Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Corona-Pandemie: Unterstützung

Unser Wissen für Sie zusammengefasst

Gern stellen wir an dieser Stelle - laufend aktualisiert - allen Interessierten unsere Informationen zur Verfügung. Wir möchten damit die Arbeit der steuerberatenden Berufe als Berufsverband unterstützen. Unterstützen Sie uns sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen ganz praktisch, in dem Sie uns relevante Dokumente und Links zur Verfügung stellen, welche wir veröffentlichen können.

 

 

TMWWDG: Härtefallfonds für Unternehmen ohne Zugang zu regulären Hilfsprogrammen

Aus einer Pressemitteilung des Thüringer Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft geht hervor, dass der Freistaat Thüringen einen Corona-Härtefallfonds für diejenigen Thüringer Unternehmen einrichtet, die trotz pandemiebedingt schwieriger wirtschaftlicher Lage keinen Zugang zu den regulären Hilfsprogrammen haben. „Es gibt eine Reihe von Einzelfällen, in denen Unternehmen oder Selbständige durch das Netz der Wirtschaftshilfen von Bund und Land gefallen sind“, sagte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee. „Mit dem Härtefallfonds wollen wir dieser speziellen Zielgruppe Unterstützung anbieten, um zu verhindern, dass es aufgrund der Corona-Krise zu Geschäftsaufgaben kommt.“ Die Förderung beläuft sich dabei auf maximal 100.000 Euro pro Fall – „eine höhere Unterstützung ist in Ausnahmefällen bei besonderen regionalen wirtschaftlichen Interessen jedoch möglich“, so Tiefensee.

Die Richtlinie und Erläuterungen zum Härtefallfonds sind auf der Internetseite der Thüringer Aufbaubank unter www.aufbaubank.de/foerderprogramme/haertefallfonds einsehbar. Förderanträge können ab der kommenden Woche gestellt werden. Die Beantragung erfolgt wie bei den Wirtschaftshilfen über eine/n Steuerberater/-in. Über die Härtefallanträge entscheidet eine Härtefallkommission.

Eine Förderung aus dem Härtefallfonds soll pandemiebedingte besondere wirtschaftliche Härten ausgleichen, die nach dem 1. März 2020 entstanden sind. Besondere Härten liegen dann vor, wenn ein Unternehmen in der Corona-Krise außerordentliche Belastungen zu tragen hat, die absehbar dessen wirtschaftliche Existenz gefährden – es zugleich aber die vorhandenen Fördermöglichkeiten von Bund und Land nicht in Anspruch nehmen kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein bei

  • atypischen Umsatzentwicklungen oder Saisongeschäften, aufgrund derer andere als die üblichen Vergleichszeiträume in Betracht gezogen werden müssen;
  • Auseinanderfallen von Bestell- und Lieferzeiträumen;
  • Nebenerwerbstätigkeit mit Gewerbeschein (soweit die Einkünfte aus dieser Tätigkeit im Jahr 2019 mindestens 30 Prozent der Gesamteinkünfte betrugen).

„Außergewöhnliche Belastungen“ liegen dann vor, wenn in dem Zeitraum, für den Härtefallhilfen beantragt werden, corona-bedingte Umsatzeinbrüche von in der Regel mindestens 30 Prozent zu verzeichnen waren. Insgesamt sei die Förderrichtlinie jedoch bewusst offen formuliert worden, betont Wirtschaftsminister Tiefensee: „Damit sind wir ausreichend flexibel, um auch auf noch unbekannte oder unvorhersehbare Einzelfälle zu reagieren“. Die Regularien sind in den vergangenen Wochen eng mit den Industrie- und Handelskammern, weiteren Branchenvertretern (z.B. aus der Veranstaltungswirtschaft) und der Thüringer Aufbaubank (TAB) abgestimmt worden.

Die Finanzierung des Härtefallfonds erfolgt zu gleichen Teilen durch Bund und Land – für Thüringen stellt der Bund zunächst knapp 20 Millionen Euro zur Verfügung, die vom Freistaat nach Bedarf kofinanziert werden müssen. Das Programm läuft bis zum 31. Oktober 2021. Grundsätzlich förderfähig sind Unternehmen mit Sitz in Thüringen; von der Förderung ausgenommen sind öffentliche Unternehmen und Unternehmen, die sich bereits vor dem 31.12.2019 in Schwierigkeiten befanden.

Quelle: Pressemitteilung

Änderungsanträge bei Corona-Hilfen

Gibt es erheblichen Änderungsbedarf zu einem Antrag, kann zu einem bewilligten oder teilbewilligten Antrag ein begründeter Änderungsantrag gestellt werden.Dabei geht es ausschließlich um Änderungen, die zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen. Alle Änderungen, die nicht zu einer Erhöhung der Billigkeitsleistung führen, sind hier nicht relevant und erfordern keinen Änderungsantrag.

Eine Korrektur der Kontoverbindung im Änderungsantrag wird nicht für den ursprünglichen Antrag berücksichtigt.

Details

Unterstützungsangebote für Unternehmen zu den Themen Testen und Impfen

www.wirtschafttestetgegencorona.de

  • FAQ
  • Infos & Schulungen
  • Best Practice-Beispiele

www.wirtschaftimpftgegencorona.de

  • Organisation
  • Impfstoffe und Zubehör
  • Aufklärung & Information
  • Abrechnung & Dokumentation

Geänderte FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die BDA ihren Fragen- und Antwortkatalog zur Corona-ArbSchV aktualisiert. Er steht Ihnen über nachstehenden Link zur Verfügung: http://www.vwt.de/res/bda-faq-sars-cov2-arbeitsschutzvo

Quelle: VWT

Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wird nicht fortgesetzt

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bis zum 30. April 2021 läuft aus. Damit greifen ab 1. Mai 2021 für alle Unternehmen wieder die Regelungen der Insolvenzordnung. Bisher war die Insolvenzantragspflicht nur für Unternehmen ausgesetzt, bei denen die Auszahlung der seit dem 1. November 2020 vorgesehenen staatlichen Hilfeleistungen noch ausstand. Für alle anderen Unternehmen war die Aussetzung der Antragspflicht bereits Ende 2020 ausgelaufen.

Quelle: Newsletter IHK Erfurt

DATEV: Programmupdate für Ü-Hilfe III

Die Datev e.G. wird heute den XML-Upload programmseitig unter Einbindung des Eigenkapitalzuschusses im elektronischen Antragsportal mit einem Programmupdate (Hotfix) für die Mitglieder freigeben. Dies funktioniert nur über Kanzlei-Rechnungswesen.

Quelle: StBK Sachsen-Anhalt

Derzeit bestehen noch Probleme bei der Stabilität des Antragsportals bezüglich Ermittlung der Höhe des Eigenkapitalzuschuss und der ID-Nummer. 

Neu ist die Eingabe der 13-stellige Steuernummer! ...

Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - Monat April 2021

Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 verlängert wird. Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands (Link 1) vom 20. April 2021 werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat April 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat April 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Mai 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis April 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende Mai 2021 vollständig zugeflossen sind.

Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags erhalten Sie mit dem Link 2.
http://www.vwt.de/res/link1-rs-gkv-spibu
http://www.vwt.de/res/link2-musterantrag

Aktualisierter Fragen- und Antwortkatalog zur geänderten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die neue FAQ-Liste enthält viele praktische Informationen und arbeitsrechtliche Bewertungen dazu, wie Arbeitgeber die neuen Anforderungen an die Testangebotspflicht umsetzen können.

FAQ SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Quelle: VWT/BDA

Antrag auf Soforthilfe zur Unterstützung des Ehrenamtes und bürgerschaftlichen Engagements

Besonders kleine und ländliche Vereine sind von den Auswirkungen der Corona-Pandemie betroffen. Um die Existenzbedrohung abzuwenden, hat die Thüringer Ehrenamtsstiftung auf Beschluss des Thüringer Landtags den „Sonderfonds für Vereine in Not“ mit einer Gesamthöhe von 300.000,- Euro neu aufgelegt. Dabei beträgt die finanzielle Unterstützung maximal 4.000,- Euro je Antragsteller. Sie erfolgt in Form nicht rückzahlbarer Zuschüsse. Der Sonderfonds für Vereine in Not ist bis zum 31.12.2021 befristet. Anträge können mehrfach bis zum 01.11.2021 gestellt werden.

Antragsformular

Hinweise Sonderfonds Vereine in Not

Nachweisdokument als Excel-Datei

DStV-Präsident Elster fordert mehr Zeit für Jahresabschlüsse und Steuererklärungen 2020!

