Lange war die Frage, ob auch in Arbeitsstätten die Maskenpflicht gelten soll, ungeklärt. Aber seit der Verschärfung der Corona-Regeln durch den Bund-Länder-Beschluss vom 25. November ist das Tragen von Atemmasken jetzt grundsätzlich Pflicht. Doch gibt es Ausnahmen? Gilt die Regel für alle Bereiche der Arbeitsstätte? Welche Regeln müssen ansonsten im Zusammenhang mit der Maskenpflicht beachtet werden?
Seit dem 1. Dezember 2020 gilt in Folge des Bund-Länder-Beschlusses vom 25. November bundesweit: In allen öffentlichen Gebäuden sowie Arbeits-, Dienst-, Betriebstätten und sonstigen räumlichen Bereichen, die zwar nicht öffentlich zugänglich sind, aber der Berufsausübung dienen, müssen Beschäftigte eine Atemmaske bzw. Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Wo und wann gilt die Maskenpflicht für Beschäftigte?
Die Schutzmaske darf abgelegt werden, wenn „ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen wird“ und an diesem Platz ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich für alle „Begegnungsbereiche“ innerhalb und außerhalb der Arbeitsstätte, zum Beispiel auf den Fluren, im Treppenhaus, in der Kaffeeküche, auf dem Weg zur Toilette und sogar auf dem Betriebsparkplatz sowie allgemein auf dem Betriebsgelände.
Michael Hessel, Bereichsleiter Dienstleistungszentrum Immobilien der Volksbank RheinAhrEifel eG, führt die Bestimmung für die eigene betriebliche Praxis weiter aus: „Eine Maske muss nicht getragen werden sobald sich ein Mitarbeiter hinter einer Schutzvorrichtung befindet, beispielsweise hinter einem Plexiglasschutz, in rückwärtigen Bereichen ohne Kundenkontakt und solange der notwendige Sicherheitsabstand von mindestens 1,5 Meter zu anderen Kollegen sicher eingehalten werden kann. Auf Fluren und Verkehrswegen müssen immer Masken getragen werden.“
Maskenpflicht gilt auch im Freien
Auch Beschäftigte, die unter freiem Himmel, so zum Beispiel auf Baustellen arbeiten, müssen während der gesamten Arbeitszeit die Gesichtsmaske tragen. Lediglich zum Essen und Trinken darf die Maske abgenommen werden, dann aber nur in der Kantine und in den Pausenräumen – oder direkt am Arbeitsplatz, wenn es keine andere Gelegenheit für die Nahrungsaufnahme gibt.
Hessel: „Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die einschlägigen Vorschriften und Verordnungen einzuhalten. In den SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln, aber auch in den Corona Bekämpfungsverordnungen, ist das Tragen von Schutzmasken für alle Mitarbeiter, insbesondere die mit Kundenkontakt, vorgeschrieben. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt.“
Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden. Vor dem 1. Dezember konnten Arbeitgeber durch Weisung eine Maskenpflicht in ihren Betrieben einführen. Der Betriebsrat hatte dabei ein Mitspracherecht. Seit dem 1. Dezember bedarf es nun keiner Weisung des Arbeitgebers mehr. Da die Maskenpflicht von nun an allgemein verbindlich ist, haben die Personal- und Betriebsräte auch kein Mitspracherecht mehr in dieser Angelegenheit.
Für wen gilt keine Maskenpflicht?
Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen der (Klein-) Kinderbetreuung, d. h. Kindergärten, Kitas, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung. Das pädagogische Personal und die Zusatzkräfte dieser Einrichtungen sind an diesen Arbeitsstätten auch nach dem 1. Dezember 2020 von der Maskenpflicht befreit.
Pausen von der Maskenpflicht gewährleisten
Trotz der Verschärfung der Corona-Regeln darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Pausen von der Tragepflicht gewähren, in denen sie die Mund-Nase-Bedeckung ablegen können. In diesem Zusammenhang sollte der Arbeitgeber eine entsprechende Arbeits- oder Betriebsanweisung am Arbeitsplatz aushängen. Michael Hessel hält auch eine Abwechslung bei der Schutzausrüstung für sinnvoll, um den Mitarbeitern Erleichterung zu verschaffen: „Wir haben an unseren Standorten eigene Zonen für Pausen. Oft ist es auch hilfreich, die persönliche Schutzausrüstung zu kombinieren, zum Beispiel mit einem Face Shield oder einem zusätzlichem Plexiglasschutz.“
Was für arbeitsrechtliche Regelungen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?
Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Und zwar so viele wie erforderlich sind, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Der Arbeitgeber sollte daher ein möglichst großes Kontingent von Gesichtsmasken vorrätig halten, für den Fall, dass unerwartete Ereignisse eintreten oder die Masken beschädigt, feucht oder verschmutzt werden.
Ein Arbeitnehmer verstößt jetzt gegen seine Pflichten, wenn er auf dem Betriebsgelände keine Mund-Nase-Bedeckung trägt und kein Attest vorweisen kann, das ihn vom Tragen befreit. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall abgemahnt werden. Bei einem wiederholten Verstoß kann der Arbeitgeber sogar eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.
Das ist ein fundamentaler Unterschied zur Zeit vor dem 1. Dezember. Einem Arbeitnehmer drohten bis dahin zumindest in dem Fall keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn die Weisung des Arbeitgebers, dass seine Beschäftigten im Betrieb eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, unwirksam war. Das konnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber das abgestufte Schutzkonzept missachtete, wie es in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorgegeben war. Demnach waren nur für den Fall, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Infektionsgefährdung während der Arbeit nicht minimieren können, individuelle Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Dazu zählten das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken, filtrierenden Halbmasken sowie Gesichtsschutzschilden.
Welche Vorkehrungen sollte der Arbeitgeber zur Maskenpflicht ansonsten beachten?
Auch wenn es in den neuen Bestimmungen nicht explizit geregelt ist: Arbeitgeber sollten wissen, dass durch das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen und noch mehr beim Tragen von Atemschutz der Atemwiderstand erhöht werden, was für viele Beschäftige auf Dauer sehr belastend sein kann. Aus diesem Grund ist sowohl eine arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung anzubieten und auch eine Unterweisung der Beschäftigten zur richtigen Anwendung der Maske dringend anzuraten, um Gefährdungen der Beschäftigten zu vermeiden.
Quelle: Haufe Online Redaktion