Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Corona-Pandemie: Unterstützung

Unser Wissen für Sie zusammengefasst

Gern stellen wir an dieser Stelle - laufend aktualisiert - allen Interessierten unsere Informationen zur Verfügung. Wir möchten damit die Arbeit der steuerberatenden Berufe als Berufsverband unterstützen. Unterstützen Sie uns sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen ganz praktisch, in dem Sie uns relevante Dokumente und Links zur Verfügung stellen, welche wir veröffentlichen können.

 

 

Frist zur Offenlegung der Jahresabschlüsse 2019 bis Ostern verlängert

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz Ord­nungs­geldverfahren gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, erst nach den Osterfeiertagen einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen be­rücksichtigt werden.

Quelle: BfJ

Coronamaßnahmen der BBT und MBG Thüringen

Informationen zu den Beteiligungen der Mittelständischen Beteiligungsgesellschaft

Um Eigenkapital zu stärken, Innovationen zu ermöglichen und auch weiterhin Wachstum zu gewährleisten, haben die Wirtschafts- und Finanzministerien von Bund und Land die Bedingungen für Beteiligungskapital verbessert. Dadurch ist es der MBG Thüringen möglich, die Programme umfangreicher und zielgerichteter für kleine und mittlere Unternehmen einzusetzen. Die zunächst bis 30.06.2021 befristeten Anpassungen im Überblick:

Beteiligungen bis 2,5 Mio. EUR
Finanzierung von Betriebsmitteln mit stillen Beteiligungen
keine Eigenkapitalparität erforderlich
Kombinierbarkeit mit Programmen der KfW, insbesondere KfW-Schnellkredit
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.mbg-thueringen.de. Gerne können Sie die MBG per E-Mail kontaktieren unter antwort@mbg-thueringen.de

 

Informationen der Bürgschaftsbank Thüringen

Damit kleine und mittlere Unternehmen weiterhin gut durch diese besondere Zeit kommen, wurden die Coronamaßnahmen bis 30.06.2021 wie folgt verlängert:

BBT classic: Bürgschaftshöchstbetrag 2,5 Mio. EUR / Bürgschaftsquote bis zu 90 %
BBT express und BBT basis: Bürgschaftshöchstbetrag 250.000,- EUR / Bürgschaftsquote bis zu 90 %
BBT Liqui 100 (für coronabedingte Liquiditätskredite): Bürgschaftshöchstbetrag 250.000,- EUR / Bürgschaftsquote 100%
Eine Übersicht und weitere Informationen erhalten Sie unter www.bb-thueringen.de. Gern können Sie die BBT per E-Mail kontaktieren unter coronahilfe@bb-thueringen.de bzw. telefonisch 0361 2135-0.

Quelle: BBT l MBG

Aktualisierte FAQ zur Überbrückungshilfe III

Das BMWi hat die FAQ zur Überbrückungshilfe III aktualisiert. Die Änderungen wurden farblich hervorgehoben, Updates in den Unterpunkten sind kursiv dargestellt: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Ueberbrueckungshilfe-III/ueberbrueckungshilfe-lll.html

Fachliche BA-Weisungen zur Weiterbildung bei Kurzarbeit

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Weisung 202102006 vom 8. Februar 2021 zu Weiterbildung bei Kurzarbeit - § 106a SGB III veröffentlicht. Die Weisung enthält drei Anlagen, darunter die Anlage 1 "Fachliche Weisungen § 106a SGB III". Diese fachlichen Weisungen enthalten untergesetzliche Regelungen zum Verfahren und zur Umsetzung der Förderung von während der Kurzarbeit begonnenen Qualifizierungen nach § 106a SGB III.

Die Weisung ist abrufbar unter: www.arbeitsagentur.de > Über uns > Veröffentlichungen > Weisungen nach laufender Nummer oder mit dem nachfolgenden Link: https://www.arbeitsagentur.de/veroeffentlichungen/weisungen

Quelle: VWT e.V.

Aktualisierte Version der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregel

Die aktualisierte Version der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel (GMBl 2020, S. 484-495 (Nr. 24/2020 vom 20.08.2020), geändert: GMBl 2021 S. 227-232 (Nr. 11/2021 vom 22.02.2021), ist auf den Seiten der BAuA verfügbar.

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=14
 

Zusätzlich sind die Änderungen zur Vorversion in folgendem Dokument enthalten:
https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2-Aenderungen.pdf?__blob=publicationFile&v=8

Quelle: VWT e.V.

Rund um die Neustarthilfe

Mit der Neustarthilfe werden Soloselbständige unterstützt, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum 1. Januar bis 30. Juni 2021 coronabedingt eingeschränkt ist. Sie ergänzt die bestehenden Sicherungssysteme, wie z. B. die Grundsicherung. Die Neustarthilfe wird nicht auf die Leistungen der Grundsicherung angerechnet.

Wer kann die Förderung beantragen?

Soloselbstständige aller Branchen, die

  • ihre selbstständige Tätigkeit als freiberuflich Tätige oder Gewerbetreibende im Haupterwerb ausüben,
  • weniger als eine Vollzeit-Angestellte oder einen Vollzeit-Angestellten beschäftigen,
  • bei einem deutschen Finanzamt für steuerliche Zwecke erfasst sind,
  • keine Fixkosten in der Überbrückungshilfe III geltend gemacht haben oder geltend machen und
  • ihre selbstständige Geschäftstätigkeit vor dem 1. Mai 2020 aufgenommen haben.

Derzeit können nur natürliche Personen einen Antrag auf Neustarthilfe stellen, die ihre selbstständigen Umsätze als freiberuflich Tätige oder als Gewerbetreibende für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen. In einem zweiten, späteren Schritt wird das Antragsverfahren auch geöffnet für Soloselbständige, die anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe zugrunde legen wollen oder die alleinige Gesellschafterinnen oder alleinige Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (d. h. Antragstellung durch juristische Personen) sind.

Sonderfall kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse in den Darstellenden Künsten und unständige Beschäftigungsverhältnisse: Schauspielerinnen und Schauspieler und andere Künstlerinnen und Künstler, die nur kurzfristige Engagements und kurz befristete Verträge haben, sind in einer ähnlichen Situation wie Soloselbstständige. Denn mit dem Lockdown sind ihre potenziellen Arbeitgeber (zum Beispiel die Theater und Bühnen) geschlossen. Im Rahmen der Neustarthilfe können auch kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen) in den Darstellenden Künsten sowie unständige Beschäftigungsverhältnisse (mit Dauer von bis zu sieben aufeinanderfolgenden Kalendertagen) berücksichtigt werden. Voraussetzung ist hierfür, dass die Antragstellenden für Januar 2021 kein Arbeitslosen- oder Kurzarbeitergeld bezogen haben.

Was und wie wird gefördert?

Der Förderzeitraum für die Neustarthilfe ist Januar bis Juni 2021. Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 Euro, und wird in einem Betrag ausgezahlt. Die Berechnung des Referenzumsatzes wird in FAQ 3.2 erläutert.

