Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Corona-Pandemie: Unterstützung

Unser Wissen für Sie zusammengefasst

Gern stellen wir an dieser Stelle - laufend aktualisiert - allen Interessierten unsere Informationen zur Verfügung. Wir möchten damit die Arbeit der steuerberatenden Berufe als Berufsverband unterstützen. Unterstützen Sie uns sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen ganz praktisch, in dem Sie uns relevante Dokumente und Links zur Verfügung stellen, welche wir veröffentlichen können.

 

 

Frist für die Überbrückungshilfe II bis 31.03. verlängert sowie für die November- und Dezemberhilfe bis 30.04.2021

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis 31.03.2021 verlängert. Die Frist für die November- und Dezemberhilfe wird bis 30.04.2021 verlängert. Weitere Infos wird das BMWi in Kürze bekanntgeben.

Quelle: DStV

Kinderkrankengeld: Anspruch im Jahr 2021 wird ausgeweitet

Kind krank: Anspruch auf Freistellung von der Arbeit

Ist das Kind krank und muss betreut werden, haben berufstätige Eltern einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit. Zusätzlich besteht für gesetzlich Versicherte ein zeitlich befristeter Anspruch auf Kinderkrankengeld, wenn sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen.

Kinderkrankengeld: Anspruchsvoraussetzungen 

Gesetzlich Versicherte haben während dieser Zeit einen Anspruch auf Kinderkrankengeld (§ 45 Abs. 1 SGB V), wenn

  • sie mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind,
  • ein Arzt attestiert, dass sie zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege ihres erkrankten und gesetzlich versicherten Kindes der Arbeit fernbleiben müssen,
  • eine andere in ihrem Haushalt lebende Person dies nicht übernehmen kann und
  • das Kind unter 12 Jahren alt ist oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist.

Kinderkrankengeld: Anspruchsdauer

Je Kalenderjahr hat jeder Elternteil, bei dem die genannten Voraussetzungen vorliegen, für jedes Kind maximal für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld. Bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch auf bis zu 20 Arbeitstage je Kind. Bei mehreren Kindern erhöht sich die Anspruchsdauer entsprechend. Insgesamt hat jeder Elternteil Anspruch auf höchstens 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kalenderjahr. Für Alleinerziehende gilt hier die Höchstdauer von bis zu 50 Arbeitstagen. Tage, an denen Arbeitgeber ihre Beschäftigten bezahlt freistellen, werden hierauf angerechnet. An diesen Tagen ruht das Kinderkrankengeld.

Kinderkrankengeld: Verlängerung der Anspruchsdauer in 2021

Am 12.1.2021 hat das Bundeskabinett beschlossen, dass der § 45 SGB V, der den Anspruch auf Kinderkrankengeld für gesetzlich Versicherte regelt, um einen neuen Absatz 2a erweitert wird. Danach wird der Anspruch auf Kinderkrankengeld abweichend von § 45 Abs. 2 SGB V für das Kalenderjahr 2021 je Elternteil für jedes Kind längstens für 20 Arbeitstage und für Alleinerziehende längstens für 40 Arbeitstage verlängert. Der Anspruch besteht für Versicherte für nicht mehr als 45 Arbeitstage, für Alleinerziehende für nicht mehr als 90 Arbeitstage. 

Kinderkrankengeld 2021 auch bei Kita- und Schulschließung

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld auch besteht, sofern eine Betreuung des Kindes zu Hause erforderlich wird, weil pandemiebedingt die Kinderbetreuungseinrichtung bzw. die Schule geschlossen ist oder für die Gruppe bzw. Klasse ein Betretungsverbot ausgesprochen wurde. Wurde der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt bzw. die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt oder liegt eine behördliche Empfehlung vor, die Einrichtungen nicht zu besuchen, besteht ebenfalls ein Anspruch auf Kinderkrankengeld. Hierüber haben Versicherte einen Nachweis bei ihrer Krankenkasse einzureichen. 

Entschädigungsansprüche nach Infektionsschutzgesetz ruhen

Für die Dauer der Zahlung des Kinderkrankengeldes nach § 45 Abs. 1 SGB V in Verbindung mit § 45 Abs. 2a Satz 3 SGB V ruht für beide Elternteile der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a Infektionsschutzgesetz (IfSG). 

Inkrafttreten und Außerkrafttreten 

Die geplanten gesetzlichen Änderungen sollen rückwirkend zum 5.1.2021 in Kraft treten und zum 1.1.2022 außer Kraft treten. Für pandemiebedingte Betreuungen vor dem 5.1.2021 ist kein Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V, sondern die Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG, zu leisten. Für Zeiträume ab dem 5.1.2021 können Eltern nachträglich den Anspruch auf Kinderkrankengeld feststellen lassen. Was dazu erforderlich ist, sollte mit der zuständigen Krankenkasse geklärt werden. Der Deutsche Bundestag soll in Kürze innerhalb eines laufenden Gesetzgebungsverfahrens darüber beraten und entscheiden. Der Bundesrat soll dann in einer Sondersitzung voraussichtlich am 18.1.2021, 15 Uhr, über das Gesetz zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld beraten.

Übertragung des Anspruchs zwischen den Elternteilen 

Eltern, die berufstätig und gesetzlich versichert sind, können selbst entscheiden, wer von ihnen das erkrankte Kind betreuen soll. Hierfür können sie sich gegenseitig ihre Anspruchstage übertragen, wenn der jeweils betreuende Elternteil seine eigenen Anspruchstage ausgeschöpft hat. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber damit einverstanden ist, der die Freistellung seines Arbeitnehmers gewähren muss. Versicherte sollten sich hierzu an ihre Krankenkasse wenden.

Anspruch auf Kinderverletztengeld erweitert

Die Anspruchsdauer des Kinderverletztengeld nach § 45 Abs. 4 SGB VII richtet sich nach den Vorgaben des § 45 SGB V. Damit wird durch die beabsichtigte gesetzliche Änderung auch der Anspruch auf Kinderverletztengeld für das Jahr 2021 verlängert. Dies gilt hier jedoch nur für Zeiten, in denen eine Betreuung, Beaufsichtigung oder Pflege eines verletzten Kindes erforderlich ist. 

Kind krank: Freistellung bei privat versicherten Arbeitnehmern

Ist ein Elternteil privat versichert, besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung. Der Versicherungsschutz der privaten Krankenversicherung umfasst in der Regel keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld. Der gesetzlich versicherte Elternteil hat, unter Berücksichtigung der o. g. Anspruchsvoraussetzungen, auch in diesen Fällen nur einen Anspruch auf höchstens 10 bis 25 Arbeitstage Kinderkrankengeld je Kalenderjahr (2021: 20 bis 45 Arbeitstage). Eltern von schwerstkranken Kindern, die nur noch wenige Wochen oder Monate zu leben haben, haben einen zeitlich unbegrenzt Anspruch auf Krankengeld.

Kind krank: Eltern können sich bei der Betreuung abwechseln

Ist das Kind mehrere Tage krank, kann es vorkommen, dass ein Elternteil die Betreuung nicht durchgängig wahrnehmen kann, weil in der Zeit z.B. ein wichtiger dienstlicher Termin ansteht. In diesen Fällen können sich Eltern bei der Betreuung abwechseln, sofern beide noch genügend Anspruchstage haben. Dazu hat der zuerst pflegende Elternteil seine Krankenkasse über den Wunsch des Betreuungswechsels unter Angabe des Termins zu informieren. Ist der Elternteil, der die Pflege als zweiter übernimmt, bei einer anderen Krankenkasse versichert, ist entweder ein neuer ärztlicher Nachweis oder eine Kopie des ersten Nachweises zum Anspruchsnachweis gegenüber seiner Krankenkasse erforderlich.

FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer zu Beihilferegelungen

Der FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer enthält Regelungen, die für alle aktuellen Programme (Überbrückungshilfe II, November-und Dezemberhilfe) gelten. Er beruht auf dem FAQ des BMWi und wird bei Bedarf aktualisiert bzw. angepasst. Er befasst sich nur mit dem Programm des Bundes. Ergänzungen oder Abweichungen der Bundesländer ergeben sich ggf. aus länderspezifischen Vollzugsan-weisungen. Bitte informieren Sie sich auf den Seiten der Bundesländer.

Quelle: BStBK

Gesetzentwurf zur Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2019 im Bundestag

Der Gesetzentwurf zur Verlängerung der Frist für die Steuererklärungen 2019 ist auf der Internetseite des Bundestags mit offizieller Drucksachennummer veröffentlicht worden: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/19/257/1925795.pdf. Es ist vorgesehen, dass der Gesetzentwurf morgen im Plenum in den Bundestag von den Koalitionsfraktionen eingebracht wird.

Quelle: DStV

FAQ-Katalog zum Beihilferecht

Das BMWi hat einen FAQ-Katalog zu beihilferechtlichen Fragestellungen veröffentlicht. Das Ministerium hat eine regelmäßige Aktualisierung angekündigt.

Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen - gültig ab 10. Januar 2021

Am 09.01.2021 wurde im Internet die Thüringer Verordnung zur nochmaligen Verschärfung außerordentlicher Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2, zur Verlängerung der allgemeinen Infektionsschutzregeln sowie zur Verlängerung und Änderung der Fünften Thüringer Quarantäneverordnung veröffentlicht, welche bereits am 10. Januar 2021 in Kraft tritt. In Artikel 1 wurde die Dritte Thüringer Verordnung über außerordentliche Sondermaßnahmen zur Eindämmung einer sprunghaften Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Sondereindämmungsmaßnahmenverordnung  - 3. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO -) geändert.

Die wichtigsten Änderungen sind nachfolgend dargestellt:

In § 2 wurde der Grundsatz der Kontaktminimierung ergänzt um einen Appell an die Thüringer Wirtschaft, der wie folgt lautet:

"Damit verbunden ist ein dringender Appell an die Thüringer Wirtschaft, auf alle betrieblichen Aktivitäten zu verzichten, die derzeit nicht unabweisbar sind und dort wo es möglich ist, mit Instrumenten wie Betriebsrevisionen oder dem Vorziehen von Betriebsurlaub sowie der Gewährung der Tätigkeiten in Heimarbeit oder mobilem Arbeiten, die Pandemiebewältigung zu unterstützen." Die Kontaktbeschränkungen des § 3 wurden verschärft und sind nun folgendermaßen geregelt:

"(1) Der gemeinsame Aufenthalt ist nur gestattet  
  1.  mit den Angehörigen des eigenen Haushalts und Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht, sowie  
  2.  zusätzlich einer haushaltsfremden Person."

Das Verlassen der Wohnung oder Unterkunft in der Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr des Folgetages ohne triftigen Grund ist weiterhin untersagt. An den triftigen Gründen hat sich nichts geändert.

Neu eingefügt wurde § 3c "Mobilitätsbeschränkungen", wonach jede Person angehalten ist, Versorgungsgänge für die Gegenstände des täglichen Bedarfs und der Grundversorgung, die Inanspruchnahme sonstiger Dienstleistungen sowie Aktivitäten, die der Erholung oder individuellen sportlichen Betätigung dienen, innerhalb einer Entfernung von nicht mehr als 15 km vom Wohnort zu erledigen.

In § 5 wurde die Nummer 4, die Verpflichtung zur Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten geändert. Diese Nummer lautet nunmehr wie folgt:

"4. in Arbeits-, Dienst- und Betriebsstätten; dies gilt nicht am Arbeitsplatz, sofern  
a) der Mindestabstand nach § 1 Abs. 1 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO sicher eingehalten werden kann und in geschlossenen Räumen sich nicht mehr als fünf Personen in einem Raum gemeinsam aufhalten oder  
b) die Art der Tätigkeit die Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zulässt"

Neu eingefügt wurde der § 6a "Infektionsschutz bei Versammlungen" sowie der § 6b  "Versammlungen von politischen Parteien sowie deren Gliederungen und Organen".

Der nicht öffentliche Betrieb von Kantinen und Mensen gemäß § 7 ist weiterhin zulässig.

Geändert wurde § 8 Abs. 2 "Geschäfte und Dienstleistungen", der jetzt folgenden Inhalt hat:
"(2) Geschäfte des Einzelhandels einschließlich Fabrikläden und Hersteller-Direktverkaufsstellen sind für den Publikumsverkehr zu schließen und geschlossen zu halten. Zulässig sind ausschließlich zum Versand, zur Lieferung oder zur Abholung vorgesehene Telefon- und Onlineangebote; die Abholung bestellter Waren durch Kunden ist nur zulässig, sofern die Übergabe kontakt- und bargeldlos außerhalb der Geschäftsräume erfolgt.  Von der Schließung nach Satz 1 sind ausgenommen:  

  1. der Lebensmittelhandel einschließlich Bäckereien und Fleischereien, Getränke-, Wochen- und Supermärkte sowie Hofläden,  
  2. Reformhäuser,  
  3. Drogerien,  
  4. Sanitätshäuser,  
  5. Optiker und Hörgeräteakustiker,  
  6. Banken und Sparkassen,  
  7. Apotheken,  
  8. Filialen der Deutschen Post AG und Paketstellen von Logistikunternehmen,
  9. Wäschereien und Reinigungen,  
  10. Tankstellen, Kfz-Handel, Kfz-Teile- und Fahrradverkaufsläden,  
  11. Tabak-, E-Zigaretten- und Zeitungsverkaufsstellen,  
  12. Tierbedarf,  
  13. Babyfachmärkte,  
  14. Brennstoffhandel sowie  
  15. der Fernabsatzhandel und der Großhandel."

