Steuerberaterverband Thüringen e.V.
Corona-Pandemie: Unterstützung

Unser Wissen für Sie zusammengefasst

Gern stellen wir an dieser Stelle - laufend aktualisiert - allen Interessierten unsere Informationen zur Verfügung. Wir möchten damit die Arbeit der steuerberatenden Berufe als Berufsverband unterstützen. Unterstützen Sie uns sowie Ihre Kolleginnen und Kollegen ganz praktisch, in dem Sie uns relevante Dokumente und Links zur Verfügung stellen, welche wir veröffentlichen können.

 

 

Überbrückungskredit für Studierende

Das Bildungsministerin (BMBF) wird Studierenden kurzfristig zinslose Überbrückungskredite anbieten. Dafür soll die KfW-Bank zuständig sein. Maximal 650 Euro pro Antragsteller soll es bis einschließlich März 2021 pro Monat geben. Anträge dafür könnten die betroffenen Studierenden schon ab dem 8. Mai stellen. Erste Gelder sollen dann ab dem 1. Juni auf den Konten sein - so zumindest die Planungen im Ministerium.

Dies gilt sowohl für neue Antragsteller, die ab dem 8. Mai hinzukommen, als auch für die Studierenden, die zwischen Mai 2020 und März 2021 in dieser Zeit bereits laufende Kredite ausgezahlt bekommen. Für die aktuell besonders betroffene Gruppe der ausländischen Studierenden wird das BMBF von Juli 2020 bis März 2021 den Studienkredit öffnen.

https://www.bmbf.de/de/karliczek-wir-unterstuetzen-studierende-in-not-11501.html

Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld

Lieferengpässe, die im Zusammenhang mit dem Corona-Virus entstehen, oder behördliche Betriebsschließun-gen mit der Folge, dass Unternehmen ihre Produktion einschränken oder einstellen müssen, können zu einem Anspruch auf Kurzarbeitergeld für die vom Arbeitsausfall betroffenen Beschäftigten führen. Die Bundesregierung hat hierzu die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld erleichtert:

Es reicht, wenn 10 Prozent der Beschäftigten eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen sind, damit ein Unternehmen Kurzarbeit beantragen kann. Bisher musste mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein.

  • Sozialversicherungsbeiträge werden bei Kurzarbeit von der Bundesagentur für Arbeit vollständig erstattet.
  • Kurzarbeitergeld ist auch für Beschäftigte in Zeitarbeit möglich.
  • In Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitkonten verzichtet.

Diese Erleichterungen werden rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten und auch rückwirkend ausgezahlt. Wichtig ist, dass die Unternehmen die Kurzarbeit im Bedarfsfall bei ihrer zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen. Das kann auch online erfolgen. Dazu muss man sich auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit (BA) registrieren: https://anmeldung.arbeitsagentur.de/portal

Ob die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergelds vorliegen, prüft die zuständige Agentur für Arbeit im Einzelfall. Kurzarbeitergeld kann für eine Dauer von bis zu zwölf Monaten bewilligt werden. Es wird in derselben Höhe wie Arbeitslosengeld bezahlt. Das Kurzarbeitergeld beträgt 60 Prozent der Differenz zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt, das ohne Arbeitsausfall gezahlt worden wäre, und dem pauschaliertem Nettoentgelt aus dem tatsächlich erhaltenen Arbeitsentgelt. Es beträgt 67 Prozent, wenn mindestens ein Kind mit im Haushalt lebt.

Tabellen zur Berechnung des KUG:
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug050-2016_ba014803.pdf
https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug51-tabelle-2016_ba015003.pdf
(bei Geringverdienern)

Neu: Die Bundesregierung hat am 29.04.2020 beschlossen, das Kurzarbeitergeld für diejenigen zu erhöhen, die KuG für ihre um mindestens 50 % reduzierte Arbeitszeit beziehen, und zwar ab dem vierten Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 % für Haushalte mit Kindern) und ab dem siebten Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 % für Haushalte mit Kindern) des pauschalierten Netto-Entgelts, längstens bis 31.12.2020.

Außerdem werden die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Kurzarbeiter ausgeweitet: Ab 01.05.2020 dürfen sie in allen Berufen bis zur vollen Höhe ihres bisherigen Monatseinkommens hinzuverdienen. Die Beschränkung auf systemrelevante Berufe wird aufgehoben. Die Regelung gilt ebenfalls bis zum 31.12.2020. Bundestag und Bundesrat müssen dem Gesetzentwurf noch zustimmen.

Bonus für Pflegekräfte

Die Bundesregierung hat ein Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweit auf den Weg gebracht. Pflegekräfte sollen durch eine Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch einen einmaligen Bonus erhalten und Pflegebedürftige flexibler unterstützt werden. Angesichts der Belastung während der Pandemie sollen Pflegekräfte einen Anspruch auf eine einmalige Prämie von bis zu 1000 Euro erhalten.

Die Prämie soll als individueller steuer- und sozialversicherungsfreier Anspruch der Beschäftigten ausgestaltet werden. Pflegekassen sollen den Bonus zunächst finanzieren. Länder und Arbeitgeber können die Prämie auf-stocken, z.B. auf die steuer- und sozialversicherungsfreie Summe von 1.500 €.

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/S/Entwurf_Zweites_Gesetz_zum_Schutz_der_Bevoelkerung_bei_einer_epidemischen_Lage_von_nationaler_Tragw

Auch Minijobber können steuerfreie Bonuszahlungen erhalten

Bis Ende des Jahres können Arbeitgeber ihren Beschäftigten steuerfreie Bonuszahlungen gewähren. Diese Zahlungen bleiben dann ebenfalls beitragsfrei in der Sozialversicherung. Damit würdigt die Bundesregierung besondere Leistungen von Beschäftigten in der Corona-Krise. Auch Minijobber profitieren hiervon. Was genau zu beachten ist und wie hoch diese Sonderzahlungen bei Minijobbern sein dürfen, erklären wir in diesem Beitrag.

Bonuszahlung zum ohnehin vereinbarten Verdienst

Arbeitgeber können ihren Minijobbern zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 Bonuszahlungen bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 1.500 Euro steuerfrei auszahlen oder als Sachleistungen gewähren. Voraussetzung für die Steuerfreiheit ist, dass die Bonuszahlung zusätzlich zum Verdienst gezahlt wird und nicht etwa zum Ausbezahlen von Überstunden genutzt wird. Die steuerfreien Sonderzahlungen bleiben auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Hinweis: Die steuerfreien Leistungen müssen vom Arbeitgeber in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden, damit sie später bei Betriebsprüfungen auch nachvollzogen werden können.

Steuerfreie Bonuszahlungen ohne Auswirkungen auf die Verdienstgrenze im Minijob

Bei einem 450-Euro-Minijob können Minijobber regelmäßig monatlich bis zu 450 Euro verdienen – also 5.400 Euro im Jahr. Wird diese Verdienstgrenze überschritten, liegt kein Minijob, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vor. Die steuerfreie zusätzliche Sonderzahlung zählt nicht zum regelmäßigen Verdienst des Minijobbers und führt somit nicht zum Überschreiten der zulässigen Entgeltgrenze und beeinflusst den 450-Euro-Minijob nicht.

Beispiel: Ein Minijobber erhält einen monatlichen Verdienst von 450 Euro. Als Anerkennung für seine besondere Leistung in der Corona Krise zahlt ihm der Arbeitgeber im Mai 2020 zusätzlich zum vereinbarten Verdienst eine Sonderzahlung in Höhe von 500 Euro aus. Die Beschäftigung bleibt weiterhin ein 450-Euro-Minijob, da es sich bei der Sonderzahlung um eine steuerfreie und sozialversicherungsfreie Leistung handelt.

Auch Minijobber in Privathaushalten können steuerfreie Bonuszahlung erhalten

Auch Minijobber in Privathaushalten können von ihren Arbeitgebern Sonderzahlungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro steuerfrei erhalten. Sachleistungen, die der Privathaushalt der Haushaltshilfe zukommen lässt, zählen losgelöst von der steuerfreien Bonuszahlung hingegen niemals zum Arbeitsentgelt. Sie sind somit immer möglich und bleiben unabhängig von Zeitraum und Wert der Sachleistung stets unberücksichtigt.

Die Steuerfreiheit für Bonuszahlungen gilt je Arbeitgeber

Ein Beschäftigter mit mehreren Beschäftigungen, kann von jedem seiner Arbeitgeber eine Bonuszahlung von jeweils bis zu 1.500 Euro über dem vereinbarten Verdienst steuerfrei erhalten. Hat ein Minijobber z. B. noch eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, kann er sowohl im Minijob, als auch in der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine steuerfreie Sonderzahlung von bis zu 1.500 Euro erhalten.

https://blog.minijob-zentrale.de/2020/04/29/corona-krise-minijobber-bonuszahlungen/

Ausfallhonorar für Künstler

Die Bundesregierung ermöglicht es Kulturinstitutionen ab dem 29.04.2020, Honorare an Künstler für Engagements zu zahlen, die wegen der Coronakrise abgesagt wurden. Die Regelung sieht vor, dass ausgefallene Engagements von freiberuflichen Künstlern auch dann vergütet werden können, wenn es keine entsprechende vertragliche Regelung über Ausfallhonorare gibt. Voraussetzung ist, dass das Engagement bis zum Stichtag 15.03.2020 vereinbart wurde. Wenn für die Veranstaltung eine Gage unter 1.000 Euro vorgesehen war, kann ein Ausfallhonorar von bis zu 60 % des Nettoentgelts zuwendungsrechtlich anerkannt werden. Bei Gagen über 1.000 Euro können die Künstler maximal 40 % des Nettoentgelts erhalten; die Obergrenze des Ausfallhonorars liegt bei 2.500 Euro.