Es zeichnet sich ab: Die Überbrückungshilfe III soll bis Ende des Jahres verlängert werden. WP/StB Harald Elster, Präsident des Deutschen Steuerberaterverbands e.V. (DStV), lobt diesen Schritt: „Die verlängerte Unterstützung ist wichtig und richtig! Bereits jetzt ist absehbar, dass die Pandemie im Sommer nicht vorbei ist. Besondere Zeiten wie diese erfordern ebenso besondere Maßnahmen.“ Gleichzeitig mahnt er nachdrücklich, die Auswirkungen auf den Kanzleialltag der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe nicht aus dem Blick zu verlieren.

„Die Verlängerung der Überbrückungshilfe wird erneut enorme personelle Kapazitäten binden und die Kanzleiabläufe durchschütteln. Wir stehen mit unseren Mandanten nach wie vor in der Bearbeitung der laufenden Hilfen. On top müssen wir bald mit den aufwendigen Schlussrechnungen für die verschiedenen Hilfspakete beginnen. Das Tagesgeschäft der kleinen und mittleren Kanzleien läuft leider immer noch nicht in geordneten Bahnen.“, so Elster. Auch abseits der Überbrückungshilfen sei der Beratungsaufwand weiterhin hoch. So etwa durch die bis Jahresende verlängerten Bezugszeiten von Kurzarbeitergeld. Kurzum: Der Berufsstand sei gefordert wie nie.

In der Konsequenz bedeutet das für den DStV-Präsidenten: „Verfahrensrechtliche Erleichterungen sind mit Blick auf die Erklärungs- und Offenlegungsfristen für das Wirtschaftsjahr 2020 unabdingbar. Nachdem sich die Finanzministerien von Bund und Ländern letztes Jahr äußerst schwergetan haben und erst der Bundestag uns gehört hat, appelliere ich: Die Zeit zum Handeln ist jetzt! Im Herbst gibt es aufgrund der Bildung der neuen Bundesregierung kaum Chancen für uns.“

Elster befürchtet: „Angesichts der Zusatzaufgaben dürfte für viele Kanzleien die pünktliche Veröffentlichung der Jahresabschlüsse zum 31.12.2021 kaum machbar sein. Auch die rechtzeitige Erstellung der Steuererklärungen 2020 wird zum Problem.“ Er fordert daher: „Kanzleien benötigen Entlastung bis 30.6.2022! Dazu zählt zum einen die Verschiebung der Ordnungsgeldverfahren bei verspäteter Veröffentlichung der Jahresabschlüsse der kleinen und mittleren Kapitalgesellschaften. Zum anderen die Verlängerung der Abgabefristen für die Steuererklärungen 2020 bis zu diesem Zeitpunkt. Beide Maßnahmen haben sich bereits in diesem Jahr bewährt.“

Der Berufsstand leiste seit Beginn der Pandemie einen riesigen Beitrag zur Krisenbewältigung und trage damit maßgeblich zur Rettung der Wirtschaft bei. Entgegenkommende verfahrensrechtliche Erleichterungen wieder bis auf den letzten Drücker hinauszuschieben, sei nicht angebracht. Elster fordert die Politik auf, frühzeitig planbare Verhältnisse zu schaffen.

Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung in Kraft getreten

Das Bundesarbeitsministerium hat die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Diese ist am 10. März 2021 im Bundeskabinett beschlossen worden. Die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ist am 15.04.2021 im Bundesanzeiger verkündet worden und tritt am fünften Tag nach ihrer Verkündung, also am Dienstag, dem 20. April 2021, in Kraft. Gemäß dem neu eingefügten § 5 hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten. Mindestens zwei solche Tests pro Kalenderwoche hat der Arbeitgeber abweichend davon

  1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind,
  2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten,

anzubieten. Nachweise über die Beschaffung von Tests oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren. Am Tag der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag nach § 5 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2021, tritt die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung außer Kraft. Über den nachfolgenden Link können Sie die Verordnung abrufen:

https://www.bundesanzeiger.de/pub/sessionerror;wwwsid=1F13E6600383639E04941FD5205A00A4.web05-pub?0

BMF-Schreiben zu Anwendungsfragen zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist ...

... und der freien Karenzzeit durch das Gesetz vom 15. Februar 2021 (BGBl I Seite 237)

Angesichts der durch die Corona-Pandemie verursachten Ausnahmesituation wurden die Erklärungsfrist in beratenen Fällen (§ 149 Absatz 3 AO) und die zinsfreie Karenzzeit (§ 233a Absatz 2 AO) für den Veranlagungszeitraum 2019 durch Artikel 97 § 36 EGAO zur Abgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I Seite 237) um fünf bzw. sechs Monate verlängert. Das BMF-Schreiben vom 15. April 2021 soll sie sich hieraus ergebenden Anwendungsfragen (u. A. zum Verspätungszuschlag) beantworten.

Do­ku­ment her­un­ter­la­den  [pdf, 52KB]

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

 

Die Bundesssteuerberaterkammer (BStBK) informierte, dass im Rahmen der Überbrückungshilfe III auch Aufwendungen des Unternehmens für Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen förderfähig sind.

Bundeskabinett: Viertes Bevölkerungsschutzgesetz und Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundeskabinett hat in seiner Beratung vom 13.04.2021 die Formulierungshilfe der Bundesregierung für einen Entwurf eines Vierten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie die Zweite Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung beschlossen. In der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wird die Testangebotspflicht nunmehr bundesweit eingeführt.

Das Bevölkerungsschutzgesetz sieht durch Änderungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) das Inkrafttreten von bundeseinheitlichen Regelungen und Maßnahmen ab Überschreiten von bestimmten Schwellenwerten sowie eine Verordnungsermächtigung für den Bund vor, um ein bundeseinheitliches Vorgehen bei der Pandemiebekämpfung sicherzustellen. Es soll mit einem neuen § 28b IfSG eine bundesweit verbindliche Notbremse ab einer 7-Tage-Inzidenz von 100 je 100.000 Einwohner eingeführt werden. Danach soll Folgendes gelten: Überschreitet in einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt an drei aufeinander folgenden Tagen die 7-Tage Inzidenz den Schwellenwert von 100, so gelten dort ab dem übernächsten Tag die in § 28b vorgesehenen zusätzlichen Maßnahmen. Diese zusätzlichen Maßnahmen sind: Kontaktbeschränkungen (Treffen sind nur noch zwischen einem Haushalt und einer weiteren Person zulässig), Ausgangssperren in der Zeit von 21 bis 5 Uhr, die Schließung von Freizeiteinrichtungen, Ladengeschäften und kulturellen Einrichtungen und eine Maskenpflicht im öffentlichen Personennah- und Fernverkehr. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken dürfen ab Überschreiten des Schwellenwerts nicht zur Verfügung gestellt werden. Auch die Ausübung von Gastronomie ist ab dem Schwellenwert untersagt. Zulässig wären die Abgabe und die Lieferung von mitnahmefähigen Speisen und Getränken. Nicht öffentliche Kantinen dürfen geöffnet bleiben, wenn deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn eine individuelle Speiseneinnahme nicht in getrennten Räumen möglich ist.

Unterschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt ab dem Tag nach Eintreten der Maßnahmen nach Abs. 1 an fünf aufeinander folgenden Tagen den Schwellenwert von einer Inzidenz von 100, sollen die Maßnahmen nach Abs. 1 am übernächsten Tag außer Kraft treten (§ 28b Abs. 2). Schülerinnen und Schüler sowie das Lehrpersonal an allgemeinbildenden Schulen und Berufsschulen sind bei Teilnahme am Präsenzunterricht zweimal in der Woche auf eine Coronainfektion zu testen. Überschreitet ein Landkreis oder eine kreisfreie Stadt an drei aufeinanderfolgenden Tagen einen Inzidenz-Schwellenwert von 200, so ist ab dem übernächsten Tag für Schulen, Hochschulen, außerschulische Einrichtungen der Erwachsenenbildung und ähnliche Einrichtungen die Durchführung von Präsenzunterricht untersagt. Die zuständigen Stellen können nach von ihnen festgelegten Kriterien eine Notbetreuung einrichten (§ 28b Abs. 3). Diese Maßnahme tritt entsprechend Abs. 2 mit der Maßgabe außer Kraft, dass der relevante Schwellenwert bei 200 liegt.

Weitergehende Schutzmaßnahmen auf Grundlage des IfSG bleiben gemäß § 28b Abs. 4 unberührt.

Die Bundesregierung wird nach § 28b Abs. 6 ermächtigt, durch Rechtsverordnungen für Fälle, in denen die Sieben-Tage-Inzidenz den Schwellenwert von 100 überschreitet, Gebote und Verbote nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 28a IfSG zu erlassen. Die Rechtsverordnungen können weitergehende Vorschriften und Maßnahmen des Infektionsschutzes, Erleichterungen oder Ausnahmen vorsehen, Auch besondere Regelungen für Personen, bei denen von einer Immunisierung auszugehen ist oder die ein negatives Testergebnis vorlegen können, können getroffen werden. Diese                               bedürfen der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat. Die Zustimmung des Bundestags gilt als erteilt, wenn der Bundestag nicht binnen sieben Tage nach Eingang der Vorlage der Bundesregierung die Zustimmung verweigert hat (§ 28b Abs. 6 Satz 3 und 4).

