Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Corona-Pandemie: Unterstützung

Unser Wissen für Sie zusammengefasst

Gern stellen wir an dieser Stelle - laufend aktualisiert - allen Interessierten unsere Informationen zur Verfügung. Wir möchten damit die Arbeit der steuerberatenden Berufe als Berufsverband unterstützen. Unterstützen Sie uns sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen ganz praktisch, in dem Sie uns relevante Dokumente und Links zur Verfügung stellen, welche wir veröffentlichen können.

 

 

Um­set­zung des Kon­junk­tur­pa­kets - Mit Zu­ver­sicht und vol­ler Kraft aus der Kri­se

Die Bundesregierung hat heute mit dem Entwurf des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes wesentliche Entscheidungen des Konjunktur- und Zukunftspakets getroffen. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, um Deutschland aus der Corona-Krise zu führen.

Durch eine zielgerichtete Stärkung der gesamtwirtschaftlichen Nachfrage und eine Verbesserung der Angebotsbedingungen wird die Wirtschaftskraft Deutschlands gestärkt, das sichert Arbeitsplätze.

Die Bundesregierung hat die Eckpunkte des Koalitionsausschusses vom 3. Juni 2020 zu den steuerrechtlichen Maßnahmen aufgegriffen und innerhalb kürzester Zeit einen Gesetzentwurf zur Umsetzung vorgelegt. Daneben hat sich die Bundesregierung darauf verständigt, die Verjährungsfrist bei Steuerstrafsachen erheblich zu verlängern, damit sie noch wirksamer strafrechtlich verfolgt werden können.

Zu den Maßnahmen im Einzelnen:

Die Senkung der Umsatzsteuer wird dem Konsum einen kräftigen Impuls und der Konjunktur neuen Schub geben. Sie kommt besonders Beziehern von kleineren Einkommen zugute, die einen größeren Anteil ihres Einkommens für den Konsum ausgeben.

  • Die Umsatzsteuersätze werden befristet vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 auf 16 Prozent und der ermäßigte Satz von 7 auf 5 Prozent gesenkt. Die Finanzverwaltung wird alles daransetzen, die Anwendung der neuen Regelungen für die Unternehmen möglichst flexibel und praktikabel zu gestalten.
  • Der Bund übernimmt weitgehend die aus der Senkung der Umsatzsteuersätze im zweiten Halbjahr 2020 resultierenden Mindereinnahmen von geschätzten 19,6 Mrd. Euro und entlastet die Länder bereits im laufenden Jahr um 6 Mrd. Euro.

Familien mit Kindern und insbesondere Alleinerziehende wurden in Zeiten der Corona-Pandemie durch besondere Einschränkungen belastet. Ihnen wird mit dem Kinderbonus und der befristeten Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende geholfen.

  • Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird ein Kinderbonus von 300 Euro gewährt. Über den bereits im Familienentlastungsgesetz vom 29. November 2018 enthaltenen Förderschwerpunkt für Familien (spürbare Anhebung des Kindergeldes und des Kinderfreibetrages) hinaus wird das Kindergeld um einen Einmalbetrag von 300 Euro (Kinderbonus 2020) erhöht. Die Auszahlung erfolgt aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung grundsätzlich in zwei gleichen Teilen von jeweils 150 Euro im September und Oktober 2020. Kinder, für die im September 2020 kein Anspruch auf Kindergeld besteht, werden ebenfalls berücksichtigt, wenn für sie in einem anderen Monat des Jahres 2020 ein Kindergeldanspruch besteht.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird befristet auf zwei Jahre von derzeit 1 908 Euro auf 4 008 Euro für die Jahre 2020 und 2021 angehoben. Damit wird den eingeschränkten Betreuungsmöglichkeiten für Kinder in Zeiten der Corona-Pandemie und den damit verbundenen besonderen Einschränkungen für Alleinerziehende Rechnung getragen.

Unternehmen werden bei der wirtschaftlichen Erholung mit gezielten Maßnahmen unterstützt. Mit der Einführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter, der Verbesserung der Möglichkeiten der Verlustverrechnung und der Erhöhung der steuerlichen Forschungszulage werden zusätzliche Investitionsanreize gesetzt und die Liquidität in den Unternehmen gestärkt. Die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer um rund sechs Wochen stärkt die Liquidität importierender Unternehmen und verbessert die Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Import- und Logistikwirtschaft.

  • Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf 5 Mio. Euro bzw. 10 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Der Verlustrücktrag kann unmittelbar finanzwirksam schon mit der Steuererklärung 2019 genutzt werden. Neben der Möglichkeit eines Pauschalansatzes in Höhe von 30 % kann auch ein höherer rücktragsfähiger Verlust anhand detaillierter Unterlagen (z. B. betriebswirtschaftlicher Auswertungen) nachgewiesen werden. Er kann nicht nur bei der Jahressteuerfestsetzung für 2019, sondern auch bei der Herabsetzung von Vorauszahlungen genutzt werden. Sollte sich im Rahmen der Jahressteuerfestsetzung für 2019 eine Nachzahlung aufgrund der herabgesetzten Vorauszahlungen wegen eines voraussichtlich erwarteten rücktragsfähigen Verlustes für 2020 ergeben, wird diese auf Antrag zinslos gestundet.  
  • Einführung einer degressiven Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung, für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Die Unternehmen haben so die Möglichkeiten zur Minderung ihrer Steuervorauszahlungen und können Liquiditätsvorteile zügig nutzen. Die degressive Abschreibung fördert die schnellere Refinanzierung und schafft über diesen Mechanismus bereits im noch laufenden Veranlagungszeitraum unternehmerische Vorteile und Investitionsanreize, die für die nötige Stabilisierung der Wirtschaft sorgen.
  •  Bei der Gewerbesteuer wird der Freibetrag für die Hinzurechnungstatbestände zur Entlastung und Liquiditätssteigerung insbesondere von kleineren und mittleren Unternehmen ab dem Erhebungszeitraum 2020 auf 200 000 Euro angehoben.
  • Erhöhung der maximalen jährlichen Bemessungsgrundlage der steuerlichen Forschungszulage von 2 auf 4 Mio. Euro im Zeitraum von 2020 bis 2025. Die Erhöhung der Forschungszulage schafft für die forschenden Unternehmen zusätzliche Liquiditätsvorteile, die auch zur nötigen Stabilisierung der Wirtschaft beitragen.
  • Die Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer wird auf den 26. des zweiten auf die Einfuhr folgenden Monats verschoben. Dadurch wird eine Angleichung der Wettbewerbsbedingungen an andere Mitgliedstaaten der EU erreicht, in denen eine unmittelbare Verrechnung von Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerguthaben möglich ist.
  • Zur Vermeidung steuerlicher Nachteile infolge Corona-bedingter Investitionsausfälle werden die in 2020 endenden Fristen für die Verwendung von Investitionsabzugsbeträgen nach § 7g EStG um ein Jahr verlängert. Vorübergehend werden auch die Reinvestitionsfristen des § 6b EStG um ein Jahr verlängert. Dies schont die Liquidität der Unternehmen während der COVID-19-Pandemie. Kurzfristige Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag werden vermieden.
  • Der Ermäßigungsfaktor in § 35 EStG wird ab dem Veranlagungszeitraum 2020 von 3,8 auf 4,0 angehoben. Diese Erhöhung trägt den in den vergangenen Jahren gestiegenen Gewerbesteuer-Hebesätzen Rechnung. Bis zu einem Hebesatz von 420 Prozent können damit im Einzelfall Personenunternehmer durch die Steuerermäßigung vollständig von der Gewerbesteuer entlastet werden.

Im Übrigen enthält der Gesetzentwurf folgende Maßnahmen zur Umsetzung des Koalitionsbeschlusses:

  • Bei der Besteuerung der privaten Nutzung von Dienstwagen ohne Kohlendioxidemission wird der Höchstbetrag des Bruttolistenpreises auf 60 000 Euro angehoben. Bislang werden bei der privaten Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (inkl. Brennstoffzellenfahrzeuge) nur ein Viertel des Bruttolistenpreises der Besteuerung zugrunde gelegt. Dies gilt bislang jedoch nur, wenn der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 40 000 Euro beträgt.