Erfüllt eine soloselbstständige Person die Antragsvoraussetzungen, wird die Neustarthilfe als Vorschuss ausgezahlt, bevor die tatsächlichen Umsätze im Förderzeitraum feststehen. Erst nach dessen Ablauf, also ab Juli 2021, wird auf Basis des endgültig realisierten Umsatzes der Monate Januar bis Juni 2021 die Höhe der Neustarthilfe berechnet, auf den die Soloselbständige bzw. der Soloselbständige Anspruch hat. Diese Endabrechnung ist bis zum 31. Dezember 2021 zu erstellen. Die soloselbständige Person darf die als Vorschuss gewährte Neustarthilfe in voller Höhe behalten, wenn sie Umsatzeinbußen von über 60 Prozent zu verzeichnen hat. Fallen die Umsatzeinbußen geringer aus, ist die Neustarthilfe (anteilig) bis zum 30. Juni 2022 zurückzuzahlen. Sie ist somit als Liquiditätsvorschuss zu verstehen, der im Falle eines positiven Geschäftsverlaufs der Soloselbständigen Person (anteilig) zurückgezahlt werden muss. Hinweise zur Erstellung der Endrechnung finden Sie in FAQ 4.6.

Was ist mit der November- und Dezemberhilfe, der Überbrückungshilfe II sowie der Überbrückungshilfe III?

Der sechsmonatige Förderzeitraum der Neustarthilfe (Januar bis Juni 2021) überschneidet sich nicht mit der zweiten Phase des Überbrückungshilfeprogramms (Leistungszeitraum September bis Dezember 2020) und mit der November- oder Dezemberhilfe (Leistungszeitraum November 2020 bzw. Dezember 2020). Die Neustarthilfe kann somit zusätzlich zu diesen Hilfen beantragt werden.

Die Neustarthilfe kann hingegen nicht beantragt werden, wenn Überbrückungshilfe III in Anspruch genommen wird und umgekehrt. Die Antragstellenden müssen sich entscheiden, ob sie die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen wollen.

Wie stellen Sie den Antrag?

Soloselbstständige, die die einmalige Neustarthilfe beantragen, müssen ihre Anträge direkt auf direktantrag.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen und dazu das von der Steuererklärung bekannte ELSTER-Zertifikat nutzen. Die Auszahlung der Neustarthilfe erfolgt in der Regel wenige Tage nach Antragstellung.

Eine Antragstellung für Kapitalgesellschaften oder die Berücksichtigung der Umsätze von Personengesellschaften ist erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

Wichtige Hinweise:

  1. Jede soloselbständige Person kann nur einen Antrag auf Neustarthilfe für den gesamten Förderzeitraum stellen.
  2. Der Direktantrag auf Neustarthilfe kann nur einmal gestellt werden. Eine nachträgliche Änderung des Antrags nach dem Absenden ist nicht möglich. Bitte füllen Sie den Direktantrag daher sorgfältig und in Ruhe aus.
  3. Sie können entweder die Neustarthilfe oder die Überbrückungshilfe III in Anspruch nehmen. Wenn Sie einen Antrag auf Neustarthilfe gestellt haben, kann dieser zu einem späteren Zeitpunkt auch nicht zurückgezogen werden, um die Überbrückungshilfe III beantragen zu können.

Wenn Sie zusätzliche Umsätze aus Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften erzielen, beachten Sie zudem:

  1. Wenn Sie jetzt einen Antrag auf Neustarthilfe als natürliche Person stellen, in dem Sie nur Umsätze aus freiberuflicher und/oder gewerblicher Tätigkeit als Soloselbständiger angeben, ist es nicht möglich, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt nachträglich auch anteilige Umsätze aus Personengesellschaften für die Berechnung der Neustarthilfe geltend machen.
  2. Falls Sie sich dazu entscheiden sollten, für die Berechnung der Neustarthilfe die Umsätze aus Personengesellschaften im Antrag nicht anzugeben, sind aber gegebenenfalls im Rahmen der Endabrechnung Umsätze dieser Personengesellschaften oder später gegründeter Gesellschaften sowohl für den Vergleichs- als auch den Förderzeitraum anzugeben.
  3. Wenn Sie einen Antrag als natürliche Person gestellt haben, kann die Kapitalgesellschaft, deren Gesellschafter-Geschäftsführer Sie sind, keinen Antrag auf Neustarthilfe stellen und umgekehrt. Dies gilt vergleichbar auch für Aktiengesellschaften deren einzige Aktionärin bzw. einziger Aktionär Sie sind.

Quelle: StBV Rheinland-Pfalz

Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen - gültig ab 19. Februar 2021

In Thüringen tritt am Freitag, den 19. Februar 2021, die Thüringer Verordnung zur weiteren Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie gefährlicher Mutationen in Kraft. Thüringen setzt damit den Beschluss der Bundeskanzlerin und der Ministerpräsident*Innen der Bundesländer vom 10. Februar 2021 um. Sie tritt mit Ablauf des 15. März 2021 außer Kraft.

Von Interesse dürften die Änderungen u. a. in § 3 "Kontaktbeschränkungen" sein. Danach ist der gemeinsame Aufenthalt jetzt nur wie folgt gestattet:
"1. mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie
2. zusätzlich einer haushaltsfremden Person sowie zugehörigen Kindern bis zur Vollendung des vierten Lebensjahrs.

Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden."

Neu ist, dass die Kontaktbeschränkungen nicht gelten für

"...
6. Bestattungen und standesamtliche Eheschließungen, solange dabei eine Gesamtzahl von insgesamt höchstens 25 Personen nicht überschritten wird,  
7. den theoretischen Fahrschulunterricht sowie für die theoretische und praktische Führerscheinprüfung nach § 6 Abs. 2a,
8. Gruppen einer Einrichtung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO oder eines Angebotes nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO sowie
9. Gruppen im Rahmen des Sportbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 und 4."

Der § 3b "Ausgangsbeschränkungen" wird aufgehoben.

§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 wird aufgehoben. Dies betraf die erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Arbeits-, Dienst-und Betriebsstätten. Daher gilt jetzt nur noch die die Corona-Arbeitsschutz-Verordnung des Bundes vom 21. Januar 2021. Dies wird auch durch den neuen Absatz 4 des § 5 sichergestellt, in dem es heißt: "Im Übrigen bleiben die Verpflichtungen zur Bereitstellung und Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken, FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken bei der Arbeit nach § 3 der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 21. Januar 2021 (BAnz AT 22.01.2021 V1) in der jeweils geltenden Fassung unberührt."

Nach § 8 und dessen neuen Absatz 1a ist (abweichend von Absatz 1) ab dem 1. März 2021 die Erbringung und Inanspruchnahme von Friseurdienstleistungen zulässig, soweit die verantwortliche Person des Friseurbetriebs nach § 5 Abs. 2 2. ThürSARS-CoV-IfS-GrundVO ein angepasstes Infektionsschutzkonzept erstellt, vorhält und auf Verlangen der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde vorlegt. Von der in § 8 festgelegten Schließung von Geschäften und Dienstleistungen sind ab dem 1. März 2021 nun auch Baumschulen, Gartenmärkte, Gärtnereien und Floristikgeschäfte ausgenommen.

Für die Kindertagesbetreuung und Schulen wurde § 10a neugefasst. Für den Präsenzbetrieb in Schulen gilt § 42 Abs. 2 bis 5 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO. Die Regelungen des § 10b zur Notbetreuung wurden aufgehoben.

Die vollständige Verordnung ist unter dem folgenden Link auf der Internetseite des Gesundheitsministeriums veröffentlicht:

https://www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung

Antragstellung für die Neustarthilfe für natürliche Personen ist heute gestartet

Infomation vom 16.02.2021

Die Antragstellung für die Neustarthilfe für natürliche Personen ist heute gestartet. Soloselbständige (natürliche Personen) können ihren Antrag über die Plattform http://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen (lassen).