Neu eingefügt wurde § 10a, welcher die Kindertagesbetreuung und Schulen regelt. Er hat folgenden Inhalt:

"(1) Bis zum Ablauf des 31. Januar 2021 bleiben geschlossen:  
1.   Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 2  und 4 und Abs. 2 Satz 1 des Thüringer Kindergartengesetzes vom 18. Dezember 2017 (GVBl. S. 276) in der jeweils geltenden Fassung sowie  
2.   die staatlichen allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen einschließlich der  Schulhorte und Internate, die der Schulaufsicht nach § 2 Abs. 6 des Thüringer Gesetzes über die Schulaufsicht vom 29. Juli 1993 (GVBl. S. 397) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, sowie die Schulen in freier Trägerschaft; die Schüler befinden sich im häuslichen Lernen.  

Die Schließungen nach Satz 1 Nr. 2 gelten nicht für  
1.    Schüler der Abschlussklassen einschließlich Schüler, die im laufenden Schuljahr eine Abschlussprüfung ablegen, sowie  
2.    für den im Rahmen des Trainingsbetriebs nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 notwendigen Betrieb der Internate.  

(2)  Für Kinder in Einrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für Schüler der Klas- senstufen 1 bis 6 und aller Klassenstufen der Förderschulzentren nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 steht im Rahmen der personellen und räumlichen Kapazitäten der jeweiligen Einrichtungen im gesamten Zeitraum der Schließung nach Absatz 1 eine tägliche Notbetreuung offen.  

(3)  Abweichend von § 8 Abs. 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO wird der Anspruch auf Notbetreuung nach Absatz 2 landeseinheitlich geregelt. Eine Notbetreuung nach Absatz 2 wird angeboten, wenn diese aus Gründen der Wahrung des Kindeswohls geboten ist.  Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn ein Personensorgeberechtigter  
1.    aufgrund dienstlicher oder betrieblicher Gründe, die eine Erledigung der Tätigkeit in Heimarbeit unmöglich machen, an einer Betreuung des Kindes gehindert ist,  
2.    keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, sicherstellen kann und  
3.    zum zwingend für den Betrieb benötigten Personal

a) in der Pandemieabwehr oder -bewältigung oder  
b) in Bereichen von erheblichem öffentlichen Interesse, insbesondere in den Bereichen  
aa) Gesundheitsversorgung und Pflege,  
bb) Bildung und Erziehung,  
cc)  Kinder- und Jugendhilfe,  
dd) Sicherstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der öffentlichen Verwaltung, der Rechtspflege und der rechtlichen Betreuung,  
ee) Sicherstellung der öffentlichen Infrastruktur und Versorgungssicherheit,  
ff)   Informationstechnik und Telekommunikation,  
gg) Medien,  
hh) Transport und Verkehr,  
ii)    Banken und Finanzwesen oder  
jj)    Ernährung und Versorgung mit Waren des täglichen Bedarfs,  

gehört. Zugang zur Notbetreuung haben Kinder auch, wenn einem Personensorgeberechtigten aufgrund einer betreuungsbedingten Einschränkung der Erwerbstätigkeit die Kündigung oder ein unzumutbarer Verdienstausfall droht und keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit, insbesondere durch andere Personensorgeberechtigte, besteht.  

(4)  Ob die Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 2 vorliegen, obliegt der am Kindeswohl orientierten, fachlichen Einschätzung der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 oder des Jugendamts. Als Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 Nr. 1 und 3 genügt eine Bescheinigung des Arbeitgebers oder des Dienstherrn; ein Formblatt für diese Bescheinigung und eine nähere Beschreibung der Bereiche von erheblichem öffentlichen Interesse werden von dem für Bildung zuständigen Ministerium auf seiner Internetseite sowie unter auf der Internetseite www.thueringen.de zur Verfügung gestellt. Die weiteren Voraussetzungen nach Absatz 3 Satz 3 und 4 sind gegen- über der Leitung der jeweiligen Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 formlos glaubhaft zu machen.  

(5)  Die Notbetreuung erfolgt unter Wahrung der vom für Bildung zuständigen Ministerium festgelegten Infektionsschutzmaßnahmen in den Hygieneplänen; insbesondere erfolgt die Betreuung in beständigen, festen und voneinander getrennten Gruppen durch stets das- selbe, allein dieser Gruppe zugeordnete pädagogische Personal in einem der jeweiligen Gruppe fest zugeordnetem Raum. Von der Höchstzahl der Kinder in einer Gruppe nach § 20 Abs. 2 Satz 1 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSpVO kann abgewichen werden.  

(6)  In dem Fall von mindestens einer bestätigten SARS-CoV-2-Infektion in einer Einrichtung nach Absatz 2 findet für diese Einrichtung § 8 Abs. 2 ThürSARS-CoV-2-KiJuSSp-VO Anwendung."

Das für die Notbetreuung erforderliche Formblatt ist hierüber abrufbar:
https://bildung.thueringen.de/fileadmin/2021/2021_Antrag_Notbetreuung.pdf

Die neue Verordnung können Sie über den nachfolgenden Link abrufen:
https://www.tmasgff.de/covid-19/sonderverordnung

Die Dritte ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO und die Zweite Thüringer SARS-CoV-2-Infektionsschutz-Grundverordnung treten mit Ablauf des 31. Januar 2021 außer Kraft.

Die Fünfte Thüringer Quarantäneverordnung wurde ebenfalls geändert und kann über den nachfolgenden Link abgerufen werden:
https://www.tmasgff.de/covid-19/quarantaeneverordnung

Quelle: VWT e.V.

Sozialdienstleister-Einsatzgesetz bis 31.03.2021 verlängert

Das Sozialdienstleister-Einsatzgesetz wurde bis 31. März 2021 verlängert (im Rahmen des Regelbedarfsermittlungsgesetzes). Es dient der Absicherung sozialer Dienstleister und Einrichtungen (z. B. Werkstätten für Menschen mit Behinderungen, Versorgungs- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen der Arbeitsförderung und Anbieter von Sprachkursen) infolge der Corona-Pandemie.

Quelle: BDA

Überarbeitete Hinweise zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 IfSG

Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat seine Hinweise zum Erstattungsverfahren nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) überarbeitet. Sie können diese abrufen unter:
http://www.vwt.de/res/bmg-hinweise
www.ifsg-online.de
über die auch Online-Anträge zur Erstattung gestellt werden können.

Quelle: VWT e.V.

Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge

Die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren werden modifiziert. Konkret bedeutet dies, dass die Beiträge für die Monate November und Dezember 2020 auf Antrag der vom bisherigen Teil-Shutdown sowie vom nunmehr vereinbarten erweiterten Shutdown betroffenen Arbeitgeber längstens bis zum Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Januar 2021 gestundet werden können. Darauf weist der GKV-Spitzenverband in seinem Rundschreiben vom 17. Dezember 2020 hin. Weitere Informationen dazu finden Sie unter:
http://www.vwt.de/res/link1-rs-gkv-20201221

Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld genutzt werden. Daneben muss der Arbeitgeber - wie bislang auch - in geeigneter Weise darlegen, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre. Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlichen gestalteten Antragsformulars zu stellen. Ein Muster finden Sie unter:
http://www.vwt.de/res/link2-antragsfomular20202112

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet. Es wird von Seiten des GKV-Spitzenverbands darum gebeten, die Höhe der am Fälligkeitstag für die Beiträge des Monats Dezember 2020 gestundeten Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen für die Beitragsmonate November und Dezember 2020 - soweit sie auf der Grundlage des vereinfachten Stundungsverfahrens eingeräumt wurden - getrennt voneinander zu dokumentieren und an die jeweilige Kassenorganisation auf Bundesebene zu übermitteln.

Quelle: VWT

Sonderregelungen der BA zu Urlaub und Sonderzahlungen

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat zum weiteren Verfahren hinsichtlich zweier Sonderregelungen aus dem Bereich des Kurzarbeitergeldes informiert. Die Fachliche Weisung hierzu wird aktuell vorbereitet.
 

  1. Sonderzahlungen: Nach einer bis zum Ende dieses Jahres befristeten Sonderregelung hat die BA Sonderzahlungen, wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, dann bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes berücksichtigt, wenn sie, statt einmalig ausgezahlt zu werden, gezwölftelt und monatlich ausgezahlt wurden. Diese Sonderregelung wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.
  2. Erholungsurlaub: Nach einer bis zum 31. Dezember 2020 befristeten Sonderregelung, hat die BA in diesem Jahr davon abgesehen, die Einbringung von Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit einzufordern. Diese Sonderregelung soll NICHT verlängert werden.
  3. Der nicht verplante Urlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr ist damit grundsätzlich zur Vermeidung von Kurzarbeit einzubringen. Zum Umgang mit Resturlaub sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden:
  • Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist möglich: Sofern noch übertragene Resturlaubsansprüche vorhanden sind, sind diese zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Das heißt, Arbeitgeber haben mit Beschäftigten, die noch "alte", bisher unverplante Urlaubansprüche haben (die zu verfallen drohen), den Antritt dieses Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor.
  • Eine Übertragung des Urlaubs in das Folgeurlaubsjahr aufgrund oder wegen Fehlens einer arbeits- oder tarifvertraglichen Regelung ist nicht möglich. Diese Urlaubsansprüche sind zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.

In diesem Zusammenhang hat die BDA ihr FAQ-Papier zum Kurzarbeitergeld aktualisiert: www.arbeitgeber.de > Covid-19 - Informationen für Unternehmen
Um die Neuerungen kenntlich zu machen, finden Sie unter http://www.vwt.de/res/faq-kug die PDF mit gelber Markierung.

Fachliche Weisung der BA zum Beschäftigungssicherungsgesetz

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre fachliche Weisung zu Weiterbildung während Kurzarbeit, Hinzuverdienstmöglichkeit und Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. und 7. Bezugsmonat veröffentlicht. Damit werden die fachlichen Weisungen an die durch das Beschäftigungssicherungsgesetz geänderte Rechtslage angepasst. In der Weisung enthalten ist eine Klarstellung zur Auslegung des Betriebsbegriffs des § 106a Abs. 2 SGB III. Die Höhe der Erstattung der Lehrgangskosten nach § 106a Abs. 2 SGB III hängt von der Betriebsgröße ab. Anders als bei der Weiterbildungsförderung nach § 82 SGB III wird hier nicht auf die Größe des Unternehmens, sondern auf die Größe des Betriebes oder der Betriebsabteilung abgestellt, für die Kurzarbeit angezeigt worden ist. Dies führt zu einer Angleichung der Weiterbildungsförderung nach § 106a SGB III an das Regime der Kurzarbeit, vereinfacht das Verfahren und ermöglicht auch größeren Unternehmen eine höhere Erstattung der Lehrgangskosten.
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202012014_ba146773.pdf

Kurzarbeitergeld: BA-Weisung für das Verfahren im Jahr 2021 und angepasste pauschalierte Nettoentgelte

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Fachliche Weisung "Regelungen zum Verfahren Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021" veröffentlicht. In der Weisung werden einige untergesetzliche Verfahrensvereinfachungen des Jahres 2020 zum Kurzarbeitergeld (Kug) bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und weitere Regelungen getroffen.