Gemäß § 28b Abs. 8 gilt dieser für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG durch den Deutschen Bundestag. Das gilt nach § 28b Abs. 8 Satz 2 auch für Rechtsverordnungen nach Abs. 6.

Der Entwurf sieht ferner eine Ausweitung der Kindkranktage in § 45 Abs. 2a SGBV vor. Pro Kind besteht der Anspruch bei Schul- und Kitaschließungen für das Kalenderjahr 2021 längstens für 30 (statt wie bisher für 20) Arbeitstage, für Alleinerziehende für 60 (statt 40) Arbeitstage. Diese Änderung des SGB V tritt bereits mit Wirkung vom 18. Januar 2021 in Kraft. Das Gesetz im Übrigen tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Die Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sieht folgende Änderungen vor:

Nach § 4 wird folgender § 5 eingefügt:
"Tests in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2

(1) Zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos hat der Arbeitgeber Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten, mindestens einmal pro Kalenderwoche einen Test in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten.
(2) Folgenden Beschäftigten hat der Arbeitgeber abweichend von Abs. 1 mindestens zwei Tests pro Kalenderwoche in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten:

  1. den Beschäftigten, die vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht sind, 
  2. den Beschäftigten, die unter klimatischen Bedingungen in geschlossenen Räumen arbeiten, die eine Übertragung des Coronavirus SARS-CoV-2 begünstigen,
  3. den Beschäftigten in Betrieben, die personennahe Dienstleistungen anbieten, bei denen direkter Körperkontakt zu anderen Personen nicht vermieden werden kann,
  4. den Beschäftigten, die betriebsbedingt Tätigkeiten mit Kontakt zu anderen Personen ausüben, sofern die anderen Personen einen Mund-Nase-Schutz nicht tragen müssen, und
  5. den Beschäftigten, die betriebsbedingt in häufig wechselnden Kontakt mit anderen Personen treten.

(3) Nachweise über die Beschaffung von Tests nach Absatz 1 und Absatz 2 oder Vereinbarungen mit Dritten über die Testung der Beschäftigten sind vom Arbeitgeber vier Wochen aufzubewahren."
 
Diese Verordnung tritt am fünften Tag nach der Verkündung in Kraft. Damit gilt auch die "Homeofficepflicht" vorerst weiter. Es ist nicht auszuschließen, dass die Verordnung bereits diese Woche im Bundesanzeiger veröffentlicht wird. Sobald die Veröffentlichung erfolgt ist, werden wir Sie informieren.

Quelle: VWT

BA-Information zu (Neu-) Einstellungen während Kurzarbeit

Die Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen der Bundesagentur für Arbeit hat folgende Information übersandt: "Die derzeitige Entwicklung des Pandemiegeschehens lässt erwarten, dass viele Unternehmen weiterhin Kurzarbeit durchführen müssen, während gleichzeitig aber auch Bedarfe an neuen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bestehen. Zudem rücken für viele Auszubildende die Abschlussprüfungen näher und die Unternehmen möchten Ihren ausgebildeten Nachwuchs nicht verlieren. Wir möchten an dieser Stelle drei wichtige Fragen beantworten:

  1. Können neue Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter während einer im Betrieb oder einer Betriebsabteilung bestehenden Kurzarbeit eingestellt werden?
    Dies ist grundsätzlich möglich, sofern ein wichtiger Grund vorliegt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Fachkraft eingestellt werden muss, die für die Betriebsfortführung unentbehrlich ist. Das kurzarbeitende Unternehmen sollte sich in diesem Fall vor einer Einstellung bei der Agentur für Arbeit melden, um die geplanten Personalveränderungen abzustimmen.
  2. Dürfen während der Kurzarbeit Ausbildungsverträge abgeschlossen werden?
    Ausbildungsverträge können und sollen gern immer geschlossen werden! Dafür bedarf es keiner Meldung des kurzarbeitenden Betriebes oder einer Zustimmung durch die Agenturen für Arbeit.Mit dem Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" hat der Gesetzgeber sogar befristete Fördermöglichkeiten geschaffen, mit denen Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen für beginnende Ausbildungen finanziell unterstützt werden.
  3. Können Azubis auch bei Kurzarbeit im Anschluss übernommen werden?
    Die Übernahme ehemaliger Auszubildender in ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis gehört zu den zwingenden Gründen für einen Personalaufbau trotz des Bezugs von Kurzarbeitergeld und kann ohne gesonderte Begründung vorgenommen werden. Unternehmen geben bei der monatlichenAbrechnung von Kurzarbeit ergänzend eine kurze Erklärung ab, dass sich die Gesamtzahl der Beschäftigten erhöht hat, weil Auszubildende übernommen wurden. Sofern die Abrechnungsunterlagen online übermittelt werden, kann dazu beispielsweise ein separates Dokument als "Sonstiges" beigefügt werden. Das Gleiche gilt auch für Studienabgängerinnen und -abgänger. Wenn Auszubildende nach ihrer Ausbildung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis übernommen werden, kann auch für sie Kurzarbeitergeld beantragt werden.

Für Fragen stehen Ihnen die regionalen Agenturen für Arbeit vor Ort gern zur Verfügung."

Quelle: VWT

Bundesgerichtshof: Corona-Soforthilfe nicht pfändbar

Die Corona-Soforthilfe für Selbstständige und Kleinstunternehmen ist nicht pfändbar. Das entschied der Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Az. VII ZB 24/20). Die Corona-Hilfe sei zweckgebunden und diene der Existenzsicherung. Das Ziel würde nicht erreicht, wenn der Gläubiger das Geld bekäme. In dem vorliegenden Fall hatte eine Bank in Nordrhein-Westfalen einer Schuldnerin die Auszahlung der Corona-Hilfe verweigert, weil noch Pfändungen bestanden.

Beschluss VII ZB 24/20

Thüringer Wirtschaftsministerium erhöht Fördersätze für Unternehmensinvestitionen

Als Reaktion auf die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise hat das Thüringer Wirtschaftsministerium die Konditionen in den zentralen Investitionsförderprogrammen Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) und Thüringen-Invest deutlich verbessert. So wurden die Höchstfördersätze angehoben, bestimmte Fördertatbestände neu aufgenommen oder erstmals für besonders betroffene Branchen wie z.B. das Gastgewerbe oder die Veranstaltungsbranche geöffnet. Die Änderungen gelten seit dem 29. März (GRW) bzw. dem 1. April (Thüringen-Invest).

Konkret umfassen die Änderungen im GRW-Programm folgende Punkte:

  • Die Höchstfördersätze werden bis zu einer Zuschusssumme von max. 1,8 Millionen Euro (entsprechend Kleinbeihilfenregelung des Bundes) generell um jeweils 10 Prozentpunkte – d.h. von 10 auf 20 Prozent der förderfähigen Investitionssumme bei Großunternehmen, von 20 auf 30 Prozent bei mittleren Unternehmen und von 30 auf 40 Prozent bei kleinen Unternehmen – angehoben.
  • Von der Krise besonders betroffene Unternehmen bekommen zusätzliche Unterstützung: So kann für alle Betriebe, die Corona-Überbrückungs- oder außerordentliche Wirtschaftshilfen erhalten haben, sowie generell für alle Unternehmen der Automobil- und Automobilzulieferindustrie der Förderhöchstsatz um weitere 10 Prozentpunkte erhöht werden; er kann sich dann in diesen Fällen – je nach Unternehmensgröße – auf 30, 40 oder sogar 50 Prozent der förderfähigen Investitionskosten belaufen. Profitieren sollen davon insbes. auch Unternehmen aus der Tourismusbranche, dem Beherbergungs- und dem Veranstaltungsgewerbe.
  • Umgekehrt werden allerdings Wirtschaftsbereiche, die als Gewinner der Krise anzusehen sind, von den höheren Fördersätzen (nicht von der Förderung generell) ausgeschlossen. Das betrifft z.B. den Versandhandel, die Logistik, IT-Dienstleister sowie bestimmte Bau- und baunahe Wirtschaftszweige.
  • Um ungewollte Mitnahmeeffekte zu vermeiden, ist während der Laufzeit der verbesserten Förderkonditionen (bis 31.12.2021) zudem nur ein Antrag und nur eine Bewilligung pro Betriebsstätte möglich.