Die Regelung gilt für Kultureinrichtungen und Projekte, die vom Bund gefördert werden. Noch nicht geklärt ist, ob ggf. entsprechend bzw. wie mit den von Ländern und Kommunen geförderten Kulturinstitutionen verfahren werden soll.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/bund-ermoeglicht-ausfallhonorare-in-der-corona-krise-gruetters-alle-moeglichkeiten-ausschoepfen--1749266?view=renderNewsletterHtml

Übersicht: Diese Corona-Hilfen gibt es für Freiberufler

Der Bundesverband der Freien Berufe hat die bundes- und länderspezifischen Hilfen für Freiberufler noch einmal übersichtlich dargestellt.

https://www.freie-berufe.de/wordpress/wp-content/uploads/2020/04/2020-04-27_Freiberufler_Uebersicht_bundesweit.pdf

Ausbildung während der Corona-Krise - So können Sie Ihre Auszubildenden unterstützen

Die Corona-Pandemie stellt auch die Ausbildung in Unternehmen vor große Herausforderungen. Einige Betriebe mussten und müssen vorübergehend vollständig schließen (zum Beispiel im Einzelhandel oder in der Gastronomie), andere Betriebe haben für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter weitestgehend Homeoffice eingerichtet und wieder andere Betriebe haben weniger Aufträge und nutzen Kurzarbeit. Gleichzeitig sind die Berufsschulen geschlossen. Was bedeutet dies für die Ausbildung? Dürfen Auszubildende auch im Homeoffice arbeiten? Was passiert, wenn der Ausbildungsbetrieb nicht in gewohnter Form aufrechterhalten werden kann? Das Kompetenzzentrum Fachkräftesicherung hat für diese und weitere Fragen ein hilfreiches und praxisnahes Online-Angebot erstellt. Sie erreichen es hier:

https://www.kofa.de/mitarbeiter-finden-und-binden/mitarbeiter-binden/corona-virus-tipps-fuer-kmu/ausbildung

VWT e.V.

Zuwanderung: Übersicht zu aufenthaltsrechtlichen Fragen im Kontext der Covid-19-Pandemie

Im Kontext der aktuellen Covid-19-Pandemie stellen sich für Arbeitgeber und ihre Beschäftigten aus dem Ausland viele aufenthaltsrechtliche Fragen. Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände hat die wichtigsten Fragen und Antworten zusammengefasst:
http://www.vwt.de/res/bda-aufenthaltsrecht-corona


Als Grundlage dienten u. a. die Rundschreiben des Bundesinnenministeriums vom 25. März sowie 9. April 2020 mit Empfehlungen an die Ausländerbehörden:
http://www.vwt.de/res/bmi-rs-2020-03-25
http://www.vwt.de/res/bmi-rs-2020-04-09


Zudem ist am 9. April 2020 die Verordnung zur vorübergehenden Befreiung von Inhabern ablaufender Schengen-Visa vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels auf Grund der COVID-19-Pandemie (Schengen-Visa-COVID-19-Pandemie-Verordnung) in Kraft getreten:
http://www.vwt.de/res/schengenvisa-verordnung


Insbesondere die Regelungen zur Einreise verändern sich dynamisch. Die o. g. Übersicht, die regelmäßig von der BDA aktualisiert wird, stellen wir Ihnen auch auf unserem Corona-Info-Portal zur Verfügung:
http://www.vwt.de/de/corona

VWT e.V.

Bundeskontaktstelle für die Sicherstellung von grenzüberschreitenden Lieferketten eingerichtet

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat eine „Kontaktstelle zur Sicherstellung in den Lieferketten“ eingerichtet. Ziel ist, dass die Herstellung und Lieferung benötigter Zuliefererprodukte, wo möglich, wieder reibungslos funktioniert. Die Einrichtung einer solchen Kontaktstelle wurde in der Schaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit den Ministerpräsidenten am 15. April beschlossen.

Die Kontaktstelle Lieferkette dient als zentrale Anlaufstelle der Bundesregierung für Unternehmen. Die Kontaktstelle behandelt sowohl Probleme bei der Herstellung und Lieferung von Zuliefererprodukten als auch der allgemeinen Rohstoffversorgung. Zudem ist ein Kommunikations- und Lösungsnetzwerk mit Bundesministerien, Länderwirtschaftsministerien und Verbänden errichtet worden, um zeitnah und fallspezifisch handeln und Erfahrungen schnell austauschen zu können.

Unternehmen können sich bei Problemen im Zusammenhang mit internationalen Lieferketten an die Emailadresse kontaktstelle-lieferketten@bmwi.bund.de wenden.

Ersatz von Mietwagenkosten

Mitarbeiter von systemrelevanten medizinischen Einrichtungen wie einer Klinik, einer Pflegestation oder einem Corona-Testlabor können seit dem 27. April 2020 kostenfrei mit dem Mietwagen zur Arbeit fahren. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) stellt dazu Mittel über das bestehende För-derprogramm „Betriebliches Mobilitätsmanagement“ zur Verfügung. Die Anträge auf Förderung sind von den teilnehmenden Mietwagenfirmen bei der Bundesanstalt für Verwal-tungsdienstleistungen (BAV) einzureichen. Den Mietwagenfirmen werden die Kosten für die Miete vom Bund erstattet. So sollen Mietwagenfirmen und medizinisches Personal gleichzeitig unterstützt werden.

Quelle und weitere Informationen:

Pressemitteilung des BMVI vom 27.04.2020
https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/foerderung-mietwagen-1747368

Informationen des BMVI
https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/K/mietwagen-medizinisches-personal.html

Förderrichtlinie „Betriebliches Mobilitätsmanagement“
file:///C|/Users/MW/AppData/Local/Microsoft/Windows/INetCache/Content.Outlook/K3SNGNZ5/Förderrichtlinie

Informationen zum Antragsverfahren
https://www.bav.bund.de/DE/4_Foerderprogramme/992_Foerderung_Ersatzmobilitaet_Klinikpersonal/2_Antragsverfahren/Antragsverfahren_node.html

Leitlinien zur Rückkehr an den Arbeitsplatz

Vor dem Hintergrund der zunehmenden Diskussion um eine stufenweise Aufhebung der Covid-19-Maßnahmen und der damit verbundenen Rückkehr vieler Beschäftigten an ihren Arbeitsplatz hat auch die Europäische Agentur für Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (EU-OSHA) neue Leitlinien zur Rückkehr an den Arbeitsplatz veröffentlicht.

Das Dokument enthält Empfehlungen für Arbeitgeber zu den folgenden Bereichen:

  • Reduktion der Gefährdung
  • Planung der Arbeitswiederaufnahme
  • Umgang mit hohen Abwesenheitszahlen
  • Handhabung Homeoffice
  • Einbeziehung der Beschäftigten beim Arbeitsschutz
  • Fürsorge für Covid-19 genesene Beschäftigte
  • Einholung von Informationen aus verlässlichen Quellen
  • Beachtung der branchenspezifischen Leitlinien.


Im Zentrum der Empfehlungen steht eine erneute Bewertung der Risiken durch den Arbeitgeber bei der Wiederaufnahme der Arbeit. Das Papier benennt die Reduktion der Kontakte zwischen den Beschäftigten, die Einhaltung der elementaren Hygienemaßnahmen, flexible Arbeitszeiten und, wenn möglich, Arbeit per Telefon oder Videokonferenz.

Des Weiteren spielen Vorbereitung und Planung der Arbeit unter veränderten Bedingungen eine wichtige Rolle. Arbeitgebern wird empfohlen, sich auf hohe Abwesenheitsraten einzustellen sowie die Arbeitnehmer, die von zu Hause arbeiten, zu beraten und zu unterstützen und sie ebenfalls in Überlegungen zum Arbeitsschutz einzubinden. Die Sorgen der Arbeitnehmer an Covid-19 zu erkranken, sollten nicht unterschätzt werden. Bei Personen, die an Covid-19 erkrankt waren und genesen zum Arbeitsplatz zurückkehren, müsste unter Umständen mit reduzierter Belastbarkeit gerechnet werden.

Interessierte Unternehmen finden das Dokument (in deutscher und englischer Sprache) unter: https://oshwiki.eu/wiki/COVID-19:_Back_to_the_workplace_-_Adapting_workplaces_and_protecting_workers

Co­ro­na-So­fort­maß­nah­me: An­trag auf pau­scha­lier­te Her­ab­set­zung be­reits ge­leis­te­ter Vor­aus­zah­lun­gen für 2019

Aufgrund der Corona-Krise und der damit verbundenen Einschränkungen des öffentlichen Lebens sind viele Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften und Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dadurch negativ betroffen, dass sich ihre Einkünfte im Vergleich zu den Vorjahren erheblich verringern und sie für den Veranlagungszeitraum (VZ) 2020 einen rücktragsfähigen Verlust (§ 10d Absatz 1 Satz 1 EStG) erwarten müssen. Von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Steuerpflichtige, die noch nicht für den VZ 2019 veranlagt worden sind, können in den zeitlichen Grenzen des § 37 Absatz 3 Satz 3 EStG grundsätzlich eine Herabsetzung der festgesetzten Vorauszahlungen für 2019 beantragen. Eine hinreichende Prognose und Darlegung solcher Verluste im Einzelfall ist gerade in der aktuellen Situation aufgrund der Unsicherheiten der wirtschaftlichen Entwicklung vielfach schwierig. Daher sollen Anträge auf Herabsetzung der Vorauszahlungen für den VZ 2019 auf der Grundlage eines pauschal ermittelten Verlustrücktrags aus 2020 für alle Beteiligten vereinfacht abgewickelt werden können. Die Möglichkeit, im Einzelfall unter Einreichung detaillierter Unterlagen einen höheren rücktragsfähigen Verlust darzulegen, bleibt hiervon unberührt. Das Nähere regelt das BMF-Schreiben vom 24. April 2020.

► Download BMF-Schreiben vom 24.04.2020

Erster Stufenplan für die schrittweise Öffnung der Schulen und Kindergärten in Thüringen

Erster Stufenplan

seit 20. April 2020 Fortsetzung „Lernen zu Hause“

  • für alle Schülerinnen und Schüler

ab 27. April 2020 Beginn Präsenzunterricht für

  • Abiturientinnen und Abiturienten (Gymnasium, TGS, Gesamtschule, Berufliches Gymnasium, Kolleg)
  • BBS: Abschlussklassen der höheren Berufsfachschule in der Fachrichtung Altenpflege
  • die zentralen Abschlussprüfungen der Steuerfachangestellten.

ab 4. Mai 2020 Beginn Präsenzunterricht für Abschlussklassen mit dem Ziel

  • Hauptschulabschluss und Qualifizierender Hauptschulabschluss
  • Realschulabschluss
  • Besondere Leistungsfeststellung (BLF).
  • BBS: Fachhochschulreife: Fachoberschule (Klassenstufe 12), Höhere Berufsfachschule – zweijährige Bildungsgänge (KlSt 12), besondere Klassen Berufsschule (letztes Jahr Fachstufe), Fachschulen (Abschlussjahr)
  • BBS: Realschulabschluss/Hauptschulabschluss: Berufsfachschulen – zwei- und dreijährige Bildungsgänge (Abschlussjahr), Berufsvorbereitungsjahr (Abschlussjahr)
  • BBS: Berufsabschlussprüfungen: Berufsschule (letztes Jahr Fachstufe), Berufsausbildungen nach Landes- und Bundesrecht (Abschlussjahr)

ab 7. Mai 2020 Beginn Präsenzunterricht

  • für Schülerinnen und Schüler aller Jahrgangsstufen mit besonderem Unterstützungsbedarf

ab 11. Mai 2020 Beginn Präsenzunterricht für die Schülerinnen und Schüler der

  • der 4. Klassen (Grundschule, TGS)

Über die weiteren Schritte zur Wiederaufnahme des Präsenzunterrichts wird nach dem 30. April 2020 entschieden.