Neben den Regelungen zu Sonderzahlungen und Urlaub ergeben sich u.a. auf folgende Änderungen:

  • Verfahrensvereinfachungen: Die mit Weisung 202003015 vom 30. März 2020 getroffenen Verfahrensvereinfachungen werden ab dem 1. Januar 2021 teilweise aufgehoben. Der Kurzantrag kann bis zum 31. Dezember 2021 weiter verwendet werden. Sofern zusätzlich die Förderung nach § 106a SGB III (Qualifizierung während Kurzarbeit) beantragt wird, kann der Kurzantrag nicht genutzt werden.
  • Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen: Ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld kann für Arbeitsausfälle an Sonn- und Feiertagen nur bestehen, wenn die betreffenden Arbeitnehmer an diesen Tagen gearbeitet hätten. Hinsichtlich der möglichen Branchen wird auf § 10 Arbeitszeitgesetz verwiesen. Die vorgesehene Diensteinteilung ist nachzuvollziehen, beispielsweise anhand von Dienst- oder Einsatzplänen.
  • Nachträgliche Antragstellung Kurzarbeitergeld: In der Regel wird gleichzeitig mit der Entgeltabrechnung eine Abrechnung des Kurzarbeitergeldes erstellt und an die Arbeitsagentur übermittelt. Diese Anträge können vor Ablauf des Monats ohne weitere Erklärungen des Arbeitgebers entgegengenommen werden. Sofern sich in diesen Fällen bis Monatsende noch Änderungen ergeben, ist der Leistungsantrag mit einem Korrekturantrag mit der nächsten Entgeltabrechnung vom Arbeitgeber zu korrigieren und bei der AA/dem OS einzureichen. Zur Mitteilung von leistungsrelevanten Änderungen ist der Arbeitgeber nach § 60 SGB I verpflichtet. Sofern hierzu Verstöße festgestellt werden, ist das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit zu prüfen. Nach § 328 Abs. 1 Nr. 3 SGB III können erbrachte Leistungen aufgrund der vorläufigen Entscheidung mit eingehenden Korrekturanträgen verrechnet werden.
  • Bescheinigung höherer Leistungssatz: Der Verzicht auf die Ausstellung von Bescheinigungen für den erhöhten Leistungssatz wird bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Die entsprechenden Nachweise hat der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber vorzulegen. Die Nachweise sind durch den Betrieb für eine spätere Prüfung aufzubewahren.
  • Grenzgänger: Mögliche Grenzschließungen innerhalb der EU wegen einer Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz aufgrund der Corona Pandemie, die von den Nachbarländern vorgenommen werden, sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlagen. Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kug und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kug eingereicht wird.
  • Erleichterungen bei Transfergesellschaften: Das Nachreichen der Profilingbögen ist möglich. Ein Nachholen der Arbeitsuchendmeldung nach Übertritt in die Transfergesellschaft ist nicht möglich (vgl. hierzu § 111 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 a SGB III).

Quelle: www.arbeitsagentur.de > Über uns > Veröffentlichungen > Weisungen nach laufender Nummer > Nr. 202012024

Die BA hat daneben die Tabellen mit den pauschalierten Nettoentgelten für das Kurzarbeitergeld für das Jahr 2021 veröffentlicht. Die Tabellen werden nicht mehr im Wege der Verordnung durch das Bundesarbeitsministerium bekannt gemacht, sondern nur noch durch die BA. Die Werte der Tabellen sind für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes zu Grunde zu legen. Der Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung von Kurzarbeitergeld nach dem SGB III ist bereits am 23. November 2020 vom Bundesarbeitsministerium im Bundesanzeiger (BAnz AT 23.11.2020 B1) veröffentlicht worden.

Sie finden die Tabellen unter:
http://www.arbeitsagentur.de> Unternehmen > Finanzielle Hilfen und Unterstützung > Übersicht Kurzarbeitergeldformen > weitere Downloads:
-        Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2021, 67/60%
-        Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2021, 77/70%
-        Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes 2021, 87/80%
-        Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes – Auszubildende bis 325 € brutto 2021, 67/60%
-        Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes – Auszubildende bis 325 € brutto 2021, 77/70%
-        Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes – Auszubildende bis 325 € brutto 2021, 87/80%.

Beihilferecht I Fixkosten

Das BMWi hat seinen FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II bereits mehrfach überarbeitet. Ziffer 4.16 (beihilferechtliche Hinweise) wurde zuletzt am 04.12.2020 dahingehend aktualisiert, dass die Überbrückungshilfe auf höchstens 90 % der ungedeckten Fixkosten beschränkt wird. Das bedeutet, ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unternehmen für den Förderzeitraum in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen.

Soll bspw. Überbrückungshilfe für den Monat Oktober 2020 beantragt werden, muss im Oktober 2020 ein bilanzieller Verlust ohne Wertminderungen (Abschreibungen) erzielt worden sein. Die Höhe der maximalen Auszahlung wird auf die Höhe des Verlustes begrenzt. Grundlage für diese Regelung ist die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, welche die beihilferechtlichen Vorgaben der EU-Kommission umsetzt (sog. befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von Covid-19).

Diese auf ungedeckte Fixkosten beschränkende Regelung wurde erst nachträglich aufgenommen. Es ist davon auszugehen, dass eine Vielzahl vor dieser Änderung gestellter Anträge damit unrichtig werden und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sind.  Die BStBK hat beim BMWi erwirkt, dass eine Änderung der Anträge, die vor dem 05.12.2020 gestellt wurden, nicht erforderlich ist. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Es empfiehlt sich jedoch, die Mandanten auf diese Änderung und die damit verbundenen Konsequenzen, insbesondere die eventuelle Rückzahlungspflicht hinzuweisen.

Die gleichen beihilferechtlichen Vorgaben gelten im Übrigen auch für die November- und Dezemberhilfe plus sowie voraussichtlich für die Überbrückungshilfe III.

Das BMWi hatte sich am 23.12.2020 wie folgt zu den Änderungen bei der Definition der erstattungsfähigen Fixkosten geäußert:

„Die Überbrückungshilfe II basiert seit Beginn der Antragstellung im Oktober 2020 beihilferechtlich auf der sog. Fixkostenhilfe nach Abschnitt 3.12 des Befristeten Rahmens der Europäischen Kommission für staatlichen Hilfen während der Corona-Krise. Dieser erlaubt Beihilfen bis maximal 3 Mio. Euro je Beihilfeempfänger zur Deckung ungedeckter Fixkosten unter gewissen Voraussetzungen. Durch die Nutzung dieser mit Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Europäische Kommission im Oktober 2020 geschaffenen Rechtsgrundlage kommt die Bundesregierung der Problematik vieler Betroffener entgegen, die durch eine Kumulierung unterschiedlicher Hilfen (z. B. KfW-Schnellkredit und Überbrückungshilfe I) die beihilferechtlich zulässigen Höchstwerte nach Kleinbeihilfenregelung und De-Minimis-Verordnung bereits ausgeschöpft hatten. Zur nationalen Nutzung der Möglichkeiten des Befristeten Rahmens hat die Bundesregierung in kurzer Zeit die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 erarbeitet. Die Genehmigung erfolgte am 20. November 2020. Die Überbrückungshilfe II stützt sich konkret auf die vorgenannte Bundesregelung. Die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 erfolgte daher nach Genehmigung der Bundesregelung. Die Voraussetzungen der Fixkostenhilfe waren jedoch bereits seit der Veröffentlichung der Aktualisierung des Befristeten Rahmens durch die Kommission am 13. Oktober 2020 bekannt.

In der Sache ist es zudem durch die Aktualisierung der FAQ in Punkt 4.16 zu keiner Veränderung der Programmbedingungen gekommen. Vielmehr werden die beihilferechtlichen Vorgaben so flexibel wie zulässig angewandt, um die betroffenen Unternehmen zielgerichtet zu unterstützen. Gleichwohl sind die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht bindend. Dies umfasst u. a. das Vorliegen von Verlusten im Förderzeitraum. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Mehrzahl der für die Überbrückungshilfe qualifizierenden Unternehmen über entsprechende Verluste verfügen. Wichtig ist auch, dass die Betrachtung der Verluste vor Erhalt der Hilfe erfolgt. Das bedeutet, ein Unternehmen, das ohne Hilfe Verluste hätte und mit Erhalt in die Gewinnzone käme, fällt nicht aus der Förderung, sondern wird ggf. lediglich in der Förderhöhe gedeckelt. Zudem können Antragsteller Verlustmonate im gesamten beihilfefähigen Zeitraum von März bis Dezember 2020 heranziehen. Ein monatsscharfer Abgleich mit den jeweils beantragten Hilfen ist nicht erforderlich. Sollte ein Antragsteller z. B. nur für den Monat Oktober Überbrückungshilfe II beantragen, kann er auch die monatlichen Verluste von März, April, Mai, Juni, Juli, August, September, November und Dezember anrechnen. Allerdings darf er diese Verlustmonate in allen Corona-Hilfsprogrammen nur einmal heranziehen. Dies gilt entsprechend auch bei der Novemberhilfe plus und der Dezemberhilfe plus"

Quelle: Steuerberaterkammer Thüringen

Insolvenzrechtsreform mit neuen Sanierungsmöglichkeiten tritt zum 1.2.2021 in Kraft

Der Bundestag hat den Gesetzesentwurf zum Insolvenzrecht angenommen. Hauptziel ist es, angeschlagenen Firmen - mit denen in Folge von Corona vermehrt zu rechnen ist - zu helfen, sich aus eigener Kraft und Verantwortung im Vorfeld eines Insolvenzverfahrens selbst zu retten. Dazu liefert der Restrukturierungsrahmen ein neues Instrument. Zugleich wird eine EU-Richtlinie umgesetzt.

Sanierungs- und Insolvenzrecht wird einschneidend verändert

Mit dem vom Bundestag am 17.12.2020 (in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung; 19/25303, 19/25353) angenommenen Regierungs-Entwurf des Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetzes (SanInsFoG; 19/24181, 19/24903, 19/25170) wird einerseits eine EU-Richtlinie umgesetzt (Richtlinie (EU) 2019/1023 vom 20.6.2019), andererseits den wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie begegnet. Das deutsche Sanierungs- und Insolvenzrecht wird deutlich ergänzt und fortentwickelt.

Restrukturierungsrahmen als neue Sanierungsmöglichkeit eingeführt

Kernstück der Reform ist dasneue „Gesetz über den Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen für Unternehmen“ (StaRUG), das ein neues, im wesentlichen außergerichtliches und vom Unternehmen selbstverantwortlich geführtes Sanierungsverfahren einführt. Es möchte die makelbehaftete Insolvenz für möglichst viele Betriebe verhindern.

Ab 1.2.2021 gilt wieder für alle die Insolvenzantragspflicht

Die Insolvenzantragspflicht war von März bis September 2020 auch für zahlungsunfähige Unternehmen ausgesetzt,  worden. Für überschuldete, aber nicht zahlungsunfähige Betriebe wurde diese Frist bis zum 31.12.2020 verlängert.Bis Ende Januar 2021 gilt nun eine weitere Ausnahme: Geschäftsleiter brauchen trotz Insolvenzreife keinen Insolvenzantrag stellen, wenn sie

  • im Zeitraum vom 1.11.2020 bis 31.12.2020 einen Antrag auf die staatlichen November- und Dezemberhilfen gestellt haben oder
  • dazu berechtigt gewesen wären, den Antrag aber aus rechtlichen oder tatsächlichen (v.a. wegen technischer Probleme) nicht gestellt haben.

Voraussetzung ist, dass die Insolvenz auf der COVID-19-Pandemie beruht und Aussicht auf Beseitigung der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit besteht.

Insolvenzantragsfrist bei Überschuldung 6 Wochen

Abgesehen davon besteht bei Insolvenzreife wieder die Pflicht einen Insolvenzantrag zu stellen, allerdings mit einer geänderten Frist:

  • Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Antragsfrist weiterhin drei Wochen,
  • verdoppelt sich aber für den Überschuldungstatbestand auf sechs Wochen.

Prognosezeiträume verkürzt und gestaffelt

Bei pandemiebetroffenen Unternehmen gilt bei Überschuldung im Jahr 2021 ein verkürzter Prognosezeitraum. Es reicht, wenn sie nachweisen, dass sie ihre Schulden in den nächsten vier Monaten begleichen können. Ab 2022 gilt dauerhaft der Überprüfungszeitraum von einem Jahr. Der Prognosezeitraum für die drohende Zahlungsunfähigkeit beträgt 24 Monate.

Restrukturierungsrahmen nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit

Zugang zum Sanierungskonzept des Restrukturierungsrahmens erhalten nur Unternehmen, die drohend zahlungsunfähig sind. Bislang sind außergerichtliche Sanierungsversuche in diesem Stadium oft daran gescheitert, dass dem Geschäftsführer zum einen die drei-wöchige Insolvenzantragsfrist im Nacken saß und zum anderen nicht ausnahmslos alle Gläubiger überzeugt werden konnten, aber Einstimmigkeit gefordert war. Der Restrukturierungsrahmen bietet nun die Möglichkeit zur Unternehmensrettung, wenn nur 75 % der Gläubiger pro Gruppe, gemessen an der Forderungshöhe (nicht nach Köpfen) mitmachen.

Unternehmer bleibt eigenständig und flexibel bei Sanierungsbemühungen

Der Restrukturierungsrahmen beginnt mit der Anzeige des Restrukturierungsvorhabens bei Gericht. Er ist nicht durchdekliniert und formell wie das Insolvenzverfahren, sondern erlaubt es der Geschäftsleitung, sehr individuell abgestimmt auf die Unternehmensbedürfnisse bestimmte Maßnahmen einzuleiten oder auch nicht.