Im Förderprogramm Thüringen-Invest, das insbesondere „kleinere“ Investitionsvorhaben unterhalb der GRW abdeckt und damit v.a. auch auf Wirtschaftsbereiche wie das Handwerk, den Handel, das Hotel- und Gastgewerbe, die Dienstleistungsbranche oder wirtschaftsnahe Freie Berufe zielt, wurden folgende Verbesserungen vorgenommen:

  • Der mögliche Basisfördersatz wurde von 20 auf 40 Prozent erhöht.
  • Die Veranstaltungsbranche wurde neu in die Liste der förderfähigen Wirtschaftsbereiche aufgenommen.
  • Für das von der Krise besonders betroffene Gastgewerbe und die Veranstaltungsbranche wurde der maximal mögliche Fördersatz auf 50 Prozent erhöht.

Zudem wurde auch das Förderprogramm „Digitalbonus Thüringen“ erweitert, das unter die Thüringen-Invest-Richtlinie fällt. Über den Digitalbonus werden kleine und mittelständische Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes, des Handwerks und unternehmensnaher Dienstleistungen bei der Digitalisierung von Betriebsprozessen, Produkten und Dienstleistungen sowie der Einführung von Informationssicherheitslösungen unterstützt. Gefördert werden kann bspw. die Anschaffung von IT-Technik und Software, die Einführung von ERP-Systemen, aber auch von 3D-Druck-Technologien etc.

  • Mit den aktuellen Änderungen ist der Digitalbonus nunmehr ebenfalls für das Gastgewerbe, den Handel und die Veranstaltungsbranche geöffnet worden. Beispielsweise sind im stationären Einzelhandel künftig auch Angebote wie Webshops, Click & Collect oder delivery und darauf bezogene Marketingmaßnahmen förderfähig.
  • Zudem können ab sofort auch Mitarbeiter-Schulungen für Digitalisierungsvorhaben bezuschusst werden.

Quelle: Pressemitteilung TMWWDG

Überbrückungshilfe für Studierende

Mit der Überbrückungshilfe des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) soll denjenigen Studierenden geholfen werden, die sich nachweislich und trotz fortdauerndem Bemühen in einer pandemiebedingten Notlage befinden, die unmittelbar Hilfe benötigen und die individuelle, pandemiebedingte Notlage nicht durch Inanspruchnahme einer anderen Unterstützung überwinden können. Die Überbrückungshilfe können in- und ausländische Studierende beantragen, die an staatlichen und staatlich anerkannten Hochschulen in Deutschland immatrikuliert sind.

Die Überbrückungshilfe ergänzt die bisher ergriffenen Initiativen zur Unterstützung von Studierenden in der aktuellen, durch COVID19 bedingten Ausnahmesituation. Die Inanspruchnahme von Darlehen, Stipendien u. ä. im Bezugsmonat schließt die Bewerbung für die Überbrückungshilfe nicht aus. Je nach nachgewiesener Bedürftigkeit können zwischen 100 Euro und 500 Euro als nicht rückzahlbarer Zuschuss gezahlt werden.
Der Antrag kann gesondert für jeden Monat bis September 2021 gestellt werden.

Weitere Informationen und Antragstellung

Eigenkapitalzuschuss und Änderungen der Überbrückungshilfe III

Ankündigung des BMWi auf Twitter:
Von Corona schwer und lange betroffene Unternehmen erhalten einen neuen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch die Bedingungen der Überbrückungshilfe III werden nochmals verbessert.

Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung - ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0 vom 31. März 2021

Am 31.03.2021 ist die o. g. Verordnung verkündet worden und am 01.04.2021 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft.

Die neue Verordnung enthält sowohl Regelungen der bisherigen Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie Regelungen der bisherigen Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung als auch neue Regelungstatbestände.

Nachfolgend stellen wir Ihnen die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen dar:

In § 1 Mindestabstand, Grundsätze Absatz 3 wird ein Appell an die Thüringer Bevölkerung gerichtet, der lautet, dass auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen die Hygiene und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden sollen . Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.

§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen enthält neben den Regelungen zum Anwendungsvorrang im Absatz 2 auch Begriffsbestimmungen:

(2) Im Sinne dieser Verordnung

  1. sind Symptome einer COVID 19 Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,
  2. ist die Sieben-Tage-lnzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts, 
  3. ist eine Mund Nasen Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,
  4. ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
  5. ist ein Antigenschnelltest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
  6. ist ein PCR Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 mittels molekularbiologischer Polymerase-Kettenreaktions-Testung,
  7. ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
  8. ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,
  9. ist ein Modellprojekt die Möglichkeit, örtlich und zeitlich begrenzt Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung zur Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und Erprobung von Maßnahmen zuzulassen,
  10. ist die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO.


§ 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person enthält eine Neuerung zum Inhalt der Infektionsschutzkonzepte. Danach müssen diese - soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben - Maßnahmen zur tagesaktuellen Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach Absatz 2 enthalten.

In  § 9 Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen ist u. a. das Folgende geregelt:

(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,

  1. die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Sinne des § 2 Abs. 2 der Coronavirus Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnzAT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung hatten,
  2. denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt, 
  3. die erkennbare Symptome einer COVID-19 Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde einen PCR Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,
  4. denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis anzeigt.

(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,

  1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und physisch soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
  2. die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständigen Behörde anzuzeigen,

(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch lnstituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.

In § 11 Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung ist für die Zeit vom 2 April 2021 bis zum 5. April 2021 die bisher geltende Kontaktbeschränkung ein wenig gelockert worden. Danach ist der gemeinsame Aufenthalt gestattet "

  1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
  2. zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts,

solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht über schritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht."

Gemäß § 17 Bestattungen, Eheschließungen gilt nunmehr, dass gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen und Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung und für standesamtliche Eheschließungen mit höchstens 25 Personen zulässig sind.  

Gemäß § 22 Geschäfte des Einzelhandels dürfen nach Absatz 4

"Ab dem 12. April 2021 dürfen Geschäfte des Einzelhandels nach Absatz 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass

  1. der Wert der landesweiten Sieben-Tage-lnzidenz an den vorangegangenen sieben Tagen unter 200 liegt oder gelegen hat und
  2. die Kunden vor dem Zutritt ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV 2 nach § 10 Abs. 1 oder 3 nachweisen können,

Termineinkäufe für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren; hinsichtlich des Verfahrens des Termineinkaufs gilt Absatz 3. Überschreitet die landesweite Sieben-Tage-lnzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200, sind ab dem der Bekanntmachung nach Satz 3 folgenden Tag  Termineinkäufe in Geschäften des Einzelhandels untersagt; Absatz 3 bleibt unberührt. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt für die jeweils maßgeblichen Zeiträume das Über- oder Unterschreiten des Wertes der landesweiten Sieben-Tage-lnzidenz auf seiner In
ternetseite bekannt."

Änderungen gibt es für den Besuch in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen. Diese Neuregelungen sind in § 30 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen zu finden.

Relevante Regelungen finden sich noch in den besonderen infektionsschutzrechtliche Bestimmungen im Bereich Bildung, Jugend und Sport. In § 34 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Schulen  ist Folgendes geregelt:

"(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBI. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Präsenzform durchführen:

  1. unaufschiebbare Leistungserhebungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen,
  2. Alphabetisierungsmaßnahmen,
  3. Kurse und Prüfungen für die Landesprogramme „Start Deutsch", Integrationskurse, Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Einbürgerungstests sowie
  4. berufliche Qualifizierungen und notwendige Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung.

Für die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 (Einfügung durch die Bearbeiterin: Einrichtungen der Erwachsenenbildung) angebotenen beruflichen Qualifizierungen und notwendigen Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung entsprechend § 33 Abs. 2 gilt § 33 Abs. 3 und 4 entsprechend.

(4) Soweit allgemein bildende und berufsbildende Schulen sowie Internate aufgrund des § 10a Abs. 1 der Dritten Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 31. März 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren, entfällt diese Schließung ab dem 1. April 2021 für alle Schüler. Die Schließung von Schulen durch die jeweils zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 bleibt unberührt."

Insbesondere bei Absatz 4 ist zu beachten, dass die Festlegungen zum Schulbetrieb in den Land- und Stadtkreisen durch diese selbst erfolgen.

Neu geregelt wurden die Modellprojekte im Bereich Bildung, Jugend und Sport (§38) sowie die Regionalisierung, Stufenplan (§39).

Über den nachfolgenden Link können Sie den kompletten Text der seit heute gültigen Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0) abrufen:

ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0 vom 31. März 2021

Neustarthilfe für Kapitalgesellschaften

Seit dem 30. März 2021 können auch Kapitalgesellschaften mit mehreren Personen Neustarthilfe erhalten. Die Änderungen in den FAQ beziehen sich auf die neue Möglichkeit der Antragstellung.