Ein regulärer Hortbetrieb findet bis auf Weiteres nicht statt. Spätestens ab dem 2. Juni 2020 erhalten alle Schülerinnen und Schüler in Thüringen wieder Präsenzunterricht in einer an die Bedingungen der Corona-Pandemie angepassten Form.

Risikogruppen

Personal, welches bei einer Infektion einem erhöhten Gesundheitsrisiko ausgesetzt sein könnte:

a) ältere Personen ab 60 Jahre,
b) ältere Raucher (ab 50 Jahre) sowie
c) Personen mit bestimmten Vorerkrankungen (des Herz-Kreislauf-Systems, chronischen Erkrankungen der Lunge, chronischen Lebererkrankungen, Diabetes mellitus, Krebserkrankungen, Patienten mit geschwächtem Immunsystem);
d) schwangere Lehrerinnen und Erzieherinnen.

Von Lehrkräften der Risikogruppen wird nicht verlangt, gegen ihren Willen Gruppenunterricht durchzuführen. Sie sollen bevorzugt Aufgaben des häuslichen Lernens übernehmen. Freiwilliger Einsatz in den Schulen ist möglich und willkommen.

18,8 Prozent der Thüringer Lehrerinnen und Lehrer sind älter als 60 Jahre.

Für Schülerinnen und Schüler, die zu Risikogruppen gehören oder in einem gemeinsamen Haushalt mit besonders gefährdeten Personen leben, findet kein Präsenzunterricht in Gruppen statt. Sie werden vorrangig zu Hause beschult und nur im Einzelfall zu dringend erforderlichen Konsultationen in ausreichend großen Räumen eingeladen. Über die Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

Hygienemaßnahmen

Das Bildungsministerium schlägt den Schulträgern klaren schulischen Hygieneplan vor.

Hygieneempfehlungen des RKI sind zu beachten (Händewaschen, Mindestabstand 1,5 Meter, Niesetikette, usw.).

Mund-Nasen-Bedeckung (MNB) sollte in den Pausen, bei Raumwechsel und beim Schülertransport getragen werden. Im Unterricht ist das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckung bei gewährleistetem Sicherheitsabstand nicht erforderlich.

Raumhygiene in schulischen Räumen: Schülerinnen und Schüler in kleinere Lerngruppen zusammenzufassen. Zwischen den Tischen ist ausreichend Abstand zu schaffen. Partner- und Gruppenarbeit sind nicht möglich.

Täglich mehrmaliges Lüften der Räume ist Pflicht (oder Lüftungsanlage). Kipplüftung ist nicht ausreichend. Ist dies in einem Raum nicht möglich, so dieser für den Unterricht nicht geeignet.

Sportunterricht soll nur eingeschränkt und im Freien stattfinden. Die Angebote sollen im niederschwelligen Bereich (ggfs. auch in Alltagskleidung) durchgeführt werden.

Auf die Einhaltung der Abstandsregelung ist insbesondere an Warteplätzen für den Schülerverkehr zu achten.

Sanitärbereichen

In Sanitärbereichen müssen ausreichend Flüssigseifenspender und Einmal-Handtücher bereitgestellt werden. Über Aushänge und ggfs. Eingangskontrollen ist auch hier der Mindestabstand zu gewährleisten.

Die Thüringer Landesregierung schlägt Schulträgern ein Sanierungsprogramm für die Verbesserung der Sanitäranlagen in den Schulen vor. Dazu sollen kurzfristig die schulischen Investitionspauschalen (30 Mio. Euro) genutzt werden, um mit Priorität die Sanitärbereiche in den Schulen zu verbessern, wo nötig. In den Sommermonaten sollen so Voraussetzungen geschaffen werden, damit zum Schuljahresbeginn der Schulbetrieb unter Einhaltung des besonderen Schutzbedarfs im Hinblick auf die Corona-Pandemie aufgenommen werden kann.

Prüfungen und Versetzungen

Die Abiturprüfungen starten am 18. Mai 2020.

Die Besondere Leistungsfeststellung wird in modifizierter Form durchgeführt und besteht aus zwei Teilen:

  • Deutsch (schriftliche Prüfung mit zentraler Aufgabenstellung)
  • eine Naturwissenschaft nach Wahl der Schülerinnen und Schüler (bei eigenverantwortlicher Festlegung der Prüfungsart, Aufgabenstellung und zeitlicher Flexibilität der einzelnen Schulen)

Der Bewertungsmaßstab für die zentrale Aufgabenstellung wird entsprechend angepasst. Dabei gilt der Grundsatz „Es wird nur das geprüft und bewertet, was auch unterrichtet worden ist.“

Für Schülerinnen und Schüler, die attestiert zu einer Risikogruppe gehören oder die in einem Haushalt mit attestiert besonders gefährdeten Personen leben, werden besondere Schutzmaßnahmen (gesonderte Räume, zeitversetzt usw.) ergriffen, um ihnen eine Teilnahme an den Prüfungen zu ermöglichen.

Eine Versetzungsentscheidung findet nur zum Ende der Klassenstufen 9 und 10 statt. Alle anderen Schülerinnen und Schüler rücken in die nächst höhere Klassenstufe auf. Die freiwillige Wiederholung jeder Klassenstufe ist möglich und wird nicht auf die Wiederholungshäufigkeit bzw. Höchstverweildauer in der Oberstufe angerechnet.

Kindertagesbetreuung

Die Kindertagesbetreuung wird im Mai 2020 schrittweise wieder geöffnet.

Das genaue Procedere ist abhängig von der weiteren Entwicklung der Pandemie.

Konferenz der Jugend- und Familienministerinnen und -minister (JFMK) von Bund und Ländern stimmt sich weiter ab und bereitet Eckpunkte für Beratung der Regierungschefinnen und -chefs mit der Bundeskanzlerin vor.

Das TMBJS steht im engen Austausch mit Kommunen und Trägern.

Notbetreuung

Die Notbetreuung wird ab dem 27. April 2020 schrittweise für bestimmte Bedarfs- und Berufsgruppen erweitert. Sie steht zusätzlich offen für die Kinder:

  • von erwerbstätigen Alleinerziehenden;
  • von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter und der Sozialämter sowie der Thüringer Landesaufbaubank – sofern diese Beschäftigten für die Bewältigung der Coronakrise erforderlich sind;
  • des pädagogischen Personals der Schulen und Kindertageseinrichtungen;
  • von Auszubildenden und Schülerinnen und Schülern; sowie von Umschülerinnen und Umschülern, die vor einer Prüfung stehen.

Die maximale Gruppengröße für die Notbetreuung in den Kindertageseinrichtungen und Schulen wird angepasst und ab dem 27. April 2020 auf zehn Kinder pro Gruppe bzw. Klasse oder Kurs beschränkt.

Ab dem 11. Mai 2020 erfolgt eine weitere Öffnung der Notbetreuung, soweit es die Entwicklung des Infektionsgeschehens und die personellen und räumlichen Ressourcen in der jeweiligen Einrichtung der Kindertagesbetreuung bzw. Schule erlauben.

Quelle: bildung.thueringen.de

Ver­län­ge­rung der Er­klä­rungs­frist für vier­tel­jähr­li­che und mo­nat­li­che Lohn­steu­er­an­mel­dun­gen wäh­rend der Co­ro­nakri­se

Arbeitgebern können die Fristen zur Abgabe der Lohnsteuer-Anmeldungen während der Corona-Krise im Einzelfall auf Antrag verlängert werden, soweit sie selbst oder der mit der Lohnbuchhaltung und Lohnsteuer-Anmeldung Beauftragte nachweislich unverschuldet daran gehindert sind, die Lohnsteuer-Anmeldungen pünktlich zu übermitteln.

► zum Download des BMF-Schreibens vom 23.04.2020

Quelle: Bundesfinanzministerium

Anhebung des Kurzarbeitergeldes und Verlängerung des Arbeitslosengeldes

Das Kurzarbeitergeld wird gestaffelt angehoben. Für diejenigen, die es für eine um mindestens 50 Prozent reduzierte Arbeitszeit beziehen, soll es ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent für Haushalte mit Kindern und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent für Haushalte mit Kindern steigen - längstens bis Ende 2020. Außerdem werden für Arbeitnehmer in Kurzarbeit ab 1. Mai bis Ende 2020 bereits bestehende Hinzuverdienstmöglichkeiten erweitert.

Verlängerung des Arbeitslosengeldes

Da Erwerbslose derzeit kaum in neue Jobs vermittelt werden, soll die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I verlängert werden - um drei Monate und für diejenigen, deren Anspruch zwischen dem 1. Mai und 31. Dezember 2020 enden würde. Für Arbeitslose ab 50 Jahren steigt die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes in mehreren Schritten auf bis zu 24 Monate an. Voraussetzung: Sie waren 48 Monate oder länger versicherungspflichtig.

Senkung des Umsatzsteuersatzes für die Gastronomie ab 01.07.2020

Gastronomiebetriebe sollen steuerlich entlastet werden, indem die Mehrwertsteuer für Speisen laut Beschluss ab dem 1. Juli befristet bis zum 30. Juni 2021 generell auf den ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent gesenkt wird. Bisher gilt dieser Satz nur für Gerichte, die der Gast mitnimmt oder nach Hause bestellt. In Summe bedeute die Steuersenkung eine Entlastung von vier Milliarden Euro.