Die Zwischenfinanzierung des Landes für die Corona-Überbrückungshilfe III des Bundes startet: Ab heute (Mittwoch, 10.2., 18 Uhr) können Unternehmen bei der Thüringer Aufbaubank das zinslose Darlehen „Corona Ü-III Zwischenkredit“ beantragen.

Über das Darlehensprogramm „Corona Ü-III Zwischenkredit“ können gewerbliche Unternehmen einen zinslosen Kredit von bis zu 50.000 Euro erhalten. Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen zahlungsfähig, nicht insolvenzgefährdet und antragsberechtigt in der Überbrückungshilfe III des Bundes ist. Der Steuerberater muss hierzu eine positive Bewertung abgeben. Für die Rückzahlung des Kredits sind die betroffenen Unternehmen dann verpflichtet, die Abschläge bzw. die vollständig gezahlten Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe III zu nutzen. Die Anträge für „Corona Ü-III“ müssen unabhängig von der Überbrückungshilfe III direkt bei der Thüringer Aufbaubank beantragt werden.

Quelle: TMWWDG

FAQ des GKV-Spitzenverbandes zum Kinderkrankengeld bei pandemiebedingter Kinderbetreuung

Die Beantragung des Kinderkrankengeldes bei pandemiebedingter Betreuung des Kindes ruft in der Praxis viele Fragen hervor. Der GKV-Spitzenverband hat deshalb gemeinsam mit den Verbänden der Krankenkassen zu den häufigsten Fragen einen Fragen-Antworten-Katalog erstellt. Der GKV-Spitzenverband empfiehlt den Krankenkassen bei der Umsetzung entsprechend zu verfahren.

Den Fragen-Antworten-Katalog stellt der Verband im Downloadbereich zur Verfügung.

Antragstellung für die Neustarthilfe für natürliche Personen ist heute gestartet

Die Antragstellung für die Neustarthilfe für natürliche Personen ist heute gestartet. Soloselbständige (natürliche Personen) können ihren Antrag über die Plattform http://ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de stellen (lassen).

Abschlagszahlungen für Überbrückungshilfe III gestartet

Erste Abschlagszahlungen für die Überbrückungshilfe III fließen. Bereits am gestrigen Nachmittag wurden vom Bund bereits die ersten Abschlagszahlungen ausgezahlt. Unternehmen können Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro pro Fördermonat und insgesamt 400.000 Euro für vier Fördermonate bereits ab jetzt erhalten. Bei Abschlagszahlungen in Höhe von über 400.000 Euro wird dies ebenfalls bis Ende Februar ausgezahlt werden können. Die reguläre Auszahlung und Prüfung der Anträge durch die Bundesländer erfolgt ab März.

Quelle: BMWi

FAQ zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht

Das BMWi hat häufige Fragen und Antworten (FAQ) zur Überbrückungshilfe III veröffentlicht. Diese FAQ erläutern einige wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms „Corona-Überbrückungshilfe“ (von November 2020 bis Juni 2021). Sie sind als Hintergrundinformationen für antragsberechtigte Unternehmen bzw. Steuerberater/innen (inklusive Steuerbevollmächtigten), Wirtschaftsprüfer/innen, vereidigte Buchprüfer/innen sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gedacht.

Zu den FAQ

In der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 10. Februar 2021 wurde folgender Beschluss gefasst: ...

Informationen von Wirtschaftsminister Altmaier zu Coronahilfen

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier informiert mit diesem Schreiben zur Überbrückungshilfe III, der Neustarthilfe sowie zur Sonderabschreibung nicht verkaufter Waren.

Zum Ministerbrief

Zinsloses Darlehen „Corona Ü-III“ als Zwischenfinanzierung für Bundes-Überbrückungshilfe III startet heute 18 Uhr

Die Zwischenfinanzierung des Landes für die Corona-Überbrückungshilfe III des Bundes startet: Ab heute (Mittwoch, 10.2., 18 Uhr) können Unternehmen bei der Thüringer Aufbaubank das zinslose Darlehen „Corona Ü-III Zwischenkredit“ beantragen.

Über das Darlehensprogramm „Corona Ü-III Zwischenkredit“ können gewerbliche Unternehmen einen zinslosen Kredit von bis zu 50.000 Euro erhalten. Voraussetzungen sind, dass das Unternehmen zahlungsfähig, nicht insolvenzgefährdet und antragsberechtigt in der Überbrückungshilfe III des Bundes ist. Der Steuerberater muss hierzu eine positive Bewertung abgeben. Für die Rückzahlung des Kredits sind die betroffenen Unternehmen dann verpflichtet, die Abschläge bzw. die vollständig gezahlten Zuschüsse aus der Überbrückungshilfe III zu nutzen. Die Anträge für „Corona Ü-III“ müssen unabhängig von der Überbrückungshilfe III direkt bei der Thüringer Aufbaubank beantragt werden.

Quelle: TMWWDG

Die Überbrückungshilfe III kann ab sofort beantragt werden

Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab sofort die sog. Überbrückungshilfe III beantragen.

Die Überbrückungshilfe wurde erneut verlängert und deutlich vereinfacht. Unternehmen bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro, Soloselbständige, Freiberufler sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die zwischen November 2020 und Juni 2021 Umsatzeinbußen von mindestens 30 Prozent verzeichnen mussten, erhalten Fixkostenzuschüsse. Je nach Höhe des Umsatzeinbruches werden 40 Prozent, 60 Prozent oder 90 Prozent der Fixkosten erstattet - maximal aber 1,5 Millionen Euro (3 Millionen Euro für Verbundunternehmen). Die Antragstellung erfolgt über prüfende Dritte.

Die Antragsfrist endet am 31. August 2021.

Hier geht es zum Antragsportal.

Aktualisierte FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat ihren FAQ-Katalog aktualisiert, den wir Ihnen über nachstehenden Link zur Verfügung stellen: http://www.vwt.de/res/bda-faq-sars-cov2-arbeitsschutzvo
Der FAQ-Katalog beschäftigt sich z. B. mit Fragen zu den verschärften Regelungen und Maßnahmen durch die Corona-ArbSchV, Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken und Atemschutzmasken sowie mit der Angebotspflicht für das Arbeiten in der Wohnung der Beschäftigten.

Quelle: VWT e.V.

...

Expertenhotline für prüfende Dritte unter neuer Rufnummer erreichbar

Die spezielle Expertenhotline für prüfende Dritte des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) zu den Corona-Hilfen ist unter einer neuen Rufnummer an den Start gegangen. Der DStV begrüßt diese weitergehende Unterstützung für den Berufsstand ausdrücklich. Die Hotline ist über die folgende Telefonnummer zu erreichen: +49 30 530 199 322. Die Expertenhotline bietet in Ergänzung zu den bestehenden Informationen und Umsetzungshilfen des BMWi einen direkten Kontakt zu einem qualifizierten Expertenpool bezüglich der Regelungen der Corona-Hilfsprogramme.Die Hotline ist montags bis freitags in der Zeit von 8:00 bis18:00 Uhr erreichbar. Neben der telefonischen Erreichbarkeit besteht außerdem die Möglichkeit, Anfragen über ein Kontaktformular zu versenden. Weitere Informationen sind über die Webseiten des BMWi abrufbar.

