Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Corona-Pandemie: Unterstützung

Unser Wissen für Sie zusammengefasst

Gern stellen wir an dieser Stelle - laufend aktualisiert - allen Interessierten unsere Informationen zur Verfügung. Wir möchten damit die Arbeit der steuerberatenden Berufe als Berufsverband unterstützen. Unterstützen Sie uns sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen ganz praktisch, in dem Sie uns relevante Dokumente und Links zur Verfügung stellen, welche wir veröffentlichen können.

 

 

TFM: Vorerst keine Fristverlängerung für Steuererklärungen 2019

Finanzministerin Heike Taubert hat auf die Forderung des Steuerberaterverbandes Thüringen geantwortet, die Frist für die Steuererklärungen 2019 bis zum 31.05.2021 zu verlängern.

In ihrem Schreiben vom 02.11.2020 teilte sie Verbandspräsidentin Andrea Recknagel mit, dass sie eine Entscheidung über eine Fristverlängerung zum gegenwärtigen Zeitpunkt für verfrüht hält. Gleichzeitig versicherte die Finanzministerin, dass die Thüringer Finanzverwaltung auch zukünftig krisenbedingten Sondersituation ausreichend Rechnung tragen werde.

Andrea Recknagel zeigte sich enttäuscht über die Antwort. "Ich hoffe, dass Frau Ministerin Taubert rechtzeitig zu Beginn des Jahres 2021 unser Anliegen erneut aufgreift und die Frist für die Steuererklärungen verlängert. Allein Verständnis für die Belastungssitiuation zu zeigen, genügt zur Lösung der Probleme in den Steuerberatungskanzleien nicht. Wir haben uns den Vorgang auf Wiedervorlage gesetzt und werden die Ministerin notfalls erinnern", so die Verbandspräsidentin.

Hintergrund: Der Steuerberaterverband Thüringen hatte mit einem Schreiben an Finanzministerin Heike Taubert die Nöte der Angehörigen der steuerberatenden Berufe adressiert und vorausschauend eine Verlängerung der Steuererklärungsfrist 2019 über Februar 2021 hinaus bis zum 31.05.2021 gefordert. Damit wäre eine Planungssicherheit für den Berufsstand und für die Finanzverwaltung gegeben. Details

 

KfW-Son­der­pro­gramm wird ver­län­gert und er­wei­tert – KfW-Schnell­kre­dit nun auch für Klein­st­un­ter­neh­men

Angesichts des dynamischen Infektionsgeschehens und der weiterhin angespannten wirtschaftlichen Lage im Zuge der Corona-Pandemie verlängert die Bundesregierung das KfW-Sonderprogramm, einschließlich des KfW-Schnellkredits, bis zum 30.06.2021, um Unternehmen weiterhin verlässlich mit Liquidität zu versorgen. Sobald die Europäische Kommission die Verlängerung der bisherigen beihilferechtlichen Grundlagen genehmigt hat, können die entsprechenden Hilfen auch im Jahr 2021 gewährt werden.

Ab dem 9. November 2020 steht der KfW-Schnellkredit zudem auch für Soloselbständige und Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten zur Verfügung. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Kredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 Euro beantragen, abhängig von dem im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Verbessert wurden auch die Regelungen zur Tilgung der KfW-Schnellkredite. Möglich ist ab dem 16.11.2020 nun auch die vorzeitige anteilige Tilgung ohne Vorfälligkeitsentschädigung. Dies erleichtert die Kombination mit anderen Corona-Hilfsprogrammen.

„Der Schutzschirm bleibt weit geöffnet, wir stemmen uns mit voller Kraft gegen die Krise. In der akuten Pandemie-Lage schaffen wir Planungssicherheit und verlängern das KfW-Sonderprogramm bis einschließlich Juni 2021. Außerdem öffnen wir den Schnellkredit mit seinen großzügigen Konditionen nun auch für Soloselbstständige und kleine Unternehmen – eine wichtige weitere Hilfe, gerade jetzt im November. Die KfW übernimmt eine zentrale Rolle in der Abwehr der Krisenfolgen für Unternehmen und Beschäftigte. Damit haben wir international Standards gesetzt und sind auf diese Weise vergleichsweise gut durch die Krise gekommen." - Bundesfinanzminister Olaf Scholz

„Die Auswirkungen der Corona-Pandemie sind größer und länger, als wir dies Mitte des Jahres noch erwartet und erhofft hatten. Wir lassen in dieser ernsten Lage unsere Unternehmen und ihre Beschäftigten nicht allein, sondern erweitern und verlängern das KfW-Sonderprogramm. Mit der Öffnung des KfW-Schnellkredits für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige können nun alle Unternehmen schnell und unbürokratisch Liquidität erhalten. Gleichzeitig haben wir alle Varianten des KfW-Sonderprogramms bis 30.06.2021 verlängert, um Planungssicherheit zu schaffen.“ - Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier

„Die KfW-Corona-Kredite haben sich als ein wirksames Instrument in der aktuellen Krise erwiesen. Die hohen Förderzahlen spiegeln auch den enormen Kraftakt wider, den wir gemeinsam mit der Politik und der deutschen Kreditwirtschaft bisher geleistet haben. Die Verlängerung des Sonderprogramms und die Öffnung des KfW-Schnellkredits für alle Unternehmen sind ein wichtiges Signal zur Unterstützung der deutschen Wirtschaft.“ - KfW-Vorstandsvorsitzender Dr. Günther Bräunig


Der KfW-Schnellkredit als Teil des KfW-Sonderprogramms hat sich als wichtige Stütze für den deutschen Mittelstand in der Corona-Krise bewährt. Bislang wurden in diesem Programm über 5 Mrd. Euro zugesagt. Der KfW-Schnellkredit steht ab Montag mit folgenden Eckpunkten zur Verfügung:

  • Der KfW-Schnellkredit steht kleinen und mittelständischen Unternehmen sowie Soloselbständigen zur Verfügung, die mindestens seit dem 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Des Weiteren muss das Unternehmen in der Summe der Jahre 2017-2019 oder im Jahr 2019 einen Gewinn erzielt haben. Sofern das Unternehmen bislang nur für einen kürzeren Zeitraum am Markt ist, wird dieser Zeitraum herangezogen.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmensgruppe beträgt bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50 und maximal 300.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 10.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Der Zinssatz beträgt aktuell 3% mit einer Laufzeit von 10 Jahren.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden. Es sind keine Sicherheiten zu stellen.

Insgesamt sind mittlerweile mehr als 95.000 Anträge auf KfW-Corona-Hilfen bei der KfW eingegangen. 99 % der Anträge davon sind bereits abschließend bearbeitet worden. Die Zusagen haben insgesamt ein Volumen von knapp 46 Mrd. EUR erreicht. Rund 97 % der Anträge kamen von kleinen und mittleren Unternehmen, 99 % davon waren Kredite mit einem Volumen bis 3 Mio. EUR. Damit ist klar, dass diese Hilfen vor allem dem deutschen Mittelstand, dem Rückgrat der deutschen Wirtschaft, zugutekommen.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Außerordentliche Wirtschaftshilfe für den November

Damit sollen die betroffenen Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen vom Bund für die finanziellen Ausfälle entschädigt werden (s. auch den Bund-Länder-Beschlüsse v. 28.10.2020 im Wortlaut). Der Erstattungsbetrag beträgt 75 % des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats für Unternehmen bis 50 Mitarbeiter, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden. Die Finanzhilfe wird ein Finanzvolumen von bis zu 10 Mrd. EUR haben und aus den bestehenden Mitteln finanziert, die für Corona-Hilfsprogramme vorgesehen sind.

Antragsberechtigung für die außerordentliche Wirtschaftshilfe 

Antragsberechtigt sind direkt und indirekt betroffene Unternehmen:

  • Direkt betroffen sind alle Unternehmen (auch öffentliche) Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, die aufgrund der staatlichen Anordnung (Schließungsverordnungen der Bundesländer aufgrund der Minister-Konferenz-Beschlusses v. 28.10.2000) den Geschäftsbetrieb einstellen mussten.
  • Indirekt betroffen sind Unternehmen, die nachweislich und regelmäßig 80 % ihrer Umsätze mit direkt betroffenen Unternehmen erzielen.

Auszahlung: Einmalige Kostenpauschale

Die Wirtschaftshilfe soll als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt werden. Dabei geht es insbesondere um die Fixkosten, die trotz der temporären Schließung anfallen. Um das Verfahren so einfach wie möglich zu halten, werden diese Kosten über den Umsatz angenähert bzw. pauschaliert. Bezugspunkt ist daher der durchschnittliche wöchentliche Umsatz im November 2019. Der Erstattungsbetrag beträgt 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes für Unternehmen bis 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Förderhöchstgrenze bietet der beihilferechtliche Rahmen:

  • Beihilfen bis 1 Mio. EUR (gestützt auf Kleinbeihilferegelung und De-Minimis-Verordnung),
  • Beihilfen über 1 Mio. EUR nach Notifizierung bei der EU-Kommission (voraussichtlich nach Art. 107 Abs 2 b AEUV).

Gastronomie: Verkauf außer Haus

Gastronomen dürfen auch unter den verschärften Corona-Regeln weiterhin Speisen außer Haus verkaufen. Die Novemberhilfe wird daher allein nach dem Umsatz berechnet, den die Gastronomen im November 2019 an den Restauranttischen erzielt haben (voller Umsatzsteuersteuersatz). Damit soll sichergestellt werden, dass sie Laufkundschaft in unbegrenztem Umfang bedienen können, ohne dass sich dadurch ihr Anspruch verringert. Umsätze von mehr als 25 Prozent, die nicht Außerhausverkäufe, müssen angerechnet werden.