Quelle: BMWi

Nachweis einer Gesellschafterliste und öffentliche Register für Corona-Hilfsprogramme

Die Bundessteuerberaterkammer weist auf die nachfolgenden Klarstellungen hinsichtlich der Eintragung in öffentliche Register und des Nachweises einer Gesellschafterliste für Corona-Hilfsprogramme hin:

1. Zur Frage der „Beifügung“ des Nachweises:
Es ist ausreichend, wenn der entsprechende Nachweis dem prüfenden Dritten vorliegt, so dass er der Bewilligungsstelle auf deren explizite Anforderung hin übermittelt werden kann. Es ist nicht notwendig, den Nachweis bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung zu übermitteln oder ungefragt der Bewilligungsstelle zuzusenden.

2. Zur Frage des Zeitpunkts der Eintragung ins Transparenzregister:
Soweit die Bewilligungsstelle einen Nachweis über die tatsächlichen Eigentümerverhältnisse nicht bereits im Rahmen der Antragstellung anfordert, muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung vorgelegt wird.

So lange die Bewilligungsstellen nichts anfordern, müssen also keine entsprechenden Nachweise hochgeladen oder verschickt werden

Quelle: StBK Thüringen

BMF-Schreiben zur Verlängerung der verfahrensrechtlichen Steuererleichterungen

Durch die Verlängerung der steuerlichen Maßnahmen sollen unbillige Härten für Geschädigte vermieden werden:

  • Stundung im vereinfachten Verfahren bis zum 30.09.2021, längstens bis zum 31.12.2021 mit Ratenzahlung
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen (Vollstreckungsaufschub) im vereinfachten Verfahren, bis zum 30.09.2021 grds. ohne Säumniszuschläge, längstens bis zum 31.12.2021 mit Ratenzahlung
  • Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021

Dazu im Einzelnen das BMF-Schreiben

Antragsfrist für Kurzarbeit verlängert

Unternehmen können den erleichterten Zugang zu Kurzarbeitergeld weiterhin in Anspruch nehmen. Die Bundesregierung verlängert die Antragsfrist um drei Monate bis zum 30. Juni 2021. Auch Leiharbeiter profitieren.

Betriebe, die bis 30. Juni erstmals oder nach dreimonatiger Unterbrechung erneut Kurzarbeit einführen, können die erleichterten Zugangsbedingungen zum Kurzarbeitergeld bis 31. Dezember 2021 in Anspruch nehmen. Nach aktueller Rechtslage gelten die Erleichterungen nur für Betriebe, die bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.

Mit der Verordnung gilt weiterhin:

Ein Betrieb kann Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle liegt grundsätzlich bei 30 Prozent.
Auf den Aufbau von Minusstunden wird vollständig verzichtet.
Auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer haben Zugang zum Kurzarbeitergeld.
Das Bundeskabinett schafft mit der Regelung Planungsicherheit für die betroffenen Betriebe und deren Beschäftigte. Ziel der Bundesregierung ist es, die bisherigen Erfolge bei der Vermeidung von Arbeitslosigkeit nicht zu gefährden. Die neue Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Dies soll noch vor dem 1. April 2021 geschehen.

Quelle: Bundesregierung

KfW-Son­der­pro­gramm bis Jah­res­en­de ver­län­gert – Kre­dit­höchst­be­trä­ge wer­den an­ge­ho­ben

Die Bundesregierung und die KfW verlängern das KfW-Sonderprogramm bis zum 31. Dezember 2021 und erhöhen zum 1. April 2021 die Kreditobergrenzen. Das KfW-Sonderprogramm ist am 23. März 2020 gestartet und hat in einem Jahr Unternehmensfinanzierungen in Höhe von insgesamt 49 Mrd. Euro zur Abfederung der Corona-Krise ermöglicht. Profitiert haben vor allem kleine und mittelständische Unternehmen.

Quelle: BMF

FAQ zu Weiterbildung während Kurzarbeit nach § 106a SGB III

Mit dem Beschäftigungssicherungsgesetz gelten neue Regelungen zur Förderung der Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug. Mit den nachstehenden Links informiert der VWT in einem FAQ-Papier zur Weiterbildung während Kurzarbeitergeldbezug und gibt in einer Übersicht Auskunft zu Fördermöglichkeiten bei einer Anpassungsqualifizierung während Kug-Bezug. Die FAQ wurden von der BDA mit der Bundesagentur für Arbeit abgestimmt:
http://www.vwt.de/res/faq-weiterbildung-kug
http://www.vwt.de/res/uebers-foedermoeglanpquali-kug

Bundeskanzlerin Merkel kippt Ruhetage über Ostern

Bundeskanzlerin Merkel hat nach massiver Kritik den Bund-Länder-Beschluss zu den Ruhetagen über Ostern gekippt. Aufwand und Nutzen stünden in keinem guten Verhältnis, sagte sie laut Teilnehmern bei kurzfristig anberaumten Bund-Länder-Beratungen.

Quelle: tagesschau.de

Bund und Län­der brin­gen Här­te­fall­hil­fen auf den Weg

Bund und Länder haben sich auf die Ausgestaltung der Härtefallhilfen geeinigt. Die Härtefallhilfen ergänzen die bisherigen umfangreichen Unternehmenshilfen und bieten den Ländern auf Grundlage von Einzelfallprüfungen die Möglichkeit zur Förderung von Unternehmen, die im Ermessen der Länder eine solche Unterstützung benötigen. Die Härtefallhilfen sind ein Angebot des Bundes an die Länder. Dazu schließen diejenigen Länder, die sich beteiligen wollen, eine Verwaltungsvereinbarung mit dem Bund. Antragstellung und Bewilligung erfolgen bei den jeweiligen Landesstellen.

Nachfolgend ein Überblick zur Förderung:

Zielstellung: Die Härtefallhilfen sollen es den Ländern ermöglichen, diejenigen Unternehmen zu unterstützen, die aufgrund von speziellen Fallkonstellationen unter den bestehenden umfassenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern nicht berücksichtigt sind, deren wirtschaftliche Existenz aber infolge der Corona-Pandemie bedroht wird.

Förderung: Die Höhe der Unterstützungsleistung orientiert sich grundsätzlich an den förderfähigen Tatbeständen der bisherigen Unternehmenshilfen des Bundes, d. h. insbesondere an den förderfähigen Fixkosten. Die Härtefallhilfe sollte im Regelfall 100.000 Euro nicht übersteigen. Der Förderzeitraum ist der 1. März 2020 bis 30. Juni 2021.

Antragsberechtigung: Zugang zu den Härtefallhilfen haben grundsätzlich Unternehmen und Selbstständige. Das jeweilige Bundesland legt die zu erbringenden Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden in Anlehnung an die Überbrückungshilfen III fest. Die Angaben umfassen ablehnende Bescheide bisheriger Förderanträge bzw. die Darlegung der Gründe für die fehlende Antragsberechtigung in den bestehenden Hilfsprogrammen von Bund und Ländern.

Antragstellung und -bewilligung: Die Antragstellung erfolgt bei den Ländern und grundsätzlich über „prüfende Dritte“, also beispielsweise über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Die zuständige Bewilligungsstelle der Länder entscheidet über die Art und Höhe der Hilfe in eigener Regie unter Billigkeitsgesichtspunkten im Rahmen der verfügbaren Mittel. Jedes Land richtet dazu einen geeigneten Entscheidungsmechanismus, beispielsweise eine „Härtefallkommission“ ein. Die Bewilligung durch die zuständigen Stellen muss beihilferechtskonform erfolgen.

Finanzierung: Bund und Länder stellen für die Härtefallfazilität einmalig im Jahr 2021 Haushaltsmittel in Höhe von insgesamt bis zu 1,5 Mrd. Euro zur Verfügung. Die Finanzierung erfolgt hälftig durch den Bund und das jeweilige Land.

Quelle: BMF

Kei­ne Um­satz­be­steue­rung von Sach­s­pen­den von Ein­zel­händ­lern an steu­er­be­güns­tig­te Or­ga­ni­sa­tio­nen vom 01. März 2020 bis zum 31. De­zem­ber 2021

BMF-Schreiben vom 18. März 2021 (III C 2 - S 7109/19/10002 :001): "Es wird bei Waren, die von Einzelhändlern, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, an steuerbegünstigte Organisationen gespendet werden bzw. gespendet worden sind, auf die Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe verzichtet". Diese Regelung gilt nur für Spenden, die zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt sind.

Download BMF-Schreiben

Steuerberaterverband Thüringen setzt sich für erweiterte Vertretungsbefugnis vor den Verwaltungsgerichten ein

Der Steuerberaterverband Thüringen hat sich gemeinsam mit dem Bund der Steuerzahler Thüringen an Dirk Adams, Thüringens Minister für Migration, Justiz und Verbraucherschutz, gewandt. In dem Brief setzen sich der Geschäftsführer des BdSt Thüringen, Dr. Wolfgang Oehring, und der Geschäftsführer des Steuerberaterverbandes Thüringen, Martin Wiederhold, dafür ein, die Vertretungsbefugnis von Angehörigen der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe dahingehend zu erweitern, dass sie ihre Mandanten auch bei Streitigkeiten um Corona-Hilfen vertreten können.