Um die laufenden Steuerstrafverfahren mit Bezug zu Cum-Ex-Gestaltungen rechtlich abzusichern, werden folgende Maßnahmen ergriffen:

  • Bei der Verjährungsfrist nach § 376 AO wird die Grenze der absoluten Verfolgungsverjährung auf das Zweieinhalbfache der gesetzlichen Verjährungsfrist und dadurch auf 25 Jahre verlängert. Darüber hinaus soll die Ruhensregelung des § 78b Absatz 4 StGB für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung für anwendbar erklärt werden. Dadurch würde ab Eröffnung des Hauptverfahrens eine zusätzliche Verjährungsfrist von fünf Jahren beginnen und die Verjährungsfrist auf insgesamt 30 Jahre verlängert.
  •  In § 375a AO wird geregelt, dass in Fällen der Steuerhinterziehung Steueransprüche, die noch nicht erfüllt, jedoch schon verjährt sind, die Einziehung rechtswidrig erlangter Taterträge nach § 73 des Strafgesetzesbuches angeordnet werden kann.

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Ab dem 13.06.2020: Thüringer Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2

Thüringer Verordnung zur Neuordnung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 sowie zur Verbesserung der infektionsschutzrechtlichen Handlungsmöglichkeiten“ wird am 13. Juni in Kraft treten. Eine gute Zusammenfassung der Neuregelungen finden Sie auf der Website des Sozialministeriums unter dem nachfolgenden Link: https://www.tmasgff.de/covid-19/aktuelles

Quelle VWT e.V.

Thüringer Sozialdarlehen für Studierende wird hälftig in Zuschuss umgewandelt

Thüringer Studierende, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind, können seit Anfang April ein zinsloses „Sozialdarlehen“ erhalten. Nachdem der Thüringer Landtag in der letzten Woche die entsprechenden Gelder freigegeben hat, soll diese Unterstützung nun noch einmal deutlich verbessert werden: Das Land wird künftig die Hälfte der Kreditsumme übernehmen, um so die Studierenden finanziell zu entlasten. Von maximal 800 Euro Darlehen müssen also höchstens noch 400 Euro zurückgezahlt werden. Diese Umwandlung des bisherigen „Sozialdarlehens“ in die „Corona-Finanzhilfe“ für Studierende soll rückwirkend auch für alle bereits ab Anfang April abgeschlossenen Sozialdarlehen gelten.

https://wirtschaft.thueringen.de/ministerium/presseservice/detailseite/covid-19-thueringer-sozialdarlehen-fuer-studierende-wird-haelftig-in-zuschuss-umgewandelt/

Thüringer Corona-Pandemiegesetz erweitert Förderung für Unternehmen

Der Thüringer Landtag hat dem sogenannten "Thüringer Corona-Pandemiegesetz" zugestimmt. Aufgenommen wurde, Hilfen auch an Unternehmen mit mehr als 50 Mitarbeitern auszureichen. So ist eine monatliche Fixkostenerstattung von maximal 50.000 Euro von Juni bis Dezember 2020 geplant. Antragsberechtigt sollen Unternehmen sein, die in den Monaten April und Mai mindestens 60 Prozent Umsatzausfälle zu beklagen hatten. Dazu kommen zusätzlich 65 Millionen Euro an Landesmitteln zur Stärkung der Dienstleistungsbranche, insbesondere in den Bereichen Tourismus und Gastronomie.

www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/07/art/Drs/num/880/jahr/2020/seite/1

Die Bundesregierung hat ein Eckpunktepapier zu ihrem Konjunkturpaket veröffentlicht. Aus Sicht des Steuerberaterverbandes führt die angekündigte Senkung des Mehrwertsteuersatzes zu erheblichen praktischen Problemen im Zusammenhang mit einer ordnungsgemäßen Rechnungslegung. Die Bestimmung des Leistungszeitpunkts, Fragen zu Teilleistungen, Anrechnung von Abschlagszahlungen, die Behandlung von Gutscheinen uvm. werden in den Steuerberatungskanzleien erhöhten Mehraufwand verursachen. ...

 

Förderung der Maskenproduktion in Deutschland

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) weitet die Förderung der Maskenproduktion in Deutschland aus. Die Richtlinie „Bundesförderung von Produktionsanlagen von Schutzausrüstung und dem Pa-tientenschutz dienender Medizinprodukte sowie deren Vorprodukte“ wird um zwei Fördermodule ergänzt. Das Programm fördert Investitionen in Anlagen zur Herstellung von nach europäischem Standard zertifizierten FFP2/3- Masken und medizinischen Gesichtsmasken. Unternehmen, die in den Aufbau neuer, innovativer und über den Stand der Technik hinausgehender Anlagen und Produkte investieren, erhalten bis zu 50 Prozent Förderung für den Erwerb von Anlagen und Komponenten sowie eigene Entwicklungsarbeiten. Voraussetzung ist, dass die Projekte bis spätestens 30.06.2021 abgeschlossen sind. Investitionen von bereits am Markt verfügbaren Anlagen, die bis zum 31.08.2020 in Betrieb genommen werden, werden mit bis zu 30 Prozent der Investitionskosten gefördert. Anträge auf Förderung können ab 01.06.2020 beim BAFA gestellt werden.

Quellen:
BMWi Pressemitteilung: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Pressemitteilungen/2020/20200529-bundeswirtschaftsministerium-weitet-schutzmaskenfoerderung-aus.html

BMWi Richtlinie: https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/P-R/richtlinie-bundesfoerderung-von-produktionsanlagen-von-persoenlicher-schutzausruestung.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Zuschuss für betriebswirtschaftlichen Beratung eingestellt

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat die bestehende Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows im Sinne eines Sofortprogramms um ein Modul für Corona betroffene KMU und Freiberufler ergänzt. Die Ergänzung der Richtlinie ist am 3. April 2020 in Kraft getreten und sollte zunächst bis 31. Dezember 2020 gelten.

Mit Pressemitteilung vom 26.05.2020 hat das BAFA informiert, dass die für dieses spezielle Fördermodul vorgesehenen Mittel aufgrund der großen Nachfrage bereits ausgeschöpft seien. Es könnten auch keine zusätzlichen Mittel zur Verfügung gestellt werden. Die Förderung aus dem Corona-Sondermodul sei deshalb vorzeitig eingestellt worden. Die anderen Module der Rahmenrichtlinie zur Förderung unternehmerischen Know-hows ermöglichen nach Auskunft des BAFA allerdings weiterhin geförderte Beratungen zu den dafür geltenden Konditionen. Diese Module stehen Unternehmerinnen und Unternehmern unverändert zur Verfügung

Erleichterungen bei Offenlegungen nach HGB

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat seine Hinweise zur Offenlegung von Jahresabschlüssen aktualisiert: Nach wie vor können Unternehmen, die für den Jahresabschluss 2018 oder frühere Jahre vom BfJ eine Andro-hungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6. Februar und dem 20. März 2020 erhalten haben, die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen. In diesem Fall wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt. Gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem Ablauf des 30. April 2020 endete, wird das Bundesamt vor dem Ablauf eines Zeitraums von zwei Monaten nach Ablauf der regulären Offenlegungsfrist kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.

Im Übrigen – d. h. wenn keine der vorgenannten Erleichterungen eingreift – müssen Unternehmen, die ihrer Offenlegungspflicht binnen der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht nachgekommen sind, ab sofort wieder mit der Einleitung oder Fortsetzung von Ordnungsgeldverfahren rechnen. Diesen Unternehmen wird empfohlen, die Offenlegung unverzüglich nachzuholen, um die Androhung oder Festsetzung eines Ordnungsgelds zu ver-meiden. Die im Hinblick auf die Corona-Krise geschaffenen Erleichterungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gelten zunächst fort.

Weiterführende Informationen sind auf der Internetseite des BfJ unter www.bundesjustizamt.de/ehug veröffentlicht.

Verlängerte Lohnfortzahlung wegen eingeschränkten Kita- und Schulbetriebs

Durch das Corona-Steuerhilfegesetz soll § 56 InfSG angepasst werden und berufstätige Eltern, die ihre Kinder wegen der Corona-Krise zu Hause betreuen müssen, sollen mehr Hilfen erhalten. So soll die Lohnfortzahlung wegen eingeschränkten Kita- und Schulbetriebs künftig nicht mehr nur sechs, sondern bis zu 20 Wochen lang gezahlt werden. Jeder Elternteil kann demnach die Lohnersatzzahlung für zehn (statt bisher sechs) Wochen in Anspruch nehmen. Alleinerziehende sollen bis zu 20 Wochen unterstützt werden.

Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den entsprechenden Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Fristverlängerungen bei der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen

Mit dem Corona-Steuerhilfegesetz soll das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt werden, durch ein BMF-Schreiben Fristverlängerungen bei der Mitteilungspflicht grenzüberschreitender Steuergestaltungen anzuordnen, soweit die unionsrechtlichen Vorgaben dies ermöglichen. Der Bundestag hat am Donnerstag, 28. Mai 2020, den entsprechenden Gesetzentwurf in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (19/19601) angenommen. Der Bundesrat muss noch zustimmen.

Zweite Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende

Zweite Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Zweite Quarantäneverordnung) vom 25. Mai 2020  

Die nunmehr maßgeblichen Regelungen für Ein- und Rückreisende in § 1 und § 2 der Zweiten Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des CORONA-Virus SARS-CoV-2 vom 25. Mai 2020 lauten wie folgt:

"(1) Personen, die auf dem Land-, See- oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 nach Thüringen einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Haushalt angehören; ausgenommen sind Zutrittsrechte für Seelsorger und Urkundspersonen entsprechend § 30 Abs. 4 Satz 2 IfSG."

(2) Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind verpflichtet, unverzüglich die für sie zuständige Behörde zu kontaktieren, und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Krankheitssymptomen die zuständige Behörde hierüber unverzüglich zu informieren.

(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die von Absatz 1 Satz 1 erfassten Personen der Beobachtung durch die zuständige Behörde.

(4) Staatengruppe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 einreisen, der laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen je 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.

§ 2  Tätigkeitsverbot

Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 5, die ihren Wohnsitz außerhalb Thüringens haben, dürfen innerhalb des in § 1 Abs. 1 Satz 1 genannten Zeitraums auf dem Gebiet Thüringens keine berufliche Tätigkeit außerhalb der eigenen Häuslichkeit ausüben."

Über den nachfolgenden Link können Sie den gesamten Verordnungstext vom 25. Mai 2020 abrufen:

        https://www.tmasgff.de/covid-19/quarantaeneverordnung

Danach müssen sich Ein- und Rückreisende, welche aus einem EU-Mitgliedstaat sowie aus Island, dem Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, der Schweiz und dem Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland ein- bzw. zurückreisen, nicht mehr in häusliche Quarantäne begeben und absondern.

Das gilt gemäß Absatz 5 jedoch nicht für Ein- und Rückreisen aus einem EU-Mitgliedstaat sowie aus Island, das Fürstentum Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, wenn der jeweilige Staat laut Veröffentlichung des RKI nach den statistischen Auswertungen und  Veröffentlichungen des ECDC eine hohe Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung aufweist. Diese hohe Neuinfiziertenzahl wird mit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen angegeben. Diese Zahl können Sie im Lagebericht der Bundesregierung und in den Veröffentlichungen des RKI abrufen. Für alle anderen Ein- und Rückreisende, die nicht aus der in Absatz 4 genannten Staatengruppe einreisen oder zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind bzw. bei denen Absatz 5 zum Tragen kommt, gilt die häusliche Quarantänepflicht weiterhin.

Quelle: VWT e.V.

Coronavirus und Steuerrecht: IDW aktualisiert Fachlichen Hinweis

Die Bundesregierung und das Bundesministerium der Finanzen haben im April und Mai das Paket steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der Corona-Pandemie um weitere Maßnahmen ergänzt. Der Fachliche Hinweis des IDW wurde daher aktualisiert.

https://www.idw.de/blob/123030/ff2b310a6ac94c346403503d52636790/down-corona-idw-fachlhinw-steuerlmassnahmen-data.pdf

Duale Ausbildung in der Corona-Krise verlässlich fortführen

Die Spitzen der Partner der Allianz für Aus- und Weiterbildung haben Maßnahmen vereinbart, um die Auswirkungen der Corona-Krise auf die duale Ausbildung abzufedern. Die Vertreter der Bundesregierung, der Bundesagentur für Arbeit, der Länder, der Wirtschaftsverbände BDA, BFB, DIHK und ZDH und der Gewerkschaften haben unter Vorsitz von Bundeswirtschaftsminister Altmaier eine Gemeinsame Erklärung der Allianz für Aus- und Weiterbildung angesichts der Corona-Krise verabschiedet. Die Partner wollen dafür sorgen, dass Auszubildende trotz der derzeit schwierigen Situation ihre Ausbildung fortsetzen und ihre Prüfung ablegen können. Zudem verfolgen sie gemeinsam das Ziel, auch in den kommenden Ausbildungsjahren genügend Ausbildungsplätze anbieten zu können.

Konkret verständigten sich die Partner der Allianz u.a. darauf, dass Firmen, die Auszubildende aus Insolvenzbetrieben übernehmen, zeitlich befristet eine Übernahmeprämie erhalten können. Zudem sollen Betriebe zur Stabilisierung des Ausbildungsjahres 2020/21 die Vorteile der Verbundausbildung und der Auftragsausbildung stärker nutzen können. Außerdem wollen die Allianzpartner Jugendliche und Betriebe - auch mit mehr digitalen Formaten - im kommenden Ausbildungsjahr noch gezielter beraten und vermitteln.

Den Text der gemeinsamen Erklärung finden sie hier (https://www.bmwi.de/Redaktion/DE/Downloads/A/allianz-fuer-aus-und-weiterbildung-2019-2021-gemeinsame-erklaerung.pdf?__blob=publicationFile ).

Weiterführende Informationen über die Allianz für Aus- und Weiterbildung und ihre Partner gibt es unter www.bmwi.de.

Quelle: VWT e.V.

Besteuerung von Grenzpendlern: Verlängerte Konsultationsvereinbarung Belgien/Deutschland

Ver­län­ge­rung der Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und dem Kö­nig­reich Bel­gi­en vom 6. Mai 2020

Be­steue­rung von Grenz­pend­lern: Entlastung der grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer*innen im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie

► Zum Download des Dokuments

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Be­steue­rung von Grenz­pend­lern: Konsultationsvereinbarung zwischen Frankreich und Deutschland

Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und der Fran­zö­si­schen Re­pu­blik vom 13. Mai 2020; Be­steue­rung von Grenz­pend­lern

Ent­las­tung der grenz­über­schrei­tend tä­ti­gen Ar­beit­neh­mer*in­nen im Hin­blick auf die Maß­nah­men zur Be­kämp­fung der Co­vid-19 Pan­de­mie

Hierzu: BMF-Schreiben vom 25. Mai 2020

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Er­gän­zung des BMF-Schrei­bens vom 9. April 2020 zu steuerlichen Maßnahmen im Zuge der Coronakrise

Steu­er­li­che Maß­nah­men zur För­de­rung der Hil­fe für von der Co­ro­na-Kri­se Be­trof­fe­ne; Er­gän­zung des BMF-Schrei­bens vom 9. April 2020 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :003)

Auf­sto­ckung von Kurz­ar­bei­ter­geld und Fort­set­zung der Zah­lung von Übungs­lei­ter- und Eh­ren­amts­pau­scha­le: Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird mit dem BMF-Schreiben vom 26. Mai 2020 das BMF-Schreiben vom 9. April 2020 ergänzt.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Lohnfortzahlung für Kinderbetreuung

Im Bundeskabinett wurde am 20.05.2020 eine Verlängerung der Zahlungsdauer beschlossen. Demnach wird der Entschädigungsanspruch für Elternpaare in der Zeit, in der wegen der Corona-Epidemie Kitas und Schulen geschlossen sind oder nur Notbetrieb anbieten, von längstens je sechs auf maximal je zehn Wochen verlängert werden. Für Alleinerziehende wird der Anspruch auf bis zu 20 Wochen ausgedehnt.

