Reform der Pflegeversicherung zum 01.07.2023
Aufzeichnung des Seminars vom 29.06.2023
Referent: Krankenkassen-Bertriebsw. Bernd Dondrup, Qualitätsmanager
Dauer der Aufzeichnung: ca. 1 h 00 min
Umfang PDF-Datei mit Skript: ca. 55 Seiten
Inhalt
Auswirkungen der Änderungen bei Beiträgen und im Verfahren der Entgeltabrechnung
Der Deutsche Bundestag hat am 26. Mai 2023 dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) zugestimmt. Nach der Beratung und Zustimmung des Bundesrates erhält der Bundespräsident das Gesetz zur Unterzeichnung; jetzt hat die neue Pflegereform 2023 freie Bahn. Mit der Zustimmung des Bundesrates wird am 16.06.2023 gerechnet.
Das Gesetz sieht höhere Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung (SPV) noch im Jahr 2023 vor. So soll der gesetzliche Beitragssatz zum 1. Juli von derzeit 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent steigen, der für Kinderlose von 3,4 auf 4,0 Prozent. Eltern mit mehr als einem Kind werden demnach weniger belastet: Ihr Beitrag würde ab dem zweiten Kind bis zum fünften Kind wieder um 0,15 Prozentpunkte pro Kind gesenkt. Mit dieser Regelung setzt das Ministerium ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts um. Sollte die Liquidität der SPV kurzfristig gefährdet sein, soll die Bundesregierung künftig ohne Zustimmung des Bundesrates den Beitragssatz per Rechtsverordnung anpassen dürfen.
Im Rahmen dieses Videos erhalten Sie umfassende Informationen und Hinweise für die tägliche Praxis.
- Neuer Beitragssatz, Zusatzbeitrag und Staffelung ab 1. Juli 2023
- Anhebung des Beitragssatzes
- Zusatzbeitrag für Kinderlose ab Vollendung des 23. Lebensjahres steigt
- Gestaffelte Entlastung für kinderreiche Familien ab dem zweiten bis zum fünften Kind
- Entlastung der Eltern ist begrenzt bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes
- Besonderheiten bei Kindern mit Behinderung
- Nachweis der Elterneigenschaft
- Nachweis der Anzahl und Alter der Kinder
- Geplantes Nachweisverfahren über ELStAM oder die ITSG?
- Aufbewahrungspflichten
- Anpassung der Berechnungsformel im Übergangsbereich
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