Mindestlohn in der Pflegebranche steigt ab 01.05.2020

Für Beschäftigte in der Altenpflege und ambulanten Krankenpflege sollen die Mindestlöhne steigen. Das regelt der Entwurf einer Verordnung des BMAS, mit der sich das Kabinett am 22.04.2020 befasst hat. Das BMAS wird die Vierte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für die Pflegebranche nun kurzfristig erlassen. Sie soll am 1. Mai 2020 in Kraft treten.

Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne ab 1. Mai 2020 bis zum 1. April 2022 in vier Schritten auf bundesweit 12,55 Euro pro Stunde. Für qualifizierte Hilfskräfte mit einjähriger Ausbildung gilt ab 1. April 2021 ein Mindestlohn von 12,50 Euro (im Westen) oder 12,20 Euro (im Osten). Ab 1. April 2022 sind es dann in Ost und West 13,20 Euro. Pflegefachkräfte mit dreijähriger Ausbildung erhalten ab dem 1. Juli 2021 bundesweit mindestens 15 Euro pro Stunde, am 1. April 2022 steigt der Mindestlohn auf 15,40 Euro.

https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/pflege-mindestloehne-1745630

Versammlungen, Demos und Gottesdienste ab dem 23.04.2020 möglich

Versammmlungen und Gottesdienste sind bereits ab Donnerstag, 23. April, wieder möglich. Darauf hat sich das Kabinett am 22.04.2020 verständigt und in der bislang gültigen Verordnung die entsprechende Zusätze streichen lassen. Allerdings müssen hier die Hygienevorschriften eingehalten werden.

  • Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Versammlungsteilnehmern sind zulässig
  • Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern sind zulässig
  • Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte sind ebenfalls zulässig.

Der Veranstalter, Organisator oder der zuständige Amtsträger hat neben den allgemeinen Hygienevorschriften nach § 4 Satz 1 bis 3 Folgendes sicherzustellen:

  1. Ausschluss von Teilnehmern mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung,
  2. Ausschluss von Teilnehmern mit jeglichen Erkältungssymptomen,
  3. Ausstattung des Veranstaltungsorts mit ausreichenden Möglichkeiten zur guten Belüftung,
  4. aktive und geeignete Information der Teilnehmer über allgemeine Schutzmaßnahmen, insbesondere Händehygiene, Abstand halten sowie Husten- und Niesetikette, durch den Veranstalter und Hinwirken auf deren Einhaltung.

Quelle: Informationsportal der Thüringer Landesregierung zum Thema Corona

Finanzausschuss: Steuerliches Hilfspaket sieht Neuregelung des Verlustrücktrags vor

Bund und Länder haben sich auf ein steuerliches Hilfspaket für Unternehmen geeinigt: Sie sollen absehbare Verluste mit Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnen dürfen, um liquide zu bleiben. Geplant sei eine pragmatische Neuregelung des sogenannten Verlustrücktrags. Das Vorgehen sei am Mittwoch im Finanzausschuss des Bundestages besprochen worden. Die Unternehmen sollen den Angaben zufolge absehbare Verluste mit Vorauszahlungen aus dem vergangenen Jahr verrechnen dürfen. Dafür sei eine Obergrenze von 15 Prozent geplant. Je Person könnten so höchstens 1 Million Euro ausgeglichen werden – bei zusammen veranlagten Eheleuten 2 Millionen Euro.

https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/steuerliches-hilfspaket-von-4-5-milliarden-euro-fuer-unternehmen-16736747.html

Systemrelevanz der steuerberatenden Berufe in Thüringen eingefordert

Der Steuerberaterverband Thüringen hat heute mit Schreiben der Präsidentin Andrea Recknagel an

  • den Thüringer Ministerpräsidenten Bodo Ramelow,
  • den Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport Helmut Holter,
  • den Thüringer Minister für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitale Gesellschaft Wolfgang Tiefensee sowie
  • die Ministerin im Thüringer Finanzministerium Heike Taubert

die Thüringer Landesregierung aufgefordert, die Angehörigen der steuerberatenden Berufe nebst den Angestellten in den Steuerberatungskanzleien kurzfristig in den Katalog der Tätigkeiten aufzunehmen, die einer erweiterten Notbetreuung von Kindern zugänglich sind.

Der Berufsverband hatte die Verlautbarung des Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport vom 21.04.2020 zunächst abgewartet. Darin waren die erhofften Erleichterungen für den Berufsstand nicht enthalten.

Verbandspräsidentin Andrea Recknagel machte deutlich, dass aufgrund der vielfältigen Hilfestellungen für die von der Pandemie betroffenen KMU, wie Anträge auf Kurzarbeitergeld, Beantragung von Soforthilfen, Darlehen, Bürgschaften, Fristverlängerungen, Herabsetzungen von Vorauszahlungen etc., die reguläre Lohn- und Finanzbuchhaltung kaum noch erledigt werden könnte. Das hätte zur Folge, dass an die Angestellten der KMU keine Löhne und Gehälter ausgezahlt werden sowie die staatlichen Unterstützungsmaßnahmen nicht rechtzeitig beantragt werden können.

In den Kanzleien nimmt der Anteil erziehungspflichtiger Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einen hohen Anteil ein. Diese Angestellten fehlen jetzt wegen der häuslichen Kinderbetreuung bei der Abarbeitung der Mandate. Die Leistungsfähigkeit trotz bestehender Home-Office-Regelungen ist stark eingeschränkt. Mit der Möglichkeit, die erweiterte Notfallbetreuung von Kindern in Anspruch nehmen zu können, würden absehbare Härten für Unternehmen und ihre zahlreichen Beschäftigten gemildert. Eine vergleichbare Lösung haben bereits mehrere Bundesländer, darunter beispielsweise Sachsen-Anhalt und Nordrhein-Westfalen, eingeführt.

Krankschreibung per Telefon nun doch verlängert

Patienten mit leichten Beschwerden der oberen Atemwege können sich auch über den 19. April 2020 hinaus eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auf telefonischem Wege ausstellen lassen. Das gilt auch für Patienten mit Verdacht auf eine Coronavirus-Infektion, die zu Hause auf das Testergebnis warten.

Ein anderslautender Beschluss vom 17. April 2020 des Gemeinsamen Bundesausschusses, der eine ursprünglich bis zum 23. Juni vorgesehene Ausnahmeregelung für eine telefonische Krankschreibung für bis zu 14 Tage aufgehoben hatte, soll dem Vernehmen nach nochmals geändert und zunächst bis Anfang Mai 2020 verlängert werden. Die Dauer einer telefonischen Krankschreibung soll demnach auf eine Woche begrenzt werden und könne „bei fortdauernder Erkrankung“ einmal verlängert werden.

Quelle: Redaktionsnetzwerk Deutschland https://www.rnd.de/politik/krankschreibung-per-telefon-nach-kritik-weiter-moglich-NTRMKCYVJ4C6AC2GJITDOLJ5AA.html

Schnellkredit 2020 für Steuerberater

Die Bundesregierung ergänzt den umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand um den sog. KfW-Schnellkredit 2020. Damit können Unternehmen mit mehr als 10 Vollzeitbeschäftigen, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, durch eine rasche Liquiditätshilfe unterstützt werden.

Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus vom 18. April 2020

Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie  hat am 18.04.2020 die Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen. Mit der Veröffentlichung im Internet und in den Medien wird das Inkrafttreten des Artikel 1 (Dritte Thüringer Verordnung über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (Dritte Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung  -3. ThürSARS-CoV-2-EindmaßnVO-))  zum 20. April 2020 und des Artikel 2 der Verordnung (Änderung der Thüringer Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein- und  Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2) zum 19. April 2020  gewährleistet.

Die vollständige Verordnung finden Sie hier auf den Seiten der Thüringer Landesregierung.

Auswirkungen der Pandemie auf die Prüfung der Vollständigkeitserklärung und Mengenstromnachweise nach dem Verpackungsgesetz

Die Wirtschaftsprüferkammer (WPK) hatte das Bundesumweltministerium, das Umweltbundesamt und die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) darum gebeten, sich bei den Landesvollzugsbehörden dafür einzusetzen, auf Sanktionen bei etwaigen Fristversäumnissen bei der Hinterlegung beziehungsweise Vorlage von Nachweisen zu verzichten.

Der Vorsitzende der LAGA hat nun mitgeteilt, dass die einzelnen Landesbehörden hierzu in einem Austausch auch mit dem Bundesumweltministerium und der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister stehen.

Mangels Möglichkeit, die bundesgesetzlich festgelegten Fristen nach §§ 8 Abs. 3, 11 Abs. 1 und 17 Abs. 3 Verpackungsgesetz verlängern zu können, haben bereits jetzt schon Vollzugsbehörden mehrerer Länder signalisiert, dass sie ein deutlich an die derzeitige Situation angepasstes Augenmaß hinsichtlich der Verfolgung etwaig erfüllter Ordnungswidrigkeitentatbestände walten lassen werden.

Zudem werde der LAGA außerdem in seiner nächsten Sitzung Ende Mai die bundesweit auftretenden Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen und Mengenstromnachweise nach dem Verpackungsgesetz beraten.

https://www.wpk.de/neu-auf-wpkde/alle/2020/sv/coronavirus-auswirkungen-der-pandemie-auf-die-pruefung-der-vollstaendigkeitserklaerung-und-mengenstrom/

Möglichkeit der telefonischen Anamnese bei Feststellung von Arbeitsunfähigkeit endet zum 19. April 2020

Die Möglichkeit zur telefonischen Anamnese bei Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit wurde in der gestrigen Sitzung des Gemeinsamen Bundesausschusses nicht verlängert. Damit endet die Ausnahmeregelung des § 4 Abs. 1 Satz 3 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie zum 19. April 2020. Ab Montag, 20. April 2020 erfolgt die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit wie gewohnt nach persönlicher Vorstellung beim Arzt.

