Am 31.03.2021 ist die o. g. Verordnung verkündet worden und am 01.04.2021 in Kraft getreten. Sie tritt mit Ablauf des 24. April 2021 außer Kraft.
Die neue Verordnung enthält sowohl Regelungen der bisherigen Zweiten Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung sowie Regelungen der bisherigen Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung als auch neue Regelungstatbestände.
Nachfolgend stellen wir Ihnen die aus unserer Sicht wichtigsten Neuregelungen dar:
In § 1 Mindestabstand, Grundsätze Absatz 3 wird ein Appell an die Thüringer Bevölkerung gerichtet, der lautet, dass auch bei privaten Zusammenkünften in geschlossenen Räumen die Hygiene und Abstandsregelungen umgesetzt und für ausreichend Belüftung gesorgt werden sollen . Wo die Möglichkeit besteht, sollen die privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten werden.
§ 2 Anwendungsvorrang, Begriffsbestimmungen enthält neben den Regelungen zum Anwendungsvorrang im Absatz 2 auch Begriffsbestimmungen:
(2) Im Sinne dieser Verordnung
- sind Symptome einer COVID 19 Erkrankung insbesondere ein akuter Verlust des Geschmacks oder Geruchssinns, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten,
- ist die Sieben-Tage-lnzidenz die Anzahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 innerhalb eines Zeitraums von sieben Tagen bezogen auf 100 000 Einwohner; maßgeblich sind die veröffentlichten Zahlen des tagesaktuellen Lageberichts des Robert-Koch-Instituts,
- ist eine Mund Nasen Bedeckung eine Bedeckung von Mund und Nase nach § 6 Abs. 1,
- ist eine qualifizierte Gesichtsmaske eine medizinische Gesichtsmaske oder eine Atemschutzmaske nach § 6 Abs. 2,
- ist ein Antigenschnelltest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels Point-of-Care-Test (PoC-Test) oder ein vergleichbarer Test,
- ist ein PCR Test eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus-SARS-CoV-2 mittels molekularbiologischer Polymerase-Kettenreaktions-Testung,
- ist ein Selbsttest eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mittels eines in Deutschland zertifizierten Antigenschnelltests zur Eigenanwendung durch medizinische Laien,
- ist eine Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 die Durchführung eines Tests nach den Nummern 5 bis 7,
- ist ein Modellprojekt die Möglichkeit, örtlich und zeitlich begrenzt Ausnahmen und Abweichungen von Bestimmungen dieser Verordnung zur Untersuchung der Entwicklung des Infektionsgeschehens und Erprobung von Maßnahmen zuzulassen,
- ist die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde der örtlich zuständige Landkreis oder die örtlich zuständige kreisfreie Stadt als untere Gesundheitsbehörde nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustVO.
§ 5 Infektionsschutzkonzepte, verantwortliche Person enthält eine Neuerung zum Inhalt der Infektionsschutzkonzepte. Danach müssen diese - soweit in dieser Verordnung gesondert vorgeschrieben - Maßnahmen zur tagesaktuellen Durchführung von Antigenschnelltests oder von Selbsttests unter Aufsicht einer verantwortlichen Person nach Absatz 2 enthalten.
In § 9 Absonderungspflicht für ansteckungsverdächtige Personen ist u. a. das Folgende geregelt:
(1) Als Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG gelten Personen,
- die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im Sinne des § 2 Abs. 2 der Coronavirus Testverordnung vom 8. März 2021 (BAnzAT 09.03.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung hatten,
- denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt,
- die erkennbare Symptome einer COVID-19 Erkrankung zeigen und bei denen ein Arzt, eine sonst befugte Stelle oder die nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständige Behörde einen PCR Test durchgeführt, veranlasst oder angeordnet hat,
- denen ein nach Nummer 3 oder aus sonstigen Gründen durchgeführter PCR-Test ein positives Testergebnis anzeigt.
(2) Personen nach Absatz 1 sind verpflichtet,
- sich bis zu einer behördlichen Entscheidung oder bis zur Übermittlung des Testergebnisses eines PCR-Tests nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und physisch soziale Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden und sich unverzüglich abzusondern (Absonderung),
- die jeweils ansteckungsverdächtigen Umstände nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 unverzüglich der für ihren Wohnort beziehungsweise ihren derzeitigen Aufenthaltsort nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 zuständigen Behörde anzuzeigen,
(3) Abweichend von Absatz 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 1 besteht keine Pflicht zur Absonderung für Personen, die unter adäquaten Schutzmaßnahmen an COVID-19 erkrankte Personen in Einrichtungen der Pflege oder des Gesundheitswesens behandelt oder gepflegt haben und nach den jeweils aktuellen Empfehlungen des Robert Koch lnstituts nicht als ansteckungsverdächtig eingestuft werden.