Aktualisierte FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat ihren FAQ-Katalog aktualisiert, den wir Ihnen über nachstehenden Link zur Verfügung stellen: http://www.vwt.de/res/bda-faq-sars-cov2-arbeitsschutzvo
Der FAQ-Katalog beschäftigt sich z. B. mit Fragen zu den verschärften Regelungen und Maßnahmen durch die Corona-ArbSchV, Verwendung von medizinischen Gesichtsmasken und Atemschutzmasken sowie mit der Angebotspflicht für das Arbeiten in der Wohnung der Beschäftigten.

Quelle: VWT e.V.

Wahlrechte sollen auch November- und Dezemberhilfe flexibilisieren

Unternehmen sollen nach aktuellen Informationen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) nunmehr auch bei der November- und Dezemberhilfe ein Wahlrecht haben, auf welchen Beihilferahmen sie ihren Antrag stützen. Von Bedeutung ist dies insbesondere für Unternehmen mit größerem Finanzierungsbedarf. Sie können damit entscheiden, auf welcher beihilferechtlichen Grundlage sie die staatlichen Hilfen beantragen. Der DStV begrüßt diese weitergehende Flexibilisierung.

Die möglichen beihilferechtliche Rahmenregelungen, auf die Unternehmen ihre Anträge stützen können, sind die Kleinbeihilfenregelung und De-minimis-Verordnung für Beträge bis 2 Mio. € sowie die Fixkostenhilferegelung für Beträge bis 10 Mio. €. Alternativ kann auch eine neue Schadensausgleichsregelung (ohne betragsmäßige Begrenzung) in Betracht kommen. Erforderlich ist hier der Nachweis eines Schadens durch den behördlich angeordneten Lockdown-Beschluss vom 28.10.2020 (einschließlich dessen Verlängerung).

Die EU-Kommission hatte in den vergangenen Wochen mit zwei Beihilfeentscheidungen die Flexibilität für nationale Corona-Hilfen deutlich erhöht. Am 22.1.2021 wurde die Vergabe der November- und Dezemberhilfe auf Grundlage einer neuen Schadensausgleichsregelung genehmigt. Sie erfordert keine ausschließliche Verlustrechnung wie bei der Fixkostenhilferegelung, sondern ermöglicht auch die Berücksichtigung entgangener Gewinne. Am 28.1.2021 wurden außerdem die Höchstbeträge für Corona-Beihilfen spürbar heraufgesetzt. Danach sind künftig Kleinbeihilfen bis 1,8 Mio. € (bislang: max. 800.000 €) und Fixkostenhilfen bis 10 Mio. € (bislang: max. 3 Mio. €) möglich.

Nach Auskunft des BMWi sollen die Antragstellungen für sog. großvolumige Anträge von über 1 Million € spätestens Mitte März 2021 starten können. Weitere Informationen ergeben sich aus der aktuellen Mitteilung des BMWi vom 5.2.2021. Das Ministerium will auch die notwendigen FAQ-Listen und Leitfäden zur November- und Dezemberhilfe zügig anpassen.

Kurz be­fris­tet Be­schäf­tig­te in den Dar­stel­len­den Küns­ten be­kom­men Neu­start­hil­fe

Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie, Peter Altmaier, und der Bundesminister der Finanzen, Olaf Scholz, haben gemeinsam mit der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien, Monika Grütters, vereinbart, für den Kulturbereich ein zusätzliches Modul im Rahmen der Überbrückungshilfe III zu schaffen. Neben den Soloselbstständigen und den unständig Beschäftigten sollen auch die „kurz befristet Beschäftigten in den Darstellenden Künsten“ Hilfen von bis zu 7.500 € für den sechsmonatigen Zeitraum Januar bis Juni 2021 beantragen können.

Mit der geplanten Regelung werden nun auch „freie“, also nicht fest angestellte Schauspielerinnen und Schauspieler und vergleichbare Beschäftigte, wirksam unterstützt. Die „freien“ Schauspielerinnen und Schauspieler waren von den bisherigen Hilfsmaßnahmen nicht erfasst, weil sie nicht im Haupterwerb selbständig, sondern für ein Gastspiel oder einen Film beschäftigt sind und wegen zu kurzer Beschäftigungszeiten keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld haben. Sie sind pandemiebedingt schon seit fast 11 Monaten weitgehend ohne Beschäftigungsmöglichkeiten, da der Bühnenbetrieb seit März 2020 durch die pandemiebedingten Beschränkungen völlig zum Erliegen gekommen ist. Auch die Filmproduktion ist wegen der Corona-Krise stark zurückgegangen.

Nach einer jüngst veröffentlichten EU-weiten Studie ist die gesamte Kultur- und Kreativwirtschaft mit einem Umsatzverlust von 31 Prozent neben dem Luftverkehr der von der Corona-Krise am stärksten betroffene Wirtschaftszweig in Europa, noch vor der Tourismus- und Automobilindustrie (minus 27 Prozent beziehungsweise minus 25 Prozent). Am stärksten ist nach dieser Studie der Rückgang in der Darstellenden Kunst (minus 90 Prozent zwischen 2019 und 2020). Trotz dieser einzigartigen Beeinträchtigung der Bühnenkünste konnte bislang der Teil der betroffenen Künstlerinnen und Künstler wegen der dort bestehenden Vertragskonstruktionen weder Überbrückungshilfen noch Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld erhalten. Dies wird sich mit der jetzt vereinbarten Sonderregelung endlich ändern.

BMF l Pressemitteilung vom 05.02.2021 l www.bundesfinanzministerium.de

Koalitionsausschuss beschließt neue Hilfen

Steuerlicher Verlustrücktrag
Der geltende steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Das schafft in der Krise die notwendige Liquidität und ist bürokratiearm zu verwalten.

Coronazuschuss
Erwachsene Grundsicherungsempfänger erhalten aufgrund der durch die COVID-19-Pandemie ihnen entstehenden Mehraufwendungen eine einmalige Sonderzahlung in Höhe von 150 Euro.

Kinderbonus
Familien sind besonders von den pandemiebedingten  Einschränkungen betroffen. Pro Kind wird auf das Kindergeld ein einmaliger Kinderbonus von 150 Euro gewährt. Dieser Bonus wird mit dem steuerlichen Kinderfreibetrag vergleichbar dem Kindergeld verrechnet. Er wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Erleichterter Zugang zur Grundsicherung
Mit dem erleichterten Zugang zum SGB II hat die Bundesregierung vielen krisenbedingt plötzlich in Not geratenen Selbständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen eine Absicherung geboten. Um Sicherheit in unsicheren Zeiten zu bieten, wird der erleichterte Zugang in die Grundsicherungssysteme bis zum 31. Dezember 2021 verlänger tanalog zur pandemiebedingten Erhöhung des Kurzarbeitergeldes.

Mehrwertsteuersenkung Gastronomie
Gastronomiebetriebe sind von der COVID19-Krise besonders betroffen und können durch die bestehenden Schließungen von der derzeitigen Mehrwertsteuersenkung nicht profitieren. Die Mehrwertsteuer für Speisen in der Gastronomie wird daher über den 30. Juni hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 auf den ermäßigten Steuersatz von 7% gesenkt.

Unterstützung der Kulturschaffenden in der Corona-Krise
Der Kulturbereich ist in der Corona-Krise besonders betroffen. Deshalb wird ein Anschlussprogramm für das Rettungs- und Zukunftsprogramm „Neustart Kultur“ in Höhe von 1 weiteren Milliarde Euro aufgelegt.