Ähnliches gilt für Hotels, die in diesem Monat noch Geschäftsreisende beherbergen dürfen. Solange sie damit nicht mehr als 25 Prozent des Umsatzes aus dem November 2019 generieren, bleibt ihr Anspruch ungeschmälert.

Unterstützung für junge Unternehmen und Soloselbstständige

Für nach dem 31.10.2020 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen. Es kann auch der monatliche Durchschnittssumsatz seit Gründung gewählt werden.

Soloselbständige haben generell ein Wahlrecht: sie können als Bezugsrahmen für den Umsatz auch den durchschnittlichen Vorjahresumsatz 2019 zugrunde legen.

Verrechnung mit anderen Hilfen

Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.

Beantragung der außerordentlichen Wirtschaftshilfe

Die Anträge sollen voraussichtlich ab Mitte November über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe gestellt werden können. Die Antragstellung erfolgt wie bei den Überbrückungshilfen grundsätzlich durch Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Rechtsanwälte. Allerdings sollen Soloselbsständige bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 EUR unter besonderen Identifizierungspflichten direkt antragsberechtigt sein.

Damit werde eine Infrastruktur genutzt, die sich in den vergangenen Monaten bewährt hat. Da die Bundesregierung die Beantragung und effiziente Bearbeitung der Hilfen so schnell wie möglich durchführbar machen will, werde derzeit auch die Möglichkeit einer Abschlagszahlung geprüft.

Verbesserte Überbrückungshilfe III angekündigt

Außerdem will der Bund die bestehenden Hilfsmaßnahmen für Unternehmen mit einer sog. "Überbrückungshilfe III" für den Zeitraum Januar 2021 bis Juni 2021 verlängern und die Konditionen für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessern. Dies betrifft zum Beispiel den Bereich der Kultur und Veranstaltungswirtschaft und die Soloselbstständigen. An den Details wird noch gearbeitet.

KfW-Schnellkredit bis zu 300.000 EUR

Zusätzlich soll der KfW-Schnellkredit für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und Soloselbständige geöffnet und angepasst werden. Über die Hausbanken können die Unternehmen diese KfW-Schnellkredite mit einer Höhe von bis zu 300.000 EUR beantragen, abhängig vom im Jahre 2019 erzielten Umsatz. Der Bund übernimmt dafür das vollständige Risiko und stellt die Hausbanken von der Haftung frei.

Quelle: Haufe Online Redaktion

Neues BMF-Schreiben zur temporären Absenkung der Umsatzsteuer und deren Anhebung ab 01.01.2021

Ein neues und umfangreiches BMF-Schreiben vom 04.11.2020 erläutert weitergehende Praxisfragen zur befristeten Senkung der Umsazusteuer und zu deren Anhebung zum 01.01.2021.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2020-11-04-ergaenzung-befristete-senkung-umsatzsteuer-juli-2020.pdf?__blob=publicationFile&v=1

FAQ-Katalog der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände zur Kurzarbeit

Die BDA hat Ihren FAQ-Katalog zum Thema Kurzarbeit aktualisiert. Sie finden das Dokument zum Download unter: https://www.vwt.de/vwt/Ressources.nsf/(UNID)/42628144A9A5B9B4C12586160040EA20/$file/FAQ-Kurzarbeitergeld-20201028.pdf

Quelle: VWT/BDA

"Ausbildungsplätze sichern": Start der 2. Förderrichtlinie des Bundesprogramms zur Verbund- und Auftragsausbildung

Gefördert wird die stärkere Nutzung von Verbund- oder Auftragsausbildung im Ausbildungsjahr 2020/21 zugunsten von ausbildenden kleinen und mittleren Unternehmen ("Stammausbildungsbetrieb") mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ihre Ausbildung temporär nicht im eigenen Betrieb weiterführen können, weil dieser vollständig oder in wesentlichen Teilen aufgrund der Corona-Pandemie von Schließungen oder erheblichen Einschränkungen betroffen ist. Davon wird ausgegangen, wenn der Stammausbildungsbetrieb im Jahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder der Umsatz des Stammausbildungsbetriebs in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 50% gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten zurückgegangen ist oder sein durchschnittlicher Umsatz im gesamten Zeitraum April bis August 2020 um mindestens 30% gegenüber dem Vorjahreszeitraum zurückgegangen ist. 

KMU mit bis zu 249 Mitarbeitern, überbetriebliche Bildungsstätten (ÜBS) und andere etablierte Ausbildungsdienstleister ("Interims-Ausbildungsbetriebe" und "Interims-ausbildende Einrichtungen"), die in solchen Fällen für eine Dauer von mindestens 6 Monaten eine Auftrags- oder Verbundausbildung durchführen, erhalten eine Prämie von 4.000 €.

Quelle: https://www.bmbf.de/foerderungen/bekanntmachung-3217.html

Neue Konsultationsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Österreich

Mit Österreich wurde eine Verständigungsvereinbarung erneuert, wonach die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Österreich behandelt werden.

Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehme laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.

Voraussetzungen der Tatsachenfiktion

Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.

Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung

Außerdem sind das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren.

Anwendungszeitraum der ursprünglichen Vereinbarung

Die ursprüngliche Vereinbarung vom 15.4.2020 sollte Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 finden und sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats verlängern, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird. Eine Kündigung erfolgte nicht.

Neue Konsultationsvereinbarung mit Österreich

Die neue Konsultationsvereinbarung vom 27.10.2020 erweitert die bisher getroffenen Vereinbarungen auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt. Die Konsultationsvereinbarung ist am 28.10.2020 in Kraft getreten. Sie verlängert sich automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.

BMF-Schreiben vom 15.04.2020 (bisherige Konsultationsvereinbarung)

BMF-Schreiben vom 30.10.2020 (neue Konsulatationsvereinbarung)

Quelle: haufe.de

Verdienstausfall bei Kita-Schließung und Neuregelung des Verdienstausfalls bei vermeidbaren Reisen mit anschließender Quarantäne

Die Bundesregierung hat am 28.10.2020 dem Entwurf eines „Dritten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“ zugestimmt. Unter anderem sollen erwerbstätige Eltern weiterhin unterstützt werden:

Erwerbstätige Eltern, die aufgrund Corona-bedingter Kita- und Schulschließungen ihr Kind zu Hause betreuen müssen und dadurch einen Verdienstausfall erleiden, haben seit März 2020 Anspruch auf eine Entschädigung. Der Anspruch soll zunächst bis zum 31.3.2021 fortbestehen und auch für Eltern gelten, die ein unter Quarantäne stehendes Kind zu Hause betreuten.

Der Anspruch auf Verdienstausfall soll gleichfalls neu geregelt werden: „Risikogebiete“ sollen begrifflich legaldefiniert werden. Derjenige, der eine vermeidbare Reise in ein 48 Stunden vor Reiseantritt ausgewiesenes Risikogebiet unternommen hat und anschließend in Quarantäne muss, soll keine Entschädigung mehr nach § 56 Abs. 1 Satz 2 IfSG für den durch die Quarantäne verursachten Verdienstausfall erhalten.

Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat.

Unterstützungsleistung bei temporärer Schließung von Unternehmen

Die Bundesregierung hat zugesagt, Unternehmen, die aufgrund des Beschlusses der Bundesregierung vom 28.10.2020 schließen müssen, zu unterstützen. So soll der Fortbestand erleichtert werden. Zu den Maßnahmen gehören:

  • Gewährung einer Wirtschaftshilfe, die bis zu 75 % des Umsatzes des Vorjahresmonats erfasst,
  • Leistungen der Überbrückungshilfe sollen verlängert und für die hauptbetroffenen Wirtschaftsbereiche verbessert werden,
  • KfW-Schnellkredite sollen für Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigte geöffnet werden,
  • Die Regelungen sollen unter anderem für Unternehmen, Selbstständige und Soloselbstständige gelten; insbesondere auch in der Kultur- und Veranstaltungswirtschaft.

Thüringen hat zu diesem Beschluss eine Protokollnotiz abgegeben, in der weitere Erwartungen an den Bund formuliert sind:

  • Feststellung einer nationalen Gesundheitsnotlage;
  • Anpassung des Infektionsschutzgesetzes;
  • wissenschaftlich-evidenzbasierte Maßnahmen zur Eindämmung;
  • steuerliche Unterstützung des Bundes.

Thüringen plant, die beschlossenen Maßnahmen dem Parlament in einer Sondersitzung zur Genehmigung vorzulegen. Deren Termin steht derzeit nicht fest, die Zustimmung gilt als sicher.


Quelle:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/buerokratieabbau/videokonferenz-der-bundeskanzlerin-mit-den-regierungschefinnen-und-regierungschefs-der-laender-am-28-oktober-2020-1805248

BMF: Ab­mil­de­rung der zu­sätz­li­chen Be­las­tun­gen durch die Co­ro­na-Kri­se für Ar­beit­neh­mer

BMF: Ab­mil­de­rung der zu­sätz­li­chen Be­las­tun­gen durch die Co­ro­na-Kri­se für Ar­beit­neh­mer

Steu­er­be­frei­ung für Bei­hil­fen und Un­ter­stüt­zun­gen

Neufassung des BMF-Schreibens vom 9. April 2020 – BStBl I S. 503

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 (BStBl I S. 503) nach Einfügung des § 3 Nummer 11a in das Einkommen-steuergesetz mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385) wie folgt neu gefasst: Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Dezember 2020 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nummer 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Voraussetzung ist, dass die Beihilfen und Unterstützungen zur Abmilderung der zusätzlichen Belastungen durch die Corona-Krise und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Die steuerfreien Leistungen sind im Lohnkonto aufzuzeichnen.