Reiseveranstalter: Gutscheine auf Basis von Freiwilligkeit möglich

Die Bundesregierung hat am 20.05.2020 Eckpunkte zur Unterstützung für die Reisebranche beschlossen. Bei abgesagten Pauschalreisen können Veranstalter den Kunden auf freiwilliger Basis Gutscheine anbieten - anstelle der sofortigen Rückzahlung des Reisepreises. Veranstalter sollen in der aktuellen Krisensituation vor dem Existenzverlust bewahrt werden. Die Bundesregierung kommt damit den Vorgaben der EU-Pauschalreiserichtlinie sowie Empfehlungen der EU-Kommission nach.

Den Inhalt der Eckpunkte erfahren Sie hier: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/gutscheinloeung-reisebranche-1754258
Einen entsprechenden Gesetzentwurf will das Kabinett in Kürze beschließen.Die Bundesregierung will darüber hinaus zeitnah die bestehenden Hilfsprogramme für die deutsche Wirtschaft für spezifische Unterstützungsmaßnahmen für die Pauschalreisebranche anpassen.

Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen: Änderung der Bestimmungen für Ein- und Rückreisende

In § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des CORONA-Virus SARS-CoV-2 vom 9. April 2020 ist Folgendes geregelt:

"(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland in Thüringen einreisen, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören."

Staatssekretärin Ines Feierabend hat alle Landkreise und kreisfreien Städte in Kenntnis gesetzt, dass seit dem 15. Mai 2020  die Quarantänepflicht für Ein- und Rückreisende nicht mehr für Personen gilt, die aus einem EU-Mitgliedstaat, einem Schengen-assoziierten Staat oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland einreisen (sofern kein Voraufenthalt in einem Drittstaat direkt vor der Einreise erfolgt ist). Eine Anpassung der o. g. Verordnung wird wohl aktuell vorbereitet

Über den nachfolgenden Link ist das Schreiben von Staatssekretärin Ines Feierabend des TMASGFF vom 15. Mai 2020 an die Landkreise und kreisfreien Städte sowie an den Präsidenten des Thüringer Landesverwaltungsamtes abrufbar.

https://www.tmasgff.de/fileadmin/user_upload/Gesundheit/Dateien/COVID-19/20200516_Schreiben_Sts_Qurantaene_VO.pdf

In diesem Schreiben wird § 1 Abs. 1 der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und Rückreisende zur Bekämpfung des CORONA-Virus SARS-CoV-2 vom 9. April 2020 bis auf Weiteres außer Vollzug gesetzt, soweit dies Personen aus einem EU-Mitgliedstaat, einem Schengen-assoziierten Staat oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland betrifft und sofern kein Aufenthalt in einem Drittstaat direkt vor der Einreise erfolgt ist. Nach diesem Schreiben wird jedoch eine Quarantäneempfehlung für Einreisende nach einem mehrtägigen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat, einem Schengen-assoziierten Staat oder dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland ausgesprochen, wenn der jeweilige Staat nach den statistischen Auswertungen, Veröffentlichungen des ECDC eine hohe Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung aufweist. Diese hohe Neuinfiziertenzahl wird mit mehr als 50 Fälle pro 100.000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen angegeben. Diese Zahl können Sie im Lagebericht der Bundesregierung und in den Veröffentlichungen des RKI abrufen.

Für alle anderen Ein- und Rückreisende gilt die häusliche Quarantänepflicht weiterhin.

§ 56 Absatz 1a IfSG: Entschädigung bei notwendiger Kinderbetreuung

Der Anspruch auf Entschädigung nach § 56 Abs. 1a IfSG konnte erstmalig ab dem 30. März 2020 geltend gemacht werden. Nach Auffassung des Thüringer Landesverwaltungsamtes beginnt die 6-Wochen-Frist jedoch mit der ersten Inanspruchnahme (Betreuung) durch die Sorgeberechtigten. Die Entschädigung wird für den Zeitraum des Verdienstausfalls längstens für sechs Wochen gewährt. Die 6-Wochen-Frist beginnt mit dem ersten notwendigen Betreuungstag auf der Grundlage einer Schließungsverfügung. Nach Auskunft des Thüringer Landesverwaltungsamtes werden zur Berechnung der 6-Wochen-Frist ab der ersten Inanspruchnahme des Anspruchs alle Tage, an denen infolge der notwendigen Kinderbetreuung ein Verdienstausfall entsteht, bis max. sechs Wochen (=30 Arbeitstage) aufaddiert. Nunmehr hat das Thüringer Landesverwaltungsamt informiert, dass der Arbeitgeber weiterhin in Vorleistung für die betroffenen Mitarbeiter tritt, die den Zeitraum der 30 Arbeitstage nicht ausgeschöpft haben. Die Erstattung der geleisteten Zahlung kann er dann beim TLVWA beantragen.

Den aktuellen FAQ zu den Entschädigungsansprüchen nach § 56 Abs. 1 und Abs. 1a IFSG finden Sie auf der Homepage des Thüringer Landesverwaltungsamtes über nachfolgenden Link:
https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/infrastrukturfoerderung/corona/index.aspx

Stundung von SV-Beiträgen und Rückzahlung in Raten

Unternehmen und Betriebe sowie Selbstständige, die sich durch die Corona-Epidemie in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befinden, können durch Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen finanziell entlastet werden. Die Maßnahmen sind bis zum 31. Mai 2020 befristet und greifen erst, wenn andere Regelungen zur Entlastung ausgeschöpft wurden.

Rückzahlung in Raten

Der Stundungszeitraum ist zwischen der Einzugsstelle und dem jeweiligen Arbeitgeber im Einzelfall festzulegen. Bei einer vom Arbeitgeber beantragten Fortsetzung der Stundung schließt sich der insoweit maßgebliche Stundungszeitraum unmittelbar an den vereinbarten Zeitraum der vereinfachten Stundung der Beiträge an (Tag vor Fälligkeitder Beiträge für den Monat Juni 2020) und beginntsomit am 26. Juni2020. Sofern Arbeitgeber von der Möglichkeit der Fortführung des zeitlich begrenzten Verfahrens der vereinfachten Stundung keinen Gebrauch machen und eine ratierliche Zahlung der bislang gestundeten Beiträge beantragen, ist über die Zahlung der Beiträge ein Ratenplan aufzustellen.

Stundungszinsen

Vor diesem Hintergrund gelten folgende Festlegungen:

  • Sofern der Arbeitgeber einer angemessenen ratierlichen Zahlung bereits gestundeter Beiträge zustimmtund dieser (Ratenplan-)Vereinbarung auch nachkommt, ist ein Stundungszins nicht zu erheben.
  • Ein Stundungszins ist gleichermaßen nicht zu erheben, wenn laufende Beitragsverpflichtungen im Zuge ggf. ergänzender Stundungsvereinbarungen durch angemessene Teilzahlungen erfüllt werden.
  • Kommt eine (Ratenplan-)Vereinbarung nicht zustande oder werden laufende Beitragsverpflichtungen auch durch angemessene Teilzahlungen im Zuge von ggf. ergänzenden Stundungsvereinbarungen nicht erfüllt, besteht für eine Reduzierung des Stundungszinses kein Raum. In diesem Fall ist deshalb der reguläre Stundungszins in Höhe von 0,5 v. H. für jeden angefangenen Monat der Stundung zu erheben.

Sicherheitsleistung

Nach den Beitragserhebungsgrundsätzen soll die Stundung in der Regel nur gegen eine Sicherheitsleistung gewährt werden. Von der Sicherheitsleistung kann insbesondere u. a. dann abgesehen werden, wenn der Arbeitgeber seiner Beitragsverpflichtung in der Vergangenheit nachgekommen ist (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 3 der Beitragserhebungsgrundsätze); hierbei ist auf den Zeitpunkt vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie in Deutschland im März 2020 abzustellen.Wie schon im vereinfachten Stundungsverfahren ist angesichts der zu erwartenden Mengengerüste die nach § 76 Abs. 3 Satz 2 SGB IV bei einer Stundung von wertmäßig bestimmten Beitragsansprüchen von mehr als zwei Monaten verpflichtend vorgesehene Unterrichtung der Träger der Rentenversicherung und der Bundesagentur für Arbeit auch insoweit ausgesetzt, als die Stundung auf die infolge der aktuellen Corona-Pandemie bedingten Zahlungsschwierigkeiten zurückgeht. Das Einvernehmen mit den beteiligten Fremdversicherungsträgern gilt nach § 76 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB IV in diesen Fällen auch für die weiteren Beitragsmonate als hergestellt.