Quelle: CDU/CSU

Überbrückungshilfe II durch beihilferechtliches Wahlrecht flexibler gestaltet

Ab sofort können betroffene Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe II flexibler agieren. Sie können rückwirkend bei der Schlussabrechnung von einem Wahlrecht Gebrauch machen, auf welchen beihilferechtlichen Rahmen sie ihre Anträge für die Gewährung der Überbrückungshilfe II stützen. Dafür hatte sich der DStV gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) ausgesprochen.

Ermöglicht wird dies durch die aktuelle Erweiterung der beihilferechtlichen Obergrenzen für Kleinbeihilfen auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen (zuvor 800.000 Euro). Für Unternehmen, für die der Spielraum der Kleinbeihilfenregelung von bis zu 1,8 Millionen Euro ausreicht, bedeutet das, dass sie bei der Schlussabrechnung keine Verluste nachweisen müssen. Sie können sich stattdessen auf die Kleinbeihilfenregelung stützen, die einen Verlustnachweis nicht verlangt. Weitere Informationen ergeben sich aus einer aktuellen Mitteilung des BMWi. Die FAQ zur Überbrückungshilfe II wurden ebenfalls angepasst.

Thüringen plant zinsloses Darlehen als Zwischenfinanzierung für Überbrückungshilfe III des Bundes

Das Wirtschaftsministerium will speziell für die Dienstleistungswirtschaft, die bisher noch nicht oder kaum von den Wirtschaftshilfen des Bundes profitiert hat, die Möglichkeit für eine Zwischenfinanzierung in Form eines zinslosen Darlehens bis zum Start der Überbrückungshilfe III schaffen. Das kündigte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee an. Einen entsprechenden Vorschlag hatte der Minister in die regelmäßigen Corona-Gespräche mit den Vertretern der Wirtschaft eingebracht.

Zur vollständigen Meldung

Fragen-Antworten-Katalog zum BMWi-Fachgespräch „Überbrückungshilfen der Bundesregierung“

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) teilt mit, dass sie im Vorfeld zu dem BMWi-Fachgespräch am 22.01.2021 zum Thema „Überbrückungshilfen der Bundesregierung“ einen ca. 60 Seiten umfassenden Fragenkatalog an das Ministerium gesandt hatte. Dieser speiste sich aus den von Steuerberater*innen gestellten Fragen, die im Fachgespräch aufgegriffen werden sollten. Die Expert*innen des BMWi wählten hieraus einen Bruchteil der Fragen aus und beantworteten diese während der Online-Veranstaltung. Die entsprechende Dokumentation finden Sie auf der Website der Steuerberaterkammer Thüringen.

FAQ zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung

Die BDA hat einen Fragen-Antwort-Katalog zur Umsetzung der neuen Anforderungen durch die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung erarbeitet, den Sie unter nachstehendem Link finden: http://www.vwt.de/res/bda-faq-sars-cov2-arbeitsschutzvo

Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hat zudem eine Handlungshilfe zum Homeoffice erarbeitet, die wir Ihnen ebenfalls zur Verfügung stellen können: http://www.vwt.de/res/vbw-handlungshilfe-homeoffice

Fristen für Steuererklärungen 2019: Update

Der Bundestag hat dem Gesetzentwurf zur Fristverlängerung für die Steuererklärungen 2019 nebst der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses heute Nachmittag in der 2. und 3. Lesung zugestimmt (vgl. BT-Info). Die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses sieht Änderungsanträge der Koalitionsfraktionen zur Ergänzung des Gesetzentwurfs in folgenden Bereichen vor:

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen bis zum 31. August 2021 wird im Grundsatz auch auf beratene Land- und Forstwirte erstreckt, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln. In diesen Fällen wird die Erklärungsfrist allerdings nur um fünf Monate verlängert. Auf Grund der fünfmonatigen Verlängerung der Erklärungsfrist wird auch die 23-monatige zinsfreie Karenzzeit des § 233a Absatz 2 Satz 2 AO für den Besteuerungszeitraum 2019 um fünf Monate verlängert. Dies betrifft gleichermaßen Erstattungs- wie Nachzahlungszinsen.

Außerdem sind im neuen Artikel 1 Änderungen am COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) vorgesehen. Die Insolvenzantragspflicht soll bis zum 30. April 2021 für Unternehmen ausgesetzt werden, die staatliche Hilfeleistungen aus den zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie aufgelegten Hilfsprogrammen erwarten können.

Weitere inhaltliche Details finden Sie in den Beschlussempfehlungen des Finanzausschusses (BT-Drs. 19/26245). Damit steht einer Befassung des Bundesrats mit dem Gesetzentwurf während seines Plenums am 12.2.2021 nichts mehr entgegen. Die Zustimmung des Bundesrats erscheint sehr wahrscheinlich.

EU-Kommission: Erweiterung des befristeten Rahmens zur Stützung der Wirtschaft in der Coronakrise

Am 28.01.2021 hat die Europäische Kommission beschlossen, den am 19. März 2020 erlassenen befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des Ausbruchs von COVID-19  zum 31.12.2021 zu verlängern. Darüber hinaus will die Kommission den befristeten Rahmen erweitern, indem sie die darin festgelegten Obergrenzen anhebt und die Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende nächsten Jahres gestattet.

Der bisher geltende Höchstsatz der begrenzten Beihilfebeträge, die auf der Grundlage des befristeten Rahmens gewährt werden können, wird je Unternehmen effektiv verdoppelt (unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der De-minimis-Unterstützung). Die neuen Obergrenzen betragen 225 000 EUR je Unternehmen, das in der Primärproduktion landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig ist (zuvor 100 000 EUR), 270 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors (zuvor 120 000 EUR) und 1,8 Mio. EUR je Unternehmen aus einem beliebigen anderen Sektor (zuvor 800 000 EUR). Diese Beihilfen können wie bisher über einen Zeitraum von drei Geschäftsjahren mit De-minimis-Beihilfen von bis zu 200 000 EUR je Unternehmen (bis zu 30 000 EUR je Unternehmen des Fischerei- und Aquakultursektors und bis zu 25 000 EUR je Unternehmen des Agrarsektors) kombiniert werden, sofern die Anforderungen der betreffenden De-minimis-Regelung erfüllt sind.

Für besonders von der Coronakrise betroffene Unternehmen, die im Förderzeitraum im Vergleich zum selben Zeitraum 2019 Umsatzverluste von mindestens 30 % hinnehmen mussten, kann der Staat einen Beitrag von bis zu 10 Mio. EUR je Unternehmen (zuvor 3 Mio. EUR) zu den nicht durch Erlöse gedeckten Fixkosten leisten.

Dies kann Anpassungen und ggf. sogar nachträgliche Verbesserungen in den Programmen Überbrückungshilfe II, November-/Dezemberhilfe (und plus) nach sich ziehen sowie Auswirkungen auf die Überbrückungshilfe III haben. Jedoch kommt es darauf, ob und wie die Bundesrepublik Deutschland diese erweiterten Möglichkeiten umsetzen wird. Dazu fehlen bislang Detailinformationen.