§ 3 Nummer 11a EStG ist gegenüber § 3 Nummer 11 EStG „lex-specialis“ und hat damit Vor-rang. Andere Steuerbefreiungen, Bewertungsvergünstigungen oder Pauschalbesteuerungs-möglichkeiten (wie z. B. § 3 Nummer 34a, § 8 Absatz 2 Satz 11, § 8 Absatz 3 Satz 2 EStG) bleiben hiervon unberührt und können neben der hier aufgeführten Steuerfreiheit nach § 3 Nummer 11a EStG in Anspruch genommen werden.

Arbeitgeberseitig geleistete Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind nach § 3 Nummer 28a EStG in der Fassung des Corona-Steuerhilfegesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. IS. 1385) unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung - West oder Ost) begünstigt und fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 11a EStG. Zuschüsse, die der Arbeitgeber als Ausgleich zum Kurzarbeitergeld wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze (in der Rentenversicherung -West oder Ost) leistet, fallen weder unter die Steuerbefreiungen des § 3 Nummer 11, Nummer 11a noch unter § 3 Nummer 2 Buchstabe a EStG. Dieses Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 – BStBl I S. 503 –. Es wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

BMF-Schreiben vom 26.10.2020 - Download (pdf, 40 kb)

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Freistaat Thüringen verlängert zusätzliche Hilfen für Soloselbständige und Dienstleistungsbranche

Dienstleistungsunternehmen und Soloselbständige erhalten in Thüringen über die Überbrückungshilfe des Bundes hinaus auch weiterhin zusätzliche Unterstützung des Landes, teilte Thüringens Wirtschaftsminister Wolfgang Tiefensee heute mit. 

Anträge können über die zentrale, bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden. Alle Informationen zum Programm und den Thüringer Extras gibt es unter www.aufbaubank.de/foerderprogramme/ueberbrueckungshilfe-II.

„Wir führen die Landeshilfe für Soloselbstständige zwischen September und Dezember 2020 für jeden dieser Monate mit je 1.180 Euro monatlichem Zuschuss zu den Lebenshaltungskosten fort“, so Minister Tiefensee. Die bisherige Begrenzung auf maximal zwei Monate entfällt damit. Auch die Landeshilfen für besonders betroffene Dienstleistungsbereiche – z.B. Hotel- und Gaststättenbetriebe, Tourismus- und Reiseanbieter, Veranstalter und Messedienstleister usw. – werden fortgesetzt. Betriebliche Fixkosten für die Monate September bis Dezember werden für diese Unternehmen nicht erst ab einem Umsatzrückgang von 30 Prozent, sondern bereits ab 20 Prozent Umsatzrückgang im jeweiligen Fördermonat anteilig erstattet. Damit wird in Thüringen einer größeren Zahl an Unternehmen die Förderung aus der Überbrückungshilfe II ermöglicht. Zur Finanzierung dieser Angebote werden die weiterhin bereitstehenden Mittel des Corona-Sondervermögens genutzt.

Die beiden Fördermaßnahmen des Landes stellen eine Ergänzung der Corona-Überbrückungshilfe des Bundes dar, die am 21. Oktober gestartet ist. Die Überbrückungshilfe II schließt an die Corona-Überbrückungshilfe I (für die Monate Juni bis August) an, deren Beantragungsfrist am 9. Oktober geendet hatte. Aus der Überbrückungshilfe I haben nach aktuellem Stand in Thüringen insgesamt 2.600 Unternehmen und Soloselbständige eine finanzielle Unterstützung zur Bewältigung der Corona-Folgen erhalten. Dafür wurden rund 22,3 Millionen Euro zugesagt. Insgesamt sei die Nachfrage nach den Fördermitteln deutlich verhaltener ausgefallen als bei der Corona-Soforthilfe in der ersten Jahreshälfte, sagte Tiefensee. Für die Überbrückungshilfe II hätten die Länder – darunter Thüringen – aber erhebliche Verbesserungen erreichen können, so der Minister: „Der Bund hat sich hier auch auf Druck Thüringens deutlich bewegt und die Überbrückungshilfe in mehreren Punkten nachgebessert.“

Dies betrifft unter anderem:

  • eine flexiblere und vor allem niedrigere Eintrittsschwelle (antragsberechtigt sind künftig alle Unternehmen, die im Durchschnitt der Monate April bis August einen Umsatzeinbruch von 30 Prozent oder von maximal 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten dieses Zeitraums nachweisen können);
  • die Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 bzw. 15.000 Euro – Unternehmen können jetzt unabhängig von der Unternehmensgröße eine Förderung von bis zu 50.000 Euro pro Monat, maximal also 200.000 Euro, erhalten; 
  • die Erhöhung der Fördersätze (z.B. 90 Prozent [bisher: 80 Prozent] Kostenerstattung ab 70 Prozent Umsatzeinbruch; 60 Prozent [bisher 50 Prozent] Kostenerstattung bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent; 40 Prozent Kostenerstattung bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent [bisher Schwelle von 40 Prozent]); 
  • die Erhöhung der Personalkostenpauschale von 10 auf 20 Prozent sowie
  • die Tatsache, dass bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein sollen.

„Damit werden die Konditionen der Überbrückungshilfe erheblich verbessert und die Förderung insgesamt ausgeweitet“, sagte Tiefensee. „Davon profitieren viele mittelständische Unternehmen, Soloselbständige und Freiberufler.“ Die Überbrückungshilfe des Bundes steht Unternehmen aus allen Branchen offen, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind.

Quelle: https://www.aufbaubank.de/Infothek/Aktuelles/Land-verlaengert-zusaetzliche-Hilfen-fuer-Soloselbstaendige-und-Dienstleistungsbranche

Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe I sind noch bis 30.11.2020 möglich

Im Falle eines gestellten und noch nicht beschiedenen Antrags ist es möglich, den Antrag im elektronischen Antragsverfahren zurückzuziehen. Der Antrag ist anschließend innerhalb der o.g. Antragsfrist neu zu stellen. Im Falle eines bereits beschiedenen oder teilbeschiedenen Antrags ist es möglich, über das elektronische Antragsverfahren einen begründeten Änderungsantrag zu stellen. Auf diesem Weg können beispielsweise zusätzliche förderfähige Kosten oder andere Informationen ergänzt werden, die voraussichtlich zu einer Erhöhung der Fördersumme führen werden. Der Änderungsantrag ist bis spätestens 30.11.2020 zu stellen. Die ursprünglich bis zum 30.10.2020 laufende Frist ist durch das BMWi nochmals verlängert worden. (vgl. FAQ-Katalog zur Überbrückungshilfe I , Frage 3.13)

Quelle: BMWi

Startschuss: Onlineportal zur Überbrückungshilfe II für KMU ist freigeschaltet

Unter dem bundeseinheitlichen Portal www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de können kleine und mittelständische Unternehmen (KMU)sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die durch die staatlichen Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfungbesonders stark von Umsatzeinbußen betroffen sind, ab sofort weitere Überbrückungshilfen beantragen. Sie werden ebenso wie die Hilfen der ersten Phase als Zuschuss zu den betrieblichen Fixkosten gewährt – allerdings mit einzelnen Verbesserungen bei den Antragsvoraussetzungen.

Der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) ruft alle Berufsangehörigen dazu auf, den hilfesuchenden Unternehmen weiterhin als Unterstützer im Antragsverfahren zur Seite zu stehen.Ebenso wie bei der Überbrückungshilfe I müssen auch bei der Überbrückungshilfe II die Umsatzrückgänge sowie die laufenden Fixkosten der antragstellenden Unternehmen im Rahmen des digitalisierten Antragsverfahrens dargelegt werden. Allerdings wurden die Grenzen bei den Umsatzrückgängen von bisher 60 % weiter abgesenkt: Antragsberechtigt sind jetzt bereits Unternehmen mit Umsatzrückgängen

  • von mindestens 50 % in zwei aufeinander folgenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • vonmindestens 30 % im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem entsprechenden Vorjahreszeitraum.

Erstattet werden maximal 50.000 Euro pro Monat, wobei der Zuschuss zu den monatlichen betrieblichen Fixkostenerhöht wurde:

  • 90 % (bisher 80 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 %;
  • 60 % (bisher 50 %) der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang zwischen 50 % und 70 % und 
  • 40 % der Fixkosten bei einem Umsatzrückgang von mehr als 30 % (bisher mehr als 40 % im Vergleich zum Vorjahresmonat).