Zum Hintergrund: In der Folge der Corona-Pandemie hat der Gemeinsame Bundesausschuss die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie angepasst und im § 4 Abs. 1 Satz 3 geregelt, dass rückwirkend ab dem 23. März 2020 und befristet bis zum 19. April 2020 die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten mit Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen, für einen Zeitraum von bis zu 14 Kalendertagen auch nach telefonischer Anamnese - und zwar im Wege der persönlichen ärztlichen Überzeugung vom Zustand des Versicherten durch eingehende telefonische Befragung - erfolgen kann. Der Gemeinsame Bundesausschuss behielt sich die Option vor, über die Verlängerung der Geltungsdauer und Anpassung der Regelung in der Folgezeit zu entscheiden. In der gestrigen Sitzung entschied sich das zuständige Gremium gegen eine Verlängerung der Frist. Dafür hatten sich die Arbeitgeberverbände intensiv eingesetzt, weil es Hinweise auf wesentlich höhere Krankenstände insbesondere in größeren mittleren und großen Betrieben gab.

Absicherung des Warenverkehrs

Die Bundesregierung spannt mit den Kreditversicherern einen Schutzschirm in Höhe von 30 Mrd. € auf, um Lieferantenkredite deutscher Unternehmen zu sichern und die Wirtschaft in schwierigen Zeiten zu stützen. Der Schutzschirm ist ein weiterer Baustein im Maßnahmenpaket der Regierung zur Bewältigung der finanziellen Auswirkungen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Corona-Krise.

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Pressemitteilungen/Finanzpolitik/2020/04/2020-04-16-GPM-Warenverkehr.html

Corona-Soforthilfeprogramm für gemeinnützige Einrichtungen und Organisationen

Der Freistaat Thüringen hat eine Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen an gemeinnützige Thüringer Einrichtungen und Organisationen zur Minderung von finanziellen Notlagen infolge der Corona-Pandemie 2020 erlassen.

Thüringens Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie, Heike Werner, der Thüringer Minister für Bildung, Jugend und Sport, Helmut Holter, sowie Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff, Minister für Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten, unterzeichneten mit Wirkung vom 14. April 2020 das Förderprogramm für ihre jeweiligen Häuser.

Mit der Bestimmung wird jetzt auch ein Soforthilfeprogramm für privatrechtlich organisierte gemeinnützige Thüringer Einrichtungen sowie Träger aus den Bereichen Jugend, Soziales, Kunst und Kultur, Bildung, Sport und Medien aufgelegt, das sich an diejenigen richtet, die von der Soforthilfe des Bundes und des Freistaats Thüringen bislang nicht erfasst werden.

Thüringens Kulturminister Benjamin-Immanuel Hoff erklärt: „Mit dem erweiterten Sofortprogramm können weitere Corona-Notlagen erfasst und die notwendige Unterstützung in den Bereichen der Kunst und Kultur geleistet werden. Museen, freie Theater, soziokulturelle Zentren und andere gemeinnützige Kulturanbieter wie auch Programmkinos und Filmfestivals können einen Teil ihrer Einnahmeausfälle durch die Soforthilfe kompensieren. Die Thüringer Staatskanzlei unternimmt alle Anstrengungen, um den wirtschaftlichen Schaden für die Kultur und die Medien durch die COVID19-Pandemie abzufedern. Wir sind an der Seite der Kulturschaffenden und suchen nach Möglichkeiten, um die Zukunft der kulturellen Infrastruktur im Freistaat in all ihrer Vielfältigkeit zu sichern.“

Der Thüringer Bildungsminister Helmut Holter ergänzt: „Ich freue mich, dass wir analog der Hilfen für die Thüringer Wirtschaft nun auch ein Soforthilfeprogramm für gemeinnützige Thüringer Einrichtungen und Organisationen starten können, um finanzielle Notlagen und Schäden infolge der Corona-Pandemie zu mindern. Ich bin optimistisch, dass wir gemeinsam diese schwierige Zeit meistern. Für die vielen Sportvereine, freie Träger der Jugendhilfe, der Erwachsenenbildung, aber zum Beispiel auch die Thüringer Schullandheime ist die nun geschaffene Möglichkeit, an der Soforthilfe teilhaben zu können, eine gute Nachricht.“

Arbeits-, Sozial- und Gesundheitsministerin Heike Werner wies auf die Bedeutung der sozialen Infrastruktur und deren notwendigen Erhalt hin. Viele Beratungsstellen im sozialen- und im Gesundheitsbereich seien gerade in dieser Zeit und den kommenden Monaten wichtig, um den Menschen in Notlagen Unterstützung gewähren zu können. Ferner sei es notwendig, die in Thüringen vorhandene gute Trägerstruktur im Bereich Arbeitsmarkt und berufliche Bildung in der Krise zu unterstützen, um deren Arbeit auch weiterhin zu gewährleisten.

Die Soforthilfe wird als Billigkeitsleistung zur Überwindung einer existenzgefährdenden Wirtschaftslage gewährt, die durch die Corona-Krise vom Frühjahr 2020 entstanden ist. Reichen fortlaufende Einnahmen des Antragsstellers voraussichtlich nicht aus, um Verbindlichkeiten in den folgenden drei Monaten, wie beispielsweise für Mieten oder Betriebskosten zu decken und kommt es in Folge dessen zu einem Liquiditätsengpass, ist die Antragsstellung und Unterstützung möglich.

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss einmalig pro Unternehmen gewährt.  Die Höhe der Billigkeitsleistung ist nach der Zahl der Beschäftigten gestaffelt. Neben den angestellten Beschäftigten werden Auszubildende sowie geringfügig Beschäftigte (Minijobber) über die jeweiligen Stundenanteile ebenfalls berücksichtigt. Einrichtungen ohne vorgenannte Beschäftigte gelten als Unternehmen bis fünf Beschäftigte.

Folgende Zuschüsse werden als Billigkeitsleistungen bis zu folgenden Höhen gewährt:

bis 9.000 EUR                    für Unternehmen bis fünf Beschäftigte
bis 15.000 EUR                  für Unternehmen mit sechs bis zehn Beschäftigten
bis 20.000 EUR                  für Unternehmen mit elf bis 25 Beschäftigten
bis 30.000 EUR                  für Unternehmen mit 26 bis 50 Beschäftigten.

Die Soforthilfen können ab heute, den 15. April beantragt werden.

Alle Voraussetzungen zur Beantragung der Soforthilfe finden Sie unter www.gfaw-thueringen.de/corona-soforthilfe. Die Anträge auf Gewährung sind bis zum 31.Mai 2020 an die Gesellschaft für Arbeits- und Wirtschaftsförderung des Freistaats Thüringen (GFAW)  zu richten, die die Anträge prüft und bearbeitet. Die Bewilligung erfolgt durch die Thüringer Aufbaubank (TAB). Das Programm und die Möglichkeit der Beantragung starten in Kürze.

Quelle: Thüringer Landesregierung l 32/2020 l 15.04.2020

Geförderte betriebswirtschaftliche Beratung durch Wirtschaftsprüfer & Steuerberater

Zwischenzeitlich hat es weitergehende Klarstellungen zur Beratung durch Wirtschaftsprüfer gegeben. Mit Blick auf die strenge gesetzliche Regulierung der WP/vBP, insbesondere auch zum Qualitätssicherungssystem, können die für gewerbliche Berater notwendigen Nachweise durch eine qualifizierte Bescheinigung der WPK ersetzt werden (Information der WPK https://www.wpk.de/neu-auf-wpkde/sonstiges/2020/sv/coronavirus-beratungskostenfoerderung-des-bmwi-fuer-kmu-auch-bei-wpvbp-mit-weniger-als-50-gesamtum/).

Parallel dazu hat sich aktuell der DStV gegenüber dem BMWi dafür stark ge-macht, auch für die Berufsgruppe Steuerberater weitergehende praxisgerechte Klarstellungen hinsichtlich der von den Beratern einzureichenden Qualitätsnachweisen vorzunehmen (Eingabe des DStV https://www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/stellungnahmen-beruf/r-03-20).

KfW-Schnellkredit 2020: Für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern

Ab dem 15.04.2020 können Sie bei Ihrer Bank oder Sparkasse den neuen KfW-Schnellkredit 2020 beantragen:

  • Für Anschaffungen und laufende Kosten
  • Kleinere und große Kreditbeträge – bis zu 800.000 Euro
  • Bis zu 10 Jahre Zeit für die Rückzahlung, 2 Jahre keine Tilgung
  • Die KfW übernimmt 100 % des Bankenrisikos

Mit dem KfW-Schnellkredit 2020 fördert die KfW alles, was für Ihre unternehmerische Tätigkeit notwendig ist. Dazu zählen:

  • Anschaffungen wie Maschinen und Ausstattung (Investitionen)
  • Alle laufenden Kosten wie Miete, Gehälter oder Warenlager (Betriebsmittel)

Das Förderprodukt kommt nicht in Frage:

  • wenn Sie bestehende Kredite umschulden oder ablösen möchten
  • wenn Sie für ein abgeschlossenes Vorhaben eine Nachfinanzierung, Anschlussfinanzierung oder Prolongation suchen

Mit dem KfW-Schnellkredit werden Selbstständige und Unternehmen gefördert

  • mit mehr als 10 Mitarbeitern,
  • die mindestens seit Januar 2019 am Markt sind und
  • im Durchschnitt der Jahre 2017 bis 2019 einen Gewinn erzielt haben – oder im kürzeren Zeitraum, wenn Sie noch nicht seit 2017 am Markt sind.

Laufzeiten und Zinssätze

  • Bis zu 10 Jahre Laufzeit – in dieser Zeit zahlen Sie Ihren Kredit zurück.
  • Auf Wunsch bis zu 2 tilgungsfreie Jahre zu Beginn – das senkt Ihre Belastung.

Der Zinssatz orientiert sich an der Entwicklung des Kapitalmarktes und wird spätestens mit Zusage der KfW festgelegt.

Kredithöhe und Auszahlung

  • Maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit mehr als 10 Mitarbeitern bis einschließlich 50 Mitarbeitern.
  • Maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit mehr 50 als Mitarbeitern.

Pro Unternehmensgruppe  können maximal bis zu 25 % des Jahresumsatzes 2019 mitfinanziert werden. Wenn Sie im Lauf der Zeit mehr Geld brauchen als ursprünglich beantragt, können Sie bis Ende 2020 weitere Anträge stellen – bis zu den genannten Kredithöchstbeträgen.

  • Die Auszahlung erfolgt zu 100 % des zugesagten Betrags
  • Sie können den Kreditbetrag nur komplett in einer Summe abrufen.
  • Die Abruffrist beträgt 1 Monat nach Zusage.