Vollstreckungsaussetzung mit Hilfe von Gericht möglich

Umgestaltet werden können beispielsweise Forderungen, Absonderungsanwartschaften, Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte. Es ist möglich gegenseitige Verträge anzupassen und Vollstreckungsmaßnahmen gerichtlich bis zu drei Monate lang vorübergehend zu stoppen. Unantastbar sind jedoch Lohn- und Gehaltsansprüche und betriebliche Altersvorsorgen.

Wahrung der Gläubigerinteressen ist Voraussetzung

Der Schuldner muss die Krisenanzeichen frühzeitig erkennen, Gläubigerinteressen wahren und dann sehr gründlich einen umfassenden Restrukturierungsplan erstellen, in dem er u.a. die aktuelle Situation des Unternehmens aufzeigt, die Planbetroffenen benennt, sie je nach Rechtsstellung in Gruppen einteilt und die Rettungsmaßnahmen beschreibt, die den Betrieb nachvollziehbar vor der Pleite bewahren sollen.

Restrukturierung kann gegen eine Gläubigerminderheit durchgesetzt werden

Stimmen alle Gläubiger dem Restrukturierungsplan zu, kann er ohne gerichtliche Einbeziehung umgesetzt werden. Wenn die Mehrheit zustimmt, wird der Plan dem Gericht vorgelegt, das ihn mit Wirkung auch für die ablehnenden Gläubiger bestätigen kann. Der Plan muss dann wie vorgezeigt umgesetzt werden. Das Gericht kann einen neutralen Restrukturierungsbeauftragtenoder einen Gläubigerbeirat zur Überwachung und Prüfung einsetzen. Auch eine Sanierungsmoderation ist denkbar.

Mehr Geld für Insolvenzverwalter und moderne Kommunikationswege

Der Gesetzesentwurf regelt auf seinen 265 Seiten noch einiges mehr, u.a. wird die Vergütung von Insolvenz- und Sachwaltern (mit Ausnahme des Sondersachwalters) deutlich, nämlich etwa 40 % angehoben und der Weg für den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel z.B. bei Gläubigerversammlungen und Abstimmungen über Insolvenz- oder Restrukturierungspläne eröffnet.

Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts v. 14.10.2020 = Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz = SanInsFoG in der angenommenen Form mit den Änderungen des Rechtsausschusses, 19/25303, 19/25353.

Quelle: haufe.de

Aussetzung der Insolvenzantragsfrist

Vor dem Hintergrund, dass sich aufgrund der Fülle der Anträge für die Novemberhilfe und Dezemberhilfe die Auszahlungen an die betroffenen Unternehmen bis zum Jahresende oder darüber hinaus verzögern können, hat der Bundestag am 17.12.2020 eine Ergänzung des COVInsAG zur Insolvenzantragspflicht beschlossen, die am 18.12.2020 vom Bundesrat gebilligt wurde (vgl. Artikel 10 COVInsAG). Die Veröffentlichung im Bun-desgesetzblatt soll kurzfristig erfolgen.

Nach dem nun verabschiedeten § 1 Abs. 3 COVInsAG ist die Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags nach Maßgabe des § 1 Abs. 1 COVInsAG vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Januar 2021 ausgesetzt für die Geschäftsleiter solcher Unternehmen, die im Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 31. Dezember 2020 einen Antrag auf die Gewährung finanzieller Hilfeleistungen im Rahmen staatlicher Hilfsprogramme zur Abmilderung der Folgen der Corona-Pandemie gestellt haben. War eine Antragstellung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen innerhalb des Zeitraums nicht möglich, soll die Insolvenzantragspflicht auch für Unter-nehmen ausgesetzt werden, die nach den Bedingungen des staatlichen Hilfsprogramms in den Kreis der Antragsberechtigten fallen. Dies gilt in beiden Fällen jedoch nicht, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Er-langung der Hilfeleistung besteht oder die erlangbare Hilfeleistung für die Beseitigung der Insolvenzreife unzureichend ist, die Auszahlung also nichts an der Insolvenzreife ändern könnte.

Quelle: DStV

Praxistool zur Feststellung der Betroffenheit der wirtschaftlichen Tätigkeit vom Lockdown

Der Deutscher Steuerberaterverband (DStV e. V.) und die Bundessteuerberaterkammer (BStBK) haben zur Unterstützung in der Praxis ein Excel-Tool zur Feststellung der Betroffenheit der wirtschaftlichen Tätigkeit vom Lockdown bereitgestellt.

BMF-Schreiben: Stundung im vereinfachten Verfahren und Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen

Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eine Verlängerung der Regelungen erlassen, die für die von den Folgen der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen steuerliche Erleichterungen vorsehen. Von besonderer Bedeutung ist die Möglichkeit, Steuerforderungen weiterhin zinslos zu stunden.

Zum BMF-Schreiben

Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise

Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden.

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nummer 14, 16, 18, 23 und 25 UStG als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Steuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind, also z. B. für Überlassungen zwischen den in § 4 Nummer 16 UStG genannten Einrichtungen. Für die Anwendung der genannten Umsatzsteuerbefreiungen ist eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung nicht erforderlich.
Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdiensten, Pflege- und Sozialdiensten, Alters- und Pflegeheimen sowie weiteren öffentlichen Institutionen wie Polizei und Feuerwehr zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge unter den übrigen Voraussetzungen des § 15 UStG im Billigkeitswege entgegen Abschn. 15.15 Absatz 1 UStAE zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nach dem vorangegangenen Absatz im Billigkeitswege nicht besteuert.

Quelle: DStV

Achtung bei geänderten FAQ zur Überbrückungshilfe II

Anfang Dezember wurde die FAQ (siehe Meldung vom 06.12.2020) zur Überbrückungshilfe II in einem kleinen, aber wesentlichen Punkt geändert. Erstmals wurden die Details der Vorgaben der EU-Genehmigung zum Hilfsprogramm explizit genannt.

Die zweite Phase der Überbrückungshilfe fällt unter die Regelung zur Gewährung von Unterstützung für ungedeckte Fixkosten im Geltungsbereich der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit dem Ausbruch von COVID-19 („Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“, mit der die Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 1863 final vom 19. März 2020 in der Fassung der Mitteilung der Europäischen Kommission C(2020) 7127 final vom 13. Oktober 2020 (Temporary Framework) umgesetzt wird). Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zulässige Höchstbetrag nicht über­schritten werden.

Nach der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ können grundsätzlich Beihilfen als Beitrag zu den unge­deckten Fixkosten eines Unternehmens in Höhe von bis zu 3 Millionen Euro pro Unternehmen bzw. Un­ternehmensverbund vergeben werden.

Im Falle von Antragstellern, bei denen es sich nicht um kleine oder Kleinstunternehmen im Sinne des Anhangs I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 651/2014) handelt (Unternehmen mit mehr als 49 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von über 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamt­betrags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesrege­lung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 70 Prozent der ungedeckten Fixkosten betragen, die dem Antragsteller im Förderzeitraum insgesamt entstehen (im Sinne der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ zur Umsetzung des Temporary Framework). Im Falle von kleinen oder Kleinstunternehmen (Unter­nehmen mit weniger als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz bzw. einer Jahresbilanz von unter 10 Millionen Euro), darf der Gesamtbetrag der beantragten Überbrückungshilfe (zuzüglich des Gesamtbe­trags der zusätzlich beantragten Förderprogramme, die beihilferechtlich ebenfalls auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 gestützt sind) höchstens 90 Prozent der ungedeckten Fixkostenbetragen.

Fixkosten in diesem Sinne sind alle Kosten, die einem Unternehmen im beihilfefähigen Zeitraum unab­hängig von der Ausbringungsmenge entstehen – also auch solche Kosten, die im Rahmen der Überbrü­ckungshilfe nicht förderfähig sind (vgl. 2.6) (z.B. Tilgungszahlungen für Kredite und Darlehen, ungedeckte Personalkosten, Geschäftsführergehalt bzw. fiktiver Unternehmerlohn). Ungedeckte Fixkosten in diesem Sinne sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Ein­nahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind. Beihilfefähiger Zeitraum im Sin­ne dieses Programms ist der Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II (September bis Dezember 2020).

Das bedeutet: Ungedeckte Fixkosten sind im Rahmen der Überbrückungshilfe II die Verluste, die Unter­nehmen für den Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 in ihrer Gewinn- und Verlustrech­nung ausweisen. Nicht berücksichtigungsfähig sind dabei Verluste aus Wertminderung. Für den zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in der Zukunft liegenden Teil dieses Zeitraums können Prognosen zugrunde gelegt werden. Einem Unternehmen können auf Basis der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ folglich Beihilfen bis zu jener Höhe gewährt werden, die maximal 90 Prozent bzw. 70 Prozent die­ses Verlustes im Zeitraum 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 entsprechen.

Wird der jeweils zulässige Höchstbetrag bzw. Fördersatz für Beihilfen auf Grundlage der „Bundesrege­lung Fixkostenhilfe 2020“ überschritten, so ist die Überbrückungshilfe im Rahmen der Antragstellung bis zu diesem zu kürzen (z.B. durch entsprechende Kürzung der angesetzten Fixkosten). Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die bewilligte Überbrückungshilfe den zulässigen Höchst­betrag bzw. Fördersatz überschreitet (z. B. auf Grundlage geprüfter Abschlüsse), so ist der zu viel gezahl­te Betrag im Rahmen der Schlussabrechnung zurückzuzahlen (vgl. 3.11).

Bei Anträgen, die vor dem 5. Dezember 2020 gestellt wurden, waren die genauen beihilferechtlichen Vorgaben der „Bundesregelung Fixkostenhilfe“ zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht bekannt. Wird im Nachhinein bekannt, dass die entsprechenden beihilferechtlichen Bedingungen nicht erfüllt wa­ren, erfolgt eine Korrektur im Rahmen der Schlussabrechnung. Ein Änderungsantrag zur Korrektur der Angaben ist in solchen Fällen nicht erforderlich.

Quelle: DStVBW

Novemberhilfe: Abschlag bis zu 50.000 € möglich

Aus dem Programm der Außerordentlichen Wirtschaftshilfe, der sog. "Novemberhilfe", können Unternehmen einen Abschlag in Höhe von bis zu 50 Prozent ihrer beantragten Summe erhalten, maximal jedoch 50.000 Euro.

Quelle: FAQ-Katalog unter 3.5. Wie funktioniert die Abschlagszahlung

Informationen zu Grenzpendlern nach Frankreich

Mit Schreiben vom 25.05.2020 hat das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik bekanntgegeben. Diese wurde zuletzt mit Schreiben vom 15.12.2020 verlängert. Sie gilt danach automatisch, sofern sie nicht gekündigt wird.

Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019 bis 31.08.2021 angekündigt

Aus einer gemeinsamen Veröffentlichung der finanzpolitischen Sprecher der Regierungsfraktionen, MdB Antje Tillmann und MdB Lothar Bindung, geht hervor, dass sich die Koalitionäre mit Bundesfinanzminister Olaf Scholz darauf verständigt haben, die Abgabefrist für Jahressteuererklärungen des Veranlagungszeitraums 2019 bis zum 31.08.2021 zu verlängern.

Damit sendet die Koalition ein starkes Signal an den Berufsstand und nimmt Druck aus den Steuerberatungskanzleien, die sich jetzt vordringlich um Corona-Soforthilfen, KUG-Anträge und Krisenberatungen kümmern können, die nach dem neuerlichen Lockdown nochmals zugenommen haben.

Der Steuerberaterverband Thüringen dankt den Entscheidungsträgern für ihre Lösung und sieht sich in seinem vielfältigen Engagement für die Fristverlängerung bestätigt! Ein besonderer Dank geht an MdB Antje Tillmann für ihre persönliche Initiative. Zuletzt waren nach Pressegesprächen neben Veröffentlichungen in den Thüringer Tageszeitungen auch Artikel auf Welt.de, Zeit.de und auf RTL.de erschienen.

Zur Veröffentlichung

Für die verspätete Offenlegung von Jahresabschlüssen 2019 droht vor dem 01.03.2021 kein Ordnungsgeldverfahren

Einleitung von Ordnungsgeldverfahren für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2019

Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gegen Unter­nehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanz­stich­tag 31. Dezember 2019 am 31. Dezember 2020 endet, vor dem 1. März 2021 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der andauernden COVID-19-Pandemie die Belange der Betei­ligten angemessen berücksichtigt werden.

Der Deutsche Steuerberaterverband hatte sich vehement für dieses Entgegenkommen eingesetzt, damit überhaupt die Chance besteht, der Fülle an coronabedingten Sonderaufgaben in den Steuerberatungskanzleien nachzukommen.

Quelle: Bundesamt für Justiz

Informationen zu Grenzpendlern Niederlanden/Polen/Schweiz

Mit Schreiben vom 08.04.2020 hatte das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Niederlanden bekanntgegeben. Sie wurde zuletzt mit Schreiben vom 11.12.2020 verlängert.

