Der Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen in der Praxis
Aufzeichnung des Seminars vom 31.03.2023
Referent: Dipl. iur. oec. univ. Andreas Fietz, Steuerberater
Dauer der Aufzeichnung: ca. 2 h
Umfang PDF-Datei mit Skript und Präsentation: ca. 50 Seiten
Inhalt
Die Bundesregierung hat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 mit § 12 Abs. 3 UStG erstmals einen Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation von bestimmten Photovoltaikanlagen eingeführt. Hierdurch sollen die Betreiber von Photovoltaikanlagen von übermäßigem Bürokratieaufwand entlastet werden. Gleichzeitig beschleunigt sie hiermit die Energiewende. Die Regelung gilt für Umsätze ab dem 01.01.2023.
Mit Schreiben vom 27.02.2023 hat sich das BMF umfassend zu Fragestellungen rund um den neuen § 12 Abs. 3 UStG geäußert: Für welche Leistungsempfänger gilt der Nullsteuersatz und wie muss der Leistende dies nachweisen? Was passiert, wenn der Kunde die Anlage auf einem begünstigten Gebäude installiert, sich nachträglich aber dessen Nutzung ändert? Welche Nebenleistungen werden vom Nullsteuersatz miterfasst und was sind wesentliche Komponenten? Für welche PV-Anlagen muss noch der Steuersatz von 19 % abgerechnet werden? Wie ist mit Anzahlungsrechnungen umzugehen? Was gilt für Altanlagen?
Auf diese und viele weitere Fragen gibt das Seminar Antworten und Hinweise für die Praxis.
Gesetzliche Neuregelung
- Lieferung und Installation von Solarmodulen, Speichern und wesentlichen Komponenten
- Begünstigte Anlagen/Betreiber, z. B. Gemeinwohl dienende Zwecke
- Nachweisführung durch den Leistenden, u. a. 30 kW-Regelung
- Nebenleistungen zur Lieferung/Installation
Rechnungsstellung im Übergangszeitraum
- Leistungszeitpunkt bei Lieferung und Installation
- Umgang mit Anzahlungsrechnungen
Besteuerung von Neuanlagen und Gestaltungsüberlegungen für Bestandsanlagen
- Besteuerung der Einspeisung
- Kleinunternehmerregelung
- Besteuerung der Privatnutzung
- Entnahme von Bestandsanlagen
- Ausweg Übertragung von Bestandsanlagen auf Angehörige?
Abgrenzung zur Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG
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