Leichter Zugang zum Kredit

  • Sie erhalten den KfW-Schnellkredit 2020 ohne Risikoprüfung.
  • Die KfW übernimmt 100 % des Kreditausfallrisikos von Ihrer Bank.
  • Als Kreditnehmer haften Sie zu 100 % für die Rückzahlung.
  • Sie brauchen nur wenige Unterlagen, mit denen Sie Ihre Zahlen nachweisen.

Rückzahlung

  • Während der tilgungsfreien Zeit zahlen Sie nur Zinsen – danach gleich hohe vierteljährliche Raten zuzüglich Zinsen auf den noch zu tilgenden Kreditbetrag.
  • Eine vorzeitige Rückzahlung ist möglich – ohne Vorfälligkeitsentschädigung .
  • Die Rückzahlung erfolgt über Ihre Bank.

www.kfw.de

Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz

Die Verordnung des BMAS zur Abweichung vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie ist nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger zum 10. April 2020 in Kraft getreten.
Die Verordnung sieht den befristeten Erlass von Ausnahmen von den Höchstarbeitszeiten und den Mindestruhezeiten des Arbeitszeitgesetzes sowie vom grundsätzlichen Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen vor. Die Maßnahmen sollen Betrieben die nötige Flexibilität geben, um gegebenenfalls mit dem vorhandenen Personal kurzzeitig erhöhte Fehlzeiten auszugleichen und die für die Versorgung der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Infrastrukturen unverzichtbaren Produkte und Leistungen sicherzustellen.

Die wesentlichen Änderungen im Überblick:

  • Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer darf auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden.
  • Die Ruhezeit darf um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit von neun Stunden nicht unterschritten werden darf. Jede Verkürzung der Ruhezeit ist innerhalb von vier Wochen auszugleichen.
  • Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in systemrelevanten Tätigkeiten dürfen auch an Sonn- und Feier-tagen beschäftigt werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können.
  • Der zeitliche Anwendungsbereich ist bis zum 30. Juni 2020 vorgesehen.

Quelle und weitere Informationen:
Verordnung zu Abweichungen vom Arbeitszeitgesetz infolge der COVID-19-Epidemie https://www.bmas.de/SharedDocs/Downloads/DE/PDF-Gesetze/arbeitszeitverordnung.pdf;jsessionid=75862879D6C60141EA11752F616EF884?__blob=publicationFile&v=2

Investmentsteuerliche Maßnahmen

Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.04.2020 stellt bei Investmentfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß i.S.d. Rz. 2.18 des BMF-Schreibens v. 21.05.2019, BStBl I S. 527, dar und wird nicht auf die 20-GeschäftstageGrenze i.S.d. Rz. 2.19 dieses BMF-Schreibens angerechnet. Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 01.03.2020 und dem 30.04.2020 gilt bei Spezial-Investmentfonds grundsätzlich nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG.

BMF-Schreiben vom 09.04.2020 https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Investmentsteuer/2020-04-09-invstementsteuerliche-massnahmen-zur-beruecksichtigung-der-wirtschaftlichen-folgen-der-COVID-19-pandemie.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Einfuhr von medizinischer Ausrüstung aus Nicht-EU Ländern

Die Einfuhr von Medizinprodukten und Schutzausrüstungen aus Drittländern wird unter bestimmten Voraussetzungen vorübergehend von Zöllen und der Mehrwertsteuer befreit. Damit wird die Belieferung von Ärzten, Pflegepersonal und Patienten mit der dringend benötigten medizinischen Ausrüstung erleichtert. Die Maßnahme betrifft Masken und Schutzausrüstung sowie Testkits, Beatmungsgeräte und andere medizinische Ausrüstung. Der Beschluss der Kommission gilt für alle Einfuhren rückwirkend ab dem 30.01 2020. Die Erleichterung gilt zunächst bis 31.07.2020.

Die Befreiungen gelten nur für bestimmte Verwendungszwecke, z.B. die kostenlose Abgabe durch staatliche Organisationen an Personen, die an COVID-19 erkrankt, davon bedroht oder an der Bekämpfung des Aus-brauchs beteiligt sind. Weitere Anwendungsfälle und Details finden Sie in dem entsprechenden Beschluss (EU) 2020/491 der Kommission vom 03.04.2020 über die Befreiung von Gegenständen, die zur Bekämpfung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Jahr 2020 benötigt werden, von Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer.

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32020D0491&qid=1586161646892&from=DE

BMBF kündigt weitere Hilfen für Studierende an

Studierende, die wegen der Pandemie ihren Job verloren haben und kein BAFöG beziehen, sollen eine Überbrückungshilfe erhalten. Ministerin Karliczek kündigte ein zinsloses Darlehen.

Quelle: BMBF auf Twitter https://twitter.com/BMBF_Bund

Erleichterungen bei Offenlegungen nach HGB und Vollstreckungsmaßnahmen

Das Bundesamt für Justiz (BfJ) hat mehrere entlastende Maßnahmen zugunsten derjenigen Unternehmen beschlossen, die ihre Jahresabschlüsse bisher nicht fristgerecht einreichen konnten.

  • Unternehmen, die nach dem 5. Februar 2020 vom BfJ eine Androhungsverfügung erhalten haben, können die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachholen, auch wenn die sechswöchige Nachfrist für die versäumte Offenlegung schon vorher abgelaufen ist bzw. ablaufen wird. Wird die Offenlegung bis zum 12. Juni 2020 nachgeholt, wird das zuvor angedrohte Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
  • Gegen kapitalmarktorientierte Unternehmen, deren Frist zur Offenlegung für den Jahresabschluss 2019 regulär am 30. April 2020 abläuft, wird das BfJ vor dem 1. Juli 2020 kein Ordnungsgeldverfahren einleiten.
  • Generell werden derzeit keine neuen Androhungs- und Ordnungsgeldverfügungen gegen Unternehmen erlassen.
  • Ferner leitet das BfJ wegen bestehender Forderungen aus EHUG-Ordnungsgeldverfahren gegen die betroffenen Unternehmen derzeit keine neuen Vollstreckungsmaßnahmen ein (Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher bzw. Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse gegenüber Banken).
  • Betroffenen Unternehmen kann gegen bereits laufende Vollstreckungsmaßnahmen eine an die aktuelle Situation angepasste Stundung gewährt werden. Hierzu reicht laut BfJ der sachlich nachvollziehbare Vortrag aus, von der Corona-Krise betroffen zu sein. Im Zusammenhang mit einer Stundung werden auch etwaige Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse insbesondere gegenüber Banken zurück-genommen.

Quelle und weitere Informationen:
Pressemitteilung des Bundesamtes für Justiz

Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Zur Förderung und Unterstützung des derzeit gesamtgesellschaftlichen Engagements bei der Hilfe der von der Corona-Krise Betroffenen gelten im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder für bestimmte Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 durchgeführt werden besondere Vorschriften. Dies betrifft unter anderem:

Vereinfachte Zuwendungsnachweise zur Hilfe der Corona-Krise
Für alle Sonderkonten, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen für die in der Präambel dargestellten Zwecke eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, die nach ihrer Satzung z.B. keine Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, des Wohlfahrtswesens oder die Förderung mildtätiger Zwecke verfolgt oder regional gebunden ist, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für die Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene
Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt.

Die steuerliche Behandlung (als Betriebsausgabe) von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen
Sponsoringmaßnahmen zur Hilfe für von der Corona-Krise Betroffenen können unter bestimmten Voraussetzungen als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Gleiches kann für Zuwendungen an unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen gelten. Auch weitere Zuwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen aus Billigkeitsgründen als Betriebsausgabe behandelt werden.

Die korrespondierende Behandlung der Zuwendung beim Empfänger (als Betriebseinnahme)

Arbeitslohnspenden
Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen des Arbeitslohns zugunsten einer Zahlung des Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung im Sinne des § 10b Absatz 1 Satz 2 EStG, bleiben diese Lohnteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz, wenn der Arbeitgeber die Verwendungsauflage erfüllt und dies dokumentiert.


Verzicht auf Aufsichtsratsvergütungen
Verzichtet ein Aufsichtsratsmitglied vor Fälligkeit oder Auszahlung auf Teile seiner Aufsichtsratsvergütung, gelten die genannten Grundsätze zu den Arbeitslohnspenden sinngemäß.

Hilfeleistungen zur Bewältigung der Corona-Krise
Stellen steuerbegünstigte Körperschaften im Sinne des § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG entgeltlich Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder andere Leistungen in Bereichen zur Verfügung, die für die Bewältigung von Auswirkungen der Corona-Krise notwendig sind (z. B. an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime), dann wird es nicht beanstandet, wenn diese Betätigungen sowohl ertragsteuerlich als auch umsatzsteuerlich dem Zweckbetrieb im Sinne des § 65 AO zugeordnet werden.

Mittelverwendung
Der Ausgleich von Verlusten, die steuerbegünstigten Organisationen nachweislich aufgrund der Auswirkungen der Corona-Krise bis zum 31.12.2020 im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in der Vermögensverwaltung entstehen, mit Mitteln des ideellen Bereichs, Gewinnen aus Zweckbetrieben, Erträgen aus der Vermögensverwaltung oder Gewinnen aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ist für die Steuerbegünstigung der jeweiligen Körperschaft unschädlich.

Stocken Organisationen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG steuerbegünstigt sind, ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80 % des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marküblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft, wenn die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt.

Schenkungsteuer
Handelt es sich bei den Zuwendungen um Schenkungen, können bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG gewährt werden. Hierunter fallen u. a Zuwendungen an gemeinnützige Körperschaften nach § 13 Absatz 1 Nummer 16 ErbStG und Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern deren Verwendung zu diesem Zweck gesichert ist (§ 13 Absatz 1 Nummer 17 ErbStG).