Außerdem wurde die Schwelle, wonach KMU mit bis zu 5 Beschäftigten maximal 9.000 Euro und mit bis zu 10 Beschäftigten maximal 15.000 Euro erhalten können, wurde ersatzlos gestrichen und die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kostenauf 20% erhöht. Schließlich sollen bei der Schlussabrechnung künftig nicht nur Rückforderungen, sondern auch Nachzahlungen möglich sein.Die Anträge können bis zum 31.12.2020 gestellt werden. Eine erneute Registrierung für Berater, die bereits im Rahmen der ersten Phase der Überbrückungshilfe erfasst wurden, ist nicht erforderlich. Detaillierte Informationen zur Antragsberechtigung und zum Bewilligungsverfahren sind auf der Webseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi) abrufbar. Dort findet sich ebenfalls ein umfangreicher FAQ-Katalog zu häufig gestellten Fragen, an dem die berufsständischen Organisationen mitgearbeitet haben. Eine zusätzliche DStV-Information zur Überbrückungshilfe bietet ergänzende Hinweise für den Berufsstand sowie Links zu den zuständigen Bewilligungsstellen der Länder. Sie ist unter www.dstv.de in der Rubrik Praxistipps abrufbar.

Corona: Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung

Die Zweite Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung - 2. KugBeV - wurde am 19. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht: https://www.bgbl.de


Die Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, wird auf 24 Monate, längstens bis zum 31. Dezember 2021 verlängert.


Sobald die weiteren beschlossenen Änderungen rund um das Kurzarbeitergeld im Bundesgesetzblatt verkündet sind, werden wir Ihnen die von der BDA überarbeiteten FAQ zum Kurzarbeitergeld zukommen lassen. Mit nachstehendem Link übersenden wir Ihnen bereits jetzt eine grafische Darstellung der verschiedenen Corona-Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld, wie sie vom Bundeskabinett beschlossen wurden:
http://www.vwt.de


Die Veröffentlichung der Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und des Beschäftigungssicherungsgesetzes im Bundesgesetzblatt steht noch aus.

Quelle: VWT e.V.

Telefonische Krankschreibung

Wegen der Corona-Lage ist den kommenden zweieinhalb Monaten erneut eine telefonische Krankschreibung möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschloss angesichts der bevorstehenden Erkältungs- und Grippesaison am 15.10.2020 eine ab 19.10.2020 geltende Ausnahmeregelung. Der G-BA ist mit Vertretern von Ärzten, Kliniken und gesetzlichen Krankenkassen besetzt. Er ist das höchste Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen.

Laut  Beschluss können vorerst befristet bis zum Jahresende Patientinnen und Patienten mit leichten Atemwegserkrankungen telefonisch bis zu sieben Kalendertage krankgeschrieben werden. Die niedergelassenen Ärzte müssen sich dabei persönlich vom Zustand der Patienten durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Die Krankschreibung kann einmal telefonisch um weitere sieben Tage verlängert werden.

Bundesweit waren telefonische Krankschreibungen bereits in der Anfangsphase der Pandemie möglich. Später war entschieden worden, diese nur noch abhängig vom Infektionsgeschehen auf Antrag regional und zeitlich befristet per Ausnahmeregelung zuzulassen. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung hatte sich zuletzt dafür starkgemacht, die Regelung angesichts steigender Corona-Infektionszahlen im Herbst und Winter wieder auszudehnen. Das Instrument habe die Praxen bereits im März und April erheblich entlastet.

Quelle: Spiegel.de

Rückzahlung von Corona-Soforthilfen

Soforthilfeprogramm von Bund und Land

Der einmalige Zuschuss der Länder in Form der Corona-Soforthilfe wurde auf Antrag für 3 Monate an die Unternehmer ausgezahlt und dient länderabhängig zumeist ausschließlich der Deckung des Betriebsbedarfs der Unternehmer. Die Hilfe von bis zu 9.000 EUR bzw. 15.000 EUR (länderabhängig) soll hierbei aber nicht den Lebensunterhalt des Unternehmens decken oder die im Rahmen des Kurzarbeitergeldes erstattungsfähigen Personalkosten. Auch Umsatzeinbußen sollen durch die Förderung nicht ausgeglichen werden und eine Überkompensation, z.B. durch die Inanspruchnahme verschiedener Förderungen, nicht erfolgen. Die einzelnen Zugangsvoraussetzungen können länderabhängig von einander abweichen.

Praxis-Hinweis: Verpflichtung zur Rückzahlung der Corona-Soforthilfe?

Zwar handelt es sich bei der Corona-Soforthilfe um eine nichtrückzahlbare Transferleistung für die Unternehmer, erfolgte die Bewilligung jedoch grundlos oder unter falschen Voraussetzungen, ist der Unternehmer zur (Teil-)Rückzahlung verpflichtet. Auf die Rückzahlungsverpflichtungzu viel erhaltener Soforthilfen verweisen auch die Länder und deren Landesbanken.

Unternehmer müssen daher zwingend den tatsächlichen Liquiditätsbedarf und die Erfüllung der Voraussetzungen prüfen und ggf. zu viel erhaltene Zuschüsse an die Landesbanken zurückzahlen.

Wer ist von einer Rückzahlung betroffen?

Die schnelle Antragsbewilligung und Zuschusszahlung in den ersten Monaten ließ kaum Raum für eine detaillierte Antragsprüfung, sodass oftmals direkt der Förderhöchstbetrag ausgezahlt wurde. Dies ist ein möglicher Grund, der eine Rückzahlung der Soforthilfe erforderlich machen kann. Weitere Gründe sind z. B. schnellerer Umsatzanstieg als ursprünglich geschätzt, geringerer Liquiditätsbedarf als seinerzeit geschätzt, Doppelerhalt der Förderung bei nur einem Antrag aufgrund technischer Probleme, Überkompensation, unberechtigte Beantragung aufgrund fehlerhafter Einschätzung der Antragsvoraussetzungen.

Liegen einer oder mehrere Gründe vor, sollten Unternehmer zeitnah aktiv werden und eine Rückzahlung der zu viel erhaltenen Gelder veranlassen.

Wer prüft die Rückzahlungsverpflichtung? Wer muss aktiv werden?

Auch wenn im Rahmen der Antragstellung die Voraussetzung durch die bewilligende Stelle seinerzeit nicht (voll-)umfänglich geprüft wurden, ist regelmäßig auch noch im Nachhinein eine Prüfung der Antragsinhalte und -berechtigung möglich. Auch soll die Prüfung einer möglichen Überkompensation z.B. im Rahmen der Steuererklärungen der Unternehmer 2020 erfolgen.

Grundsätzlich ist aber jeder Antragstellende selbst verpflichtet, zu prüfen, ob er sich in einer existenzbedrohenden Wirtschaftslage durch die Corona-Krise befindet und wie hoch sein tatsächlicher Liquiditätsbedarf ist. Bei Unstimmigkeiten hat er unverzüglich eine ggf. notwendige (Teil-)Rückzahlungsverpflichtung bei der bewilligenden Stelle zu melden und eine (Teil-)Rückzahlung an diese vorzunehmen.

In vielen Fällen wird in der Praxis aber auch der Steuerberater eine mögliche Überzahlung der Soforthilfe z.B. aufgrund von geringerem Liquiditätsbedarf für seine Mandanten im Blick behalten und auf eine mögliche Rückzahlungsverpflichtung hinweisen. Unternehmer sollten hier in jedem Fall den Kontakt zu ihrem Steuerberater suchen und diesen um Unterstützung bei der Ermittlung/Zusammenstellung der notwendigen Zahlen bitten.

Wie erfolgt die Rückzahlung?

Wie bei der Antragstellung und deren Voraussetzungen selbst, kann es auch bei der Abwicklung ggf. notwendiger Rückzahlungsverpflichtungen zu unterschiedlichen Voraussetzungen/Abläufen je nach Bundesland kommen. So bieten einige Bundesländer im Internet Formulare für die Prüfung des tatsächlichen Liquiditätsbedarf und die Meldung ggf. notwendiger Rückzahlungen für die Unternehmer an. In anderen Ländern (z.B. Brandenburg) genügt die Schilderung des Sachverhalts und Mitteilung der Rückzahlung an die auszahlende Stelle mittels formlosem Schreiben.

Die Rückzahlung erfolgt in der Regel auf das auszahlende Konto der jeweiligen Landesbank unter der Angabe „Rückzahlung“, des Bescheiddatums sowie der Bescheidnummer.

Konsequenzen wenn eine freiwillige Rückzahlung nicht erfolgt?

Wird der Antragsteller selbst nicht aktiv und zahlt ggf. zu viel erhaltene Corona-Soforthilfe nicht zurück, kann ein unberechtigter Bezug weitreichende Folgen für ihn haben. Neben der Rückforderung der zu Unrecht bezogenen Förderbeträge kann eine Verzinsung dieser erhoben werden. Aber auch die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen sollten nicht unterschätzt werden.

Stellt die Behörde im Rahmen einer Nachprüfung fest, dass der Antragsteller ganz oder teilweise unberechtigt Corona-Soforthilfe bezogen hat, kann der Verdacht auf Subventionsbetrug gegeben sein mit der Folge der Einleitung eines Strafverfahrens. Auch gewerberechtliche Konsequenzen (z.B. Gewerbeuntersagung) können begründet werden und die Haftung der Geschäftsführung nach § 130 OWiG drohen.

Neben Informationen von Bund und Ländern stehen die Landesbanken den Antragstellern regelmäßig als Ansprechpartner zur Verfügung. Als Unterstützung bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen sollten die Antragssteller aber auch nicht die Kontaktaufnahme mit ihrem Steuerberater scheuen. Zwar darf dieser in verschiedenen Bundesländern die Antragstellung und Abwicklung seiner Mandanten nicht direkt begleiten/übernehmen, aber er kann bei der Aufbereitung des Zahlenwerks unterstützen und Fragen beantworten.