Quelle: Pressemitteilung EU-Kommission

Kinderkrankengeld

Die Krankenkassen haben auf ihren Internetseiten Informationen zum Kinderkrankengeld als Entschädigung der Eltern, die wegen geschlossener Schulen und Kitas ihrer Arbeit nicht nachgehen können, veröffentlicht:
Zur Informationsseite der AOK
Zur Informationsseite der Technikerkrankenkasse

Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt es einen Fragen- und Antwortenkatalog zu Kinderkrankentagen und zum Kinderkrankengeld: Link

Gewerbemiet-und Pachtverträge neu verhandeln in Zeiten von Corona

Während der Corona-Pandemie kommt es für viele Gewerberaummieter zu Einschränkungen ihres Geschäftsbetriebs durch staatliche Maßnahmen. Die Auswirkungen auf die Miet-und Pachtverträge erklärt Rechtsanwalt Prof. Dr. Volker Römermann in einem neuen Clip auf dem DStV-YouTube-Kanal. An den Wegfall der Geschäftsgrundlage nach § 313 BGB mit der Folge der Anpassung der Miete wurden bisher strenge Voraussetzungen gestellt. Das Festhalten am Vertragsinhalt musste unzumutbar sein, was nach Auffassung der Gerichte aufgrund der Maßnahmen zu Pandemiebekämpfung häufig nicht der Fall war. Eine neue Norm mit der Überschrift „Störung der Geschäftsgrundlage von Miet-und Pachtverträgen“ eröffnet nun die Möglichkeit für Verhandlungen zwischen Mieter und Vermieter. Diese Regelung wird voraussichtlich weitgehende Auswirkungen auf viele Gewerbemietverträge haben. Gewerbemiet- und Pachtverträge haben für Ihre Mandanten und Sie eine hohe Relevanz? In den TeleTax Online-Seminaren mit Prof. Dr. Römermann im Februar und März 2021 erfahren Sie notwendige Hintergründe und erhalten konkrete Handlungsempfehlungen:

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Länderspezifische Informationen zum Aussetzen der Umsatzsteuer-Vorauszahlung

Einige Bundesländer haben ergänzende, länderspezifische Informationen zur Aussetzung der Umsatzsteuer-Vorauszahlung veröffentlicht:

  • Das Bayerische Landesamtes für Steuern hat für unmittelbar von der Krise Betroffene Anleitungen zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bzw. zur abweichenden erstmaligen Anmeldung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung veröffentlicht.
  • Brandenburg verzichtet bei entsprechend begründeten Anträgen gleichfalls auf die Entrichtung der Umsatz-steuer-Sondervorauszahlung (vgl. Pressemitteilung v. 22.01.2021).
  • Bremen hat ein Formular veröffentlicht, dass zur Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung genutzt werden kann.
  • Die Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz hat eine Anleitung veröffentlicht, wie Betroffene die Herabsetzung der Sondervorauszahlung beantragen können.
  • Schleswig-Holstein weist ebenfalls auf die verlängerte Möglichkeit der Herabsetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung hin und erläutert die Beantragung (vgl. Pressemitteilung v. 22.01.2021).

Neues Formular zur Kindernotbetreuung

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat ein neues Formular mit Angaben zur fehlenden Homeofficemöglichkeit für die Inanspruchnahme der Kindernotbetreuung veröffentlicht, das ab 26.01.2021 zu verwenden ist.

Download Formular

Thüringer Verordnung zur teilweisen weiteren Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen

Die    Dritte    Thüringer    SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung    vom 14. Dezember 2020 (GVBl. S. 631), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Januar 2021 , wird z. T. geändert , aber auch um neue Regelungen ergänzt. Im Nachfolgenden haben wir die wesentlichen Neuerungen zur Verordnung vom 9. Januar 2021 zusammengefasst.

In § 3 "Kontaktbeschränkungen" wird Abs. 1 um folgenden Satz ergänzt:

"Abweichend von Satz 1 ist der gemeinsame Aufenthalt in fest organisierten, nicht geschäftsmäßigen und unentgeltlichen Betreuungsgemeinschaften zulässig, wenn die zu betreuenden Kinder das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nur Kinder aus höchstens zwei Haushalten betreut werden."

In Absatz 2 wird Ziffer 3 um "Lehrgänge und Maßnahmen nach § 9b Abs. 2" ergänzt.

In § 5 "Erweiterte Pflicht zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung" lautet die Ziffer 4 nunmehr wie folgt:

"4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern  
a) der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen eine Mindestfläche von 10 m² für jede im Raum befindliche Person nicht unterschritten wird oder
b) die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt".

Neu gefasst wurden die Absätze 2 und 3, die folgenden Inhalt haben:

"(2) Personen ab dem vollendeten 15. Lebensjahr haben eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden:

  1. bei Veranstaltungen und Zusammenkünften zu religiösen und weltanschaulichen Zwecken nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,  
  2. als Fahrgäste sowie als Kontroll- und Servicepersonal in geschlossenen Fahrzeugen des öffentlichen Personenverkehrs nach § 6 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO,
  3. als Kunden in Geschäften mit Publikumsverkehr,
  4. als Ärzte oder Therapeuten, jeweils einschließlich deren Personal, sowie als Patienten in Arztpraxen, Praxen von Psycho- und Physiotherapeuten oder sonstigen der medizinischen und therapeutischen Versorgung dienenden ambulanten Einrichtungen, mit Ausnahme in Behandlungsräumen, wenn die Art der Leistung dies nicht zulässt. Satz 1 gilt für Kinder ab dem vollendeten sechsten bis zum vollendeten 15. Lebensjahr entsprechend mit der Maßgabe, dass die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nach den Vorgaben des § 6 Abs. 4 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ausreichend ist.  Darüber hinaus ist jede Person angehalten, insbesondere in geschlossenen Räumen in Situationen, in denen ein engerer oder längerer Kontakt zu anderen Personen unvermeidbar ist, eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung zu verwenden.

(3)  Qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckungen im Sinne dieser Verordnung sind:  

  1. OP-Masken des Typs II oder II R mit CE-Kennzeichnung,
  2. FFP2-Masken ohne Ausatemventil,
  3. FFP3-Masken ohne Ausatemventil oder
  4. Mund-Nasen-Bedeckungen gemäß den Standards KN95 und N95 jeweils ohne Ausatemventil."


Damit gilt § 6 Abs. 3 bis 5 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit den Ausnahmen zur Verpflichtung der Verwendund nicht mehr entsprechend.
([3] Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht für:

  • Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres,
  • Personen, denen die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung wegen Behinderung oder aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist; dies ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen,
  • Personenmehrheiten nach § 1 Abs. 2 in Reisebussen und sonstigen Beförderungsmitteln nach Absatz 1, sofern sie das Beförderungsmittel ausschließlich für sich nutzen und kein Publikumsverkehr besteht.)


§ 7 "Gaststätten" enthält eine Änderung in Absatz 2 Ziffer 2, die wie folgt lautet:

"2. nichtöffentliche Betriebskantinen, deren Betrieb zur Aufrechterhaltung der Arbeitsabläufe oder aufgrund der Beschaffenheit der Arbeitsplätze zwingend erforderlich ist, ausgenommen. Der Betrieb nach Satz 1 Nr. 2 ist insbesondere zwingend erforderlich, wenn eine individuelle Nahrungsaufnahme nicht am Arbeitsplatz oder nicht in anderen vom Arbeitsplatz getrennten Räumen möglich ist."