Quelle: Pressemitteilung GKV Spitzenverband https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/20200519_Beitraege_Corona_Informationen_zur_Stundung.pdf

Muster Stundungsantrag

Ausnahmeregelung zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 31. Mai 2020 verlängert

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat gestern die Verlängerung der Ausnahmeregelung zur telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 31. Mai 2020 beschlossen. Nach jetzigem Stand soll diese Verlängerung die letzte sein. Danach gilt weiterhin, dass die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen, für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese erfolgen kann. Bei Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit ist eine Verlängerung im Wege der telefonischen Anamnese einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen möglich.

Nach derzeitiger Einschätzung der Gefährdungslage gelte ab dem 1. Juni 2020 wieder, dass für die ärztliche Beurteilung, ob eine Versicherte/ein Versicherter arbeitsunfähig ist, eine körperliche Untersuchung notwendig ist. Der Beschluss zur Verlängerung der Ausnahmeregelung tritt nach Nichtbeanstandung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger mit Wirkung vom 19. Mai 2020 in Kraft.

Quelle: VWT e.V.

Gutscheinlösung für Veranstaltungen

Der Bundestag hat am 14.05.2020 den Gesetzentwurf zur Abmilderung der Folgen der Covid-19-Pande-mie im Veranstaltungsrecht angenommen. Der Bundesrat hat am 15.05.2020 zugestimmt. Beschlossen wurde eine Gutscheinlösung für Inhaber von Eintrittskarten. Veranstalter sollen Verbrauchern wegen des Corona-bedingten Ausfalls einer Veranstaltung anstatt der ihnen zustehenden Rückzahlung des Kartenpreises auch einen Gutschein ausstellen können.

Der Gutschein muss den vollen Eintrittspreis oder das gesamte sonstige Entgelt einschließlich etwaiger Vorverkaufsgebühren umfassen. Ausstellung und Übersendung des Gutscheins müssen kostenlos sein.
Der Gutschein kann dann entweder für eine Nachholveranstaltung oder eine alternative Veranstaltung eingelöst werden. Der Inhaber des Gutscheins kann die Auszahlung des Gutscheinwertes allerdings verlangen, wenn ihm die Annahme des Gutscheins aufgrund seiner persönlichen Lebensverhältnisse unzumutbar ist oder wenn der Gutschein nicht bis zum 31. Dezember 2021 eingelöst wird.

Die Regelung gilt für alle Karten, die vor dem 8. März gekauft wurden. Veranstaltungen im beruflichen Kontext wie Fortbildungen und Seminare, ebenso Veranstaltungen wie Fachmessen und Kongresse sind nicht betroffen.

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/192/1919218.pdf

Bundesrat stimmt Gesetzen zu

Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung folgenden Gesetzen zugestimmt:

  • Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite
  • Sozialschutz-Paket II
  • Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz

Bundestag beschließt Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sowie Sozialschutzpaket II

Der Bundestag hat den Entwurf des Zweiten Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite am 14.05.2020 beschlossen. Der Gesetzentwurf muss noch vom Bundesrat (voraussichtlich am 15.05.2020) bestätigt werden.

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/189/1918967.pdf

Der Bundestag hat zudem den Entwurf zum Sozialschutz-Paket II am 14.05.2020 beschlossen. Auch dieser Gesetzentwurf muss noch vom Bundesrat (voraussichtlich am 15.05.2020) bestätigt werden.

https://www.bmas.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2020/sozialschutzpaket-ii-weitere-hilfen-fuer-arbeitnehmer.html

Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs werden ausgeweitet

Insbesondere mit Blick auf die Saisonkräfte in der Landwirtschaft, die aufgrund der Corona-Pandemie voraussichtlich in deutlich geringerer Anzahl zur Verfügung stehen werden, findet eine Anhebung der Zeitgrenzen für eine kurzfristige Beschäftigung in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Oktober 2020 auf fünf Monate oder 115 Arbeitstage statt. Bisher betrugen die Grenzen für diese sog. Minijobs drei Monate oder 70 Arbeitstage.
Für eine kurzfristige Beschäftigung werden unter anderem keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt und somit auch keine Rentenanwartschaften erworben. Die Höhe des Verdienstes spielt grundsätzlich keine Rolle. Maßgeblich ist, dass die Beschäftigung von vornherein vertraglich oder aufgrund ihrer Eigenart befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Quelle: https://blog.minijob-zentrale.de/2020/03/30/corona-zeitgrenzen-fuer-kurzfristige-minijobs-werden-ausgeweitet/

Vorzeitige Altersrentner: Hinzuverdienstgrenze wurde erhöht

Für das Jahr 2020 findet eine Erhöhung der Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten von 6.300 Euro auf 44.590 Euro statt. Rentnerinnen und Rentner können daher bis zu 44.590 Euro im Kalenderjahr zu ihrer Rente hinzuverdienen, ohne dass diese gekürzt wird. Die Erhöhung der Hinzuverdienstgrenzen soll Personalengpässe entgegenwirken, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen.

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Home/Corona_Blog/200326_hinzuverdienstgrenze_erhoeht.html

TMBJS: Aktuelles zur Lage an Thüringens Schulen und Kindergärten

Ab dem 4. Mai 2020 beginnt in mehreren zeitversetzten Schritten der Präsenzunterricht an den Thüringer Schulen, beginnend mit bestimmten Abschlussklassen. Ein aktualisierter Stufenplan liegt nun vor.

Am 18. Mai 2020 beginnt in den Kindergärten der Übergang von der Notbetreuung zum eingeschränkten Regelbetrieb. Über den genauen Zeitpunkt entscheiden die Landkreise und kreisfreien Städte. Spätestens ab dem 15. Juni 2020 müssen alle Kindertageseinrichtungen den eingeschränkten Regelbetrieb aufgenommen haben.

Für einen eng begrenzten Kreis von Kindern findet eine Notbetreuung statt. Ab 18. Mai 2020 erfolgt eine weitere Erweiterung der Notbetreuung für Vorschulkinder und deren Geschwister.

Stand: 12. Mai 2020, 15:00 Uhr

https://bildung.thueringen.de/ministerium/coronavirus/#c16183

Soforthilfeprogramm für freie Orchester und Ensembles

Kulturstaatsministerin Monika Grütters stellt bis zu 5,4 Millionen Euro Soforthilfe für freie Orchester und Ensembles zur Verfügung. Das Hilfsprogramm zielt darauf ab, künstlerisches Arbeiten trotz der Corona-Pandemie zu ermöglichen. Das Soforthilfeprogramm läuft bis Ende des Jahres 2020 und richtet sich an professionelle Orchester und Ensembles mit Sitz in Deutschland. Voraussetzung ist, dass die Projekte der Antragsteller im Inland durchgeführt werden und dass die Projektorchester und Klangkörper nicht überwiegend öffentlich finanziert werden. Die Mittel des Soforthilfeprogramms stammen aus dem Förderprogramm „Exzellente Orchesterlandschaft Deutschland“, das erstmals von 2017 bis 2020 durchgeführt wurde.