Für die Details beachten Sie bitte in jedem Fall die genauen Ausführungen des BMF-Schreibens vom 09.04.2020: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Weitere_Steuerthemen/Abgabenordnung/2020-04-09-steuerliche-massnahmen-zur-foerderung-der-hilfe-fuer-von-der-corona-krise-betroffene.pdf?__blob=publicationFile&v=1

Neuer fachlicher Hinweis des IDW

Der dritte fachliche Hinweis ergänzt die kürzlich veröffentlichten Teile 1 und 2 um weitere ausgewählte Zweifelsfragen zu den Auswirkungen auf die Rechnungslegung nach HGB und IFRS sowie zu den Auswirkungen auf die Prüfung von Abschlüssen.

https://www.idw.de/blob/123092/ace4b4551073cf70f2ffa69c8befaa71/down-corona-fachlicher-hinweis-dok3-data.pdf

Soforthilfe für Landwirtschaft und Gartenbau kann beantragt werden

Ab Donnerstag (9. April) können die Corona-Soforthilfen für Unternehmen der Landwirtschaft, des Gartenbaus, der Fischerei sowie für Forstbetriebe bei der Thüringer Aufbaubank (TAB) beantragt werden. Thüringens Landwirtschaftsminister Prof. Dr. Benjamin-Immanuel Hoff: „Wie im Bereich der gewerblichen Wirtschaft können nun auch die Land- und Forstwirte sowie Fischereibetriebe und der Gartenbau eine Soforthilfe bei der Thüringer Aufbaubank beantragen. Mit dieser Soforthilfe bis zu 30.000 Euro unterstützen wir unkompliziert Betriebe, vor allem im ländlichen Raum, die durch die Pandemie wirtschaftlich betroffen sind.“  

Die Soforthilfe ist nach der Anzahl der Beschäftigten im antragstellenden Unternehmen gestaffelt. Das Landwirtschaftsministerium rechnet damit, dass etwa 12 Mio. Euro an Soforthilfen beantragt werden. Dafür stehen 9 Mio. Euro aus dem Hilfsprogramm des Bundes für kleine Unternehmen und Soloselbständige bereit, das vergangene Woche bestätigt wurde. Weitere 3 Mio. Euro der Soforthilfen stammen aus Landesmitteln.

Antragsberechtigt sind landwirtschaftliche und gartenbauliche Unternehmen, Unternehmen der Forstwirtschaft sowie Unternehmen der Aquakultur und Teichwirtschaft, die im Haupterwerb arbeiten, ihren Betriebssitz in Thüringen haben und in Folge des Ausbruchs von COVID-19 in Schwierigkeiten geraten sind. Die Soforthilfe beträgt:

(finanziert aus Bundesmitteln)

  • bis zu 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu 5 Beschäftigten
  • bis zu 15.000 Euro für Unternehmen mit mehr als 5 und bis zu 10 Beschäftigten

(finanziert aus Landesmitteln)

  • bis zu 20.000 Euro     für Unternehmen mit mehr als 10 und bis zu 25 Beschäftigten
  • bis zu 30.000 Euro     für Unternehmen mit mehr als 25 und bis zu 50 Beschäftigten.

Die Formulare stehen bereit unter: www.aufbaubank.de/corona

BA aktualisiert Weisungen zum Kurzarbeitergeld

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat die Weisung zur Kurzarbeitergeldverordnung veröffentlicht: www.arbeitsagentur.de >Weisungen und Gesetze > Weisungen > Weisungen nach laufender Nummer

In der Weisung werden insbesondere folgende wichtige inhaltliche Klarstellungen vorgenommen:

  • Für bereits in Kurzarbeit befindliche Betriebe ist keine neue Anzeige erforderlich.
  • Auch Zeitarbeitsunternehmen können nun Kurzarbeitergeld beantragen.
  • Bis zum Ende des Jahres wird kein Erholungsurlaub aus dem laufenden Kalenderjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit eingefordert. Allerdings muss der Arbeitgeber Regelungen bei Ende des Urlaubsjahres und Resturlaub treffen.
  • Ausdrückliche Klarstellung, dass behördlich angeordnete Betriebsschließungen als unabwendbares Ereignis Ursache eines für Kurzarbeit maßgeblichen Arbeitsausfalls sein können.
  • Präzisierung der systemrelevanten Branchen und Berufe, bei denen Einkommen aus einer während des Bezugs von Kurzarbeitergeldes aufgenommenen Beschäftigung bis zu einer bestimmten Grenze nicht angerechnet wird. Die Aufzählung ist nicht abschließend.
  • Minijobs erhöhen das Ist-Entgelt nicht und bleiben daher grundsätzlich anrechnungsfrei. Wenn der Arbeitgeber seinen Beschäftigten in Kurzarbeit gestattet, einen zusätzlichen Minijob in einem systemrelevanten Bereich aufzunehmen, gibt es keinen bürokratischen Mehraufwand.
  • Berechnung des Freibetrages.
  • Ein deutlicher Mehraufwand bei Berechnung und Auszahlung des Kug ist nur zu erwarten, wenn ein Beschäftigter eine Nebentätigkeit mit höherem Umfang als einen Minijob aufnehmen will und das zusätzliche Einkommen den Freibetrag übersteigt.

Zudem gibt es nun folgende Verfahrenserleichterungen:

  • Der Vordruck zur Anzeige von Kurzarbeit wurde überarbeitet. Die Gründe für den Arbeitsausfall sind nur noch in einfacher Form darzulegen. Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht werden, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden. Ein Kurzantrag ersetzt den bisherigen Antragsvordruck zur Abrechnung der Kurzarbeit.
  • Für große Unternehmen soll es die Möglichkeit einer Zentralisierung des gesamten Verfahrens geben.

Alle erforderlichen Formulare und Hinweise finden Sie unter https://con.arbeitsagentur.de/prod/cmsportal/marketing/corona-kurzarbeit

Quelle: VWT e.V.

Thüringer Wirtschaftsministerium legt „Ausbildungszuschuss“ für Unternehmen mit Lehrlingen auf

Azubis in der Krise nicht kündigen – Fachkräftenachwuchs halten

Zur Unterstützung von ausbildenden Unternehmen, die aufgrund der Corona-Pandemie ganz oder teilweise von Schließung betroffen sind, legt das Wirtschaftsministerium einen „Ausbildungzuschuss“ auf.

Das Problem: Anders als bei regulären Beschäftigten greift die Kurzarbeitsregelung bei den Auszubildenden erst nach einem Zeitraum von sechs Wochen. Für diesen Zeitraum müssen die Unternehmen trotz Auftragsrückgängen und Betriebsschließungen weiter voll für die Vergütung ihrer Auszubildenden aufkommen – gerade für kleinere Betriebe eine enorme Zusatzbelastung in ohnehin schwieriger Zeit. Nach Darstellung der Kammern denken deshalb viele Unternehmen – vor allem im Bereich des Handels, kaufmännischer Dienstleistungen und des Tourismus – darüber nach, die Ausbildungsverträge mit ihren Lehrlingen zu kündigen. Mehr als 3.000 Azubis könnten demnach von solchen krisenbedingten Kündigungen betroffen sein.

Um das zu verhindern, legt das Wirtschaftsministerium kurzfristig einen „Ausbildungszuschuss“ auf, über den Betriebe 80 Prozent der Ausbildungsvergütung zurückbekommen können, die sie an die Lehrlinge in ihrem Unternehmen nach behördlich angeordneter Schließung gezahlt haben. Diese Hilfe ist beschränkt auf den Zeitraum jener sechs Wochen, bis die Kurzarbeiterregelung der Bundesagentur für Arbeit greift. „Das Wirtschaftsministerium schließt damit schnell und unbürokratisch eine Lücke im Unterstützungsangebot, die sonst zu erheblichen Einschnitten in der beruflichen Ausbildung führen könnte“, sagte Tiefensee. „Das ist auch ein Signal der Anerkennung für Ausbildungsbetriebe in Zeiten des Fachkräftemangels.“ Ziel sei es, Brüche in den Ausbildungsbiographien der Jugendlichen und die Abwanderung des dringend benötigten Fachkräftenachwuchses zu verhindern.

Der Ausbildungszuschuss wird über die Industrie- und Handelskammern (IHK) bzw. die Handwerkskammern (HWK) ausgereicht, die auch die Prüfung der Fördervoraussetzungen (Vorhandensein des Ausbildungsvertrags, coronabedingte teilweise oder vollständige Betriebsschließung auf behördliche Anordnung, Nachweis der Zahlungen an den Azubi) übernehmen. Die Auszahlung der Förderung erfolgt nachlaufend ab Mai. Nach Schätzung des Wirtschaftsministeriums werden zur Umsetzung des Programms rund 3 Millionen Euro aus Landesmitteln benötigt.

Ge­mein­sa­me Pres­se­mit­tei­lung: Bun­des­re­gie­rung be­schließt wei­ter­ge­hen­den KfW-Schnell­kre­dit für den Mit­tel­stand

Die Bundesregierung spannt einen weiteren umfassenden Schutzschirm für den Mittelstand angesichts der Herausforderungen der Corona-Krise. Auf Basis des am 03.04.2020 von der EU-Kommission veröffentlichten angepassten Beihilfenrahmens (sog. Temporary Framework) führt die Bundesregierung umfassende KfW-Schnellkredite für den Mittelstand ein.

Die KfW-Schnellkredite für den Mittelstand umfassen im Kern folgende Maßnahmen:

Unter der Voraussetzung, dass ein mittelständisches Unternehmen im Jahr 2019 oder im Durchschnitt der letzten drei Jahre einen Gewinn ausgewiesen hat, soll ein „Sofortkredit“ mit folgenden Eckpunkten gewährt werden:

  • Der Schnellkredit steht mittelständischen Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten zur Verfügung, die mindestens seit 1. Januar 2019 am Markt aktiv gewesen sind.
  • Das Kreditvolumen pro Unternehmen beträgt bis 25 % des Jahresumsatzes 2019, maximal 800.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl über 50 Mitarbeitern, maximal 500.000 Euro für Unternehmen mit einer Beschäftigtenzahl von bis zu 50.
  • Das Unternehmen darf zum 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten gewesen sein und muss zu diesem Zeitpunkt geordnete wirtschaftliche Verhältnisse aufweisen.
  • Zinssatz in Höhe von aktuell 3% mit Laufzeit 10 Jahre.
  • Die Bank erhält eine Haftungsfreistellung in Höhe von 100% durch die KfW, abgesichert durch eine Garantie des Bundes.
  • Die Kreditbewilligung erfolgt ohne weitere Kreditrisikoprüfung durch die Bank oder die KfW. Hierdurch kann der Kredit schnell bewilligt werden.

Der KfW-Schnellkredit kann nach Genehmigung durch die EU-Kommission starten.