Grund für den Appell ist, dass die Vertretungsbefugnis im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bisher auf Abgabenangelegenheiten beschränkt ist. Bei Corona-Hilfen handelt es sich aber nicht um eine solche. Aufgrund der Komplexität des Antrags- und Abrechnungsverfahrens und der Tragweite der Corona-Hilfen für die Existenz der Unternehmen ist jedoch die Antragstellung richtigerweise durch einen prüfenden Dritten verpflichtend. Daher wäre es nur folgerichtig, die Vertretungsbefugnis auf Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer auszuweiten. Der BdSt und der Steuerberaterverband Thüringen bitten Minister Adams, sich im Sinne der Betroffenen auf Bundesebene für eine solche Rechtsänderung einzusetzen.

Förderung von Ausbildung wird erweitert

Die Corona-Krise erschwert es vielen Ausbildungsbetrieben, weiterhin junge Menschen als Fachkräfte von morgen auszubilden. Daher können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Ausbildungsprämie oder andere Förderungen aus dem Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“ beantragen.

Das Förderprogramm richtet sich an KMU, die von der Corona-Krise betroffen sind. Es hat diese Ziele:

  • Ausbildungsplätze erhalten (Ausbildungsprämie)
  • zusätzliche Ausbildungsplätze schaffen (Ausbildungsprämie plus)
  • Kurzarbeit für Auszubildende vermeiden (Zuschuss zur Ausbildungsvergütung)
  • Übernahme bei Insolvenzen fördern (Übernahmeprämie) – unabhängig von der Beschäftigtenzahl

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge - Monat März 2021

Die BDA konnte erreichen, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge für vom Shutdown betroffene Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 verlängert wird. Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands vom 11. März 2021 (siehe Link 1) werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat März 2021 modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für den Monat März 2021 auf Antrag der vom Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats April 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar bis März 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende April 2021 vollständig zugeflossen sind.

Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag - soweit dies möglich ist - zu stellen sind.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen. Das überarbeitete Muster eines solchen Antrags erhalten Sie mit unten stehendem Link 2.

Die vorgenannten Hilfestellungen und Unterstützungsmaßnahmen gelten weiterhin entsprechend für Mitglieder der GKV, die ihre Beiträge selbst zu zahlen haben, sofern sie von dem aktuellen Teil-Shutdown bzw. dem erweiterten Shutdown betroffen sind. Insofern wird auf die im Rundschreiben 2020/197 des GKV-Spitzenverbands veröffentlichten Hinweise verwiesen. Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021, wie schon für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021, gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für den Beitragsmonat März 2021 - soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden - zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln. Dabei soll weiterhin ausschließlich das jeweils gestundete Beitragsvolumen erfasst werden; die Anzahl der Stundungsfälle ist im Hinblick auf die ansonsten redundante Berücksichtigung in den Fällen, in denen Betriebe mit mehreren Einzugsstellen entsprechende Stundungsvereinbarungen schließen, irrelevant.

http://www.vwt.de/res/link1-rs-gkv-spibu
http://www.vwt.de/res/link2-musterantrag

November- und Dezemberhilfe: Anpassungen für Unternehmen mit angeschlossener Gastronomie

Nach aktuellen Informationen des BMWi soll noch in dieser Woche eine Änderung bei der November- und Dezemberhilfe erfolgen: Für Mischbetriebe mit angeschlossener Gastronomie soll der Zugang zur November- und Dezemberhilfe vereinfacht und der Gaststättenanteil unabhängig von den Umsätzen des restlichen Unternehmens antragsberechtigt sein. Dies betrifft etwa Brauereigaststätten, Vinotheken von Weingütern und Straußwirtschaften.

Bislang können Unternehmen mit angeschlossener Gaststätte im Rahmen der November- und Dezemberhilfe nur dann einen Antrag stellen, soweit ihr Umsatz aus dem Nicht-Gaststättenteil maximal 20% der Gesamtumsätze ausmachte, was vielen Brauereigaststätten und anderen den Weg zur Antragstellung verbaute.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) hatte bereits zum Programmbeginn im vergangenen November darauf hingewiesen, dass die bisherige Regelung zu Härten für die betroffenen Unternehmen führen kann. Während seinerzeit eine Anpassung nicht umsetzbar war, haben eine Vielzahl von Einwänden von weiterer Seite erneut Bewegung in die Thematik gebracht.

Die neue Regelung soll ebenso für alle anderen Gaststätten gelten, die in Verbindung mit einer anderen Tätigkeit auch eine Gaststätte betreiben, wie beispielsweise Cafés in Buchläden. Die bisherige komplizierte Berechnung, ob ein Unternehmen mit seiner angeschlossenen Gastronomie mindestens 80 % seiner gesamten Umsätze erzielte, wird somit vollständig entfallen.

Die Antragsfrist für die November- und Dezemberhilfe endet am 30.04.2021. Die berufsständischen Organisationen haben bereits eine angemessene Fristverlängerung angeregt und befinden sich hierzu im Austausch mit dem BMWi.

Quelle: DStV

Stundungsmöglichkeit für Steuern wird verlängert

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat angesichts der andauernden coronabedingten Belastungen angekündigt, die Stundungsmöglichkeiten fälliger Steuerzahlungen weiter zu verlängern. Zinslose Stundung könnte danach bis zum 30.09.2021 gewährt werden.

Steuerstundungsmöglichkeiten waren zuletzt ein erprobtes Mittel, um von der Coronakrise gebeutelte Unternehmen in ihrer Liquiditätsnot zu entlasten.

Die Finanzverwaltung veröffentlichte Ende letzten Jahres bereits ein entsprechendes BMF-Schreiben. Danach gelten für nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige besondere Stundungsregelungen (vgl. BMF-Schreiben vom 22.12.2020). Steuerpflichtige können seither bis zum 31.03.2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis dato fälligen Steuern stellen. Die Stundungen sollen gemäß den bisherigen Vorgaben längstens bis zum 30.06.2021 gewährt werden.

Bundesfinanzminister Olaf Scholz hat am 16.03.2021 angekündigt, diese Fristen zu verlängern. Anträge auf Stundung könnten dann bis zum 30.06.2021 gestellt und zinslose Stundung bis zum 30.09.2021 gewährt werden (vgl. SZ v. 16.3.2021). Ein offizielles, aktualisiertes und mit den Ländern abgestimmtes BMF-Schreiben mit weiteren Einzelheiten dürfte in Kürze veröffentlicht werden.

Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Das Bundesarbeitsministerium hat die Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vorgelegt. Diese ist am 10. März 2021 im Bundeskabinett beschlossen worden.

Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, die bis bislang zum 15. März 2021 befristet war, wurde bis zum 30. April 2021 verlängert. Bei den Regelungen zum Homeoffice gibt es keine Änderungen. Die Änderungsverordnung enthält nun einen deutlicheren Bezug zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel und den branchenspezifischen Empfehlungen der Berufsgenossenschaften sowie u. a. folgende Änderungen im Bereich des Arbeitsschutzes:

  1. Ergänzung im § 2 Abs. 2: Für Pausenräume gilt nun ebenfalls die 10-Quadratmeter-Regelung.
  2. Konkretisierung in § 2 Abs. 5: Die 10-Quadratmeter-Regelung muss nicht erfüllt werden, wenn zwingende betriebliche Gründe dem entgegenstehen (wie bauliche Gegebenheiten oder Ausführung von Tätigkeiten).
  3. Auflistung in § 2 Abs. 5: Lüftungsmaßnahmen, Abtrennungen, Maskenpflicht und sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen müssen als konkrete Schutzmaßnahme im Falle der Unterschreitung der zehn Quadratmeter vorliegen.
  4. Neuer § 3 zum Hygienekonzept: Betriebe müssen ein betriebliches Hygienekonzept auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel erstellen und vorweisen können. In diesem müssen die Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festgelegt werden und sind nachfolgend umzusetzen. Das Hygienekonzept ist in der Arbeitsstätte in geeigneter Weise zugänglich zu machen und die Beschäftigten sind bezüglich der festgelegten Schutzmaßnahmen zu unterweisen.
  5. Konkretisierung in § 4 (vorher § 3): In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist eine Maske zu tragen. Ein Mund-Nasen- Schutz ist nicht ausreichend, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass erhöhte Aerosolwerte vorliegen und ein betrieblicher Kontakt mit Personen besteht, die keine Maske tragen müssen. Die Beschäftigten haben die vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellenden Masken oder mindestens gleichwertige Masken zu tragen.
  6. Klarstellung im Anhang: Der Anhang enthält eine abschließende Übersicht zu geeigneten Atemschutzmasken, dazu gehören auch Masken, die nach ZLS-Prüfgrundsatz getestet wurden und als Corona-Pandemie-Atemschutzmasken (CPA) gelten.