In § 11 Gemeinsamer Aufenthalt, Kontaktbeschränkung ist für die Zeit vom 2 April 2021 bis zum 5. April 2021 die bisher geltende Kontaktbeschränkung ein wenig gelockert worden. Danach ist der gemeinsame Aufenthalt gestattet "
- mit den Angehörigen des eigenen Haushalts sowie
- zusätzlich mit den Angehörigen eines weiteren Haushalts,
solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens fünf Personen nicht über schritten wird; die zu einem der Haushalte gehörenden Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres bleiben bei der Berechnung der zulässigen Personenzahl außer Betracht."
Gemäß § 17 Bestattungen, Eheschließungen gilt nunmehr, dass gemeinsame Aufenthalte, Veranstaltungen und Zusammenkünfte zur Teilnahme an einer Bestattung und für standesamtliche Eheschließungen mit höchstens 25 Personen zulässig sind.
Gemäß § 22 Geschäfte des Einzelhandels dürfen nach Absatz 4
"Ab dem 12. April 2021 dürfen Geschäfte des Einzelhandels nach Absatz 1 Satz 1 unter der Voraussetzung, dass
- der Wert der landesweiten Sieben-Tage-lnzidenz an den vorangegangenen sieben Tagen unter 200 liegt oder gelegen hat und
- die Kunden vor dem Zutritt ein negatives Ergebnis einer Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS CoV 2 nach § 10 Abs. 1 oder 3 nachweisen können,
Termineinkäufe für einen bestimmten Zeitraum vereinbaren; hinsichtlich des Verfahrens des Termineinkaufs gilt Absatz 3. Überschreitet die landesweite Sieben-Tage-lnzidenz an drei aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 200, sind ab dem der Bekanntmachung nach Satz 3 folgenden Tag Termineinkäufe in Geschäften des Einzelhandels untersagt; Absatz 3 bleibt unberührt. Die oberste Gesundheitsbehörde gibt für die jeweils maßgeblichen Zeiträume das Über- oder Unterschreiten des Wertes der landesweiten Sieben-Tage-lnzidenz auf seiner In
ternetseite bekannt."
Änderungen gibt es für den Besuch in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen. Diese Neuregelungen sind in § 30 Schutz vulnerabler Gruppen in Einrichtungen der Pflege, in Angeboten der Eingliederungshilfe und Tagespflegeeinrichtungen zu finden.
Relevante Regelungen finden sich noch in den besonderen infektionsschutzrechtliche Bestimmungen im Bereich Bildung, Jugend und Sport. In § 34 Schullandheime, Einrichtungen der Erwachsenenbildung, Einrichtungen der Kinder und Jugendhilfe mit Beherbergungsbetrieb, Schulen ist Folgendes geregelt:
"(2) Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 sind insbesondere Einrichtungen nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Erwachsenenbildungsgesetzes vom 18. November 2010 (GVBI. S. 328) in der jeweils geltenden Fassung. Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können Einrichtungen der Erwachsenenbildung in Präsenzform durchführen:
- unaufschiebbare Leistungserhebungen zum Erwerb externer Schulabschlüsse in Abschlussklassen,
- Alphabetisierungsmaßnahmen,
- Kurse und Prüfungen für die Landesprogramme „Start Deutsch", Integrationskurse, Sprachkurse sowie Sprachkursprüfungen des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, Einbürgerungstests sowie
- berufliche Qualifizierungen und notwendige Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung.
Für die in Einrichtungen nach Absatz 1 Nr. 2 (Einfügung durch die Bearbeiterin: Einrichtungen der Erwachsenenbildung) angebotenen beruflichen Qualifizierungen und notwendigen Zusatzqualifizierungen zur Berufsausübung entsprechend § 33 Abs. 2 gilt § 33 Abs. 3 und 4 entsprechend.
(4) Soweit allgemein bildende und berufsbildende Schulen sowie Internate aufgrund des § 10a Abs. 1 der Dritten Thüringer Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung in der am 31. März 2021 geltenden Fassung geschlossen zu halten waren, entfällt diese Schließung ab dem 1. April 2021 für alle Schüler. Die Schließung von Schulen durch die jeweils zuständigen Behörden nach § 2 Abs. 3 ThürlfSGZustV0 bleibt unberührt."
Insbesondere bei Absatz 4 ist zu beachten, dass die Festlegungen zum Schulbetrieb in den Land- und Stadtkreisen durch diese selbst erfolgen.
Neu geregelt wurden die Modellprojekte im Bereich Bildung, Jugend und Sport (§38) sowie die Regionalisierung, Stufenplan (§39).
Über den nachfolgenden Link können Sie den kompletten Text der seit heute gültigen Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Maßnahmenverordnung (ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0) abrufen:
ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnV0 vom 31. März 2021