Quelle und weitere Informationen: Presse und Informationsamt der Bundesregierung, Mitteilung Nr. 140
https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/aktuelles/bund-startet-soforthilfeprogramm-fuer-freie-orchester-und-ensembles-gruetters-vielfalt-unserer-einzigartigen-musiklandschaft-sichern--1749236

Sofortprogramm für Corona-bedingte Investitionen in Kultureinrichtungen

Mit bis zu 10 Millionen Euro unterstützt der Bund einmalig Schutzmaßnahmen, die eine Wiedereröffnung vor allem kleinerer und mittlerer Kultureinrichtungen ermöglichen, die Corona-bedingt geschlossen wurden. Finanziert werden Investitionen in den Umbau und zur Ausstattung, zum Beispiel der Einbau von Schutzvorrichtungen oder die Optimierung der Besuchersteuerung. Auch die Einführung beziehungsweise Anpassung digitaler Vermittlungsformate können unterstützt werden. Für die Maßnahmen sind zwischen 10.000 und 50.000 Euro pro Kultureinrichtung vorgesehen. Antragsberechtigt sind Museen, Ausstellungshallen und Gedenkstätten sowie Veranstaltungsorte von Konzert- und Theateraufführungen, soziokulturelle Zentren und Kulturhäuser. Anträge können ab dem 6. Mai 2020, 10.00 Uhr, online über die Webseite des Bundesverbands Soziokultur gestellt werden.

https://antrag.soziokultur.de/neustart/

Quellen:

Bundesregierung:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/bundesregierung/staatsministerin-fuer-kultur-und-medien/programm-neustart-1749592

FAQ Förderprogramm
https://www.soziokultur.de/wp-content/uploads/2020/04/Neustart_FAQ-Corona.pdf

Bundesagentur für Arbeit konkretisiert nochmals Weisung zum KUG für Vertragsärzte

Die Bundesagentur für Arbeit hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen auch Vertragsarzttpraxen Kurzarbeitergeld in Anspruch können.

https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146469.pdf

TMBJS: Keine Kindernotbetreuung für Angehörige des steuerberatenden Berufs

Das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport hat die Bitte des Steuerberaterverbandes Thüringen an Bildungsminister Holter sowie an Ministerpräsident Bodo Ramelow, Finanzministerin Heike Taubert und Wirtschaftsminister Tiefensee abgelehnt, die Angehörigen der steuerberatenden Berufe und deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Kanzleien in den Kreis der Berufsgruppen aufzunehmen, die als systemrelevant gelten und deren Kinder in der Notbetreuung aufgenommen werden.

Das Bildungsministerium begründete die Ablehnung mit Kapazitätsgrenzen in der Kindernotbetreuung, die bereits vorlägen oder in Kürze erreicht werden könnten.

Präsidentin Andrea Recknagel zeigte sich tief enttäuscht: "Anders als in Nordrhein-Westfalen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Bayern, wo Steuerberaterinnen und Steuerberater zur kritischen Infrastruktur gezählt werden, versagt der Freistaat Thüringen diese Anerkennung. Trotz des unterstützenden Schreibens der Thüringer Finanzministerin Heike Taubert, der ich herzlich danke, ist dem  Bildungsministerium offensichtlich nicht bewusst, wer in den vergangenen Wochen den Unternehmen bei der Beantragung der Soforthilfen, Darlehen und Stundungen mit Rat und Tat zur Seite stand und weiterhin steht. Aktuell müssen immer mehr Unternehmen Kurzarbeit beantragen. Das kommt direkt mit weiter erhöhtem Arbeitsaufkommen in den Kanzleien an. Hier wurde ein Chance vertan, denen Entlastung zu verschaffen, die als Organe der Steuerrechtspflege wesentlich dazu beitragen, dass einerseits wirtschaftliche Existenzen gesichert werden und andererseits der Staat pünktlich über korrekte Einnahmen aus Steuern und Abgaben verfügen kann."

https://www.stbverband-thueringen.de/info/news/details/news/tmbjs-keine-kindernotbetreuung-fuer-angehoerige-der-steuerberatenden-berufe-in-thueringen/

Bundesagentur für Arbeit: Neue Weisung zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie zum Insolvenzgeld

Die Bundesagentur für Arbeit hat am 28. April 2020 eine Weisung zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld zu Insolvenzen sowie Insolvenzgeld veröffentlicht, die folgende wichtige Punkte enthält:

Weitergewährung von Kurzarbeitergeld bei einem Insolvenzantrag:
Kurzarbeitergeld kann weiter gewährt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung von Kurzarbeitergeld weiter vorliegen. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob der Arbeitsausfall immer noch von vorübergehender Natur i. S. v. § 96 Abs. 1 S. 1 Nr.  2 SGB III ist, d. h., es müssen begründete Erwartungen für eine Betriebsfortführung und die Rückkehr zu Vollarbeit bestehen. Sollte Kurzarbeit während dessen eingeführt werden, gilt dies ebenso.

Verhältnis Kurzarbeitergeld und Insolvenzgeld:
Sofern es keine explizite Vereinbarung gibt, führt ein Insolvenzantrag nicht automatisch zur Rückkehr zu Vollarbeit. Sofern kein 100 %-iger Arbeitsausfall vorliegt, besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld bei Kurzarbeit im Insolvenzgeldzeitraum in Höhe des verbleibenden Ist-Entgelts. Kurzarbeit "Null" führt nicht zur Verschiebung des Insolvenzgeldzeitraums, da das Arbeitsverhältnis nicht ruht.

Keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge ab Insolvenzantrag:
Die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung vom 25. März 2020 ist ab Insolvenzantrag nicht möglich. Diese wären sonst bei einer Abschlussprüfung zurückzufordern, da der Arbeitgeber im Ergebnis keine Beiträge getragen hat. Die Beantragung und Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wäre in diesen Fällen mit dem ausschließlichen Ziel der Massemehrung und ggf. Finanzierung eines Insolvenzplans erfolgt. Dies entspricht nicht dem Zweck der vorgenannten Verordnung. Daher erfolgt ab dem Abrechnungsmonat, in dem der Insolvenzantrag gestellt wurde, keine Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge nach § 2 Kurzarbeitergeldverordnung.


Die fachliche Weisung zum Verhältnis von Kurzarbeitergeld und Insolvenzen sowie Insolvenzgeld können Sie über den nachfolgenden Link abrufen:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/ba146453.pdf

Die fachliche Weisung zum Insolvenzgeld steht Ihnen bei Interesse unter diesem Link zur Verfügung:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba016429.pdf

Online-Tool zur Rückkehr zum Normalbetrieb

Das Institut für Arbeits-, Sozial- und Umweltmedizin der Universitätsmedizin Mainz hat ein Online-Tool entwickelt, das Betrieben bei der Planung zur Rückkehr zum Normalbetrieb helfen will. Das Online-Tool führt anhand eines Fragebogens durch die Themenbereiche, die bei der Planung zur Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebes relevant sind. Die Checkliste wurde in Kooperation mit dem VDSI - Verband für Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz bei der Arbeit - und der Deutschen Gesellschaft für Arbeitsmedizin und Umweltmedizin e. V. (DGAUM) erarbeitet. Interessierte Unternehmen finden dieses Tool unter:
https://limesurvey.unimedizin-mainz.de/index.php/125627

Bundestag beschließt Anpassung beim Elterngeld

Der Dt. Bundestag hat am 07.05.2020 einen Gesetzentwurf für Anpassungsmaßnahmen im Elterngeld aus Anlass der COVID-19-Pandemie verabschiedet. Folgende wesentliche Regelungen sind vorgesehen:
Es besteht die Möglichkeit der Verschiebung der Elterngeldmonate für Eltern, die in systemrelevanten Branchen und Berufen arbeiten. Sie können diese auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes nehmen, wenn die Situation gemeistert ist, spätestens zum Juni 2021. Die später genommenen Monate verringern bei einem weiteren Kind nicht die Höhe des Elterngeldes.

Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.
Während des Bezugs von Elterngeld soll keine Reduzierung der Höhe des Elterngeldes durch Einkommensersatzleistungen eintreten, die Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie erhalten. Dazu zählt zum Beispiel das Kurzarbeitergeld. Um Nachteile bei der späteren Elterngeldberechnung auszugleichen, können werdende Eltern diese Monate auch von der Elterngeldberechnung ausnehmen. Was das im Einzelfall bedeutet, erklärt eine Übersicht mit Fallbeispielen des Bundesfamilienministeriums. Die Regelungen sind auf den Zeitraum vom 1. März bis 31. Dezember 2020 begrenzt. Die verschobenen El-terngeldmonate müssen spätestens bis zum 30. Juni 2021 angetreten werden.

https://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/186/1918698.pdf

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bund-passt-elterngeld-an-1745848

Be­steue­rung von Grenz­pend­lern Deutschland/Belgien

Kon­sul­ta­ti­ons­ver­ein­ba­rung zwi­schen der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land und dem Kö­nig­reich Bel­gi­en vom 6. Mai 2020

Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns von Grenzpendlern wurde mit dem Königreich Belgien am 6. Mai 2020 die als Anlage im BMF-Schreiben enthaltene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 11. April 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und zur Regelung verschiedener anderer Fragen auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einschließlich der Gewerbesteuer und der Grundsteuer in der Fassung des Zusatzabkommens vom 5. November 2002 unterzeichnet.