Neu aufgenommen wurde § 9c mit ergänzenden Absonderungspflichten. Ergänzend zu den allgemeinen Absonderungspflichten nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO von Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten, gelten als
Ansteckungsverdächtige im Sinne des § 2 Nr. 7 IfSG jetzt auch solche Personen, bei denen ein Antigenschnelltest ein positives Ergebnis hinsichtlich einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzeigt. Diese Personen nach Satz 1 sind verpflichtet,  

  1. sich bis zu einer behördlichen Entscheidung nicht außerhalb ihrer Wohnung oder Unterkunft aufzuhalten und Kontakte zu anderen Personen zu vermeiden (Absonderung),
  2. bestehende oder auftretende Symptome einer COVID-19-Erkrankung oder einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere akuter Verlust des Geschmacks- und Geruchssinn, Atemnot oder Fieber im Zusammenhang mit neu aufgetretenem Husten, unverzüglich der nach § 2 Abs. 3 ThürIfSGZustVO zuständigen Behörde mitzuteilen.  


Neu eingefügt wurden die Regelungen zur Notbetreuung in § 10b. Danach gilt nunmehr:

"(3) Zugang zur Notbetreuung nach Absatz 1 Satz 2 haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter  

  1. aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,  
  2. keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und  
  3. zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal 
  • in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder  
  • in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen  
    • Gesundheitsversorgung und Pflege,  
    • Bildung und Erziehung,  
    • Kinder- und Jugendhilfe,  
    • Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,  
    • Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,  
    • Informationstechnik und Telekommunikation,
    • Medien,
    • Transport und Verkehr,  
    • Banken und Finanzwesen oder
    • Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,

gehört.  

Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht."  

Die Verordnung tritt gemäß § 16 mit Ablauf des 14. Februar 2021 außer Kraft.
 
Die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung und die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung treten ebenfalls am 14. Februar 2021 außer Kraft.

Zum Volltext

BA: Versendung von Informationsschreiben ab 27.01.2021 für Betriebe in Kurzarbeit

Die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, teilt mit, dass die Agenturen für Arbeit in Sachsen-Anhalt und Thüringen ab dem 27.01.2021 an alle Betriebe, die aktuell kurzarbeiten, Informationsschreiben versenden werden. Damit werden die Betriebe bereits frühzeitig über die noch durchzuführende abschließende Prüfung nach dem Ende der Kurzarbeit informiert. In dem Schreiben wird beschrieben, welche Art von Unterlagen zu einem späteren Zeitpunkt für die Prüfung zu übersenden sind. So können sich die Arbeitgeber bereits jetzt gut vorbereiten und die entsprechenden Unterlagen zusammentragen. Die Bundesagentur für Arbeit, Regionaldirektion Sachsen-Anhalt-Thüringen, weist darauf hin, dass es sich um ein reines Informationsschreiben handelt, eine Kontaktaufnahme mit der Agentur für Arbeit ist deswegen nicht erforderlich.

Aktuell sind auch noch keine Unterlagen einzureichen. Die Arbeitgeber erhalten nach dem Ende der individuellen Kurzarbeit eine Information über den genauen Zeitpunkt und die jeweils benötigten Unterlagen für die Abschlussprüfung. Dabei wird auch ein Ansprechpartner für Rückfragen benannt.

Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen

Überbrückungshilfe III: Term-Sheet und Detailinformationen

Die Bundessteuerberaterkammer hat heute das Term Sheet für die Überbrückungshilfe III nebst Anlage sowie einen Überblick zur Vereinfachung und Aufstockung der Überbrückungshilfe III, die ähnlich der Überbrückungshilfe I und II unter Einbezug der Steuerberater beantragt werden soll, veröffentlicht.

Die Antragstellung soll über das gleiche Portal wie die Überbrückungshilfe I und II erfolgen und im Laufe des Februars 2021 möglich sein. Das BMWi wird hierzu eigens einen FAQ-Katalog zur Verfügung stellen, der Anfang Februar veröffentlicht werden soll.

Sobald weitere Einzelheiten hierzu feststehen und uns bekannt sind, werden wir Sie informieren.

Transparenzregisterpflicht für GbRs abgewendet

Am 16. Dezember 2020 hatte die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) darüber informiert, dass bei der Antragstellung für die verschiedenen Hilfsprogramme für die Wirtschaft (Überbrückungshilfe, Novemberhilfe, Dezemberhilfe) auch für GbRs eine Eintragung in das Transparenzregister gefordert wurde.

Die von der BStBK und dem DStV wiederholt vorgetragene Forderung, von dieser Anforderung abzusehen, hat nun Erfolg gehabt.

Am 20. Januar 2021 wurde die BStBK vom BMWi darüber informiert, dass das Einvernehmen erzielt werden konnte, GbRs von der Eintragungspflicht in das Transparenzregister in den Hilfsprogrammen freizustellen. Damit kann der hohe bürokratische Mehraufwand, der mit solch einer Eintragungspflicht einherginge, vermieden werden. Diese politische Einigung soll zeitnah in den Verwaltungsvereinbarungen, Vollzugshinweisen und FAQs Berücksichtigung finden.

Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen

Grenzpendler

Mit Schreiben vom 16.04.2020 hat das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich bekanntgegeben. Diese wurde zuletzt mit Schreiben vom 25.01.2021 bis 31.03.2021 verlängert. Sie gilt danach automatisch, sofern sie nicht gekündigt wird.

Erleichterungen im Zusammenhang mit der Erhebung der Gewerbesteuer

Das Finanzamt kann bei Kenntnis veränderter Verhältnisse hinsichtlich des Gewerbeertrags für den laufenden Erhebungszeitraum die Anpassung der Gewerbesteuer-Vorauszahlungen veranlassen. Das gilt insbesondere für die Fälle, in denen das Finanzamt Einkommensteuer- und Körperschaftsteuervorauszahlungen anpasst. Nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31. Dezember 2021 unter Darlegung ihrer Verhältnisse bei ihrem Finanzamt Anträge auf Herabsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen stellen. Nimmt das Finanzamt eine Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages für Zwecke der Vorauszahlungen vor, ist die betreffende Gemeinde hieran bei der Festsetzung ihrer Gewerbesteuer-Vorauszahlungen gebunden.

Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.

Hinweis: Das BMF hat in diesem Zusammenhang auch einen umfangreichen Fragenkatalog veröffentlicht.

Sofortige Abschreibung bestimmter digitaler Wirtschaftsgüter

Zur weiteren Stimulierung der Wirtschaft und zur Förderung der Digitalisierung sollen bestimmte digitale Wirtschaftsgüter rückwirkend zum 1. Januar 2021 sofort abgeschrieben werden können.
Damit können insoweit die Kosten für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung zukünftig im Jahr der Anschaffung oder Herstellung steuerlich vollständig berücksichtigt werden. Gleichzeitig profitieren davon auch alle, die im Home-Office arbeiten. Die Umsetzung soll untergesetzlich geregelt werden.

Quelle: Beschluss der Videokonferenz der Bundeskanzlerin mit den Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 19.01.2021

Selbstständige Künstler: Zahlungserleichterungen und Fristverlängerungen der KSK

Die Künstlersozialkasse (KSK) gewährt Versicherten als auch den Unternehmen weitgehende Zahlungserleichterungen und Fristverlängerungen.