Quelle: www.haufe.de l Haufe Online Redaktion

Frist zur Überbrückungshilfe I endet am 09.10.2020

Die Frist ist damit letztmalig nochmals um neun Tage verlängert worden. Mit diesem Schritt reagiert das BMWi auf die in den letzten Tagen sehr stark gestiegenen Antragszahlen. Mit der Verlängerung soll ein Antragsstau zum Fristende vermieden und es den Antragstellern erleichtert werden, ihre Anträge rechtzeitig einzureichen. Die Registrierung als prüfender Dritter ist ebenfalls weiterhin möglich. Allerdings sollte bei einer Registrierung mit PIN-Brief eine Postlaufzeit von drei Tagen einkalkuliert werden. Zuvor war die Frist auf Betreiben des DStV bereits um einen Monat bis zum 30.09.2020 verlängert worden.

Über­brückungs­hil­fe wird ver­län­gert, aus­ge­wei­tet und ver­ein­facht

Die Überbrückungshilfe wird in den Monaten September bis Dezember fortgesetzt. Dabei werden die Zugangsbedingungen abgesenkt und die Förderung ausgeweitet. Das Hilfsprogramm unterstützt kleine und mittelständische Unternehmen sowie Soloselbstständige und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, mit nicht-rückzahlbaren Zuschüssen zu den betrieblichen Fixkosten. Je nach Höhe der betrieblichen Fixkosten können Unternehmen für die vier Monate bis zu 200.000 Euro an Förderung erhalten. 

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Die Verlängerung der Überbrückungshilfe bis zum Jahresende ist ein wichtiges Signal an die Unternehmen und Branchen, die angesichts der Corona-Pandemie um ihre wirtschaftliche Existenz kämpfen. Wir lassen gerade die Unternehmen, die durch behördliche Anordnungen oder Hygiene- und Abstandsregeln weiter geschlossen sind oder nur mit halber Kraft fahren können, nicht allein. Ich freue mich besonders, dass es gelungen ist, im verlängerten Programm höhere Förderbeträge für kleine und Kleinstunternehmen durchzusetzen. Die Begrenzung der Förderung für Unternehmen bis zehn Beschäftigte auf maximal 15.000 Euro wird gestrichen. Höhere Fördersätze gibt es auch für Unternehmen, die weiterhin praktisch vollständig still liegen, wie zum Beispiel die Veranstalter- oder Schaustellerbranche. Gute Nachrichten auch für Unternehmen, die zwar wieder geöffnet sind, aber dauerhaft mit reduzierter Kapazität fahren müssen, wie zum Beispiel Gastronomie oder Einzelhandel. Künftig können bereits Unternehmen, deren Umsatz um 30 % gegenüber dem Vorjahr eingebrochen ist, Überbrückungshilfe beantragen.“

 

„Wir tun alles, damit wir gemeinsam gut durch die Pandemie kommen und schnell wieder voll durchstarten können. Entscheidend dafür sind die Überbrückungshilfen. Deshalb bauen wir sie deutlich aus. Die Überbrückungshilfe wird verlängert, ausgeweitet und vereinfacht. Wir übernehmen jetzt sogar bis zu 90 Prozent der Fixkosten. Das sind gute Nachrichten für alle Unternehmen, die besonders von der Krise gebeutelt sind. Die Verbesserungen kommen besonders kleinen und mittelständischen Firmen und ihren Beschäftigten zugute. Die Überbrückungshilfen sind teuer, aber Nichtstun wäre viel teurer. Deshalb ist gute Krisenpolitik auch gute Haushaltspolitik.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz

 

Bundesinnenminister Horst Seehofer: „Die Corona-Krise fordert uns alle in besonderem Maße. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe ist ein sinnvoller Schritt, mit dem wir die Bürgerinnen und Bürger weiterhin unterstützen. Mit dem vollständig digitalisierten Verfahren erleichtern wir den Zugang zum Antrag – ohne Ausdruck, ohne Postversand, ohne Amtsbesuch. Die Digitalisierung der Verwaltung ist ein wichtiger Baustein, wie wir diese Krisensituation meistern können. Dass wir den Antrag zur Überbrückungshilfe in nur drei Wochen vollständig digital entwickelt haben zeigt, dass wir der Aufgabe Digitalisierung gewachsen sind und schnell hochwertige, nutzerfreundliche Online-Lösungen bereitstellen können.“

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium der Finanzen haben sich darauf verständigt, wie das Programm in den nächsten Monaten fortgeführt werden soll. Es bleibt dabei, dass die Überbrückungshilfe für Unternehmen aus allen Branchen offen steht, die durch die Corona-Krise besonders betroffen sind. Um besonders die Unternehmen, bei denen das Geschäft durch behördliche Einschränkungen oder Hygiene- und Abstandsregeln immer noch stark beeinträchtigt ist, noch besser zu erreichen, werden folgende Änderungen am Programm vorgenommen: 

  1. Flexibilisierung der Eintrittsschwelle: Zur Antragstellung berechtigt sind künftig Antragsteller, die entweder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 % in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder
  • einen Umsatzeinbruch von mindestens 30% im Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum verzeichnet haben.
  1. Ersatzlose Streichung der KMU-Deckelungsbeträge von 9.000 Euro bzw. 15.000 Euro.
  2. Erhöhung der Fördersätze. Künftig werden erstattet
  • 90% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzeinbruch (bisher 80% der Fixkosten),
  • 60% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50% und 70% (bisher 50% der Fixkosten) und
  • 40% der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 30% (bisher bei mehr als 40% Umsatzeinbruch).
  1. Die Personalkostenpauschale von 10% der förderfähigen Kosten wird auf 20% erhöht.
  2. Bei der Schlussabrechnung sollen künftig Nachzahlungen ebenso möglich sein wie Rückforderungen.

Wie schon das laufende wird auch das neue Programm in einem vollständig digitalisierten Verfahren beantragt und bearbeitet werden können. Die Mittel dafür werden von dem für die Digitalisierung der Verwaltung federführenden Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bereitgestellt. Die Antragstellung erfolgt auch im neuen Verfahren über einen „prüfenden Dritten“ (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Rechtsanwalt), der das beantragende Unternehmen meist schon gut kennt. Dank dieser Vorprüfung können die Anträge zügig beschieden und die Hilfen schnell ausgezahlt werden. Die Antragsbearbeitung und die Auszahlung erfolgen wiederum über die Bewilligungsstellen der Bundesländer. 

Quelle: www.bundesfinanzminsterium.de

Bundesregierung beschließt Verlängerung der bestehenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesregierung hat am 16.09.2020 eine Verlängerung der bestehenden Regelungen zum Kurzarbeitergeld beschlossen. Die Umsetzung soll durch ein Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-19-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) sowie eine Ersten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung und eine Zweiten Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld erfolgen.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz muss noch im parlamentarischen Verfahren behandelt werden. Es soll gemeinsam mit den beiden genannten Verordnungen am 01.01.2021 in Kraft treten.

Das Beschäftigungssicherungsgesetz sieht folgende Regelungen vor:

  • Die Regelung zur Erhöhung des Kurzarbeitergeldes (auf 70/77 Prozent ab dem vierten Monat und 80/87 Prozent ab dem siebten Monat) wird bis zum 31.12.2021 verlängert für alle Beschäftigten, deren Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31.3.2021 entstanden ist.
  • Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen werden insoweit bis 31.12.2021 verlängert, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt.
  • Zudem wird der Anreiz, Zeiten des Arbeitsausfalls für berufliche Weiterbildung zu nutzen, dadurch weiter gestärkt, dass die für diese Fälle geregelte hälftige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht mehr daran geknüpft wird, dass die Qualifizierung mindestens 50 Prozent der Zeit des Arbeitsausfalls betragen muss.

Die Erste Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung sieht folgende Regelungen vor:

  • Die Zugangserleichterungen (Mindesterfordernisse, negative Arbeitszeitsalden) werden bis zum 31.12.2021 verlängert für Betriebe, die bis zum 31.03.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer wird bis zum 31.12.2021 verlängert für Verleihbetriebe, die bis zum 31.12.2021 mit der Kurzarbeit begonnen haben.
  • Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wird bis 30.06.2021 verlängert. Vom 01.07.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis 30.06.2021 begonnen wurde.

Die Zweite Verordnung über die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld sieht folgende Regelung vor: Die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wird für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31.12.2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31.12.2021.

Erleichterung des Zugangs zur Grundsicherung verlängert

Das Bundeskabinett hat die vom Koalitionsausschuss am 25.08.2020 beschlossene Erleichterung aufgegriffen und die Erste Verordnung zur Änderung der Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung am 09.09.2020 beschlossen. Die Verlängerung bis zum 31.12.2020 umfasst die befristete Einschränkung der Vermögensprüfung, die befristete Anerkennung der tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie Vereinfachungen bei der Bewilligung vorläufiger Leistungen.

Quelle. BMAS

2. Phase der Überbrückungshilfe

Die 2. Phase der Überbrückungshilfe umfasst die Fördermonate September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können voraussichtlich ab Oktober gestellt werden.

Wichtig: Anträge für die 1. Phase der Überbrückungshilfe (Fördermonate Juni bis August 2020) müssen spätestens bis zum 30. September 2020 gestellt werden. Es ist nicht möglich, nach dem 30. September 2020 rückwirkend einen Antrag für die 1. Phase zu stellen.