Mit Schreiben vom 8.12.2020 hat das BMF eine entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen bekanntgegeben. Sie gilt bis zum 3.12.2020 und verlängert sich danach automatisch, sofern sie nicht gekündigt wird.

Mit Schreiben vom 12.06.2020 hatte das BMF die entsprechende Konsultationsvereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bekanntgegeben. Dieses wurde zuletzt mit BMF-Schreiben vom 3.12.2020 bis 31.03.2021 verlängert.

Hilfe für von den erweiterten Schließungen betroffene Unternehmen (verbesserte Überbrückungshilfe III)

Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 500 Millionen Euro (im Folgenden „Unternehmen“). Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Der Erstattungsbetrag beträgt in der Regel 200.000 Euro, in besonderen Fällen bis zu 500.000 Euro.

Erstattung der Fixkosten
Erstattungsfähig sind Fixkosten entsprechend des Kostenkatalogs der Überbrückungshilfe III – also insbesondere Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Abschreibungen bis zu einer Höhe von 50 Prozent sowie weitere fortlaufende betriebliche Fixkosten. Die Erstattung der
Fixkosten erfolgt in Abhängigkeit vom Umsatzrückgang während des betreffenden Kalendermonats, typischerweise im Vergleich zum entsprechenden Monat im Jahr 2019:

  • Bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent werden 40 Prozent der Fixkosten erstattet,
  • bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent werden 60 Prozent der Fixkosten erstattet und
  • bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent werden 90 Prozent der Fixkosten erstattet.

Beträgt der Umsatzrückgang weniger als 30 Prozent erfolgt keine Erstattung.

Zusätzlich antragsberechtigte Unternehmen
Zusätzlich antragsberechtigt für den Zeitraum der Schließungsanordnungen sind:

  • Unternehmen, die im Dezember von den zusätzlichen Schließungen direkt oder indirekt betroffen sind (1.),
  • Unternehmen, die im neuen Jahr weiter von den am 28. Oktober bzw. den jetzt neu vereinbarten Schließungen betroffen sind (2.) und
  • diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen sind, aber auch im neuen Jahr erhebliche Umsatzeinbußen haben (3.):

1. Neu geschlossene Unternehmen im Dezember 2020 (insb. Einzelhandel)
Die Überbrückungshilfe III steht im Dezember 2020 für die Unternehmen zur Verfügung, die aufgrund des Beschlusses der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 13. Dezember 2020 im Dezember zusätzlich geschlossen werden.

Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen umfasst sowohl die direkt geschlossenen Unternehmen wie auch diejenigen Unternehmen mit einem sehr starken Geschäftsbezug zu den direkt geschlossenen Unternehmen (indirekt Betroffene). Für diese Unternehmen gilt ein Förderhöchstbetrag von 500.000 Euro pro Monat. Es sollen Abschlagszahlungen entsprechend der Regelungen der außerordentlichen Wirtschaftshilfen (maximal 50.000 Euro) ermöglicht werden.

2. Geschlossene Unternehmen in 2021
Die Überbrückungshilfe III steht für den Zeitraum der Schließungen im ersten Halbjahr 2021 für diejenigen Unternehmen in den Monaten zur Verfügung, in denen sie aufgrund der Beschlüsse der Bundeskanzlerin und der Regierungschefinnen und Regierungschefs der
Länder auch im Jahr 2021 im betreffenden Monat geschlossen bleiben (bzw. indirekt von den Schließungen betroffen sind).
Der Kreis der antragsberechtigten Unternehmen entspricht ebenso wie die Förderhöchstsummen den unter 1. dargestellten Konstellationen (Förderhöchstbetrag 500.000 Euro pro Monat). Es sollen Abschlagszahlungen vorgesehen werden.

3. Unternehmen mit Umsatzrückgängen
Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind schließlich diejenigen Unternehmen, die zwar nicht geschlossen und im engeren Sinne direkt oder indirekt betroffen sind, aber dennoch besonders hohe Umsatzrückgänge während der Zeit der Schließungsanordnungen zu
verzeichnen haben. Schon bisher sieht die Überbrückungshilfe III daher für November und Dezember 2020 vor, dass Unternehmen für diese beiden Monate antragsberechtigt sind, die einen Umsatzrückgang im Vergleich zum Vorjahresumsatz von 40 Prozent aufweisen. Diese Regelung wird für das erste Halbjahr 2021 verlängert, so dass Unternehmen anspruchsberechtigt sind, deren Umsatz im Vergleich zum Umsatz des Vergleichsmonats des Jahres 2019 um 40 Prozent zurückgegangen ist. Ihnen steht dann die Überbrückungshilfe III für den Schließungsmonat zu. Hier liegt die Obergrenze für die Fixkostenerstattung bei den in der Überbrückungshilfe III üblichen 200.000 Euro pro Monat.

Weitergeltung der Überbrückungshilfe III
Diese Sonderregelung ergänzt die im Übrigen geltende Zugangsberechtigung zur Überbrückungshilfe III, die sich am Umsatzrückgang im Jahr 2020 orientiert. Es gilt weiterhin, dass Unternehmen, die von April bis Dezember 2020 einen Umsatzrückgang von entweder 50 Prozent an zwei aufeinanderfolgenden Monaten oder von 30 Prozent im Gesamtzeitraum April bis Dezember 2020 im Vergleich zum entsprechenden Zeitraum 2019 zu verzeichnen hatten, grundsätzlich im gesamten ersten Halbjahr 2021 antragsberechtigt sind. Die prozentuale Erstattung der Fixkosten für den Förderzeitraum ist abhängig vom konkreten Umsatzrückgang im betreffenden Monat 2021 (40 bis 90 Prozent, siehe oben). Es gilt die übliche Obergrenze von 200.000 Euro pro Monat.

Kosten der erweiterten Überbrückungshilfe III
Die Kosten der so erweiterten Überbrückungshilfe III werden während eines Monats mit angeordneten Schließungen auf etwa 11,2 Milliarden Euro geschätzt. Die Kosten in Monaten ohne angeordneten Schließungen sind geringer.

Quelle: BMF/BMWi

Ausbildungsprämie nachgebessert I Übernahmeprämie auch für größere Betriebe

Künftig sollen kleine und mittlere Unternehmen mit einer Ausbildungsprämie beziehungsweise mit einer Ausbildungsprämie plus gefördert werden, wenn sie Umsatzeinbußen von durchschnittlich mindestens 50 Prozent innerhalb von zwei Monaten zwischen April und Dezember 2020 nachweisen können. Als alternatives Kriterium nennen die Ministerien Einbußen in fünf zusammenhängenden Monaten von durchschnittlich mindestens 30 Prozent gegenüber dem Vorjahr. Bisher war die Ausbildungsprämie nur für Betriebe vorgesehen, die in den Monaten April und Mai 2020 einen Umsatzeinbruch von 60 Prozent gegenüber dem Vorjahr nachweisen konnten. Wie bisher soll es eine Ausbildungsprämie von 2.000 Euro pro Lehrling geben, wenn ein von der Corona-Krise betroffener Betrieb Auszubildende im bisherigen Umfang einstellt. Für jeden zusätzlichen Lehrling (Ausbildungsprämie plus) gibt es 3.000 Euro.

Viele Fristen ausgedehnt

Antragsberechtig sollen daneben Unternehmen sein, in denen es im Laufe dieses Jahres mindestens in einem Monat Kurzarbeit gegeben hat. Bisher war diese Fördervoraussetzung auf das erste Halbjahr beschränkt. Darüber hinaus sollen jetzt auch Ausbildungen einbezogen werden, die vom 24. Juni bis zum 31. Juli 2020 begonnen haben. Bisher galt der 1. August als Stichtag. Auch bei Übernahmen aus insolventen Betrieben sollen jetzt bis 30. Juni 2021 gefördert werden. Bisher sollte dies nur bis zum Jahresende gelten. Darüber hinaus werden die Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung zur Vermeidung von Kurzarbeit bis Juni 2021 bezahlt. Die Änderungen treten am 11. Dezember in Kraft.

Förderung bei der Agentur für Arbeit beantragen

Interessenten können die Förderung – auch rückwirkend zu den verbesserten Konditionen - bei den Agenturen für Arbeit beantragen, hieß es weiter. Entsprechende Antragsformulare wird es auf der Website der Bundesagentur für Arbeit geben.

Quelle: Deutsche Handwerkszeitung

Verwendungsnachweise für Corona-Soforthilfen I Bundesländer prüfen mit unterschiedlichem Maß

Die Bundessteuerberaterkammer informierte am 08.12.2020, dass sich zwischenzeitlich Bund und Länder über die bestimmungsgemäße Verwendung der ausgezahlten Soforthilfen geeinigt haben:

„Aufgrund der unterschiedlichen Prüfungsintensitäten der einzelnen Bundesländer innerhalb der Bewilligungsverfahren zur Gewährung der Soforthilfen, werden auch im Abrechnungsverfahren unterschiedliche Vorgehensweisen der Länder erfolgen müssen.

Hintergrund dafür ist, dass zum Teil die Bewilligungsstellen der Länder auf eine Prüfung der Förderhöhe und des prognostizierten Liquiditätsengpass zum Zeitpunkt der Antragstellung verzichtet und allen Antragsberechtigten die maximale Fördersumme unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung gewährt haben. Andere Länder haben bereits bei der Antragstellung intensiv geprüft und Auszahlungen in Zweifelsfällen zurückgestellt bis entsprechende Nachweise über den tatsächlichen Liquiditätsengpass vorgelegt wurden.

Insoweit können die jetzt anstehenden Überprüfungen der Länder zur bestimmungsgemäßen Verwendung der ausgezahlten Zuschüsse nur nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorgaben erfolgen, da die Antragsunterlagen und Bewilligungsbescheide unterschiedliche Hinweise, Erklärungen und Nebenbestimmungen enthielten.

Der Bund erkennt nach eigenen Aussagen ein Ermessensspielraum des jeweiligen Haushaltsrechts der Länder an, um eingetretene Veränderung bei den nachträglichen Stichproben im Vergleich zur wirtschaftlichen Situation und Prognose zum Zeitpunkt der Antragstellung sachgerecht und angemessen berücksichtigen zu können.

In Kürze sollen hierzu den Länderwirtschaftsministerien seitens des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie klarstellende Hinweise über die bestimmungsgemäße Verwendung der gewährten Soforthilfe-Bundesmitteln mitgeteilt werden.“

Quelle: StBK Thüringen

Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des SARS-CoV-2

Ende November waren Pläne aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) für eine Verordnung zum Anspruch auf Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bekannt geworden. Mit der vorliegenden Rechtsverordnung will das BMG in Umsetzung des 3. Bevölkerungsschutzgesetzes nach Anhörung des GKV-Spitzenverbands und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung insbesondere regeln, dass

  • Versicherte und Nichtversicherte in bestimmten Fällen einen Anspruch auf Testung (gemäß den Mindestkriterien des Paul-Ehrlich-Instituts in Abstimmung mit dem Robert-Koch-Institut) in Bezug auf einen direkten Erregernachweis haben sollen,
  • das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf seiner Internetseite eine Marktübersicht solcher Tests veröffentlichen und fortschreiben soll,
  • die Testungen grundsätzlich von den zuständigen Stellen des öffentlichen Gesundheitsdienstes der Länder und den von diesen betriebenen Testzentren oder beauftragten Dritten bzw. Testzentren der Kassenärztlichen Vereinigungen erbracht werden sollen,
  • auch bestimmte Einrichtungen und Unternehmen selbst PoC-Antigen-Tests beschaffen, nutzen und abrechnen können, auch wenn diese nicht ärztlich geführt sind,
  • ab dem 1. Dezember 2020 keine Kosten für die Testung Einreisender aus Risikogebieten übernommen werden sollen,
  • der Erstattungsbetrag der PoC-Antigen-Tests entsprechend der Marktlage angepasst werden soll,
  • die Übergangsregelung bis Jahresende verlängert werden soll, wonach Pflegeeinrichtungen ohne Vorliegen einer Festlegung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst diese Tests eigenständig beschaffen können und
  • auch Zahnarztpraxen und Rettungsdienste zur Testung des eigenen Personals mittels PoC-Antigen-Test zur Leistungserbringung und Abrechnung berechtigt sein sollen.


Die Gesamtkosten der Tests lassen sich laut BMG aufgrund der vielen Variablen nicht zuverlässig vorhersagen, dürften aber vermutlich in einem dreistelligen Millionenbetrag liegen. Kosten der Labor-Tests (PCR-Testung) für den Gesundheitsfonds sollen je eine Mio. Testungen bei 15 Mio. € für die Probenentnahme, 15 Mio. € für Laborkosten bzw. gut 50 Mio. € für spezielle Laboruntersuchungen (Nukleinsäurenachweis) liegen. Für die Antigen-Tests zur patientennahen Anwendung (PoC-Antigen-Test) sollen Kosten in Höhe von 24 Mio. € je eine Mio. Testungen entstehen. Der Pflegeversicherung sollen für die Tests in Pflegeeinrichtungen je eine Mio. Tests Kosten in Höhe von 13 Mio. € entstehen.