Die Änderung der Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Am Freitag, dem 12. März 2021, wurde diese im Bundesanzeiger veröffentlicht. Über den nachfolgenden Link können Sie die Verordnung abrufen: https://www.bundesanzeiger.de/pub/de/amtliche-veroeffentlichung?3

Quelle: Verband der Wirtschaft Thüringens e.V.

Thüringer Wirtschaftsministerium verlängert Ausfallabsicherung für Veranstaltungsbranche bis Ende 2021

Seit dem 1. Februar 2021 bietet das Land privaten Veranstaltern in Thüringen eine Absicherung gegen coronabedingte Terminabsagen an. Galt dieses Angebot zunächst nur für Veranstaltungen, die zwischen dem 12. April und 30. Juni 2021 stattfinden sollen, so weitet das Wirtschaftsministerium das Programm nunmehr auf alle Veranstaltungen aus, die bis zum 31. Dezember 2021 geplant werden. Das kündigte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee in Erfurt an.

Mit dem Absicherungsangebot beteiligt sich das Land an den Ausfallkosten, die einem Veranstaltungsunternehmen entstehen, wenn Veranstaltungen oder Messen aufgrund einer Verschärfung oder Verlängerung von Infektionsschutzbestimmungen abgesagt werden müssen. Die sog. „Billigkeitsleistung“ umfasst bis zu 80 Prozent der bei einer Absage bereits angefallenen nutzlosen Ausgaben einer geplanten Veranstaltung, maximal jedoch 100.000 Euro pro Veranstaltung. Das Wirtschaftsministerium hat dafür Mittel aus dem Corona-Sondervermögen des Landes eingeplant.

„Wir wollen die Veranstaltungswirtschaft dabei unterstützen, einen Neustart aus dem Lockdown heraus zu schaffen. Ziel der geplanten Absicherung ist es, das Vertrauen der Branche in eine mögliche Erleichterung der Infektionsschutzbestimmungen zu stärken und damit wieder die Durchführung von Veranstaltungen zu ermöglichen“, so Tiefensee weiter. Die Branche sei in der Corona-Pandemie von Anfang an massiv in ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit beeinträchtigt gewesen und durch den erneuten Lockdown hart getroffen worden. Da die Corona-Pandemie erkennbar noch nicht überwunden sei, ließen sich aber spätere erneute Einschränkungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht vollständig ausschließen.

Die Absicherung des Landes kann für alle Veranstaltungen ab dem 12. April in Anspruch genommen werden. Im Falle einer Verlängerung der geltenden Infektionsschutzbestimmungen oder einer erneuten Verschärfung nach einer zwischenzeitlichen Lockerung, die eine Veranstaltungsabsage zur Folge hätte, würde das Land dem Veranstalter anteilig die für die Veranstaltung bereits tatsächlich angefallenen Kosten ersetzen. (Voraussetzung ist in jedem Fall, dass sich die Ausrichter einer Veranstaltung an die grundlegenden Infektionsschutzbestimmungen der Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung halten.) Der Zuschuss muss (wie eine Versicherung) vor Absage einer Veranstaltung bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) beantragt worden sein. Personalausgaben der Veranstaltungsunternehmen werden pauschal mit 25 Prozent der sonstigen Gesamtausgaben berücksichtigt. Vom Veranstalter gegenüber Vertragspartnern durchsetzbare Stornierungsgebühren werden als Eigenanteil berücksichtigt und reduzieren den Fördersatz, wenn sie den Eigenanteil übersteigen.

Mehr Informationen zum Programm unter: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Coronahilfe-Billigkeitsleistung-Veranstaltungswirtschaft

Quelle: TMWWDG

FAQ für die Neustarthilfe veröffentlicht

Heute wurden neue FAQ für die Neustarthilfe veröffentlicht. Danach ist es jetzt auch möglich, dass der Antrag über prüfende Dritte gestellt werden kann.

Zu den FAQ

Thüringer Sonderverordnung SARS-CoV-2 verabschiedet

Am 12. März 2021 wurde die Thüringer Verordnung zur Anpassung der Infektionsschutzmaßnahmen zur Eindämmung einer weiteren sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen unterschrieben. Mit dieser Verordnung setzt Thüringen den Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz vom 3. März 2021 um.
Die Verordnung trat am Sonntag, dem 14. März 2021, in Kraft und gilt bis einschließlich 31. März 2021.

Folgende Änderungen wurden in der Sonderverordnung beschlossen:

  1. Änderungen bei den Kontaktbeschränkungen: Bei den Kontaktbeschränkungen werden Kinder bis einschließlich 13 Jahren nicht mehr mitgezählt. Ehepartner oder (eingetragene) Lebensgefährten, die getrennt leben, gelten künftig als ein Haushalt.
  2. Öffnung von Bibliotheken/Archiven: Bibliotheken und Archive dürfen wieder öffnen. Voraussetzung ist, dass die Kontaktnachverfolgung gewährleistet werden muss. Pro zehn Quadratmeter ist nur ein/e Besucher/in erlaubt.
  3. Öffnung von Geschäften: Buchhandlungen und Anbieter von Kinderschuhen dürfen wieder öffnen. Hier gilt dann weiterhin die bestehende Regelung zur Begrenzung der Kundenzahl.
  4. Öffnung von weiteren körpernahen Dienstleistungen/Solarien – Erweiterung um Testpflicht Nagel-, Kosmetik-, Tätowier-, Piercing- und Massagestudios sowie Solarien dürfen wieder öffnen. Voraussetzung hierfür ist ein angepasstes Infektionsschutzkonzept. Vorab muss ein negatives Testergebnis vorgewiesen werden (Schnell- oder Selbsttest), wenn es bei der Inanspruchnahme der Dienstleistung nicht möglich sein sollte, eine qualifizierte Gesichtsmaske zu tragen.
  5. "Click & Meet" für Baumärkte: Kunden in Baumärkten dürfen nach vorheriger telefonischer bzw. Online-Anmeldung feste Einkaufstermine vereinbaren. Pro Termin dürfen nur Angehörige eines Haushalts gemeinsam in den Baumarkt. Der Baumarkt ist verpflichtet, die Kontaktdaten der Kunden zu erfassen. Bei mehreren Einzelterminen zur selben Zeit ist die Zahl der Kunden beschränkt auf einen Kunden je 40 Quadratmeter.

        Die Lesefassung der Corona-Sonderverordnung können Sie über nachfolgenden Link abrufen: https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID9/Verordnung/Lesefassung_3._SonderVO_12.03.2021.pdf

Auch die Infektionsschutz-Grundverordnung und die Quarantäneverordnung wurden bis zum 31. März angepasst und verlängert. Die Änderungen in der Quarantäneverordnung sind folgende:
Quarantänedauer wird von 14 auf zehn Tage verkürzt, es sei denn, die Einreise erfolgt aus einem Virusvariantengebiet. Dann gelten weiterhin 14 Tage als Pflicht. Es besteht wieder die Möglichkeit, die Dauer der Quarantäne durch den Nachweis eines negativen Testergebnisses zu verkürzen. Dies darf frühestens ab dem fünften Tag nach der Einreise erfolgen, es sei denn, dass die Einreise aus einem Virusvariantengebiet erfolgt. Hier darf die Quarantäne nicht vorzeitig durch einen negativen Test beendet werden. Die Lesefassung der 6 Thüringer Quarantäne-Veordnung können Sie unter nachfolgenden Link abrufen:
https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/COVID-19/Verordnung/Lesefassung_6._QuarantaeneVO_12.03.2021.pdf

Zu den Bereichen Schulen und Kitas veröffentlicht das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend, Sport gesondert Informationen.

Überbrückungshilfe III: Verfahren für die regulären Zahlungen gestartet

Nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) beginnt ab dem 12.03. das Fachverfahren zur regulären Auszahlung der Überbrückungshilfe III. Damit können die Bundesländer mit der Prüfung der Anträge beginnen. Die ersten Auszahlungen der vollständigen Beträge durch die Länder sollen noch im März erfolgen.

DStV e.V.

Der Bundesrat hat Anfang März dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Der DStV hatte zuvor in seiner Stellungnahme und als Sachverständiger in der öffentlichen Anhörung im Bundestagsfinanzausschuss die Wichtigkeit einer verbesserten Verlustverrechnung betont. Im Fokus des Hearings standen auch verbesserte Abschreibungen digitaler Wirtschaftsgüter und der Investitionsabzugsbetrag.