Quelle: Thüringer Aufbaubank

Überbrückungshilfe – rückwirkende Antragstellung möglich

Antragstellende Steuerberater und Rechtsanwälte können Anträge auf Überbrückungshilfe nun im System zurückziehen, sollte sich nach dem Einreichen herausstellen, dass der Antrag fehlerhaft oder unvollständig gestellt wurde. Das ist jedoch nur solange möglich, bis eine Bewilligung oder Ablehnung erfolgt ist. Im Anschluss kann ein neuer Antrag eingereicht werden.

Um doppelte Anträge zu vermeiden, sollte unbedingt von der neuen Möglichkeit des Zurückziehens vor dem Neueinreichen Gebrauch gemacht werden.

Hinweis: Die ISB selbst kann keine Änderungen am bereits gestellten Antrag vornehmen. Um Fehler zu korrigieren bleibt nur, den fehlerhaften Antrag zurück zu ziehen und einen neuen Antrag zu stellen.

Die ISB macht auch darauf aufmerksam, dass sich das Programm auf die Monate Juni, Juli und August bezieht und der Antrag nur einmalig bis zum 30. September 2020 gestellt werden kann. Die rückwirkende Antragstellung ist möglich, jedoch spätestens bis zum 30. September 2020.

Der Koalitionsausschuss hat beschlossen die Überbrückungsbeihilfe bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern. Einzelheiten zu dem Verfahren stehen noch nicht fest.

Quelle:Rundschreiben des StBV Rheinland-Pfalz v. 28.08.2020

Hilfe für Studierende verlängert

Studentinnen und Studenten steht die Möglichkeit offen, ein in der Startphase zinsloses Darlehen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen - auf Basis des langbewährten KfW-Studienkredits. Dies gilt sowohl für neue Antragsteller als auch für solche, die bis März 2021 bereits laufende Kredite ausgezahlt bekommen. Das zinslose Darlehen hat eine Höhe von bis zu 650 Euro im Monat und kann unbürokratisch online beantragt werden. Für die besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studentinnen und Studenten konnten den Studienkredit seit Juni beantragen. Darüber hinaus stellt das Bundesbildungsministerium dem Deutschen Studentenwerk 100 Millionen Euro für die Nothilfefonds der Studierendenwerke vor Ort bereit.

Ursprünglich war die Überbrückungshilfe als Zuschuss für die Monate Juni, Juli und August vorgesehen. Sie wird nun um einen weiteren Monat zu verlängert. Betroffene Studierende können den Zuschuss auch für den September bei ihrem Studierendenwerk vor Ort online beantragen.

Quelle: Pressemitteilung BMBF

Regierungskoalition beschließt weitere Corona-Hilfen

Die Beschlüsse in der Übersicht

Insolvenzrecht

Bis Ende des Jahres wird die Regelung über die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht für den Antragsgrund der Überschuldung weiter ausgesetzt.

Kinderkrankengeld

Gesetzlich Versicherten stehen für 2020 wegen der Corona-Krise mehr Krankentage zur Betreuung ihrer Kinder zur Verfügung. Für Elternpaare soll das Kinderkrankengeld für jeweils fünf weitere Tage und für Alleinerziehende für zusätzliche zehn Tage gewährt werden.

Kurzarbeitergeld

Die derzeitigen Regelungen zum Kurzarbeitergeld werden bis Ende 2021 verlängert.

Pflegeunterstützungsgeld

Wer coronabedingt Angehörige pflegt oder Pflege neu organisieren muss, kann in diesem Jahr bis zu 20 Arbeitstage der Arbeit fernbleiben. Das Pflegeunterstützungsgeld kann ebenfalls bis zu 20 Arbeitstage in Anspruch genommen werden, wenn die Pflege aufgrund von Corona-bedingten Versorgungsengpässen zu Hause erfolgt.

Überbrückungshilfen

Die Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Betriebe werden bis Ende des Jahres verlängert. Das Programm war bisher bis Ende August befristet. Für die Zuschüsse hatte der Bund 25 Milliarden Euro eingeplant.

Grundsicherung

Von der Krise besonders betroffene Künstler, Kleinselbstständige und Kleinunternehmer sollen erleichterten Zugang zur Grundsicherung erhalten. Dazu sollen beim Schonvermögen großzügigere Regelungen gelten. Auch der wegen der Corona-Krise erleichterte Zugang zur Grundsicherung insgesamt soll verlängert werden - bis Ende 2021.

Förderprogramm für Klimaanlagen

Es soll ein auf 2020 und 2021 befristetes Förderprogramm in Höhe von 500 Millionen Euro zur Corona-gerechten Umrüstung von Klimaanlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten finanziert werden.

Quelle: tagesschau.de

Freistaat legt „Thüringer Zukunftsfonds“ auf

Kapitalspritze für die Thüringer Wirtschaft: Mit dem „Thüringer Zukunftsfonds“ (TZF) unterstützt das Land ab sofort innovative Start-ups und Unternehmen mit guten Wachstumsaussichten, die aufgrund der Corona-Krise in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sind.

„In der momentanen Situation halten sich viele private Wagniskapitalgeber mit dringend notwendigen Neu- und Folgeinvestitionen zurück, so dass gerade für junge, innovative Firmen nicht genügend Beteiligungskapital zur Verfügung steht“, sagte Wirtschaftsminister Tiefensee. Das Wirtschaftsministerium habe sich deshalb in enger Abstimmung mit der Stiftung Thüringer Beteiligungskapital (ThüB) entschlossen, den TZF aufzulegen, um diese Finanzierungslücke zu schließen.

Der TZF wird durch die ThüB als revolvierender Fonds aufgelegt – d.h. Erträge aus den Investments fließen in das Fondvermögen zurück und können für weitere Investments eingesetzt werden. Über den Zukunftsfonds bietet das Land für Unternehmen jeder Größe offene und stille Beteiligungen bis zu einer Höhe von maximal fünf Millionen Euro sowie Darlehen und Nachrangdarlehen bis maximal zwei Millionen Euro an. Der Fonds ist Anfang August gestartet, die Investitionsphase läuft bis Ende 2021, die Fondslaufzeit endet Mitte 2028.

Mit dem „Thüringer Zukunftsfonds“ erweitert das Land sein Unterstützungsinstrumentarium für die durch die Corona-Pandemie schwer getroffene Thüringer Wirtschaft. Das Fondsmanagement für den TZF liegt bei der bm|t beteiligungsmanagement thüringen gmbh, der Beteiligungstochter der Thüringer Aufbaubank. Mehr Informationen und Ansprechpartner finden sich dort unter https://www.bm-t.de/investments/ bzw. https://www.bm-t.de/team/.

Quelle: https://wirtschaft.thueringen.de/ministerium/presseservice/detailseite/land-legt-thueringer-zukunftsfonds-auf

SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Das BMAS hat die neue SARS-CoV2 Arbeitsschutzregel zur Bekanntmachung im Gemeinsamen Ministerialblatt freigegeben. Sie tritt im August 2020 in Kraft. Sie konkretisiert für den Zeitraum der Corona-Pandemie die zusätzlich erforderlichen Arbeitsschutzmaßnahmen für den betrieblichen Infektionsschutz und die im SARS-CoV-2 Arbeitsschutzstandard bereits beschriebenen allgemeinen Maßnahmen.

https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexte-und-Technische-Regeln/Regelwerk/AR-CoV-2/pdf/AR-CoV-2.pdf?__blob=publicationFile&v=6

Bundesprogramm „Ausbildungsplätze sichern“: Antragsformulare bei der BA jetzt veröffentlicht

Die erste Förderrichtlinie zu vier von fünf Maßnahmen des Bundesprogramms „Ausbildungsplätze sichern“ ist seit dem 31. Juli 2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht. 

Für das Programm Ausbildungsplätze stehen 500 Mio. € zur Verfügung, 150 Mio. € im Jahr 2020 und 350 Mio. € im Jahr 2021. Das Programm tritt zum 1. August 2020 in Kraft. Antragstellungen bei der Bundesagentur für Arbeit (BA), die das Programm verwaltet, sind damit ab jetzt möglich. Die Förderung nach der neuen  Richtlinie umfasst vier Förderbereiche. Angesichts der Corona-Krise sollen kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit bis zu 249 Mitarbeitern, die ausbilden, unterstützt werden mit

  1. einer „Ausbildungsprämie“ bei Erhalt des Ausbildungsniveaus der vergangenen drei Jahre (2.1) in Höhe von 2.000 € für jede neu begonnene Berufsausbildung
  2. einer „Ausbildungsprämie plus“ bei Erhöhung des Ausbildungsniveaus im Vergleich zu den vergangenen drei Jahren (2.2) in Höhe von 3.000 € für jede zusätzliche neu beginnende Berufsausbildung
  3. einem „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit während der Ausbildung (2.3) in Höhe von 75 % der gezahlten Ausbildungsvergütung (Arbeitgeber-Brutto)
  4. einer Übernahmeprämie (Übernahme von Auszubildenden bei pandemiebedingter Insolvenz des bisherigen Ausbildungsunternehmens) (2.4) in Höhe von 3.000 €

Es gelten folgende Fristen:

Die Prämien zu den Maßnahmen 1 und 2 können ab 1. August für Ausbildungsverhältnisse beantragt werden, die im Zeitraum 1. August 2020 bis 15. Februar 2021 beginnen; mit der Ausdehnung des zunächst bis zum 1. Januar begrenzten Zeitraums um 6 Wochen wurde eine der Forderungen zum Programm erfüllt. Ob der Ausbildungsvertrag vor oder nach dem 1. August 2020 abgeschlossen wurde oder wird, spielt keine Rolle, der Vertrag muss bei Antragstellung vorliegen. Die Frist für die Antragstellung zu den Maßnahmen 1 und 2 endet jeweils drei Monate nach Ende der sechsmonatigen Probezeit des Auszubildenden, sie reicht also weit ins Jahr 2021 hinein. Die Auszahlung der Prämien zu den Maßnahmen 1, 2 und 4 erfolgt jeweils nach Ende der Probezeit.