Die o.g. Verordnung wurde nun am 1. Dezember 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht und trat am 2. Dezember in Kraft. Sie ersetzt damit die Coronavirus-Testverordnung vom 14. Oktober 2020.
Sie finden Sie unter:
www.bundesanzeiger.de > Amtlicher Teil > Amtliche Veröffentlichungen 2020

Quelle: BDA

Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2021 verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat seine Sonderregelung zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bis zum 31. März 2021 verlängert. Damit reagiert der G-BA auf die deutschlandweit anhaltend hohen COVID-19-Infektionszahlen.

Bis zum 31. März 2021 können die entsprechenden Krankschreibungen nach eingehender telefonischer Befragung durch niedergelassene Ärzte telefonisch für sieben Tage ausgestellt werden. Ebenfalls können niedergelassene Ärzte eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit für weitere sieben Kalendertage telefonisch ausstellen.

Der Beschluss zur Verlängerung der bundesweiten Sonderregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft.

Quelle: BDA

Steuerstundungen bis 30.06.2021 und Anschlussstundungen bis 31.12.2021 möglich

Steuerpflichtige, die durch die Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind, können bei ihrem Finanzamt – wie bereits seit dem 19. März 2020 – bis zum 31. März 2021 einen Antrag auf (Anschluss-)Stundung grundsätzlich aller Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens stellen. Die Stundungen laufen dann längstens bis zum 30. Juni 2021.
Darüberhinausgehende Anschlussstundungen sollen im vereinfachten Verfahren nur im Zusammenhang mit einer angemessenen, längstens bis zum 31. Dezember 2021 dauernden Ratenzahlungsvereinbarung gewährt werden. Stundungszinsen werden in diesen Fällen grundsätzlich nicht erhoben.

Über den 30. Juni 2021 hinausgehende Stundungen – ohne Ratenzahlungsvereinbarungen – sind wie im sonst üblichen Antragsverfahren unter Erbringung der erforderlichen Nachweise, insbesondere zu den wirt-schaftlichen Verhältnissen, möglich.

Quelle: BMF unter dem Stichwort "Steuerliche Hilfen"

Verlängerung der Stundungsmöglichkeit bis 30.06.2021

Die Stundungsmöglichkeiten werden verlängert: Steuerpflichtige können Stundungen im vereinfachten Verfahren jetzt für die Zeit bis zum 30.06.2021 beantragen. Anträge sollen bis 31.03.2021 möglich sein. Details sollen per BMF-Schreiben noch im Dezember 2020 bekanntgegeben werden.

Quelle: BMF

Aktualsierter FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II

Das BMWi hat in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Organisationen einen FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe II mit Antworten auf häufig gestellte Fragen bereitgestellt.Der FAQ-Katalog liegt nun in einer aktualisierten Fassung vor. Die Anpassungen sind dort kursiv kenntlich gemacht. Enthalten sind unter anderem Klarstellungen und Beispielrechnungen etwa zu den Umsatzrückgängen, die auf Anregung des DStV aufgenommen wurden (vgl. Ziff. 1.2 des Katalogs).

Quelle: DStV

Aktualisierter FAQ-Katalog zur Novemberhilfe

Das BMWi hat in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Organisationen einen FAQ-Katalog zur Novemberhilfe mit Antworten auf häufig gestellte Fragen bereitgestellt.Der FAQ-Katalog liegt in einer aktualisierten Fassung vor. Die Anpassungen sind dort kursiv kenntlich gemacht. Enthalten sind unter anderem Klarstellungen und Verfahrenserleichterungen, für die sich u.a. der DStV starkgemacht hatte, wenn es etwa um den Nachweis des erforderlichen Umsatzrückgangs geht (vgl. Ziff. 3.6 des Katalogs): Der Nachweis der indirekten Betroffenheit und der Betroffenheit über Dritte kann beispielsweise erbracht werden durch geeignete Umsatzaufstellungen, betriebliche Auswertungen, die Auswertung einer Debitorenliste (z.B. durch ABC-Analyse), die Analyse von Erlöskonten sowie die Auswertung der Aufträge und Rechnungen, aus denen sich ersehen lässt, ob die maßgeblichen Kunden tatsächlich in Branchen tätig sind, die direkt von den Schließungen betroffen sind.

Umsatzaufstellungen sind insbesondere dann geeignet, wenn sie branchenspezifisch erfolgen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass der Umsatz mit Branchen, die in der jeweiligen Schließungsverordnung genannt werden, ins Verhältnis zum Gesamtumsatz des Jahres gesetzt wird. Im Falle von Abgrenzungsschwierigkeiten bzgl. der indirekten Betroffenheit (über Dritte) einzelner Aufträge oder Rechnungen kann eine Plausibilitätsprüfung durch den prüfenden Dritten erfolgen.

Achtung:Sofern der beantragte Betrag der Novemberhilfe nicht höher als 50.000 Euro ist, reicht abweichend von der Gesamtbetrachtung des Kalenderjahres 2019 aus Vereinfachungsgründen der Nachweis einer indirekten Betroffenheit auch durch Betrachtung des 4. Quartals 2019 aus, wenn der Gesamtumsatz für dieses Quartal im Verhältnis zum Jahresumsatz 2019 innerhalb einer Spanne von 15 bis 35% liegt.

Quelle: DStV

BMF: Nur einen Monat Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019

BMF: Nur einen Monat Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019

Wie das Bundesfinanzministerium auf seinem Twitter-Kanal mitteilt, wird lediglich eine Fristverlängerung bis 31.03.2021 für die Steuererklärungen 2019 gewährt. Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV e.V.) sowie die Steuerberaterverbände und -kammern hatten mindestens eine Verlängerung bis 31.05.2021 gefordert, um in den Kanzleien den zusätzlichen Arbeitsanfall u. a. durch die Corona-Hilfsprogramme und das KUG  ansatzweise abzufedern.

Die Präsidentin des Steuerberaterverbandes Thüringen, Steuerberaterin Andrea Recknagel, hatte sich im Vorfeld an Finanzministerin Heike Taubert und Ministerpräsident Bodo Ramelow gewandt und um Entlastung des Berufsstands gebeten.

"Wenn das die Wertschätzung für die zusätzlich übernommenen Aufgaben der Steuerberaterinnen und Steuerberater als Compliance-Instanz zur Bewilligung von Förderanträgen aus der Überbrückungshilfe I und II, bald auch der Überbrückungshilfe III sowie der Novemberhilfe und Neustarthilfe sein soll, bin ich tief enttäuscht. Das Entgegenkommen der Verwaltung und die Belastung der Kolleginnen und Kollegen sollten in einem ausgewogenen Verhältnis stehen. Das ist mit einem Monat Fristverlängerung nicht zu erkennen. Noch haben die Verwaltung und der Gesetzgeber Zeit, für Abhilfe zu sorgen und für die Berufsangehörigen vorherzusehende Interessenkonflikte zu vermeiden", so die Präsidentin.

Zu der ebenfalls geforderten Fristverlängerung für Offenlegungen der Jahresabschlüsse für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften auf den 31.05.2021 machte das Bundesfinanzministerium keine Angaben.

Schutz­schirm für Lie­fer­ket­ten: Bun­des­re­gie­rung ver­län­gert Ab­si­che­rung bis Ju­ni 2021

Die Bundesregierung und die Kreditversicherer haben sich darauf verständigt, die Absicherung von Lieferketten durch den gemeinsamen Schutzschirm bis zum 30. Juni 2021 zu verlängern. Die Verlängerung muss von der Europäischen Kommission beihilferechtlich noch genehmigt werden. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung genehmigt hat, wird der Bund ab dem 1. Januar 2021 weiterhin eine Garantie für Entschädigungszahlungen der Kreditversicherer von bis zu 30 Milliarden Euro übernehmen. Mit dieser Garantie können die Kreditversicherer auch weiterhin Kreditlinien im bestehenden Umfang von über 400 Milliarden Euro absichern. Kreditversicherungen schützen Lieferanten vor Zahlungsausfällen, wenn ein Abnehmer im In- oder Ausland die Rechnung nicht bezahlen kann oder will.

Im Detail verpflichten sich die Kreditversicherer im Rahmen des 30-Milliarden-EuroSchutzschirms, ihre bestehenden Kreditlimite weitestgehend aufrecht zu erhalten und sich an den Schadenzahlungen mit 10 Prozent zu beteiligen. Zudem überlassen sie dem Bund knapp 60 Prozent der Prämieneinnahmen für das erste Halbjahr 2021. Auch die über die Garantie des Bundes hinausgehenden Ausfallrisiken tragen die Kreditversicherer.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Maskenpflicht am Arbeitsplatz: Diese Regeln gelten

Seit dem 1. Dezember 2020 gilt in Folge des Bund-Länder-Beschlusses vom 25. November bundesweit: In allen öffentlichen Gebäuden sowie Arbeits-, Dienst-, Betriebstätten und sonstigen räumlichen Bereichen, die zwar nicht öffentlich zugänglich sind, aber der Berufsausübung dienen, müssen Beschäftigte eine Atemmaske bzw. Mund-Nase-Bedeckung tragen.

Wo und wann gilt die Maskenpflicht für Beschäftigte?

Die Schutzmaske darf abgelegt werden, wenn „ein dauerhafter Steh- oder Sitzplatz eingenommen wird“ und an diesem Platz ein Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt grundsätzlich für alle „Begegnungsbereiche“ innerhalb und außerhalb der Arbeitsstätte, zum Beispiel auf den Fluren, im Treppenhaus, in der Kaffeeküche, auf dem Weg zur Toilette und sogar auf dem Betriebsparkplatz sowie allgemein auf dem Betriebsgelände.

Michael Hessel, Bereichsleiter Dienstleistungszentrum Immobilien der Volksbank RheinAhrEifel eG, führt die Bestimmung für die eigene betriebliche Praxis weiter aus: „Eine Maske muss nicht getragen werden sobald sich ein Mitarbeiter hinter einer Schutzvorrichtung befindet, beispielsweise hinter einem Plexiglasschutz, in rückwärtigen Bereichen ohne Kundenkontakt und solange der notwendige Sicherheitsabstand von mindestens  1,5 Meter zu anderen Kollegen sicher eingehalten werden kann. Auf Fluren und Verkehrswegen müssen immer Masken getragen werden.“

Maskenpflicht gilt auch im Freien

Auch Beschäftigte, die unter freiem Himmel, so zum Beispiel auf Baustellen arbeiten, müssen während der gesamten Arbeitszeit die Gesichtsmaske tragen. Lediglich zum Essen und Trinken darf die Maske abgenommen werden, dann aber nur in der Kantine und in den Pausenräumen – oder direkt am Arbeitsplatz, wenn es keine andere Gelegenheit für die Nahrungsaufnahme gibt.

Hessel: „Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die einschlägigen Vorschriften und Verordnungen einzuhalten. In den SARS-CoV-2 Arbeitsschutzregeln, aber auch in den Corona Bekämpfungsverordnungen, ist das Tragen von Schutzmasken für alle Mitarbeiter, insbesondere die mit Kundenkontakt, vorgeschrieben. Hiervon kann nur abgewichen werden, wenn ein ärztliches Attest vorliegt.“

Die Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, dass die Maßnahmen eingehalten werden. Vor dem 1. Dezember konnten Arbeitgeber durch Weisung eine Maskenpflicht in ihren Betrieben einführen. Der Betriebsrat hatte dabei ein Mitspracherecht. Seit dem 1. Dezember bedarf es nun keiner Weisung des Arbeitgebers mehr. Da die Maskenpflicht von nun an allgemein verbindlich ist, haben die Personal- und Betriebsräte auch kein Mitspracherecht mehr in dieser Angelegenheit.

Für wen gilt keine Maskenpflicht?

Die Maskenpflicht gilt nicht in Einrichtungen der (Klein-) Kinderbetreuung, d. h. Kindergärten, Kitas, Tageseinrichtungen mit altersgemischten Gruppen und Einrichtungen zur Kleinkindbetreuung. Das pädagogische Personal und die Zusatzkräfte dieser Einrichtungen sind an diesen Arbeitsstätten auch nach dem 1. Dezember 2020 von der Maskenpflicht befreit.