  1. Zahlungserleichterungen/Zahlungsaufschub: Wenn aufgrund der Corona-Krise akute und schwerwiegende Zahlungsschwierigkeiten bestehen, können Betroffene Antrag auf Stundung der Beiträge oder Ratenzahlung stellen. Dies ist sowohl schriftlich als auch per E-Mail (auskunft@kuenstlersozialkasse.de) möglich. Die Betroffenen sind aufgefordert, da-bei ihre Versicherungsnummer anzugeben. Der Antrag soll eine kurze Begründung zu den Umständen der Zahlungsschwierigkeiten beinhalten. Die KSK muss auf Zahlungsrückstände grundsätzlich Zinsen erheben.
  2. Minderung des voraussichtlichen Arbeitseinkommens: Es besteht weiterhin jederzeit die Möglichkeit, die Meldung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit anzupassen, also zu senken oder zu erhöhen. Änderungen wirken nicht rückwirkend, sondern ab dem Folgemonat der Mitteilung (Eingang in der KSK). Dementsprechend verändert sich auch die monatliche Beitragshöhe erst mit Verzögerung. Eine Einkommensanpassung für 2020 ist deswegen nicht mehr möglich. Die Änderung kann schriftlich, per E-Mail oder über den Vordruck der KSK erfolgen.
  3. Geringfügiges Arbeitseinkommen: Sollten Betroffene infolge der Corona-Krise für das Jahr 2021 ein Jahresarbeitseinkommen von nicht mehr als 3.900 Euro erwarten, hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen auf den Fortbestand ihrer Versicherungspflicht. Dies gilt jedoch nicht, sofern sie bereits in den Kalenderjahren vor der Corona-Krise, also bis einschließlich 2019 mehr als zweimal diese Mindesteinkommensgrenze in Höhe von 3.900 Euro nicht überschritten haben.

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im heutigen Bundesanzeiger veröffentlicht

Die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung wurde im heutigen Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie enthält u. a. Regelungen zur Gewährung von Homeoffice, um Kontakte und damit das Infektionsrisiko weiter zu minimieren.

Abgabefrist LuF 2019 wird bis 31. Dezember 2021 verlängert

Information vom 20.01.2021

Die Corona-Pandemie verursacht bei den Land- und Forstwirten und bei den landwirtschaftlichen Buchstellen erheblichen Arbeits- und Beratungsmehraufwand. Neben den originären Aufgaben sind von den landwirtschaftlichen Buchstellen Anträge auf Corona-Hilfen zu stellen und viele steuerliche- und betriebswirtschaftliche Fragen zu klären.

Die Koalitionsfraktionen haben sich deshalb dazu entschlossen, in ihre Gesetzesinitiative zur Verlängerung der Steuererklärungsfrist in beratenen Fällen und der zinsfreien Karenzzeit für den Veranlagungszeitraum 2019 auch eine Regelung für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe aufzunehmen. Die Steuererklärungsfrist für den Veranlagungszeitraum 2019 für beratene land- und forstwirtschaftliche Betriebe wird vom 31. Juli 2021 auf den 31. Dezember 2021 verlängert.

Überbrückungshilfe soll vereinfacht werden

Die Überbrückungshilfe III soll verbessert werden. Insbesondere sind dazu Änderung bei der Beantragung vorgesehen. Geplant ist, dass sie mehr Unternehmen zur Verfügung steht und auch die besonderen Herausforderungen des Einzelhandels berücksichtigt werden. Außerdem wird die Neustarthilfe für Selbstständige verbessert.

Zu den wichtigsten Änderungen zählen unter anderem:

Zugang zur Überbrückungshilfe III

  • Antragsberechtigung bei Umsatzeinbruch in einem Monat von mindestens 30 Prozent
  • Für Unternehmen mit Jahresumsatz von bis zu 750 Mio. Euro

Fördervolumen und Abschlagshöhe

  • Bis zu 1,5 Mio. Euro Überbrückungshilfe pro Monat
  • Abschlagszahlungen von bis zu 100.000 Euro
  • Überbrückungshilfe III auch für November und Dezember 2020

Regelungen für besonders betroffene Branchen

  • Einzelhandel: Abschreibungen auf Saisonware können zu 100 Prozent als Fixkosten angesetzt werden
  • Reisebranche: Umfassende Berücksichtigung von Kosten und Umsatzausfällen durch Absagen und Stornierungen

Hilfen für Soloselbstständige

  • Neustarthilfe auf einmalig 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt
  • Maximale Betriebskostenpauschale auf 7.500 Euro erhöht

Aussetzung der Umsatzsteuer-Voranmeldung 2021 wird gewährt

Die Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung kann voraussichtlich auch für das Jahr 2021 ausgesetzt werden, wenn das jeweilige Unternehmen stark von der Krise betroffen ist. Das erfuhr die Deutsche Presse-Agentur aus Regierungskreisen. Der Steuerberaterverband Thüringen hatte Finanzministerin Heike Taubert in der vergangenen Woche um diese Entlastung gebeten. Der Deutsche Steuerberaterverband hatte sich seinerseits auf Bundesebene für diese Unterstützung krisenbetroffener Unternehmen stark gemacht. Wir danken allen Beteiligten für Ihr Engagement!

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/steuererleichterung-fuer-unternehmen-verlaengert-17155400.html#:~:text=Bund%20und%20L%C3%A4nder%20verl%C3%A4ngern%20wegen,von%20der%20Krise%20betroffen%20ist

Bei einer Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2021 geht dem Fiskus nichts verloren, da diese ohnehin mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2021 verrechnet würde.

Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten steigt

2020 fand eine Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro statt. Rentnerinnen und Rentner konnten daher bis zu 44.590 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wurde. Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind.
Ab 2021 steigt die Hinzuverdienstgrenze für vorgezogene Altersrenten weiter auf 46.060 €.

Quelle: DRV

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen

Der GKV hat am 19.01.2021 darüber informiert, dass die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 unter den gleichen Voraussetzungen zu stunden, wie dies bereits hinsichtlich der Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 praktiziert wurde. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für die Monate Januar und Februar 2021 auf Antrag der vom Shut-down betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats März 2021 gestundet werden können. Dabei wird davon ausgegangen, dass die angekündigten Wirtschaftshilfen für die Monate Januar und Februar 2021 den betroffenen Unternehmen bis Ende März 2021 vollständig zugeflossen sind.

Weiterhin gilt, dass vorrangig die angesprochenen Wirtschaftshilfen einschließlich des Kurzarbeitergeldes zu nutzen und entsprechende Anträge vor dem Stundungsantrag – soweit dies möglich ist - zu stellen sind.
Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist weiterhin mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.

Der GKV bittet darum, auch die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge der Monate Januar und Februar 2021 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich der Umlagen (ohne die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer, die im Firmenzahlerverfahren zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abgeführt werden) für die Beitragsmonate Januar und Februar 2021– soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden - zu dokumentieren.

Quelle: GKV Rundschreiben 2021/053 vom 19.01.2021

Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze in der Überbrückungshilfe II

Die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) teilt mit, dass mit einem Update des FAQ-Katalogs zur Antragsberechtigung der Überbrückungshilfe II durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Anfang Dezember viele beihilferechtliche Fragen entstanden sind. Steuerberater und Mandanten sind seither verunsichert. Die BStBK veröffentlichte dazu einen Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze.

Quelle: Bundessteuerberaterkammer

Steuerberaterverband für Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung bei gleichzeitigem Fortbestand der Dauerfristverlängerung

Verbandspräsidentin Andrea Recknagel hat sich heute an Thüringens Finanzministerin Heike Taubert gewandt und um Aussetzung der am 10.02.2021 fällig werdenden Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen bei gleichzeitigem Fortbestand der Dauerfristverlängerung gebeten, da es sich um eine einfach umsetzbare und unbürokratische Maßnahme handelt, die den Unternehmen vorübergehend dringend erforderliche Liquidität belässt.

Bei einer Aussetzung der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung für 2021 geht dem Fiskus nichts verloren, da diese ohnehin mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung für Dezember 2021 verrechnet würde.