Nach Auskunft des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) wurden die Abschlagszahlungen für die Coronahilfen aktuell aufgrund eines größeren Betrugsverdachts kurzfristig ausgesetzt. Betroffen seien sowohl Zahlungen im Rahmen der Überbrückungshilfen als auch bei der November- und Dezemberhilfe. Nach einer Überprüfung sollen die Zahlungen in Kürze wieder aufgenommen werden.

Bericht: Bundesregierung stoppt Corona-Hilfen wegen Betrügereien

Wegen des Verdachts auf einen großangelegten Betrug stoppt der Bund die Abschlagszahlungen der Corona-Hilfen. Das berichtet der "Business Insider" unter Berufung auf eigene Recherchen. Betroffen sind demnach November- und Dezemberhilfen sowie die Überbrückungshilfen I bis III. In die Kategorie fallen beispielsweise Restaurants, Hotels und auch Einzelhändler. Wie das Magazin berichtet, sollen "bislang Unbekannte ein Schlupfloch in gleich mehreren Coronahilfen des Bundes ausgenutzt" haben. Sie sollen sich mit falschen Identitäten als "prüfende Dritte" ausgegeben haben - beispielsweise als Steuerberater. Nur durch prüfende Dritte ist die Beantragung der Hilfsgelder für Unternehmen überhaupt erst möglich. Die beantragten Gelder sollen dann nicht auf die Konten der Firmen, sondern auf die der Betrüger geflossen sein. Die Betrugsmasche sei dem Wirtschaftsministerium erst in der vergangenen Woche aufgefallen. Das Wirtschaftsministerium bestätigte dem "Business Insider" gegenüber, dass es Betrugsfälle gebe. "Zudem werden die Abschlagszahlungen derzeit einer Prüfung unterzogen. Nähere Einzelheiten kann ich angesichts der aktuell laufenden Ermittlungen nicht mitteilen", so eine Sprecherin.

Quelle: N-TV

Update 12.03.2021: Das BMWi hat mitgeteilt, dass die Auszahlung der Abschlagszahlungen wieder aufgenommen wurde.

Anträge auf Überbrückungshilfe III ab sofort auch für große Unternehmen möglich

Ab sofort können auch große Unternehmen die Überbrückungshilfe III beantragen. Die bisher geltende Umsatzhöchstgrenze von 750 Millionen Euro für vom Lockdown betroffene Unternehmen ist weggefallen. Anträge sind unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Diese Erweiterung gilt für Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche, die von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffen sind sowie für Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche. Damit können nun auch größere Mittelständler in den Genuss der Überbrückungshilfe III gelangen. Für alle anderen Unternehmen, die unterhalb der 750 Millionen Umsatz-Grenze liegen, sind Antragstellungen bereits seit Februar 2021 möglich. Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe III endet am 31.8.2021.

Beschluss der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer vom 3. März 2021

Bund und Länder haben beschlossen, die aktuell geltenden Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie bis zum 28. März 2021 zu verlängern. Die nächste Bund-Länder-Konferenz findet am 22. März 2021 statt. Den Beschluss im Wortlaut können Sie hier abrufen: https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1872054/66dba48b5b63d8817615d11edaaed849/2021-03-03-mpk-data.pdf?download=1

Die aus unserer Sicht wichtigsten Regelungen:

Die Corona-Arbeitsschutzverordnung wurde bis zum 30. April 2021 verlängert.Arbeitnehmern, die nicht im Home-Office arbeiten, soll mindestens einmal pro Woche das Angebot eines kostenlosen Schnelltests gemacht werden; über das Testergebnis soll eine Bescheinigung erfolgen. Damit konnte nach dem vehementen Widerspruch der Arbeitgebervertreter die in ersten Entwürfen vorgesehene Verpflichtung der Arbeitgeber, mindestens zwei Schnelltests pro Woche anzubieten, abgewendet werden. Es ist richtig, dass die Eindämmung der Pandemie eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe ist. Allerdings arbeiten die Betriebe bereits seit Monaten pandemiegerecht. Die meisten Infektionen gibt es außerhalb der Betriebe, insofern dürfen diese auch nicht unverhältnismäßig zu Kontrollen verpflichtet werden. Sollte der Staat Tests in den Betrieben verpflichtend machen, müssen mindestens die Kosten der Schnelltests auch vom Staat getragen werden. Am Freitag, dem 5. März 2021, soll zwischen Bundesregierung und Wirtschaft die genaue Umsetzung diskutiert und abschließend beraten werden.

Alle Bürgerinnen und Bürger sollen künftig Anspruch auf regelmäßige Schnelltests haben. Personal und Kinder in Kitas und Schulen sollen mindestens einmal pro Woche getestet werden, wenn sie vor Ort sind. Jeder Bürger soll sich einmal pro Woche in dafür eingerichteten oder zugelassenen Stellen testen lassen können. Die Teststrategie soll bis Anfang April schrittweise umgesetzt werden. Die Kosten für den einen Test pro Woche trägt ab der kommenden Woche der Bund.

Ab 8. März 2021 können grundsätzlich wieder fünf Menschen aus zwei Haushalten zusammenkommen. Abhängig von der Inzidenz sind weitere Lockerungen der Kontaktbeschränkungen möglich. Eine Übersicht dazu finden Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-diese-regeln-und-einschraenkung-gelten-1734724

Zudem wurden eine Öffnungsstrategie und weitere Lockerungen vereinbart, wobei die Länder die Kriterien landesweit oder regional anwenden können. Danach kann der Einzelhandel ab 8. März 2021 bei einer Inzidenz von < 50 öffnen. Außengastronomie, Kinos, Theater, Opernhäuser können frühestens ab 22. März 2021 bei einer Inzidenz < 50 öffnen. Dies soll durch bundeseinheitliche Kontaktnachverfolgung durch eine App (wahrscheinlich Luca-App) begleitet werden. Freizeitveranstaltungen können frühestens ab 5. Mai 2021 bei einer Inzidenz von < 50 stattfinden. Allerdings wurde eine sog. Notbremse bei exponentiellem Wachstum vereinbart, dies ist die Rückkehr zu den Regeln vor dem 8. März 2021. Bei einer Inzidenz von < 35 können regionale Lockerungen der privaten Kontakte erfolgen. Näheres findet sich in der Übersicht unter: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/fuenf-oeffnungsschritte-1872120

Quelle: VWT e. V.

Anträge auf erweiterte November- und Dezemberhilfe ab sofort möglich

Unternehmen mit einem hohen Finanzbedarf von über zwei Millionen Euro können ab sofort die sog. erweiterte November- und Dezemberhilfe beantragen. Anträge sind unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.

Für die betroffenen Unternehmen bedeutet dies konkret Folgendes:

Hat das Unternehmen bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes (Kleinbeihilfen bis 1,8 Millionen Euro und De-Minimis bis 200.000 Euro) die volle Fördersumme in Höhe von 75 Prozent des November- oder Dezemberumsatzes 2019 erhalten, muss es nichts weiter veranlassen.

Wurde bisher noch keinen Antrag auf November- und Dezemberhilfe gestellt, weil z.B. ein höherer Förderbedarf von über 2 Millionen Euro bestand, kann das Unternehmen ab sofort seinen Antrag stellen und dabei das Beihilferegime wählen, auf das es seinen Antrag stützen will.

Wurde bereits ein Antrag auf November- und Dezemberhilfe gestellt, konnte dem Unternehmen aber bisher noch nicht die gesamte beantragte Summe ausgezahlt werden, weil es z.B. den bisherigen Kleinbeihilferahmen (inkl. De-Minimis) bereits ausgeschöpft hatte oder weil es einen höheren Förderbedarf hatte, kann ein Änderungsantrag gestellt (mit Wahlrecht bzgl. des Beihilferegimes) und der noch ausstehenden Betrag beantragt werden. Bereits erhaltene November- oder Dezemberhilfe wird angerechnet.

Hat das Unternehmen bereits auf Grundlage des bisher geltenden Beihilferegimes die volle Fördersumme erhalten, möchte aber seinen Antrag nachträglich auf eine andere beihilferechtliche Grundlage stützen (z.B. auf die Schadensausgleichsregelung, um seinen Kleinbeihilferahmen für die Überbrückungshilfe III aufzusparen), kann es ebenfalls einen entsprechenden Änderungsantrag stellen.

Die Antragsfrist für Erstanträge endet am 30.04.2021. Änderungsanträge können bis zum 30.06.2021 gestellt werden.

BMF-Schreiben zur Nutzungsdauer von Computern und Software veröffentlicht

Das BMF hat am 26.02.2021 ein Schreiben zur neuen Abschreibung für digitale Wirtschaftsgüter veröffentlicht. Die Finanzverwaltung ändert mit dem BMF-Schreiben ihre Auffassung zur Nutzungsdauer von Computern und Software. Die bisher in der AfA-Tabelle für allgemeine Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computer wird von drei Jahren auf ein Jahr herabgesetzt.