Pausen von der Maskenpflicht gewährleisten

Trotz der Verschärfung der Corona-Regeln darf der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Pausen von der Tragepflicht gewähren, in denen sie die Mund-Nase-Bedeckung ablegen können. In diesem Zusammenhang sollte der Arbeitgeber eine entsprechende Arbeits- oder Betriebsanweisung am Arbeitsplatz aushängen. Michael Hessel hält auch eine Abwechslung bei der Schutzausrüstung für sinnvoll, um den Mitarbeitern Erleichterung zu verschaffen: „Wir haben an unseren Standorten eigene Zonen für Pausen. Oft ist es auch hilfreich, die persönliche Schutzausrüstung zu kombinieren, zum Beispiel mit einem Face Shield oder einem zusätzlichem Plexiglasschutz.“

Was für arbeitsrechtliche Regelungen gelten für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?

Arbeitgeber müssen ihren Mitarbeitern Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Und zwar so viele wie erforderlich sind, um die Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Der Arbeitgeber sollte daher ein möglichst großes Kontingent von Gesichtsmasken vorrätig halten, für den Fall, dass unerwartete Ereignisse eintreten oder die Masken beschädigt, feucht oder verschmutzt werden.

Ein Arbeitnehmer verstößt jetzt gegen seine Pflichten, wenn er auf dem Betriebsgelände keine Mund-Nase-Bedeckung trägt und kein Attest vorweisen kann, das ihn vom Tragen befreit. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall abgemahnt werden. Bei einem wiederholten Verstoß kann der Arbeitgeber sogar eine verhaltensbedingte Kündigung aussprechen.

Das ist ein fundamentaler Unterschied zur Zeit vor dem 1. Dezember. Einem Arbeitnehmer drohten bis dahin zumindest in dem Fall keine arbeitsrechtlichen Konsequenzen, wenn die Weisung des Arbeitgebers, dass seine Beschäftigten im Betrieb eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen haben, unwirksam war. Das konnte zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber das abgestufte Schutzkonzept missachtete, wie es in der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel vorgegeben war. Demnach waren nur für den Fall, dass technische und organisatorische Schutzmaßnahmen die Infektionsgefährdung während der Arbeit nicht minimieren können, individuelle Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Dazu zählten das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen, medizinischen Gesichtsmasken, filtrierenden Halbmasken sowie Gesichtsschutzschilden.

Welche Vorkehrungen sollte der Arbeitgeber zur Maskenpflicht ansonsten beachten?

Auch wenn es in den neuen Bestimmungen nicht explizit geregelt ist: Arbeitgeber sollten wissen, dass durch das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen und noch mehr beim Tragen von Atemschutz der Atemwiderstand erhöht werden, was für viele Beschäftige auf Dauer sehr belastend sein kann. Aus diesem Grund ist sowohl eine arbeitsmedizinische Vorsorge und Beratung anzubieten und auch eine Unterweisung der Beschäftigten zur richtigen Anwendung der Maske dringend anzuraten, um Gefährdungen der Beschäftigten zu vermeiden.

Quelle: Haufe Online Redaktion

Details zur Überbrückungshilfe III stehen fest

„November- und Dezember-Fenster“ in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 40 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein. Im Übrigen bleibt es bei der Zugangsschwelle von 50 Prozent Umsatzrückgang für zwei aufeinanderfolgende Monate bzw. 30 Prozent seit April 2020.

  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 Euro auf 200.000 Euro und Ausweitung der Antragsberechtigung durch den Wegfall der Beschränkung auf kleine und mittlere Unternehmen. Nunmehr sind alle Unternehmen bis maximal 500 Millionen Euro Jahresumsatz in Deutschland antragsberechtigt.
  • Die Situation von Soloselbständigen wird besonders berücksichtigt. Da sie meist nur geringe Fixkosten nach dem Kostenkatalog – wie Mieten oder Leasingkosten – nachweisen können und daher von der Überbrückungshilfe bisher wenig profitierten, können sie alternativ zum Einzelnachweis der Fixkosten künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale in Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes in Ansatz bringen – die „Neustarthilfe“. So erhalten sie einen einmaligen Betrag von bis zu 5.000 Euro als Zuschuss.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche wollen wir unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglichen und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abfedern. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Soloselbständige sind künftig bis zu einem Betrag von 5.000 Euro unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt (also auch ohne Einschaltung z.B. von Steuerberater*innen).

Quelle: BMF

Die Dezemberhilfe kommt

Die Dezemberhilfe im Überblick:

  • Das Finanzvolumen der Dezemberhilfe wird sich voraussichtlich auf ca. 4,5 Milliarden Euro pro Woche der Förderung belaufen.
  • Antragsberechtigt sind direkt von den temporären Schließungen betroffene Unternehmen, indirekt betroffene und mittelbar indirekt betroffene Unternehmen entsprechend den Regelungen der Novemberhilfe.
  • Mit der Dezemberhilfe werden im Grundsatz erneut Zuschüsse von bis zu 75 Prozent des Umsatzes aus Dezember 2019 anteilig für die Anzahl an Tagen der Schließung im Dezember 2020 gewährt. Das europäische Beihilferecht erlaubt eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu einer Million Euro ohne konkrete Nachweise eines Schadens. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75 Prozent des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können. Zuschüsse zwischen einer und vier Millionen Euro nach der Bundesregelung Fixkostenhilfe wurden von Brüssel genehmigt. Die Bundesregierung wird sich zudem im Gespräch mit der Europäischen Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten des Temporary Framework deutlich erhöht werden. Für Zuschüsse von über 4 Millionen Euro sind weitere Abstimmungen mit der Europäischen Kommission nötig, um eine gesonderte Genehmigung auf Basis des Schadensausgleichs des EU-Beihilferechts zu erreichen.
  • Die Antragstellung wird aktuell vorbereitet. Eine genauere zeitliche Aussage ist derzeit noch nicht möglich. Die Antragstellung wird aber wieder über die ITPlattform der Überbrückungshilfe (www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de) erfolgen können. Der Antrag wird wie bei der Novemberhilfe über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder andere Dritte erfolgen. Soloselbstständige, die nicht mehr als 5.000 Euro Förderung beantragen, können die Anträge mit ihrem ELSTERZertifikat direkt stellen.

Quelle: BMF

Startschuss: Antragsportal für die Novemberhilfe ist freigeschaltet

Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können ab sofort alle im November vom zweiten Lockdown Betroffenen die staatliche Novemberhilfe beantragen. Die Besonderheit: Die elektronische Antragstellung muss anders als bei den Überbrückungshilfen nicht in jedem Fall durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte erfolgen. Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt. Um eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sind für Unternehmen Abschlagszahlungen vorgesehen.

Antragsberechtigt sind alle sog. direkt betroffenen Unternehmen, die auf Grundlage der erlassenen Schließungsverordnungen der Länder in Folge des Beschlusses des Bundes und der Länder vom 28.10.2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten. Dazu gehören auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten. Ebenfalls antragsberechtigt sind alle Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit den direkt betroffenen Unternehmen erzielen (sog. indirekt betroffene Unternehmen). Außerdem sind unter anderem Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferungen und Leistungen im Auftrag direkt von den Maßnahmen betroffener Unternehmen über Dritte erzielen. Diese Unternehmen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent im November 2020 erleiden.

Mit der Novemberhilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November 2019 gewährt, und zwar tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns im November. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahr 2019 zugrunde legen. Bei Antragsberechtigten, die nach dem 31.10.2019 ihre Geschäftstätigkeit aufgenommen haben, können als Vergleichsumsatz der Monatsumsatz im Oktober 2020 oder der durchschnittliche Monatsumsatz seit Gründung gewählt werden.

Zu beachten ist, dass andere staatliche Leistungen, die für den Förderzeitraum November 2020 gezahlt werden, angerechnet werden. Das gilt vor allem für Leistungen wie Überbrückungshilfe oder Kurzarbeitergeld.

Soloselbständige erhalten die beantragte Förderung direkt in voller Höhe. Um auch allen anderen Antragstellern eine schnelle Hilfe zu ermöglichen, sollen für Unternehmen zunächst Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 50 Prozent der beantragten Summe gewährt werden, höchstens jedoch 10.000 Euro. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen sollen so bereits ab Ende November 2020 erfolgen.

Die Anträge für die Novemberhilfe können bis zum 31.1.2021 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich.

Quelle: DStV

Drittes Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft getreten

Am 18. November 2020 ist das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz in Kraft getreten.
 
Die wesentlichen Änderungen sind u. a.:

Einführung § 28 a IfSG als Rechtsgrundlage für besondere Corona-Schutzmaßnahmen

Durch das Dritte Bevölkerungsschutzgesetz wurde der § 28 a neu in das IfSG eingefügt Die dort aufgeführte Aufzählung notwendiger Schutzmaßnahmen zur Bekämpfung des Corona-Virus ist nicht abschließend. Sie entsprechen den bereits geltenden Maßnahmen, wie z. B.

  • Abstandsgebote im öffentlichen Raum,
  • Kontaktbeschränkungen,
  • das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung,
  • Untersagung oder Beschränkung von Veranstaltungen
  • Schließung von Gemeinschaftseinrichtungen oder Schließung von Einzel- oder Großhandel oder Beschränkungen und Auflagen für Betriebe, Gewerbe, Einzel- und Großhandel,
  • Anordnung der Verarbeitung der Kontaktdaten von Kunden, Gästen oder Veranstaltungsteilnehmern, um nach Auftreten einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mögliche Infektionsketten nachverfolgen und unterbrechen zu können.

Diese Maßnahmen und auch die Schwellenwerte, ab denen Schutzmaßnahmen ergriffen werden (35 oder 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner), werden in § 28 a Abs. 2 IfSG nun gesetzlich geregelt.

Erweiterung des Anspruchs auf Entschädigung der betreuenden Person, § 56 Abs. 1 a IfSG

Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Corona-bedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben seit März 2020 Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch soll nun bis zum 31. März 2021 verlängert werden. Ein Entschädigungsanspruch soll künftig auch für Eltern bestehen, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuen müssen.
 
Ausschluss einer Entschädigung bei vermeidbaren Reisen, § 56 Abs. 1 S. 3, 4 IfSG
 
Wer eine vermeidbare Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet unternommen hat und anschließend in Quarantäne muss, wird keine Entschädigung mehr für den durch die Quarantäne verursachten Verdienstausfall erhalten. Eine Reise ist vermeidbar, wenn es sich nicht um die Wahrnehmung eines dienstlichen Termins handelt und zum Zeitpunkt der Abreise keine zwingenden und unaufschiebbaren Gründe für die Reise vorlagen, § 56 Abs. 1 S. 3, 4 IfSG.

Rechtswegänderung für Ansprüche nach §§ 56 bis 58 IfSG
 
Für Streitigkeiten über Ansprüche nach den §§ 56 bis 58 IfSG gegen das zur Zahlung verpflichtete Land gem. § 66 Abs. 1 Satz 1 IfSG ist nicht mehr der ordentliche Rechtsweg, sondern nunmehr der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Dies hat zur Folge, dass bei Ablehnung eines Erstattungsanspruchs nach § 56 Absatz 5 IfSG die Durchführung des Widerspruchsverfahrens nach den §§ 68 ff. VwGO erforderlich und Verpflichtungsklage nach den §§ 42, 113 VwGO zu erheben ist. Der Widerspruch ist gem. § 70 VwGO innerhalb eines Monats zu erheben.

Erleichterte Stundung der Sozialversicherungsbeiträge für November 2020

Mit Beginn des sog. Teil-Shutdown ab 2. November 2020 hat sich die BDA dafür eingesetzt, dass wieder eine erleichterte Beitragsstundung für den November 2020 erfolgt und konnte auch den GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Bundesagentur für Arbeit dafür gewinnen, sich gegenüber der Politik dafür auszusprechen.

Es konnte erreicht werden, dass die Erleichterung für Stundungen der Sozialversicherungsbeiträge erneut für den Monat November 2020 gilt. Mit Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 17.11.2020 werden die Voraussetzungen für das vereinfachte Stundungsverfahren für den Monat November modifiziert. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig die bereitgestellten Wirtschaftshilfen einschließlich Kurzarbeitergeld genutzt werden. Entsprechende Anträge sind vor dem Stundungsantrag zu stellen.
http://www.vwt.de/res/link1-rs-gkv

Weitere Voraussetzung für den beschriebenen erleichterten Stundungszugang ist darüber hinaus nach wie vor, dass die sofortige Einziehung der Beiträge ohne Stundung mit erheblichen Härten für den Arbeitgeber verbunden wäre; dies ist in geeigneter Weise darzulegen. Der Antrag auf Stundung der Beiträge im vereinfachten Verfahren ist mittels eines einheitlich gestalteten Antragsformulars zu stellen.
http://www.vwt.de/res/link2-antragsfomular

Wird dem Antrag des Arbeitgebers auf Stundung von Beitragsansprüchen entsprochen, gelten damit die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber im sog. Firmenzahlerverfahren abgeführt werden, gleichermaßen als gestundet. Die nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit für erleichterte Stundungen, die nach Maßgabe dieses Rundschreibens gewährt werden, dürfte im Hinblick auf die begrenzte Stundung der Beiträge für den Monat November 2020 regelmäßig keine Rolle spielen.