Die Konsultationsvereinbarung ist am 7. Mai 2020 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11. März 2020 bis zum 31. Mai 2020 Anwendung. Ab dem 31. Mai 2020 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die zuständigen Behörden Deutschland und Belgiens dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren.

Download BMF-Schreiben vom 07.05.2020

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Wir bitten um Beachtung!

Der GKV-Spitzenverband informierte in seinem Schreiben vom 24.03.2020 über die Stundung der Sozialversicherungsbeiträge März bis Mai 2020 mit Fälligkeit im Juni 2020. Das entsprechende Schreiben finden Sie hier: GKV Rundschreiben 2020/197 https://www.zdh.de/fileadmin/user_upload/themen/Sozial-und-Tarifpolitik/Rundschreiben_2020/rs3820_Anlage_GKV-StundungSozbeitraege.pdf ...

Am 25.03.2020 erschien die Korrektur zum vorherigen Schreiben, in dem die fällig werdenden Sozialversicherungsbeiträge nur für die Monate März und April 2020 gestundet werden. In der Praxis heißt das, dass Stundungen nur bis zum Fälligkeitstag Ende Mai gewährt werden.

Das Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes 2020/202 vom 25.03.2020 können Sie sich hier herunterladen: RS-2020-202

Entschädigungen bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder Schul- und Kitaschließungen

Elternhilfe Corona nach § 56 Abs. 1a IfSG.

Der Antrag auf Entschädigung beziehungsweise Erstattung ist online. Eine neue Regelung im Infektionsschutzgesetz, die zum 30.03.2020 in Kraft getreten ist, soll finanzielle Nachteile auffangen, die entstehen, wenn Arbeitnehmer oder Selbstständige im Zuge der Corona-Krise wegen notwendig gewordener Kinderbetreuung ihrer Arbeit nicht nachgehen können. Sie können eine Entschädigung erhalten, wenn Sie einen Verdienstausfall infolge von Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbots haben. Das Tätigkeitsverbot oder die Quarantäne muss vom Gesundheitsamt oder einer anderen zuständigen Stelle angeordnet sein.

Weiterhin können Sie eine Entschädigung erhalten, wenn Sie durch die Betreuung Ihrer Kinder aufgrund einer Schul- oder Kitaschließung nicht arbeiten können und deshalb einen Verdienstausfall haben.

Anspruch auf Entschädigung haben:

  • Arbeitnehmer*innen, Selbstständige und Freiberufler*innen, die von Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind.
  • Berufstätige Eltern und Pflegeeltern von betreuungsbedürftigen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und deren Schulen oder Kindertagesstätten geschlossen wurden.
  • Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmer*innen (für längstens sechs Wochen) die Entschädigung auszahlen.

 

Wie erhalte ich eine Entschädigung?

Wie Sie die Entschädigung erhalten, hängt von der Art der Beschäftigung ab:

  • Arbeitnehmer*innen erhalten die Entschädigung in den ersten sechs Wochen als Lohnfortzahlung von ihren Arbeitgebern. Ab der siebten Woche müssen sie selbst einen Antrag bei der zuständigen Behörde stellen, um weiterhin eine Entschädigung zu erhalten.
  • Arbeitgeber können sich die Aufwendungen von der zuständigen Behörde erstatten lassen.
  • Selbstständige können die Entschädigung direkt bei der zuständigen Behörde beantragen.

 

Weitere Informationen und den Antrag finden Sie auf dem Infoportal IfSG.

Bund und Länder einigen sich auf weitere Öffnungsschritte

Bund und Länder haben sich auf auf weitere Öffnungsschritte jeweils unter Schutz- und Hygieneauflagen verständigt. So soll der Präsenzunterricht für alle Schüler noch vor den Sommerferien wieder aufgenommen werden. Die Notbetreuung für Kita-Kinder soll ab dem 11. Mai stufenweise erweitert werden. In Krankenhäusern, Pflegeheimen, Senioren- und Behinderteneinrichtungen sind wiederkehrende Besuche durch eine ausgewählte Person möglich. Details dazu regeln die Länder. Zudem können alle Geschäfte unabhängig von der Verkaufsfläche öffnen. Auch der Breiten- und Freizeitsport unter freien Himmel wird wieder erlaubt. Spiele der ersten und zweiten Fußballbundesliga können ab der zweiten Maihälfte ohne Zuschauer stattfinden. Weitere schrittweise Öffnungen etwa von Kinos, Theatern, Restaurants, Hotels oder Kosmetikstudios regeln die Ländern.

Mindestabstand bleibt die wichtigste Regel

Die Kontaktbeschränkungen bleiben zunächst bis zum 5. Juni bestehen, werden aber an einer Stelle erweitert: Zukünftig können sich Angehörige aus zwei unterschiedlichen Haushalten gemeinsam im öffentlichen Raum aufhalten. Wichtigste Regel bleibt in allen Bereichen das Einhalten eines Mindestabstands von 1,50 Meter zu anderen Personen. Bund und Länder verständigten sich zudem darauf, dass die Behörden vor Ort sofort mit neuen Beschränkungen reagieren werden, sollte es regional zu einem erneuten schnellen Anstieg der Infektionsrate kommen. Weiterhin untersagt bleiben bis zum 31. August Großveranstaltungen wie Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zuschauern sowie größere Konzerte.

Den Bund-Länder-Beschluss vom 6. Mai finden Sie hier PDF, 101 KB, nicht barrierefrei .

Quelle: www.bundesregierung.de

Schnel­le Um­set­zung steu­er­li­cher Hil­fen für Ga­stro­no­mie und Be­schäf­tig­te in Kurz­ar­beit

Kabinett beschließt Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes

Restaurants und Gaststätten, Beschäftigte in Kurzarbeit sowie Kommunen werden bei der Bewältigung der COVID-19-Pandemie noch besser unterstützt.

Mit dem am 06.05. vom Kabinett beschlossenen Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes ergänzt die Bundesregierung ihre weitreichenden Hilfsprogramme zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie und setzt die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 22. April im Steuerrecht zügig um. Die Gastronomie ist durch den Lockdown besonders hart betroffen. Damit Restaurants und Gaststätten bei Öffnung besser durchstarten können, wird die Umsatzsteuer auf Speisen befristet auf 7 Prozent gesenkt.

Steuerlich unterstützt werden auch Beschäftigte in Kurzarbeit. Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld, die den Lohnausfall für die Monate März bis Dezember ausgleichen, werden entsprechend der Sozialversicherungsbeiträge von der Lohnsteuer befreit. Die Beschäftigten haben dadurch mehr vom Zuschuss und die Unternehmen einen höheren Anreiz, ihre Beschäftigten zu unterstützen. Auf diese Weise stärken wir den Zusammenhalt zwischen Unternehmen und ihren Beschäftigten.

Zudem erhalten insbesondere Kommunen zwei Jahre mehr Zeit für notwendige Anpassungen an das Umsatzsteuerrecht. Sie sollen sie sich jetzt auf die Bewältigung der Folgen der Corona-Pandemie konzentrieren können. 

Der Gesetzentwurf umfasst folgende Hilfsmaßnahmen:

  • Der Umsatzsteuersatz wird für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt.
  • Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen und vor dem 1. Januar 2021 enden, werden entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.
  • Die bisherige Übergangsregelung in § 27 UStG zur Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 2b UStG) wird bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.
  • Im Umwandlungsgesetz wurden aufgrund der Corona-Pandemie vorübergehend Fristen verlängert. Diese Fristverlängerungen werden nun im Umwandlungssteuergesetz für die in § 9 und § 20 UmwStG geregelten steuerlichen Rückwirkungszeiträume nachvollzogen, um einen Gleichlauf der Fristen zu gewährleisten.

Quelle: Pressemitteilung des BMF vom 06.05.2020

Ta­rifer­mä­ßi­gung für Ein­künf­te aus Land- und Forst­wirt­schaft

Das Bundesministerium der Finanzen stellt die mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Antragsformulare nach § 32c Einkommensteuergesetz (EStG) für die Jahre 2016 und 2019 mit Erläuterungen und einer Arbeitshilfe zur Verfügung. Sie werden auch auf den Internetseiten der Landesfinanzministerien veröffentlicht. Die Steuerpflichtigen können die Anlagen herunterladen, ausdrucken und unterschrieben an die Finanzämter senden. Die durch die Tarifermäßigung ermöglichte Liquidität wirkt unterstützend und kann neben anderen Maßnahmen dazu beitragen, auch die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Krise abzufedern.