Der Zuschuss zu Maßnahme 3 kann für die Monate August bis Dezember 2020 beantragt werden. Die Übernahmeprämie nach Maßnahme 4 kann ausschließlich für Ausbildungsverträge beantragt werden, die im Zeitraum August bis Dezember 2020 abgeschlossen werden.

Der Link zu den Antragsformularen für die drei aktuellen Förderbereiche dieses Programms ist auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit (BA) zu finden, die für die Umsetzung verantwortlich ist:

  •  „Ausbildungsprämie/Ausbildungsprämie plus“ bei Erhalt oder Erhöhung des  Ausbildungsniveaus
  • „Zuschuss zur Ausbildungsvergütung“ zur Vermeidung von Kurzarbeit und
  • „Übernahmeprämie“ (bei pandemiebedingter Insolvenz):

https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern

Sie finden dort neben den Antragsformularen auch jeweils die Formulare für die notwendigen Bescheinigungen der zuständigen Stelle (z. B. Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer) zur Bestätigung der Eintragung der zu fördernden Auszubildenden in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse bei den Kammern bzw. im Fall der Ausbildungsprämie/plus zusätzlich zur Bescheinigung der Anzahl der in den vergangenen drei Jahren eingetragenen Ausbildungsverhältnisse eines Betriebes, die dem Förderantrag bei der BA hinzuzufügen sind.

Die Antragstellung ist ab sofort möglich. Die Auszahlung erfolgt jeweils nach Ende der vertraglich vereinbarten Probezeit der Auszubildenden, die laut BBiG einen Monat beträgt und auf bis zu vier Monate verlängert werden kann.

Nähere Informationen finden Sie auch in der vom BMAS zusammengestellten Handreichung mit Fragen und Antworten zum Programm:

https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/Thema-Aus-Weiterbildung/faq-bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Quelle: VWT e.V.

Antragsfrist für die Überbrückungshilfe bis zum 30. September 2020 verlängert

Die Frist zur Beantragung der Überbrückungshilfe für KMU, die durch die Corona-Krise Umsatzeinbrüche zu verzeichnen haben, wird bis zum 30.9.2020 verlängert. Dies teilte das zuständige BMWi mit.

Anwaltschaft zur Beantragung der Überbrückungshilfe zugelassen

Nach beharr­lichem Engagement des Deutschen Anwaltvereins bestätigte das Bundes­wirt­schafts­mi­nis­terium: Das BMWi beabsichtigt, neben Steuer­be­ratern, Wirtschafts­prüfern und vereidigten Buchprüfern auch Rechts­an­wäl­tinnen und Rechts­anwälte als Antrag­steller für Unternehmen zuzulassen. Das BMWi arbeitet an der technischen Umsetzung. In Kürze sollen auch Anwältinnen und Anwälte die Überbrü­ckungshilfe für ihre Mandanten über die bundesweite Online-Plattform des BMWi beantragen können. Zu Informa­tionen zur Überbrü­ckungshilfe: https://www.ueberbru­eckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Home/home.html

Aktualisierte FAQ zur Überbrückungshilfe veröffentlicht

Das Bundeswirtschaftsministerium hat den FAQ-Katalog zur Corona-Überbrückungshilfe aktualisiert. Zu den Änderungen zählt u. a. die Ergänzung der Umsatzdefinition (Unterpunkt 1.3) .

https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/faqlist.html

Erleichterungen bei Offenlegungen nach HGB und Vollstreckungsmaßnahmen

Vor dem Hintergrund der beschlossenen Lockerungen der coronabedingten Einschränkungen auf Bundes- und Landesebene sowie der Rückkehr weiter Teile der Wirtschaft zu einem angepassten Normalbetrieb nimmt das Bundesamt für Justiz die Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren stufenweise wieder auf. Das Bundesamt für Justiz wird den betroffenen Schuldnern – bei entsprechender Glaubhaftmachung – aber auch weiterhin eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewähren. Sollten Sie von einer solchen Stundung Gebrauch machen wollen, setzen Sie sich bitte mit Ihrem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung, der eine entsprechende Einzelfallentscheidung treffen wird.

Quelle: Bundesjustizamt

Das Thüringer Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat am 17.07.2020 die geänderte Richtlinie zur Überbrückungshilfe in Kraft gesetzt sowie Vollzugshinweise veröffentlicht. ...

 

Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie wird nicht verlängert

Das BMAS hat entschieden, dass die COVID-19-Arbeitszeitverordnung nicht über den 31. Juli 2020 hinaus verlängert werden wird. Die Verordnung ist bis zum 31. Juli 2020 in Kraft, die Anwendung der Ausnahmeregelungen war allerdings nur bis Ende Juni 2020 zulässig. Die BDA hat gegenüber dem Bundesarbeitsministerium (BMAS) mehrfach für eine Verlängerung der Verordnung in der derzeitigen Lage geworben. Das Ministerium hat ihr nun mitgeteilt, dass es für die Verlängerung der Verordnung aufgrund der Entwicklung der COVID-19-Epidemie in Deutschland und der allgemeinen Lockerungen in den Ländern keine Notwendigkeit sieht. Stattdessen verweist das BMAS auf die Möglichkeit der Einzelfallzulassung von Ausnahmen durch die regionalen Arbeitsschutzbehörden.

Quelle: Verband der Wirtschaft Thüringens

BMWi veröffentlicht Leitfaden zur Überbrückungshilfe

Das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) hat einen Leitfaden zur Inanspruchnahme von Überbrückungshilfen für KMU herausgegeben.

Download Leitfaden

Überbrückungshilfe für KMU – Antragsberechtigung für Unternehmen mit saisonalen Schwankungen

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) informiert über eine Ergänzung im Hinblick auf die Antragsberechtigung von Unternehmen. Antragberechtigt sollen demnach auch folgende Unternehmen sein:

„Unternehmen, die aufgrund von starken saisonalen Schwankungen ihres Geschäfts, im April und Mai 2019 weniger als 5 % des Jahresumsatzes 2019 erzielt haben, können von der vorgenannten Bedingung des sechzigprozentigen Umsatzrückgangs freigestellt werden.“

Die Grundlagen für die Überbrückungshilfe (Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern und Vollzugshinweise) wurden entsprechend angepasst, wie auch die FAQ des BMWi angepasst werden sollen.

Quelle: WPK

Überbrückungshilfe für KMU - Umsatzbegriff konkretisiert

Im neuen FAQ-Katalog der Bundessteuerberaterkammer mit Stand vom heutigen Tag wurden u. a. der Umsatzbegriff konkretisiert und die Frage zur Gesamtrechtsnachfolge beantwortet.

FAQ-Katalog

BMWi warnt vor gefläschten E-Mails im Zusammenhang mit Corona-Hilfen

Derzeit sind gefälschte E-Mails im Zusammenhang mit Corona-Hilfsmaßnahmen im Umlauf. Diese stammen von einem imaginären "Bundesamt für Krisenschutz und Wirtschaftshilfe (BAKWH)". Ein derartiges Bundesamt gibt es nicht. Die zugehörige veröffentlichte Webseite des Bundesamtes ist zwischenzeitlich nicht mehr abrufbar. Bitte vergewissern Sie sich, dass Sie keine Fake-Webseiten besuchen und reagieren Sie nicht auf E-Mails eines imaginären BAKWH.

https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird automatisch berücksichtigt

Mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz wurde der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende für die Jahre 2020 und 2021 von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben. Damit soll den Herausforderungen Rechnung getragen werden, denen sich Alleinerziehende auf Grund der eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie in besonderem Maße stellen mussten und müssen.

Für den Erhöhungsbetrag von 2.100 Euro kann auch ohne Antrag des Arbeitnehmers ein Freibetrag ermittelt werden. Die Thüringer Finanzämter werden bis Ende Juli diesen Freibetrag in die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale einpflegen bzw. zusätzlich zu einem bereits zuvor gebildeten Freibetrag berücksichtigen. Arbeitgeber werden die Erhöhung des Entlastungsbetrags beim individuellen Lohnsteuerabzug jedes betroffenen Arbeitnehmers unaufgefordert berücksichtigen. Betroffene Steuerpflichtige müssen also ihr Finanzamt nicht telefonisch kontaktieren oder einen entsprechenden Antrag stellen.

In den Bundesländern Brandenburg und Nordrhein-Westfalen wird der erhöhte Betrag ebenfalls ohne Antrag berücksichtigt.

Das Ministerium für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft hat die Thüringer Richtlinie "Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittelständische Unternehmen" veröffentlicht, die am heutigen 10.07.2020 in Kraft tritt.

 

Der überarbeitete FAQ-Katalog zur Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe ist veröffentlicht worden. ...