Quelle: BDA

Überbrückungshilfe für Studierende wird verlängert

Studierende, die durch die Pandemie in besonders akuter Not und unmittelbar auf Hilfe angewiesen sind, können die Überbrückungshilfen nun für das gesamte Wintersemester beantragen. Zudem übernimmt der Bund bis Ende 2021 die Zinsen eines KfW-Studienkredits.

Ursprünglich war die Überbrückungshilfe als Zuschuss für die Monate Juni, Juli, August und September vorgesehen. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Corona-Pandemie hat das Bundesbildungsministerium nun in Absprache mit dem Deutschen Studentenwerk und den Studierendenwerken entschieden, die Überbrückungshilfe für das gesamte Wintersemester zu verlängern. Anträge können ab sofort gestellt werden.

"Wir lassen die Studierenden in dieser Pandemie nicht allein. Wir werden die bereits aus dem Sommer bekannten Zuschüsse als Teil der Überbrückungshilfe für Studierende in pandemiebedingter Notlage erneut anbieten – und das bis zum Ende des Wintersemesters", erklärte Bundesbildungsministerin Karliczek. Ziel sei es, Studierenden zu helfen, deren Erwerbsmöglichkeiten durch die Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie vorübergehend wegfallen oder die aufgrund der Pandemie nicht mehr von den Eltern unterstützt werden können.

Um Härten für Studierende abzufedern, wurde deshalb ein umfassendes Paket geschnürt, zu dem neben Anpassungen im BAföG auch eine Überbrückungshilfe mit zwei Sicherungsnetzen bestehend aus dem KfW-Studienkredit und Zuschüssen zählt.

KfW-Studienkredit als Sicherungsnetz

Der langbewährte KfW-Studienkredit ist das größte Sicherungsnetz – er bietet stabile und rasche Unterstützung mit bis zu 650 Euro im Monat. Auch hier gibt es Neuerungen: Er wird nun für das komplette Jahr 2021 zinsfrei gestellt. Ausländische Studierende können noch bis März 2021 Anträge stellen. Viele Studierende haben dieses Angebot bereits genutzt: 155.000 Anträge wurden zuletzt im September eingereicht.

www.bundesfinanzministerium.de

Antragsfrist zur Überbrückungshilfe II auf 31.01.2021 verlängert

Die Antragsfrist für die Überbrückungshilfe II wird bis zum 31.01.2021 verlängert. Dafür hatte sich der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) stark gemacht. Ursprünglich war vorgesehen, dass die Anträge lediglich bis zum 31.12.2020 gestellt werden können.

Der Steuerberaterverband Thüringen begrüßt, dass mit der Fristverlängerung ein Beitrag zur Entlastung für die Berufsangehörigen geschaffen werden konnte. Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, seit Oktober entsprechende Überbrückungshilfen beantragen. Die Antragstellung muss über die Berufsangehörigen als sog. prüfende Dritte erfolgen.

Fra­gen und Ant­wor­ten zur No­vem­ber­hil­fe und Neu­start­hil­fe für So­lo­selbst­stän­di­ge

Das Bundesfinanzministerium hat weitere Informationen zur außerordentlichen Wirtschaftshilfe (sog. Novemberhilfe) sowie zur geplanten Neustarthilfe ab 2021 veröffentlicht.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-11-05-faq-ausserordentliche-wirtschaftshilfe.html

Quelle: BMF

BMF: Mehr Unterstützung für So­lo­selb­ststän­di­ge sowie die Kul­tur- und Ver­an­stal­tungs­bran­che I Neustarthilfe ab 2021 geplant

BMF: Mehr Unterstützung für So­lo­selb­ststän­di­ge sowie die Kul­tur- und Ver­an­stal­tungs­bran­che I Neustarthilfe ab 2021 geplant

Konkretisierung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe (Novemberhilfe)

Direkt betroffene Unternehmen: Es wird klargestellt, dass auch Beherbergungsbetriebe und Veranstaltungsstätten als direkt betroffene Unternehmen antragsberechtigt sind. Damit ist sichergestellt, dass z.B. auch Pensionen, Jugendherbergen und Konzerthallen im Rahmen der geltenden Bestimmungen die Novemberhilfe erhalten.

Mittelbar indirekt betroffene Unternehmen: Neben den direkt Betroffenen sind indirekt Betroffene antragsberechtigt, wenn sie regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze mit direkt von den Schließungs-Maßnahmen betroffenen Unternehmen erzielen.

Darüber hinaus sind auch Unternehmen antragsberechtigt, die regelmäßig 80 Prozent ihrer Umsätze durch Lieferung und Leistungen im Auftrag von Unternehmen, die direkt von den Maßnahmen betroffen sind, über Dritte erzielen. So wird auch Unternehmen geholfen, die mittelbar für ein Unternehmen arbeiten, das direkt von den Schließungs-Anordnungen betroffen ist. Das hilft zum Beispiel vielen Unternehmen und Selbständigen aus der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft wie Tontechniker*innen, Bühnenbauer*innen und Beleuchter*innen. Diese Unternehmen und Selbständigen müssen zweifelsfrei nachweisen, dass sie wegen der Schließungsverordnungen vom 28. Oktober 2020 einen Umsatzeinbruch von mehr als 80 Prozent erleiden.

Beispiel: Ein Caterer, der über eine Veranstaltungsagentur eine Messe beliefert, kann bei Erbringungen der oben genannten Nachweise einen Antrag stellen. Die Messe ist als direkt betroffenes Unternehmen geschlossen, die Veranstaltungsagentur gilt als indirekt betroffenes Unternehmen, wenn sie 80 Prozent ihres Umsatzes mit der Messe und anderen direkt betroffenen Unternehmen macht. Da aber Veranstaltungsagentur Vertragspartner des Caterers ist und nicht die Messe direkt, ist diese Klarstellung wichtig. Mit der Klarstellung erhält der Caterer als mittelbar indirekt betroffenes Unternehmen Unterstützung.

Überbrückungshilfe wird verlängert und erweitert – die Überbrückungshilfe III kommt

Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind. Es handelt sich um unbürokratische und schnelle Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Die Überbrückungshilfe II läuft derzeit noch bis zum 31. Dezember 2020. Sie soll nach dem Willen von Olaf Scholz und Peter Altmaier nun als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden. Die Details stehen fest und werden zeitnah bekannt gegeben. Auch hier wird es weitere Verbesserungen geben, bspw. bei der Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung, Modernisierungsmaßnahmen oder auch Kosten für Abschreibungen. Bei der Höhe sind anstelle von bislang max. 50.000 Euro pro Monat künftig bis zu max. 200.000 Euro pro Monat Betriebskostenerstattung möglich. 

Neustarthilfe – Besondere Unterstützung für Soloselbstständige

Die Überbrückungshilfe III wird erhebliche Verbesserungen für Soloselbstständige bringen. Betroffene, zum Beispiel aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale von bis zu 5.000 Euro für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können. Dazu wird die bisherige Erstattung von Fixkosten ergänzt um eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe). Damit können Soloselbstständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III sonst keine Fixkosten geltend machen können, aber dennoch hohe Umsatzeinbrüche hinnehmen mussten, einmalig 25 Prozent des Umsatzes des entsprechenden Vorkrisenzeitraums 2019 erhalten. Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u.ä. anzurechnen.

Es handelt sich um einen unbürokratischen und schnellen Zuschuss, der – wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen – nicht zurückzuzahlen ist.

Antragsberechtigte

Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die ansonsten im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen bzw. geltend machen können und die ihr Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall das Jahr 2019) zu mindestens 51 Prozent aus selbständiger Tätigkeit erzielt haben.

Die volle Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbstständigen während der siebenmonatigen Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 Prozent zurückgegangen ist.

Höhe der Neustarthilfe

Die Betriebskostenpauschale beträgt einmalig 25 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 5.000 Euro.

Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzumsatz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes.

Betroffene, die ihre selbständige Tätigkeit nach dem 1. Oktober 2019 begonnen haben und daher keine Jahresumsätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 (1. Juli bis 30. September 2020) wählen.

Beispiele:

Jahresumsatz 2019ReferenzumsatzNeustarthilfe (max. 25 Prozent)
ab 34.286 Euro20.000 Euro und mehr5.000 Euro (Maximum)
30.000 Euro17.500 Euro4.375 Euro
20.000 Euro11.666 Euro2.917 Euro
10.000 Euro5.833 Euro1.458 Euro
5.000 Euro2.917 Euro729 Euro

 

Anrechnung der Neustarthilfe auf Sozialleistungen

Auf Leistungen der Grundsicherung und ähnliche Leistungen ist die Neustarthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung nicht anzurechnen.

Form der Auszahlung

Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstellung noch nicht feststehen.

Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 Prozent des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen.

Bei einem Umsatz von 50 bis 70 Prozent ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 Prozent die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 Prozent drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz oberhalb von 90 Prozent, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 Euro liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Beispiel: Bei 75 Prozent durchschnittlichem Umsatz im Förderzeitraum müsste eine Soloselbstständige, die 4.375 Euro Neustarthilfe erhalten hat, die Hälfte zurückzahlen.

Die Begünstigten müssen nach Ablauf des Förderzeitraums eine Endabrechnung durch Selbstprüfung erstellen. Im Rahmen dieser Selbstprüfung sind etwaige Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung zu den Umsätzen aus selbständiger Tätigkeit zu addieren. Der Bewilligungsstelle sind anfallende Rückzahlungen bis zum 31. Dezember 2021 unaufgefordert mitzuteilen und zu überweisen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden Nachprüfungen statt.

Zeitpunkt der Antragstellung

Die Überbrückungshilfe III, die die Neustarthilfe enthalten wird, soll ab dem 1. Januar 2021 gelten. Aufgrund der nötigen technischen Programmierungen und der Abstimmungen mit den Ländern und der EU-Kommission können die Anträge einige Wochen nach Programmstart im neuen Jahr gestellt werden. Die Details zur Antragstellung werden vermutlich in den nächsten Wochen feststehen.

Quelle: BMF

Novemberhilfe – So soll das Verfahren der Abschlagszahlung laufen

Das Verfahren der Abschlagszahlung für die Novemberhilfe steht. Darauf haben sich Bundeswirtschafts- und Bundesfinanzministerium geeinigt. Die Novemberhilfe mit einem Umfang von mehr als 10 Mrd. Euro bietet eine zentrale Unterstützung für Unternehmen, Betriebe, Selbständige, Vereine und Einrichtungen, die von den aktuellen Corona-Einschränkungen besonders betroffen sind. Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden Abschlagszahlungen ab Ende November erfolgen.

Das Verfahren der Abschlagszahlung umfasst folgende Punkte:

  1. Soloselbständige erhalten eine Abschlagszahlung von bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen erhalten bis zu 10.000 Euro.
  2. Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt voll elektronisch über die Plattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
  3. Die Antragstellung startet in der letzten November-Woche 2020 (voraussichtlich 25. November 2020).
  4. Erste Auszahlungen der Abschlagszahlungen erfolgen ab Ende November 2020.
  5. Die Antragstellung erfolgt einfach und unbürokratisch. Um Missbrauch vorzubeugen werden Maßnahmen zur Sicherstellung der Identität des Antragstellers vorgesehen.

Das Verfahren der regulären Auszahlung der Novemberhilfen wird parallel vorbereitet und finalisiert, damit es unmittelbar im Anschluss an die Abschlagszahlungen gestartet werden kann.

Quelle: BMWi

Rückzahlung der Corona-Soforthilfe - So geht's technisch

Wie kann ich zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe zurückzahlen?

Wenn sich die wirtschaftliche Situation in Ihrem Unternehmen verbessert hat und der im Rahmen der Antragstellung ermittelte Engpass nicht in der von Ihnen erwarteten Höhe eingetreten ist, können Sie den überschüssigen Anteil der Soforthilfe an die Thüringer Aufbaubank zurücküberweisen.

Bitte überweisen Sie den nicht benötigten Zuschussbetrag auf eines in der Fußzeile des Bewilligungsbescheides angegebenen Konten. Als Verwendungszweck tragen Sie bitte die im Bewilligungsbescheid angegebene Vorhaben-Nr. (z.B. 2020 COR XXXXX oder 2020 CORA XXXXX) ein.

Wichtig wäre auch in diesem Zusammenhang, dass Sie der Thüringer Aufbaubank zusätzlich eine E-Mail an info@aufbaubank.de mit Ihrem Anliegen, den Rückzahlungsbetrag und Ihrer Vorhabennummer senden.

Nach Eingang der Rückzahlung erhalten Sie ein entsprechendes Schreiben zur Aufhebung Ihrer Bewilligung. Die Richtlinien und weitere Informationen finden Sie unter: https://www.aufbaubank.de/Foerderprogramme/Corona-Soforthilfe-2020

Quelle: Thüringer Aufbaubank