Quelle: www.bundesfinanzministerium.de

Arbeitslosenversicherung: Regeln für freiwillig versicherte Selbstständige gelockert

Für Selbstständige, die sich freiwillig in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung versichert haben, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) nun die Regeln zum Arbeitslosengeldbezug und zu Beitragszahlungen gelockert, wenn sie durch die Corona-Krise unverschuldet arbeitslos geworden sind. Möglich sind demnach:

  • Zahlungsaufschub für Beiträge zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung (bis längstens Oktober 2020). Die noch ausstehenden Beiträge können dann auch in Raten zurückgezahlt werden.
  • Eine erneute freiwillige Versicherung ist auch möglich für Selbstständige, die bereits innerhalb der letzten zwölf Monate Arbeitslosengeld bezogen und erneut Arbeitslosengeld beantragt haben. Diese Ausnahme gilt bis zum 30. September 2020.
  • Freiwillig versicherte Selbstständige, die in den letzten 30 Monaten vor der jetzigen Arbeitslosigkeit mindestens zwölf Monate Beitrage gezahlt haben, können ebenfalls Arbeitslosengeld bei der Arbeitsagentur beantragen.
  • Auch Selbstständige, die bereits vor längerer Zeit einmal über die freiwillige Versicherung Arbeitslosengeld bezogen haben, können einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosengeld erwerben, wenn seit dem ersten Bezug von Arbeitslosengeld mindestens zwölf Monate Beiträge in die freiwillige Arbeitslosenversicherung eingezahlt wurden. Nach der Arbeitslosigkeit können Sie sich wieder freiwillig versichern.

https://www.arbeitsagentur.de/vor-ort/erfurt/content/1533736711489

Thüringer Landesverwaltungsamt informiert zu Entschädigungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz für Arbeitgeber und Selbständige

Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat seine Informationsseiten zu den o. g. Entschädigungen aktualisiert. Dort sind auch die erforderlichen Anträge auf Erstattung der Entschädigungszahlung gemäß § 56 IfSG hinterlegt. Am Ende finden Sie auch zwei FAQs zu den Entschädigungen nach Abs. 1 und 1a).
https://www.thueringen.de/th3/tlvwa/wirtschaft/infrastrukturfoerderung/corona/index.aspx

Geringfügige Beschäftigung: "Nullbeiträge" und neue Zeitgrenzen

Können Arbeitgeber ihre Minijobber aktuell nicht beschäftigen und erhalten die Minijobber keinen Verdienst (z. B. bei unbezahlter Freistellung wegen der Corona-Pandemie), muss der Arbeitgeber auch keine Abgaben an die Minijob-Zentrale zahlen. Sofern der Arbeitgeber für den Monat noch Minijobber gemeldet hat, ist für einen solchen abgabenfreien Kalendermonat ein Beitragsnachweis mit "Nullbeträgen" an die Minijob-Zentrale zu übermitteln.
https://blog.minijob-zentrale.de/2020/03/30/keine-beschaeftigung-von-minijobbern-wegen-der-corona-krise-arbeitgeber-sollten-null-beitragsnachweis-uebermitteln/

Kurzfristige Minijobs werden insbesondere in Branchen mit saisonalen Spitzen genutzt. Der Gesetzgeber hat übergangsweise bis 31. Oktober 2020 die Zeitgrenzen für kurzfristige Minijobs von drei auf fünf Monate bzw. von 70 auf 115 Arbeitstage angehoben. Diese Regelung ermöglicht den Arbeitgebern einen längeren Einsatz der kurzfristig Minijobbenden. Berufsmäßige Beschäftigungen sind nach wie vor ausgenommen.
https://blog.minijob-zentrale.de/2020/03/30/corona-zeitgrenzen-fuer-kurzfristige-minijobs-werden-ausgeweitet/

Wirtschaftsministerium fördert Corona-bedingte Beratungskosten

Das Bundeswirtschaftsministerium fördert ab sofort Beratungsleistungen für kleine und mittlere Unternehmen und Freiberufler, die von der Corona-Krise betroffen sind. Dafür weitet das Ministerium jetzt seine Förderung des unternehmerischen Know-hows aus. Die verbesserten Förderbedingungen sollen befristet bis Ende 2020 gelten.

Antrag muss bei der BAFA gestellt werden

Gefördert werden können so Honorare von Unternehmensberatern, die etwa bei der Suche nach neuen Geschäftsfeldern, bei der Digitalisierung oder bei Liquiditätsfragen das Unternehmen beraten. Dabei zählen zu den förderfähigen Beratungskosten neben Honorar auch Auslagen und Reisekosten, nicht aber die Umsatzsteuer. Beantragt werden muss die Förderung beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Die Beratungskosten werden direkt an das Beratungsunternehmen ausbezahlt.

https://www.bafa.de/DE/Wirtschafts_Mittelstandsfoerderung/Beratung_Finanzierung/Unternehmensberatung/unternehmensberatung_node.html

BMF: Fra­gen und Ant­wor­ten zum Mil­li­ar­den-Schutz­schild für Deutsch­land

BMF: Fra­gen und Ant­wor­ten zum Mil­li­ar­den-Schutz­schild für Deutsch­land

Die Bundesregierung hat ein Milliarden-Hilfspaket auf den Weg gebracht. Dieses wird laufend ergänzt, inzwischen sind das folgende Maßnahmen:

  • Wirtschaftsstabilisierungsfonds für staatliche Liquiditätsgarantien und Maßnahmen zur Stärkung des Eigenkapitals von Unternehmen.
  • Soforthilfe (direkte Zuschüsse) für kleine Unternehmen, Selbstständige und Freiberufler
  • Milliarden-Hilfsprogramm zur Sicherung der Liquidität von Unternehmen, Selbstständigen und Freiberuflern (KfW-Sonderprogramme für Kredite und Ausweitung im Bereich der Bürgschaftsprogramme)
  • Stärkung der Krankenhäuser durch Ausgleich der finanziellen Belastungen
  • Erleichterter Zugang zur Grundsicherung für Solo-Selbstständige
  • Ausweitung des Kurzarbeitergeldes
  • Erleichterter Zugang zu sozialer Sicherung

Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums sind Fragen und Antworten zu den einzelnen Maßnahmen zusammengefasst und gut erläutert zu finden ►Link.

Fristverlängerung von Lohnsteueranmeldungen

Auf Antrag gewährt Bayern Fristverlängerung für die Abgabe der Lohnsteueranmeldungen, die bis zum Ablauf des 10.04.2020 einzureichen sind, um bis zu zwei Monate.
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Stichwort: Lohnsteuer https://www.stmfh.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/corona_2020/

Von der Corona-Pandemie betroffene Arbeitgeber können in Nordrhein-Westfalen eine zweimonatige Fristverlängerung für die zum 10.04.2020 abzugebende Lohnsteueranmeldung beantragen.
Pressemitteilung https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/pressemitteilung/nordrhein-westfalen-hilft-mittelstaendischer-wirtschaft-schnell-unbuerokratisch-und
Den Antrag Antrag auf Fristverlängerung der Lohnsteuer-Anmeldung https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/frist_lsta.pdf

Zunahme von Cyberangriffen auf Unternehmen mit Bezug zur Corona-Pandemie

Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ruft zur Wachsamkeit auf. Es beobachtet aktuell eine Zunahme von Cyber-Angriffen mit Bezug zum Corona-Virus auf Unternehmen und Bürger. So werden Unternehmen und Betriebe per E-Mail durch die Täter aufgefordert, persönliche oder unternehmensbezogene Daten auf gefälschten Webseiten preiszugeben. Die Cyber-Kriminellen geben sich als vermeintliche Institutionen zur Beantragung von Soforthilfegeldern aus. Die betrügerisch erlangten Daten werden anschließend für kriminelle Aktivitäten missbraucht.

Weitere Informationen https://www.bsi.bund.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Presse2020/Cyber-Kriminell_02042020.html

TMASGFF: Thüringer Corona-Bußgeldkatalog veröffentlicht

Am 3. April ist vom Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie der Thüringer Bußgeldkatalog Coronavirus veröffentlicht worden. Diesen finden Sie hier Thüringer Bußgeldkatalog Coronavirus.

Unter anderem kann das Nichteinhalten des Sicherheitsabstandes von 1,50 Meter 100 Euro Bußgeld kosten. Teurer werden andere Verstöße. Zusammenkünfte und Ansammlungen von mehr als zwei Personen im öffentlichen Raum werden mit 200 Euro pro Person geahndet. Die höchste Strafe wird mit 5.000 Euro für das Öffnen außer der bislang erlaubten Betriebe und Einrichtungen für den Publikumsverkehr angesetzt. Thüringen folgt damit dem Beispiel anderer Bundesländer.

Thüringen: Sozialdarlehen soll Studierenden durch Corona-Krise helfen I Anträge über das Studierendenwerk

Thüringer Wissenschaftsministerium, Thüringer Hochschulen und das Thüringer Studierendenwerk haben sich auf ein Unterstützungspaket für Studierende verständigt, die aufgrund der Corona-Krise in finanzielle Schwierigkeiten geraten sind. Das teilte Thüringens Wissenschaftsminister Wolfgang Tiefensee heute in Erfurt mit. Demnach stellen die Hochschulen dem Studierendenwerk Thüringen Mittel aus ihren Haushaltsbudgets zur Verfügung. Als Richtwert werden dafür zunächst 10 Euro je Studierendem – d.h. insgesamt rund 500.000 Euro – veranschlagt. Das Studierendenwerk kann daraus im Rahmen der „Richtlinie für die Vergabe sozialer Leistungen“ auf Antrag zinslose Sozialdarlehen in Höhe von maximal 800 Euro an bedürftige Studierende vergeben. Das Darlehen kann innerhalb eines Jahres in Raten zurückgezahlt werden. Thüringen ist damit das erste Bundesland, das ein solches Angebot für seine Studierenden bereithält.

https://wirtschaft.thueringen.de/ministerium/presseservice/detailseite/covid-19-sozialdarlehen-soll-studierenden-durch-corona-krise-helfen/

Wirtschaftsprüfer warnen vor praktischen Problemen bei der Liquiditätsversorgung

Das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) warnt vor einem Scheitern des Kreditprogramms für Corona-geschädigte Unternehmen. Prof. Dr. Klaus-Peter-Naumann, Vorstandssprecher des IDW, sieht die Gefahr, dass die Maßnahmen zur Liquiditätsversorgung  an der Umsetzung scheitern.

https://www.idw.de/blob/122998/790e145bcaba324c960bb973d7268309/down-bmf-bafin-kfw-kredite-data.pdf