Corona-Überbrückungshilfe des Bundes gestartet

Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nun weitere Liquiditätshilfen erhalten. Die gemeinsame bundesweit geltende Antragsplattform www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de startet heute. Ab heute können sich u.a. Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, die für die Unternehmen die Anträge einreichen müssen, auf der Seite registrieren. Nach erfolgter Registrierung können in den nächsten Tagen die Anträge online gestellt werden. Die Auszahlungen an die Unternehmen können bereits im Juli erfolgen. Die Überbrückungshilfe ist ein wesentlicher Bestandteil des Konjunkturpakets, das die Bundesregierung auf den Weg gebracht hat, damit Deutschland schnell und mit voller Kraft aus der Krise kommt.

Weitere Informationen:

FAQ-Katalog zur Beantragung

Steuerberaterkammer Thüringen

Kurzinformation des BayLfSt zur temporären USt-Absenkung

Die bayerische Finanzverwaltung hat eine Kurz-Info zur befristeten Umsatzsteuersenkung veröffentlicht.

Download Kurzinformation

BMF-Schreiben zur befristeten Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zum 1. Juli 2020

Das Bundesfinanzministerium hat ein Anwendungsschreiben zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes für für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen erlassen:

Download BMF-Schreiben

Das Bundesfinanzministerium hat nach den Erörterungen mit den Bundesländern sein Anwendungsschreiben zur befristeten Absenkung des allgemeinen und ermäßigten Umsatzsteuersatzes zum 1. Juli 2020 veröffentlicht. ...

 

Bundestag und Bundesrat beschließen Zweites Corona-Steuerhilfegesetz

Der Bundestag hat das Zweites Corona-Steuerhilfegesetz in 2./3. Lesung am 29.06.2020 verabschiedet. Der Bundesrat hat in einer Sondersitzung am gleichen Tag zugestimmt. Das Gesetz kann nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet und danach im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2020/kw27-de-corona-steuerhilfegesetz-montag-701726

Bundesprogramm zur Sicherung von Ausbildungsplätzen

Die Bundesregierung hat die Eckpunkte für ein Hilfsprogramm für kleine und mittelgroße Ausbildungsbetriebe beschlossen, um durch die Corona-Pandemie bedrohte Ausbildungsplätze zu sichern. Insbesondere sollen Prämien für Ausbildungsbetriebe gewährt werden:

  • Betriebe, die besonders von der Corona-Pandemie betroffen sind, bekommen eine Prämie, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten. Konkret sollen sie für jeden für das Ausbildungsjahr 2020/2021 abge-schlossenen Ausbildungsvertrag eine Prämie in Höhe von 2.000 Euro erhalten.
  • Unternehmen, die ihr Ausbildungsplatzangebot erhöhen, soll eine Prämie in Höhe von 3.000 Euro für jeden gegenüber dem früheren Niveau zusätzlich abgeschlossenen Ausbildungsvertrag gezahlt wer-den.
  • Ausbildungsbetriebe, die ihre Aktivitäten auch in der Krise fortsetzen und für Auszubildende sowie deren Ausbilder keine Kurzarbeit anmelden, werden besonders unterstützt. Geplant ist eine Förderung von 75 Prozent der Brutto-Ausbildungsvergütung. Sie greift für jeden Monat, in dem der Betrieb einen Arbeitsausfall von mindestens 50 Prozent hat. Diese Unterstützung ist befristet bis zum 31. Dezember 2020.
  • Besonders gefördert werden Betriebe, die Auszubildende übernehmen, deren Unternehmen die Ausbil-dung pandemiebedingt übergangsweise nicht fortsetzen können. Für die Übernahme einer sogenannten Auftrags- oder Verbundausbildung erhält ein Betrieb eine Prämie in Höhe von 1.500 Euro. Überbetriebliche Berufsbildungsstätten oder andere etablierte Ausbildungsdienstleister werden mit 8.000 Euro unterstützt. Hier läuft die Befristung bis zum 30. Juni 2021.
  • Unternehmen, die Auszubildende von Betrieben übernehmen, die Insolvenz anmelden mussten, erhalten eine Prämie in Höhe von 3.000 Euro pro aufgenommenen Auszubildenden. Auch diese Unterstützung ist befristet bis zum 30. Juni 2021.

Das Bundesprogramm "Ausbildungsplätze sichern" sieht Maßnahmen von insgesamt 500 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen in den Jahren 2020 und 2021 vor. Gefördert werden Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten, die eine Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen oder in den bundes- und landesrechtlich geregelten praxisintegrierten Ausbildungen im Gesundheits- und Sozialwesen durchführen.
Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/ausbildungsplaetze-sichern-1763542

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Flyer zur Qualifizierung während der Kurzarbeit noch nicht aktualisiert. Fragen und Antworten zum Thema finden Sie zusammengefasst in der Übersicht. ...

Konjunkturprogramm NEUSTART KULTUR

Die Bundesregierung hat das bereits angekündigte Hilfspaket für die Kulturszene in Höhe von einer Milliarde Euro verabschiedet. Ziel sei es, Künstlerinnen und Künstlern schnellstmöglich wieder neue Beschäftigungsmöglichkeiten zu eröffnen. Kultureinrichtungen soll mit 250 Millionen Euro bei der Umsetzung z.B. von Hygienekonzepten, Online-Ticket-Systemen oder Belüftungssystemen geholfen werden. Bis zu 480 Millionen Euro sind geplant, um Kulturschaffende aus der Kurzarbeit zu holen und ihr Wirken zu finanzieren. Für die Schaffung digitaler Angebote stehen 150 Millionen Euro bereit. Mit 100 Millionen sollen coronabedingte Einnahmeausfälle ausgeglichen werden. Das Bundeskabinett hat am 17.06.2020 den Regierungsentwurf eines Zweiten Nachtrags zum Bundeshaushalt 2020 beschlossen, in dem die Mittel für „NEUSTART KULTUR“ enthalten sind. Die Verabschiedung des Nachtrags durch Bundestag und Bundesrat ist für Anfang Juli vorgesehen, der Start der Programme soll unmittelbar darauf erfolgen.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/aktuelles/bundeskabinett-beschliesst-milliardenhilfe-fuer-kultur-kulturstaatsministerin-gruetters-wir-setzen-auf-aufbruch-und-neuanfang--1761302

Verlängerung des vereinfachten Zugangs zur Grundsicherung

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sichert den Le-bensunterhalt, wenn Menschen aufgrund der Corona-Krise vorübergehend erhebliche Einkommenseinbußen erfahren und keine vorrangigen Hilfen greifen. Dies kann alle Erwerbstätigen betreffen, insbesondere aber Kleinunternehmer und sogenannte Solo-Selbständige. Hier wird infolge des Coronavirus ein erleichterter Zu-gang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende und zur Sozialhilfe gewährt.

Das Bundeskabinett hat die vereinfachten Zugangsbedingungen bis zum 30. September 2020 verlängert. Das heißt unter anderem: Die Vermögensprüfungen werden weiterhin nur sehr eingeschränkt durchgeführt und die tatsächlichen Aufwendungen für die Miete als angemessen anerkannt.

Quelle: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/zugang-grundsicherung-1760906

Kurzarbeitergeld wird unter bestimmten Voraussetzungen ab dem vierten und siebten Bezugsmonat erhöht

Das Gesetz zur weiteren Abfederung der sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie (Sozialschutzpaket II) wurde am 15. Mai 2020 im Bundesrat verabschiedet und am 28. Mai 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Enthalten sind darin auch Änderungen zur Höhe des Kurzarbeitergeldes. Bisher galt bereits bezüglich der Höhe des Kurzarbeitergeldes: Beschäftigte erhalten 60 Prozent des während der Kurzarbeit ausgefallenen Nettolohnes. Personen mit mindestens einem Kind bekommen 67 Prozent.

Neu hinzu kommt die Regelung zur stufenweisen Erhöhung des Kurzarbeitergeldes, die nun befristet bis zum 31.12.2020 gilt.

Die Erhöhung erfolgt in zwei Schritten, zum vierten und siebten Bezugsmonat. Das heißt, das Kurzarbeitergeld erhöht sich ab dem vierten Bezugsmonat auf 70 Prozent (beziehungsweise auf 77 Prozent für Personen mit mindestens einem Kind) und ab dem siebten Monat auf 80 Prozent (beziehungsweise 87 Prozent für Personen mit mindestens einem Kind)

Dieser erhöhte Leistungsanspruch setzt jedoch voraus, dass im jeweiligen Kalendermonat für die Person in Kurzarbeit ein Entgeltausfall von mindestens 50 Prozent vorliegt. Diese Voraussetzungen gelten für beide Erhöhungsstufen.

Zwei Dinge müssen dabei beachtet werden: In die Berechnung der Höhe des Kurzarbeitergeldes wird nicht der Betrieb, sondern die individuelle Bezugsdauer der jeweiligen Beschäftigten einbezogen. Und: Der Referenzmonat für die Berechnung der individuellen Bezugsdauer ist der März 2020. Das bedeutet, dass die Zählung von Bezugsmonaten mit dem Monat März 2020 beginnt. Monate vor diesem Referenzpunkt, in denen eine Person bereits Kurzarbeitergeld bezogen hat, bleiben unberücksichtigt. Das erhöhte Kurzarbeitergeld kann also frühestens ab Juni 2020 bezogen werden.

Weitere Informationen sind unter https://www.arbeitsagentur.de/m/corona-kurzarbeit/ abrufbar.

Quelle: Pressemitteilung