An­la­ge 32c - 2016 [pdf, 276KB]

An­la­ge 32c - 2019 [pdf, 268KB]

Ar­beits­hil­fe [xlsx, 5MB]

Er­läu­te­run­gen und Un­ter­rich­tun­gen zur An­la­ge 32c [pdf, 457KB]

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Hilfen für Zahnärzte und Therapeuten

Therapeuten, Zahnärzte und besondere Rehaeinrichtungen, die coronabedingt einbrechende Patientenzahlen verzeichnen, erhalten Unterstützung durch einen finanziellen Schutzschirm.
Heilmittelerbringer wie zum Beispiel Physiotherapeuten, Logopäden oder Ergotherapeuten erhalten 40% der Vergütung aus dem vierten Quartal 2019 als Einmalzuschuss.
Zahnärzte bekommen zunächst 90% der Vergütung aus dem letzten Jahr. Es handelt sich um eine Liquiditätshilfe, die zurückzuzahlen ist. Einrichtungen des Müttergenesungswerks und gleichartige Einrichtungen erhalten wie zuvor schon stationäre Rehabilitationseinrichtungen gem. § 111d SGB V 60% ihrer Einnahmeausfälle.Die Regelungen treten mit dem 5. Mai 2020 in Kraft.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/C/COVID-19-VSt-SchutzV.pdf

KUG für Vertragsärzte

Vertragsärztliche Praxen erhalten nach einer internen Weisung der Bundesagentur für Arbeit grundsätzlich kein Kurzarbeitergeld. Grund dafür seien die im März durch den Bundestag beschlossenen Ausgleichszah-lungen für Vertragsärzte und -psychotherapeuten nach § 87a Abs. 3b S. 3 SGB V (sog. Schutzschirm für Praxen).
Die Ausgleichzahlungen wirkten wie eine Betriebsausfallversicherung, sodass die erforderlichen wirtschaftlichen Gründe für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld fehlten, heißt es in der internen Anweisung der Behörde. Raum für eine Zahlung von Kurzarbeitergeld bestehe folglich nicht. Etwas anderes könne nur dann gelten,wenn eine Praxis aufgrund von ausbleibenden privatversicherten Patienten existenzbedrohende Umsatzeinbu-ßen erleide.

https://www.kbv.de/html/1150_45880.php

Corona-Sofort­hilfe ist unp­fändbar

Das Landgericht (LG) Köln hat entschieden, dass der Anspruch eines Schuldners auf die Corona-Soforthilfe unpfändbar ist (Urt. v. 23.04.2020 Az. 39 T 57/20). Dies schließe jegliche Gläubigerzugriffe aus, soweit diese mit dem Zweck der Zahlung unvereinbar seien.

https://www.lto.de/recht/nachrichten/n/lg-koeln-39t5720-corna-soforthilfe-pfaendung-zwangsvollstreckung-steuerberater-honorar-pfaendungsschutzkonto/

Erleichterungen in der privaten Krankenversicherung

Um zu verhindern, dass privat Krankenversicherte aufgrund vorübergehender Hilfebedürftigkeit dauerhaft im Basistarif der privaten Krankenversicherung versichert sein werden, sollen sie nach den Plänen der Bundes-regierung ein Rückkehrrecht in ihren vorherigen Versicherungstarif unter Berücksichtigung vormals erworbener Rechte ohne erneute Gesundheitsprüfung erhalten, wenn sie innerhalb von zwei Jahren nach dem Wechsel die Hilfebedürftigkeit überwunden haben (§ 204 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz-E).

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/Entwurf_Zweites_Gesetz_zum_Schutz_der_Bevoelkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragw

Corona-Steuerhilfegesetz

Zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie sollen folgende steuergesetzliche Maßnahmen ergriffen werden:

  • Der Umsatzsteuersatz soll für nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Juli 2021 erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken von 19 Prozent auf 7 Prozent abgesenkt werden.
  • Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG soll auf Grund vordringlicherer Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden.
  • Entsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung sollen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt nach § 106 des Dritten Buches Sozialgesetzbuches steuerfrei gestellt werden.
  • Die steuerlichen Rückwirkungszeiträume in § 9 Satz 3 und § 20 Absatz 6 Satz 1 und 3 UmwStG sollen vorübergehend verlängert werden, um einen Gleichlauf mit der Verlängerung des Rückwirkungszeitraums in § 17 Absatz 2 Satz 4 UmwG durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569) zu erzielen.

Die Kabinettbefassung ist für den 06.05.2020 vorgesehen.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2020-04-30-Corona-Steuerhilfegesetz/0-Gesetz.html

Thüringer Aufbaubank warnt vor Betrügern

Die Thüringer Aufbaubank warnt vor gefälschten E-Mails in Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe. Wie Sprecherin Maret Montavon mitteilte, werden die E-Mails an Privatpersonen und Unternehmen verschickt. Diese werden darin aufgefordert, konkrete Angaben zum Betrieb, zum Firmeninhaber und zur Höhe der Soforthilfe zu machen, um das Dokument dem Finanzamt vorzulegen.

Unbekannte versuchten mit dieser Masche, an Kundendaten zu gelangen, sagte Montavon. Sie verwies darauf, dass die Aufbaubank weder Daten noch Anträge per Mail übersende, sondern nur über die eigenen Förderportale. Betroffene sollten deshalb auf keinen Fall antworten und die E-Mails löschen.

Maßnahmen-Paket für Start-ups

Das am 1. April 2020 angekündigte 2 Mrd. Euro-Maßnahmenpaket für Start-ups steht. Mit dem 2 Mrd. Euro Maßnahmenpaket sollen gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert werden. Das Maßnahmenpaket basiert auf 2 Säulen:

Säule 1 sog. Corona-Matching Fazilität:
Zum einen werden Wagniskapitalfonds die zusätzlichen öffentlichen Mittel über die neue Corona Matching Fazi-lität zur Verfügung gestellt, damit Investoren auch während der Corona-Krise hoch innovative und zukunftsträchtige Start-ups finanzieren. Damit soll sichergestellt werden, dass noch junge Unternehmen auch in der derzeitigen Phase ihren Wachstumskurs fortsetzen können. Über die Corona Matching Fazilität werden die bestehenden Kooperationen mit den öffentlichen Partnern, wie zum Beispiel der KfW Capital und dem Europäischen Investitionsfonds, genutzt, um die öffentlichen Mittel den Start-ups schnell über Wagniskapitalfonds zur Verfügung zu stellen.

Säule 2 für Start-ups und kleine Mittelständler (ohne Zugang zu Säule 1):
Für Start-ups und kleine Mittelständler, die keinen Zugang über die Corona Matching Fazilität haben, werden weitere Wege zur Sicherstellung ihrer Finanzierungen eröffnet. Hierzu wird es eine enge Zusammenarbeit mit den Ländern geben, unter anderem über die Zusammenarbeit mit Landesgesellschaften.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-30-gemeinsame-pm-bmwi.html?cms_pk_kwd=30.04.2020_2+Mrd+Euro-Ma%C3%9Fnahmenpaket+f%C3%BCr+Start-ups+steht&cms_pk_campaign=Newsletter-30.04.2020

Telefonische Krankschreibung bleibt bis 18.05.2020 möglich

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am 29.04.2020 die befristete Ausnahmeregelung zur telefonischen Feststellung einer Arbeitsunfähigkeit durch Vertragsärztinnen und Vertragsärzte um weitere zwei Wochen bis zum 18.05.2020 verlängert. Die Ausnahmeregelung wäre bei Nichtverlängerung am 4. Mai 2020 ausgelaufen Die Regelung gilt bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik aufweisen. Hier darf für einen Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese die Ausstellung einer AU-Bescheinigung erfolgen. Das Fortdauern der Arbeitsunfähigkeit kann im Wege der telefonischen Anamnese sodann einmalig für einen weiteren Zeitraum von bis zu sieben Kalendertagen festgestellt werden.

https://www.g-ba.de/presse/pressemitteilungen/862/