der dann zu ergreifenden Infektionsschutzmaßnahmen ist der Thüringer Eindämmungserlass.
Die wichtigsten Neuerungen wurden in einer Medieninformation vom 30. Juni 2021 wie folgt dargestellt:
Die Kontaktbeschränkungen sind künftig nur noch Empfehlungen. Größere, nicht öffentliche bzw. private Feierlichkeiten (Hochzeitsfeiern, Abibälle, Geburtstage, Vereinsversammlungen etc.) sind wieder möglich. Bei diesen ist eine Anzeige bei der lokal zuständigen Behörde (fünf Werktage im Voraus) notwendig, wenn unter freiem Himmel mehr als 70 und in geschlossenen Räumen mehr als 30 Personen teilnehmen. Sofern die Möglichkeit besteht, sollen mithilfe von browserbasierten Webanwendungen oder Applikationen (z. B. mit der Corona-Warn-App) die Kontaktdaten aller Teilnehmenden erfasst werden.
Öffentliche Veranstaltungen müssen ebenfalls mindestens fünf Werktage im Voraus bei der lokal zuständigen Behörde angezeigt werden. Öffentliche Großveranstaltungen (mehr als 1.000 Personen unter freiem Himmel und mehr als 500 Personen in geschlossenen Räumen) sind ebenfalls wieder möglich – jedoch nur nach Erlaubnis der lokal zuständigen Behörde. Ein entsprechender Antrag ist spätestens zehn Werktage vor Veranstaltungsbeginn zu stellen.
Die Pflicht, ein negatives Testergebnis vorzuweisen, gilt in den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen:
- bei körpernahen Dienstleistungen, wenn keine qualifizierte Gesichtsmaske getragen werden kann, zum Beispiel bei einer Gesichtsbehandlung;
- bei Chor- und Orchesterproben;
- in Diskotheken, Tanzklubs etc.;
- in Prostitutionsstätten, Bordellen, Swingerclubs und vergleichbaren Einrichtungen;
- für Besucher in Pflegeeinrichtungen (entfällt bei einer lokalen Sieben-Tages-Inzidenz unter 35, allerdings nur, wenn die zu besuchende Person vollständig geimpft bzw. genesen ist);
- für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (einmal pro Woche, gilt auch für vollständig Geimpfte und Genesene).
Die Erfassung von Kontaktdaten ist nach der neuen Verordnung in den folgenden Bereichen in geschlossenen Räumen erforderlich:
- bei öffentlichen, freien oder gegen Entgelt zugänglichen Veranstaltungen;
- bei Angeboten und Veranstaltungen in Schullandheimen, Einrichtungen der Erwachsenenbildung sowie Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb;
- beim Freizeitsport und organisierten Sport;
- in Einrichtungen/bei Angeboten, die der Freizeitgestaltung dienen;
- in speziellen außerschulischen Bildungsangeboten wie Fahr-, Flug, Jagd-, Hunde-, Musik-, Jugendkunst-, Tanz-, Ballettschulen und ähnlichen Einrichtungen, Gesangs-, Musik- und Nachhilfeunterricht sowie Chor- und Orchesterproben;
- bei gewerblichen Übernachtungen (Hotels, Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze etc.);
- in Fitnessstudios und Saunen;
- in Schwimm-, Freizeit- und Erlebnisbädern sowie Thermen;
- in Gaststätten;
- in Diskotheken, Tanzklubs und sonstigen Tanzlustbarkeiten;
- in Prostitutionsstätten, Bordellen und vergleichbaren Einrichtungen, bei sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsfahrzeugen und bei Prostitutionsveranstaltungen im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes sowie Swingerclubs und ähnlichen Angeboten;
- in Spielhallen, Spielbanken, Wettbüros und ähnlichen Einrichtungen.
Die allgemeinen Infektionsschutzregeln (AHA+L) gelten weiter. Eine Mund-Nasen-Bedeckung muss weiterhin in allen geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder bei denen Publikumsverkehr besteht, getragen werden. Die Pflicht, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen, gilt für Personen ab 16 Jahren in den folgenden Bereichen:
- in Geschäften und Dienstleitungsbetrieben mit Publikumsverkehr und bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Angeboten mit Publikumsverkehr (gilt nur für Kunden);
- bei körpernahen Dienstleistungen, soweit die Art der Leistung dies zulässt;
- bei Veranstaltungen (außer am Sitzplatz);
- bei Sitzungen von kommunalen Gremien (außer am Sitzplatz)
- in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen (Ausnahme: in Behandlungsräumen, wenn die Behandlung dies nicht zulässt);
- im öffentlichen Personennahverkehr und bei Reisebusveranstaltungen;
- in Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes, einschließlich Bars, Kneipen und Cafés, soweit sich der Gast nicht an seinem Tisch aufhält (gilt nur für Gäste);
- als Teilnehmerin oder Teilnehmer an einer Versammlung oder religiösen und weltanschaulichen Veranstaltung oder Zusammenkunft (außer am Sitzplatz);
- für Besucher in Pflegeeinrichtungen.
Den vollständigen Verordnungstext finden Sie unter:
https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/20210630_ThuerSARS-CoV-2_IfS_MassnVO.pdf
Eine aktuellen FAQ des TMASGFF zu den geltenden Regelungen finden Sie unter dem nachfolgenden Link:
https://www.tmasgff.de/covid-19/faq/aktuelle-regeln